Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Vorschlag zur Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) /* KOM/2008/0028 endg. - ACC 2008/0010 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 29.1.2008 KOM(2008) 28 endgültig 2008/0010 (ACC) Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Vorschlag zur Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS | 110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Das Übereinkommen ist am 20. Juni 1983 in der Gemeinschaft in Kraft getreten. Ziel der vorgeschlagenen Entscheidung ist die Einführung einer neuen Erläuterung zu Artikel 3 des TIR-Übereinkommens. Diese Änderung betrifft die Beförderung von Personenkraftwagen auf ihren eigenen Rädern im TIR-Verfahren. Die TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat wurden darüber unterrichtet, dass Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii unterschiedlich ausgelegt wird, weshalb eine Klärung durch die vorgeschlagene neue Erläuterung erforderlich ist. | 120 | Allgemeiner Kontext Mit dem TIR-Übereinkommen, das von der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) mit Sitz in Genf verwaltet wird, wurde ein Transitverfahren für den internationalen Straßengütertransport eingeführt. Das Übereinkommen ermöglicht die internationale Beförderung von Waren unter Aussetzung von Zöllen und Steuern und möglichst geringem Eingreifen der Zollbehörden im Verlauf der Beförderung. Durch das TIR-System werden die traditionellen Behinderungen des internationalen Warenverkehrs abgebaut, was die Entwicklung des internationalen Handels fördert. Durch kürzere Transitzeiten verringern sich die Transportkosten erheblich, was zu entsprechenden Einsparungen führt. Der wichtigste Vorteil des Systems besteht darin, dass das TIR-Übereinkommen durch die internationale Bürgschaftskette einen relativ einfachen Zugang zu den erforderlichen Bürgschaften bietet. In den letzten Monaten wurde die TIR-Kontrollkommission darüber unterrichtet, dass Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffer (iii) betreffend Fahrzeuge, die „ausgeführt werden und daher selbst als Waren gelten und die … selbständig von … zu … gelangen“ auf einzelstaatlicher Ebene unterschiedlich ausgelegt wird. Einige Vertragsparteien scheinen zu akzeptieren, dass Personenkraftwagen, die sich selbständig fortbewegen, unter diese Beschreibung fallen, im nationalen Recht anderer Vertragsparteien ist dagegen die Verwendung von Carnets TIR für die Beförderung von Personenkraftwagen ausdrücklich untersagt, sofern die Fahrzeuge nicht auf ein anderes Fahrzeug verladen werden. Diese unterschiedlichen Auslegungen haben zu Situationen geführt, in denen Carnets TIR für die Beförderung von Personenkraftwagen in das Land einer Vertragspartei eröffnet, von der Durchgangszollstelle einer anderen Vertragspartei jedoch abgelehnt wurden. Die TIR-Kontrollkommission kam nach einem Meinungsaustausch zu dem Schluss, dass diese Frage rechtlich geklärt werden sollte, und schlug eine neue Erläuterung vor. Dieser Vorschlag wurde von der Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen und vom Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens erörtert, die keine Einwände hatten. | 139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet In dem Bereich, den dieser Vorschlag betrifft, gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften. | 140 | Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Die vorgeschlagene Entscheidung entspricht der gemeinsamen Handels- und Verkehrspolitik. Das TIR-System, das den Straßengütertransport erleichtert, ermöglicht die Beförderung von Gütern im Gebiet der 67 Vertragsparteien weitgehend ohne Eingreifen der Zollbehörden und bietet durch die internationale Bürgschaftskette einen relativ einfachen Zugang zu den erforderlichen Bürgschaften. Die mit dem TIR-Übereinkommen erreichten Vereinfachungen stehen im Einklang mit der revidierten Lissabon-Strategie. | ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung von interessierten Kreisen | 211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Zu dem Vorschlag wurden die Internationale Straßentransport-Union, alle bürgenden Verbände, die TIR-Kontrollkommission sowie die Zollbehörden der Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens konsultiert. Auch in Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex und der Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen sowie des Verwaltungsausschusses des TIR-Übereinkommens fanden Konsultationen statt. | 212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Befürwortende Stellungnahme | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | 229 | Es bestand keine Notwendigkeit, externes Expertenwissen einzuholen. | 230 | Folgenabschätzung Im TIR-Übereinkommen müssen die Bestimmungen für die Verwendung des Carnets TIR bei der Ausfuhr von auf ihren eigenen Rädern fortbewegten Personenkraftwagen klar geregelt und erläutert werden. Durch diese Änderung wird gewährleistet, dass alle Vertragsparteien Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffer (iii) des Übereinkommens richtig auslegen. Für die Kraftverkehrsunternehmer gibt es bei der Kontrolle ausgeführter Fahrzeuge durch den Zoll keine Probleme mehr, da diese Fahrzeuge als Waren gelten, die sich selbständig fortbewegen. | RECHTLICHE ASPEKTE | 305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Mit der Änderung wird eine neue Erläuterung zu Artikel 3 des TIR-Übereinkommens vorgeschlagen. | 310 | Rechtsgrundlage Artikel 133 und Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: | 331 | Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er bezieht sich auf eine Änderung des Internationalen Übereinkommens, das als solches diesem Grundsatz entspricht. | 332 | Der Vorschlag betrifft eine neue Erläuterung. Mit dieser Änderung soll die Auslegung von Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffer (iii) des TIR-Übereinkommens geklärt werden. | Wahl des Instruments | 341 | Vorgeschlagenes Instrument: Entscheidung | 342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Internationale Übereinkommen und ihre Änderungen werden üblicherweise durch Entscheidungen in die Rechtsordnung der Gemeinschaft eingefügt. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. | 1. 2008/0010 (ACC) Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Vorschlag zur Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: 2. Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wurde im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978[1] genehmigt und ist in der Gemeinschaft am 20. Juni 1983 in Kraft getreten[2]. 3. Die TIR-Kontrollkommission wurde über ernste Probleme bei der Verwendung des Carnet TIR für Personenkraftwagen unterrichtet, die „ausgeführt werden und daher selbst als Waren gelten und die … selbständig von … zu … gelangen“. Es wurde beschlossen, eine neue Erläuterung zu Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffer (iii) des Übereinkommens vorzuschlagen, um die Möglichkeit der Beförderung von Personenkraftwagen, die sich selbständig fortbewegen, unter Verwendung eines Carnet TIR einzuschränken, weil die Anwendung des TIR-Verfahrens auf solche Waren negative Folgen haben und das Betrugsrisiko erhöhen könnte. 4. Im September 2007 beschloss der Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens, eine neue Erläuterung zu Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffer (iii) des Übereinkommens einzuführen, damit dieser Artikel richtig angewendet wird. Durch diese neue Erläuterung soll bei Fahrzeugen, die sich bei der Ausfuhr selbständig fortbewegen, eine unterschiedliche Auslegung des Artikels 3 auf nationaler Ebene unterbunden werden. 5. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu der vorgeschlagenen Änderung sollte festgelegt werden – HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Arti kel 1 Der Standpunkt der Gemeinschaft im Verwaltungsausschuss lautet, den im Anhang beigefügten Entwurf einer Änderung zu unterstützen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident AN HANG Einfügung einer neuen Erläuterung: „0.3 (a) (iii) Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffer (iii) bezieht sich nicht auf zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge (HS-Code 8703), die selbständig von Ort zu Ort gelangen. Zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge können jedoch im TIR-Verfahren befördert werden, wenn sie auf andere Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Buchstabe (a) Ziffern (i) und (ii) verladen sind.“ [1] ABl. L252 vom 14.9.1978. [2] ABl. L31 vom 2.2.1983, S.13.