23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/23


Der Europäische Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010)

P6_TA(2008)0624

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Europäischen Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010) (2008/2098(INI))

(2010/C 45 E/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 18, 136, 145, 149 und 150,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2007 mit dem Titel „Mobilität, ein Instrument für mehr und bessere Arbeitsplätze: Der Europäische Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010)“ (KOM(2007)0773),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (2),

unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Juni 2007 mit dem Titel „Gemeinsame Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz herausarbeiten: Mehr und bessere Arbeitsplätze durch Flexibilität und Sicherheit“ (KOM(2007)0359),

unter Hinweis auf den Abschlussbericht vom 25. Januar 2007 über die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für Qualifikation und Mobilität (KOM(2007)0024),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2002 über den Aktionsplan für Qualifikation und Mobilität (KOM(2002)0072),

unter Hinweis auf den Wirtschaftsbericht 2007 der OECD über die Europäische Union mit dem Titel „Hindernisse für die geografische Mobilität der Arbeit beseitigen“, insbesondere Kapitel 8,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates über die europaweite Mobilität junger Freiwilliger (KOM(2008)0424),

unter Hinweis auf den EURES- Leitfaden für den Zeitraum 2007-2010 (EURES Guideline), der im Juni 2006 angenommen wurde,

unter Hinweis auf den am 16. März 2007 von der Kommission vorgelegten Bericht über die Tätigkeit des EURES-Netzwerks im Zeitraum 2004-2005 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem integrierten europäischen Arbeitsmarkt: Der Beitrag von EURES“ (KOM(2007)0116),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. September 2007, eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B6-0136/2007 zu dem Bericht über die Tätigkeit des EURES- Netzwerks im Zeitraum 2004-2005 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem integrierten europäischen Arbeitsmarkt“ (6),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung eines Aktionsplans zur Förderung der Mobilität (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zum Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (8),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008„Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2008)0412),

unter Hinweis auf die Umfrage „Eurobarometer Spezial 261“ von 2006 zur Europäischen Beschäftigungs- und Sozialpolitik, derzufolge Mobilität für die Unionsbürger an Bedeutung gewinnt,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschuss für Kultur und Bildung, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie des Petitionsausschusses (A6-0463/2008),

A.

in der Erwägung, dass das Recht, sich frei zu bewegen und niederzulassen ein in Artikel 18 und 43 verankertes Recht ist, und dass in den Artikeln 149 und 150 des EG-Vertrags die Mobilität im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung gefördert wird,

B.

in der Erwägung, dass die Mobilität der Arbeitnehmer ein Schlüsselinstrument für die Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie darstellt, dass sie aber, auch bei Frauen, in der Union noch kaum gegeben ist,

C.

in der Erwägung, dass die abgesicherte Mobilität der Arbeitnehmer in der Europäischen Union eines der Grundrechte ist, das den Unionsbürgerinnen und -bürgern durch den Vertrag zusteht, und einen der Grundpfeiler des europäischen Sozialmodells sowie eines der wichtigsten Instrumente zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie darstellt,

D.

in der Erwägung, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Koordinierung und Durchführung der Systeme der sozialen Sicherheit gegebenenfalls angepasst werden müssen, um neue Formen der Mobilität zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass Wanderarbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union ihren sozialen Schutz nicht verlieren,

E.

in der Erwägung, dass derzeit etwa 2 % der Bürger im Erwerbsalter in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen leben und arbeiten; ferner in der Erwägung, dass ca. 48 % aller Migranten in der Europäischen Union Frauen sind,

F.

in der Erwägung, dass die Kommission ein hochrangiges Sachverständigenforum zur Förderung der Mobilität der Europäer eingesetzt hat, dessen Hauptaufgabe es ist, Maßnahmen auszuarbeiten, die zur Förderung der Mobilität von jungen Menschen, zur Weiterentwicklung der Mobilität im Bereich der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der Mobilität von Künstlern, Managern und im Freiwilligensektor ergriffen werden können,

G.

in der Erwägung, dass die erneuerte Sozialagenda die Frage der Mobilität unmittelbar betrifft und die diesbezüglichen Möglichkeiten sowie die Grundsätze des Zugangs und der Solidarität darin verankert sind,

H.

in der Erwägung, dass der dynamische Arbeitsmarkt die Arbeitnehmer, insbesondere Frauen mit Kindern, vor große Herausforderungen stellt, da sie sich gezwungen sehen, Kompromisse zwischen dem Berufs- und dem Familienleben einzugehen,

I.

in der Erwägung, dass die unzulängliche Anpassung der Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten zu Schwierigkeiten für Frauen u. a. hinsichtlich Schwangerschaft, Kindererziehung und Karrieremöglichkeiten führt,

J.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu den vier im Vertrag verankerten Grundfreiheiten zählt und auch in Zukunft zählen wird; in der Erwägung, dass mit dem Ziel, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu garantieren, erhebliche Fortschritte im Bereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erzielt wurden, insbesondere in Fragen der sozialen Sicherheit, und dass dies die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union erleichtert hat; in der Erwägung, dass alle noch bestehenden administrativen und rechtlichen Hürden, die der grenzüberschreitenden Mobilität entgegenstehen, beseitigt werden müssen, in der Erwägung, dass mehr geschehen muss, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und sie in Anspruch nehmen können,

K.

in der Erwägung, dass das Parlament in vielen seiner Entschließungen auf die Hindernisse aufmerksam gemacht hat, die die Mobilität und die Ausübung des Rechts der Unionsbürger, sich in einem anderen als ihrem Herkunftsland niederzulassen, erschweren, und Lösungen zur Beseitigung dieser Hindernisse vorgeschlagen hat, da die Gewährleistung von Mobilität Erleichterungen in Bezug auf den gesamten Komplex der Bedürfnisse und Tätigkeiten der Arbeitnehmer und ihrer Familien beinhaltet,

L.

in der Erwägung, dass, wie die Erfahrung gezeigt hat, die Identifizierung der Hindernisse und die Unterbreitung von Lösungsvorschlägen nicht ausreichend ist, um diese Barrieren für die Freizügigkeit und Mobilität endgültig zu eliminieren; in der Erwägung, dass in der Vergangenheit in zahlreichen Dokumenten der europäischen Institutionen immer wieder auf diese Probleme hingewiesen wurde und Lösungsvorschläge vorgelegt wurden, die jedoch nicht immer durchgeführt wurden,

M.

in der Erwägung, dass das Parlament in diesen Fällen festgestellt hat, dass die Bereitschaft zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen nicht immer solche Maßnahmen betrifft, die für die Bürgerinnen und Bürger Bedeutung haben durch Beseitigung der administrativen und rechtlichen Barrieren, die der Mobilität im Wege stehen,

N.

in der Erwägung, dass sich das Parlament bei zahlreichen Gelegenheiten zu diesen Problemen geäußert hat, die sich unmittelbar auf das Leben der Unionsbürgerinnen und -bürger auswirken; in der Erwägung, dass sich das Parlament in seiner Eigenschaft als direkt und demokratisch von den Bürgerinnen und Bürgern gewähltes Organ auch weiterhin tatkräftig für die Lösung aller Probleme einsetzen wird, mit denen die Bürgerinnen und Bürger konfrontiert werden, wenn sie ihr Recht auf Mobilität innerhalb der Europäischen Union wahrnehmen wollen,

O.

in der Erwägung, dass das unionsbürgerschaftliche Bewusstsein der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zum Teil von der Möglichkeit lebt, ein Beschäftigungsverhältnis anderswo im Binnenmarkt aufzunehmen, und dass der Impuls zur Förderung der Mobilität folglich nicht nur vom wirtschaftlichen Interesse, sondern auch von dem Ziel geleitet sein sollte, die Selbstwahrnehmung der europäischen Bürger als Unionsbürger zu fördern,

1.   begrüßt die Initiative der Kommission und bekräftigt die zentrale Bedeutung, die der Mobilität sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen für die Stärkung eines EU-weiten Arbeitsmarkts und die Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie zukommt; unterstützt die Verwirklichung des Aktionsplans und gibt seinem Wunsch Ausdruck, regelmäßig über die Überwachung der Durchführung der Aktionen im Rahmen dieses Plans informiert zu werden;

2.   begrüßt die Absicht der Kommission, Mobilität unter „fairen“ Bedingungen voranzubringen, u. a. durch die Bekämpfung der Schwarzarbeit und des Sozialdumpings;

3.   begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates über die europaweite Mobilität junger Freiwilliger; bedauert jedoch, dass die Kommission dem Parlament nicht genug Zeit gelassen hat, um vor Annahme der Empfehlung zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen;

4.   weist darauf hin, dass ein Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit ein effizientes Instrument wäre, die in der Empfehlung des Rates über die europaweite Mobilität junger Freiwilliger enthaltenen Maßnahmen umzusetzen;

5.   vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union die Einbeziehung des Konzepts der beruflichen Mobilität in alle Bereiche der Gemeinschaftspolitik unterstützen muss, besonders im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarkts, den Arbeitnehmerschutz, die Vorschriften für entsandte Arbeitnehmer und den Schutz vor ungesicherten Arbeitsverhältnissen, die Einfluss auf die Mobilität in der Europäischen Union haben oder zur Bekämpfung von Diskriminierung beitragen können; fordert die Kommission auf, den Bereich der beruflichen Mobilität als vorrangige Querschnittspolitik zu behandeln, unter Einbeziehung aller relevanten Bereiche der Gemeinschaftspolitik und alle Ebenen der Verwaltung der Mitgliedstaaten;

6.   betont, dass die berufliche Mobilität auf dem durch den EG-Vertrag eingeführten Grundsatz der Freizügigkeit der Personen im Binnenmarkt beruht;

7.   fordert die Kommission auf, zur verstärkten Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte eine langfristige Mobilitätsstrategie aufzustellen, die den Ansprüchen des Arbeitsmarkts, den ökonomischen Entwicklungen und den Erweiterungsperspektiven der Europäischen Union gerecht wird, da es nur mit einer langfristigen Strategie möglich ist, sowohl Konflikte im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitskräfte auszuschließen als auch dem Problem der Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte wirksam zu begegnen;

8.   fordert die Kommission auf, die besonderen Bedürfnisse von Arbeitnehmerinnen aller Altersgruppen, die sich für die Mobilität entscheiden, zu berücksichtigen und konkrete Maßnahmen vorzusehen, um ihren Bedürfnissen in den vier Bereichen des Europäischen Aktionsplans für berufliche Mobilität zu entsprechen;

9.   fordert die Kommission dringend auf, die Straffung der Verwaltungsverfahren und der Verwaltungszusammenarbeit zwischen nationalen Trägern und Behörden, deren Interaktion für die effiziente Lösung von Problemen zwischen den Mitgliedstaaten entscheidend ist, vorrangig zu betreiben, mit dem Ziel, Synergien zu entwickeln; vertritt die Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten gegen alle rechtlichen und administrativen Hürden sowie gegen Einschränkungen der geografischen Mobilität auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene entschieden vorgehen sollten, wie z. B. gegen die Nichtanerkennung von aufgrund der Mobilität erworbener Erfahrungen für die berufliche Karriere oder die Sozial- und Rentenversicherung, insbesondere innerhalb der kleinen und mittleren Unternehmen;

10.   vertritt die Ansicht, dass der Aktionsplan der Kommission zwar die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Mobilität behandelt, weitere Maßnahmen jedoch wünschenswert sind, besonders die Schaffung engerer Verbindungen zwischen den Bildungssystemen und dem Arbeitsmarkt, die Bereitstellung konkreter Informationen zur Mobilität und die Aufrechterhaltung der von den Arbeitnehmern und ihren Familien zur Vorbereitung auf die Mobilität erworbenen sprachlichen Fertigkeiten durch Fremdsprachenunterricht, und nicht zuletzt in der Berufsausbildung und den Lernsystemen;

11.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Fremdsprachenunterricht (besonders für Erwachsene) aktiv zu fördern, da Sprachbarrieren einen der Haupthinderungsgründe für die Mobilität von Arbeitnehmern und ihren Familien darstellen;

12.   ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Achtung der Arbeitnehmerrechte und der Tarifverträge von Bürgern, die sich entschließen, in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln, ohne Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen und Nichtstaatsangehörigen des Mitgliedstaats; in diesem Sinne müsste bei den Maßnahmen der Kommission der Schwerpunkt darauf gelegt werden, die Gleichbehandlung von Bürgern, die die Mobilität in Anspruch nehmen, zu gewährleisten und zu vermeiden, dass sie zu billigen Arbeitskräften gemacht werden;

13.   ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, zwecks stärkerer Verknüpfung von Ausbildung und Arbeitsmarkt die Ausschüsse für den sektoralen Dialog mit dieser Frage zu befassen; ist der Auffassung, dass die Unternehmen und die Berufssparten regelmäßig über die Berufsgruppen, die für die Mobilität am zugänglichsten sind, informieren könnten;

14.   vertritt die Ansicht, dass langfristige berufliche Mobilität in allen Bereichen einen entscheidenden Beitrag zur Förderung der Ziele der Lissabon-Strategie im Hinblick auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigung leisten könnte, wenn sie in Einklang mit den Traditionen und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten mit der Garantie der sozialen Sicherheit und der gewerkschaftlichen Rechte der Arbeitnehmer verknüpft wird; vertritt die Ansicht, dass eine stärkere Mobilität der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, verbunden mit angemessenen Arbeitsbedingungen, Bildungsprogrammen und Sozialschutznetzen, die Antwort sein könnte auf solche aktuellen Entwicklungen und gerade im Kontext der Herausforderungen der Weltwirtschaft, der Überalterung der Bevölkerung und des raschen Wandels auf dem Arbeitsmarkt eine wesentliche Stütze sein könnte; betont, dass auch die sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Aspekte der Mobilität einbezogen werden müssen;

15.   ist überzeugt, dass die Gewährleistung der beruflichen Mobilität ein geeignetes Instrument zur Stärkung sowohl der wirtschaftlichen als auch der sozialen Dimension der Lissabon-Strategie ist und bestmöglich gestaltet werden soll, zur Verwirklichung der Ziele der neuen Sozialagenda und zur Bewältigung einer ganzen Reihe von Herausforderungen, wie Globalisierung, industrieller Wandel, technischer Fortschritt, demografischer Wandel und die Integration von Wanderarbeitnehmern; ist zudem überzeugt, dass Mobilität zwischen Berufen und Sektoren (occupational mobility) es Arbeitnehmern ermöglicht, ihr Wissen und ihren Kenntnisstand im Arbeitsmarkt zu erneuern und anzupassen und somit neue berufliche Möglichkeiten für sich zu nutzen;

16.   bekräftigt, dass die berufliche Mobilität — über die Ziele der Lissabon-Strategie und die im Sinne von „Flexicurity“ in der Mitteilung der Kommission vom 27. Juni 2007 vorgeschlagenen acht Prinzipien — ein Schlüsselinstrument für eine effiziente Funktionsweise des Binnenmarkts darstellt; ersucht die Mitgliedstaaten daher, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um einerseits den „Flexicurity“-Ansatz zu stärken und andererseits die Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, unter Berücksichtigung der in der „erneuerten Sozialagenda“ genannten Grundsätze der Chancen, der Zugangsmöglichkeiten und der Solidarität;

17.   fordert die Mitgliedstaaten und die Akteure auf, die Hindernisse für die berufliche Mobilität von Arbeitnehmerinnen zu berücksichtigen und abzubauen, indem u. a. Folgendes gewährleistet wird: fairer Zugang zu qualifizierten Arbeitsplätzen und hochrangigen Positionen, gleiches Arbeitsentgelt, flexible Arbeitsbedingungen, angemessene Gesundheits- und Kinderbetreuungsdienste, gute Bildungseinrichtungen für Kinder, übertragbare Rentenansprüche und Abbau von Geschlechterstereotypen;

18.   empfiehlt den Mitgliedstaaten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, aktiv spezielle Programme in den Bereichen Beschäftigung, Berufsbildung, Bildung, Fernunterricht und Sprachen zu fördern, um einen „frauenfreundlicheren“ Arbeitsmarkt zu schaffen und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu ermöglichen;

19.   ersucht die Mitgliedstaaten, in ihre nationalen Programme für Beschäftigung und lebenslanges Lernen sowohl die berufliche als auch die geografische Mobilität als vorrangige Ziele aufzunehmen;

20.   registriert mit Sorge, dass einige Mitgliedstaaten die Arbeitsmarktbeschränkungen gegenüber Arbeitnehmern aus den neuen Mitgliedstaaten aufrecht erhalten, obwohl die Wirtschaftsanalysen und statistischen Daten weder diese Beschränkungen rechtfertigen noch die Befürchtungen der Bürger und der Regierungen der betreffenden Länder belegen; fordert den Rat auf, eine stärkere Einbeziehung und aufmerksamere Beobachtung der Organe der Union und insbesondere des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit dem Prozess der Genehmigung und Rechtfertigung der Übergangszeiten für den Zugang der Bürgerinnen und Bürger aus den neuen Mitgliedstaaten zum Arbeitsmarkt durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, beginnend mit dem ersten Jahr der EU-Mitgliedschaft;

21.   betont, dass die Mobilität von Arbeitnehmern nicht von bestimmten Arbeitgebern als Gelegenheit zur Senkung der Löhne, zu Einschnitten bei der sozialen Absicherung oder ganz allgemein zur Verschlechterung der Arbeitsbedingungen betrachtet werden darf; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit nicht nur jede Form von Diskriminierung beseitigt wird, sondern auch die bestmöglichen Bedingungen für die Tätigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familien im Rahmen der Mobilität gewährleistet werden;

22.   nimmt mit Sorge die Bestrebungen einiger Mitgliedstaaten zur Kenntnis, den internen rechtlichen Rahmen im Hinblick auf Migration zu ändern und den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in einer Weise zu interpretieren und anzuwenden, die gegen Buchstaben und Geist der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verstößt; fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Maßnahmen unverzüglich einzustellen und ermutigt sie, umfassende Programme zur Integration der Unionsbürgerinnen und -bürger zu schaffen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet Gebrauch machen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Herkunftsmitgliedstaaten;

23.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, gemeinsam Programme für die gesellschaftliche Reintegration von Bürgern und ihren Familien, die in ihre Herkunftsmitgliedstaaten zurückkehren, nachdem sie eine Zeitlang in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet haben, auszuarbeiten, durchzuführen, zu begleiten und zu bewerten;

24.   räumt ein, dass die Mobilität, die in den Aufnahmeländern eine Antwort auf Arbeitskräftemangel sein kann, in den Entsendeländern einen Arbeitskräftemangel verursachen kann; weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die Nichterwerbstätigen in jedem Land ein bedeutendes Arbeitskräftepotential darstellen, zu dessen Mobilisierung sowohl EU-Mittel als auch Mittel der Mitgliedstaaten eingesetzt werden müssen;

25.   weist die Kommission darauf hin, dass innerhalb der Europäischen Union weiterhin zahlreiche administrative und rechtliche Barrieren bestehen, was die Mobilität der Arbeitnehmer und die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen auf allen Ebenen sowie von Berufserfahrung betrifft; bekräftigt seine Entschlossenheit, diese Probleme zu lösen und fordert die Kommission auf, Beschränkungen, die mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unvereinbar sind, aufmerksam zu überwachen und gegen diese vorzugehen;

26.   ermutigt die Mitgliedstaaten, vor der Durchführung neuer nationaler Gesetze auf dem Gebiet der Vorsorge und Gesundheit und der Sozial- und Steuersysteme eine Bewertung von Grenzauswirkungen vorzunehmen, um im Voraus Probleme aufzuzeigen, die Auswirkungen auf die berufliche Mobilität haben;

27.   vertritt die Auffassung, dass Grenzarbeitnehmer eine Sonderstellung bei der beruflichen Mobilität in Europa einnehmen;

28.   fordert die Mitgliedstaaten auf, den Prozess der Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) zu beschleunigen; vertritt die Ansicht, dass, wenngleich die Anpassung an diesen Bezugsrahmen bis zum Jahr 2010 vorgesehen ist, seine beschleunigte Einführung in allen Mitgliedstaaten zur Verringerung der Barrieren beitragen könnte, die die Mobilität der Arbeitnehmer derzeit behindern;

29.   begrüßt die Initiative der Kommission in Bezug auf EUNetPaS als einen ersten Schritt zur Ermutigung der Mitgliedstaaten und EU-Akteure, die Zusammenarbeit im Bereich der Patientensicherheit zu verstärken; stellt jedoch fest, dass EU-weit in Bezug auf die Regelungen für die im Gesundheitswesen Beschäftigten immer noch Unterschiede bestehen und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten und ihre Regulierungsbehörden für die im Gesundheitswesen Beschäftigten zu ermutigen, Informationen auszutauschen und Qualifikationsnormen für die im Gesundheitswesen Beschäftigten aufzustellen, um die Patientensicherheit EU-weit zu gewährleisten;

30.   stellt fest, dass der fehlende gemeinsame Rahmen für den Vergleich, die Übertragung und die Anerkennung beruflicher Qualifikationen auf europäischer Ebene die grenzübergreifende Mobilität ernsthaft behindert; begrüßt die Initiative der Kommission zur Einführung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET);

31.   ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Vertreter der Arbeitgeber und Berufssparten so rasch wie möglich in die Einführung des Europäischen Qualifikationsrahmens einzubeziehen, damit das System zur Anerkennung von Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt zum Tragen kommt;

32.   ruft die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner zu Beratungen über die Angleichung der Lohngruppeneinteilung an die verschiedenen im Europäischen Qualifikationsrahmen festgelegten Qualifizierungsebenen auf, damit die Mobilität der Arbeitnehmer durch ihrer Qualifikation entsprechende Lohnniveaus gewährleistet wird;

33.   ermuntert die Schulbehörden, aktiver eine gegenseitige Anerkennung von durch formale, informelle und nicht-formale Bildung erworbenen Qualifikationen und Berufen, die dem von den Mitgliedstaaten festgelegten Standard entsprechen, zu betreiben; hält es für wesentlich, dass die Mitgliedstaaten den Europäischen Qualifikationsrahmen in vollem Umfang nutzen und künftige Initiativen im Rahmen des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung angemessen begleiten, so dass die Einstufungen im nationalen Bildungssystem und im Programm für „Lebenslanges Lernen“ es mobilen Arbeitnehmern erlauben, ihre Ausbildung fortzusetzen; begrüßt, dass die Kommission sich für die Weiterentwicklung des Europasses stark macht, damit Qualifikationen für Arbeitgeber leichter verständlich werden; betont den Wert des Netzwerks EURAXESS Services;

34.   bedauert, dass in einigen Mitgliedstaaten der Entwicklung und Durchführung von Strategien zum lebenslangem Lernen nicht genügend Priorität eingeräumt wird, und dass Mittel für solche Projekte nicht in ausreichendem Umfang bereitgestellt werden; ermutigt die Mitgliedstaaten, verstärkt auf die Finanzierungsmöglichkeiten der Strukturfonds, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, zurückzugreifen, um solche Projekte zu entwickeln und durchzuführen;

35.   fordert die Kommission auf, legislative und administrative Hindernisse abzubauen, und betont die Notwendigkeit von Verbesserungen im Hinblick auf die Anerkennung und die Anrechnung von Sozialversicherungsansprüchen sowie die Übertragbarkeit von Renten;

36.   vertritt die Auffassung, dass die Portabilität der Sozialleistungen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (9) sowie bilateraler Abkommen besser koordiniert wird;

37.   fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (anwendbar ab 2009) sowie damit zusammenhängende Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und die Zahlung von Beihilfen aller Art uneingeschränkt umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die in Petitionen und Beschwerden über soziale Sicherheit, Alters- und Gesundheitsversorgung wiederkehrenden Probleme unverzüglich anzugehen; unterstützt die Pläne der Kommission zur Einführung einer elektronischen Europäischen Krankenversicherungskarte; schlägt vor, dass dies auch für das E 106-Formular geschehen sollte;

38.   fordert die Kommission auf, ihre Visa-Politik für Teilnehmer aus Drittländern an anerkannten EU-Freiwilligenprogrammen insofern zu überarbeiten, als ein liberaleres Visa-System insbesondere für Freiwillige aus Nachbarländern der Europäischen Union eingeführt werden sollte;

39.   vertritt die Ansicht, dass in Anbetracht der neuen Formen von Mobilität eine Analyse der geltenden Rechtsvorschriften nötig ist, um zu prüfen, ob sie noch zeitgemäß sind, und um geeignete Wege zur Anpassung an die neuen flexiblen Bedingungen auf dem europäischen Arbeitsmarkt ausfindig zu machen, wobei nicht nur die Notwendigkeit, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen, berücksichtigt werden muss, sondern auch die zusätzlichen Probleme, denen sich die Arbeitnehmer und ihre Familien im Rahmen der Mobilität gegenübersehen, geprüft werden müssen; vertritt zudem die Ansicht, dass untersucht werden muss, inwieweit in allen Mitgliedstaaten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften betreffend die Freizügigkeit auf dem europäischen Arbeitsmarkt und das Niederlassungsrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familien tatsächlich umgesetzt werden; empfiehlt, gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung des legislativen und operationellen Rahmens auszuarbeiten;

40.   wünscht eine Debatte über Fragen der Sozialversicherungssysteme, u. a. hinsichtlich des Zugangs zu Gesundheitsdienstleistungen bzw. der Tatsache, dass die Mobilität der Arbeitnehmer in einigen Fällen dazu führen kann, dass die Betreffenden Sozialversicherungsleistungen verlieren; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 und einschlägige Verwaltungsvorschriften angepasst werden müssen, um veränderte Modelle und neue Formen der beruflichen Mobilität berücksichtigen zu können, einschließlich kurzfristiger beruflicher Mobilität;

41.   vertritt die Auffassung, dass die Kommission die nachteiligen Auswirkungen der fehlenden Koordination zwischen den Steuerabkommen und der neuen Sozialversicherungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) auf die Mobilität untersuchen muss;

42.   bestärkt die Kommission in ihrem Vorhaben, eine Nachbesserung ihres Vorschlags für eine „Richtlinie über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Begründung und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen“ vorzunehmen, weil mit zunehmendem Ausbau der Betriebsrentensysteme arbeitnehmerfreundliche Regeln zur Portabilität gefunden werden müssen; fordert die Kommission daher auf, einen geänderten Vorschlag für eine Richtlinie zur Portabilität von Betriebsrenten vorzulegen;

43.   ist der Ansicht, dass die Mobilität von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit Familie (d. h. Kindern und abhängigen Familienangehörigen) weitgehend von der Verfügbarkeit und Bezahlbarkeit von Dienstleistungen (wie Kinder- und Altenbetreuung, Bildungseinrichtungen, Tagesstätten, besondere Dienste) abhängt; ist gleichzeitig der Auffassung, dass die berufliche Mobilität zur persönlichen Entfaltung und zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsqualität beitragen sollte;

44.   ist jedoch der Auffassung, dass bei der Umsetzung des Vorschlags zur Verbesserung des Informationsaustauschs und des Austauschs bewährter Praktiken zwischen nationalen Behörden und beim Vorschlag zur Einführung einer elektronischen europäischen Krankenversicherungskarte der Datenschutz in gebührender Weise berücksichtigt werden muss, und dass die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass persönliche Daten nicht zu anderen Zwecken als denen der Sozialversicherung verwendet werden, außer in Fällen, in denen die Betroffenen dies ausdrücklich erlauben; ersucht um weitere Informationen betreffend diese Initiative und die Art und Weise, in der sie zur Stärkung der beruflichen Mobilität beitragen kann; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, in naher Zukunft eine einheitliche europäische Versicherungskarte einzuführen, die für jeden Arbeitnehmer alle Informationen über die von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge und erworbenen Sozialversicherungsansprüche in allen Mitgliedstaaten, in denen er eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, enthält;

45.   unterstützt die Aktivitäten im Rahmen des TRESS-Netzes und fordert, dass dieses weiter die unterschiedlichen Modelle von Mobilität im Hinblick auf eine Anpassung an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften prüft; fordert die Kommission auf, in dieses Netz Unternehmer und Gewerkschaften einzubeziehen, da oft die Arbeitgeber diejenigen sind, die die Arbeitnehmer in rechtlichen Fragen betreffend die Sozialversicherung oder bei der Beschaffung der für die Beschäftigung notwendigen Dokumente unterstützen; betont, dass die Datenbanken des Gemeinschaftsdiensts EURES leicht zugänglich sein und regelmäßig aktualisiert werden müssen und dass ein möglichst breiter Zugang zu den Informationen gewährleistet sein muss; vertritt die Auffassung, dass das EURES-Netz strukturell und institutionell mit dem TRESS-Netz zusammenarbeiten muss;

46.   unterstützt weiter den Beitrag des EURES-Netzes zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer in der Europäischen Union; empfiehlt die Aufnahme von Informationen über die Netze und Internetportale für spezifische Sektoren in die EURES-Dienste und die Zusammenarbeit mit anderen Informationsstellen, besonders mit spezialisierten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die Informationen über Beschäftigungsmöglichkeiten in der Europäischen Union liefern können, wobei insbesondere die Arbeitsvermittlungsagenturen der Mitgliedstaaten in Frage kommen, die in der Lage sind, Arbeitsuchende direkt und fallspezifisch zu beraten;

47.   vertritt die Auffassung, dass die grenzübergreifenden EURES-Projekte der Durchführung von Grenzfolgenabschätzungen und Seminaren Vorrang einräumen müssen, damit das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit effektiv und effizient vonstatten gehen kann;

48.   unterstützt die im dritten Abschnitt des Aktionsplans für berufliche Mobilität genannten Ziele, die auch den Ausbau der institutionellen Kapazität von EURES vorsehen; unterstreicht die Diversität der Arbeitnehmerschaft und die Notwendigkeit, Dienste bereitzustellen, die auf alle Kategorien von Arbeitnehmern zugeschnitten sind, d. h. über die im Programm der Kommission enthaltenen Kategorien hinaus auch auf ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, die zwar benachteiligt sind, jedoch auf dem Arbeitsmarkt ausgebeutet werden können; Beschäftigte mit im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern besonderem rechtlichen Status, die Gruppe der Selbständigen; Arbeitnehmer, die ihre Berufstätigkeit nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen usw.; betont, dass alle Informationen im Rahmen des EURES-Netzes für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein müssen;

49.   fordert die Mitgliedstaaten im Interesse der Erhöhung der Mobilität auf, über ihre Arbeitsvermittlungsagenturen zu gewährleisten, dass Arbeitnehmer, auch Arbeitnehmer, die einer Beschäftigung im Ausland nachzugehen beabsichtigen, ihre Angelegenheiten über eine zentrale Anlaufstelle abwickeln können, sodass sie an einem einzigen Ort Informationen über die Beschäftigungsmöglichkeiten im Ausland, damit verbundene Behördengänge, Ansprüche auf Sozialleistungen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen erhalten können;

50.   unterstützt die Idee, EURES in ein zentrales Informationsportal für Fragen der Mobilität umzuwandeln, das als zentraler Helpdesk potenziell mobilen Arbeitnehmern Informationen über alle Aspekte der beruflichen Mobilität zur Verfügung stellt, und zwar nicht nur über das Angebot an freien Arbeitsplätzen, soziale Sicherheit, Gesundheits- und Altersversorgung und die Anerkennung von Qualifikationen, sondern auch über Sprachenfragen, Wohnungssituation, Arbeitsmöglichkeiten für Ehepartner, Schulangebote für Kinder und Integration im Zielland im Allgemeinen; weist darauf hin, dass EURES gegebenenfalls auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt werden sollte, einschließlich auf jene, die noch keine langfristige Aufenthaltsberechtigung haben;

51.   begrüßt ausdrücklich die bestehenden Informationsmechanismen, schlägt jedoch vor, die Effizienz aller einschlägigen Sites, Portale usw. zu überprüfen und sie zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit gegebenenfalls umzuorganisieren, zu harmonisieren oder neu zu ordnen;

52.   macht auf das Problem des Zugangs zum EURES-Netz aufmerksam, das sich für Menschen im ländlichen Raum, in Insel- und Bergregionen sowie in entlegenen Regionen stellt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die über dieses Portal erhältlichen Informationen zur Mobilität auch diesen Bevölkerungsgruppen zugänglich gemacht werden;

53.   hält die Mittel in Höhe von 2 Millionen EUR, die für innovative Projekte zur Förderung der Mobilität bis 2013 zusätzlich bereit gestellt werden, angesichts der Notwendigkeit, so viele Unionsbürgerinnen und -bürger wie möglich über die berufliche Mobilität in der Europäischen Union zu informieren, und angesichts der in den verschiedenen Programmdokumenten zur Förderung der beruflichen Mobilität in der Europäischen Union genannten Ziele für zu knapp bemessen;

54.   betont die Notwendigkeit vergleichbarer und verlässlicher Statistiken über die Mobilität von Arbeitnehmern, Studierenden, Lehrenden und Forschern, um das Wissen der Kommission über die Mobilität zu erweitern und die Überwachung des oben genannten Aktionsplans durch die Kommission zu verbessern;

55.   vertritt die Ansicht, dass derzeit eindeutig ein Defizit besteht, was Informationen über den mit einer Berufstätigkeit im Ausland verbundenen Nutzen für den Beruf und die Karriere sowie über die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine Berufstätigkeit im Ausland anbelangt, sowie darüber, wie auch die europäische kulturelle Integration dadurch gefördert werden kann; unterstützt die Kommission bei ihren Bemühungen, die Bürgerinnen und Bürger über diese Aspekte zu informieren;

56.   hebt das im Jahr 2007 gestartete Programm des Europäischen Parlaments über Praktika für Menschen mit Behinderungen hervor sowie das Programm der Kommission über Praktika für Menschen mit Behinderungen, das im Herbst 2008 angelaufen ist; ist der Auffassung, dass diese positiven Maßnahmen die Mobilität von Menschen mit Behinderungen fördern und einen wesentlichen Beitrag zu deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt leisten können; ersucht die Mitgliedstaaten, ähnliche sinnvolle Praktiken auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu unterstützen und zu fördern;

57.   verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten bewährte Verfahren und Modelle des gegenseitigen Lernens für Mobilitätsmaßnahmen fördern sollten, die aus dem Kohäsionsfonds und insbesondere aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert werden könnten;

58.   vertritt die Ansicht, dass neben Online-Diensten der Einsatz anderer Informationsmittel in den Mitgliedstaaten und in den Regionen der Europäischen Union sondiert und ermöglicht werden sollte, um in den Mitgliedstaaten die Informationen über Möglichkeiten der beruflichen Mobilität umfassend zu verbreiten; ist der Auffassung, dass im Rahmen von EURES ein Call Center „Berufliche Mobilität“ eingerichtet werden sollte, um konkrete Fragen von Arbeitnehmern in der Landessprache und in mindestens einer zweiten europäischen Sprache zügig zu beantworten;

59.   unterstützt weiterhin Maßnahmen wie Arbeitsplatzmessen, „Europäische Tage“ zur Information über Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb der gesamten Europäischen Union oder europäische Partnerschaften für berufliche Mobilität; vertritt jedoch die Ansicht, dass die für solche Maßnahmen bereitgestellten Mittel im Hinblick auf das Ziel der Bekanntmachung der gemeinschaftlichen Aktivitäten in diesem Bereich zu knapp bemessen sind;

60.   betont, dass es notwendig ist, die für Künstler spezifische Mobilität von der von Arbeitnehmern der Union im Allgemeinen deutlich zu unterscheiden und dabei die Merkmale von Live-Darbietungen und ihren unregelmäßigen und unvorhersehbaren Charakter, der von einem besonderen Beschäftigungssystem herrührt, zu berücksichtigen;

61.   erkennt den besonderen Charakter von Berufen wie etwa in den Bereichen Kultur und Sport an, für die die Mobilität sowohl im geografischen Sinn als auch zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen charakteristisch ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Situation aufmerksam zu prüfen und die notwendigen Maßnahmen besonders im Hinblick auf die sozialen Rechte der Arbeitnehmer dieser Berufsbereiche zu ergreifen, damit ihre Mobilität nicht durch bürokratische Maßnahmen behindert wird;

62.   begrüßt, dass die Kommission in ihrem Aktionsplan auch Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Drittstaatsangehörigen trifft; empfiehlt, dass eine integrierte Politik der Arbeitnehmermobilität stets auch die Migration von Drittstaatsangehörigen berücksichtigt;

63.   hebt die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen nationalen Verwaltungen hervor, um Missstände in den Bereichen der Justiz und der Besteuerung unter Wahrung der nationalen Zuständigkeiten zu identifizieren und zu beseitigen;

64.   hält es für wichtig, auf die Möglichkeit der Einreichung von Beschwerden und Petitionen bei Hindernissen für die berufliche Mobilität oder bei Verletzung der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinzuweisen;

65.   unterstützt und ermutigt das Konzept einer ausgewogenen Mobilität und fordert die Kommission auf, seine Anwendung, etwa durch Einbeziehung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, sicherzustellen, um Phänomene wie nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zu vermeiden;

66.   fordert, dass Unternehmen die Mobilität der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unterstützen, z. B. durch flexible Arbeitszeiten oder Telearbeit;

67.   fordert die Kommission auf, geeignete Wege zur Beseitigung der zahlreichen Barrieren ausfindig zu machen, die es den Arbeitnehmern erschweren oder unmöglich machen können, sich für einen Arbeitsplatz im Ausland zu entscheiden, wie die Schwierigkeit, einen Arbeitsplatz für den Partner oder Ehegatten zu finden; die mit dem Umzug verbundenen hohen Kosten, Sprachbarrieren und die Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen; der mögliche Verlust steuerlicher Vorteile oder der Verlust von Beitragszahlungen zur nationalen Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung; betont die wichtige Rolle, die lebenslanges Lernen und gerade der Fremdsprachenerwerb spielt, der für eine Anpassung an die sich ändernden Arbeitsmarktbedingungen unerlässlich ist;

68.   begrüßt die Absicht der Kommission, an ihren Vorschlag aus dem Jahr 2005 und ihren geänderten Vorschlag aus dem Jahr 2007 für eine Richtlinie zu den Mindestanforderungen für die Erhöhung der Mobilität der Arbeitnehmer durch Verbesserungen beim Erwerb und bei der Aufrechterhaltung von Zusatzrentenansprüchen anzuknüpfen;

69.   ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Mobilität schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen zu erleichtern und zur Beseitigung der entsprechenden Hindernisse beizutragen durch die Schaffung von mehr hochwertigen Arbeitsplätzen, die Bekämpfung von Diskriminierungen, die Bekämpfung neuer Formen der gesellschaftlichen Ausgrenzung, die Förderung der Geschlechtergleichstellung, die Unterstützung der Familie und die wirksame Gewährleistung des Zugangs zu Arbeitsplätzen, zu Wohnraumbeschaffungs- und Verkehrsdiensten;

70.   betont, dass Frauen mit Kindern weniger mobil sind als Männer, und fordert, dass entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um dieses Ungleichgewicht auszugleichen;

71.   unterstützt SOLVIT als Instrument zur raschen Lösung von Problemen im Binnenmarkt und ebenso von Problemen im Bereich der Arbeitnehmermobilität; empfiehlt die Bereitstellung weiterer Mittel für Solvit;

72.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Programme zur Unterstützung der Mobilität junger Arbeitnehmer zu fördern; vertritt die Ansicht, dass solche Programme auf der Grundlage der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern entwickelt werden müssen und dass der Mehrwert von im Ausland erworbenen Berufserfahrungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließlich Sprachkenntnissen anerkannt werden muss;

73.   ist der Auffassung, dass Initiativen wie dem Bologna-Prozess, den Programmen Erasmus, Leonardo da Vinci und anderen mit Blick auf die Umsetzung des Europäischen Aktionsplans für berufliche Mobilität mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, da die Mobilität von Studierenden und Lehrenden entscheidend zur beruflichen Mobilität beiträgt;

74.   begrüßt die Initiative der Kommission, Konsultationen mit allen an der Förderung der beruflichen Mobilität in der Union Beteiligten zu führen; vertritt die Ansicht, dass dieser Dialog zur Erhöhung der Transparenz, zur Vernetzung und zum Austausch bewährter Praktiken und innovativer Konzepte für die Förderung der Mobilität, zur schnelleren Verwirklichung der beruflichen Mobilität sowie zur Stärkung der ihr zugrunde liegenden Grundsätze und Werte beitragen wird;

75.   würdigt den Beitrag, den die Programme Comenius, Erasmus und Leonardo leisten, um jungen Menschen Studienaufenthalte im Ausland zu ermöglichen, und betont die Bedeutung dieser Programme im Hinblick auf die spätere berufliche Mobilität; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse benachteiligter Bevölkerungsgruppen die Möglichkeiten für eine Ausweitung des Zugangs zu diesen Programmen zu prüfen;

76.   fordert, dass sich europäische Schulen und Universitäten sowie die Regierungen verstärkt dafür einsetzen, die berufliche Mobilität erheblich zu steigern, z. B. durch ihre Beteiligung an dem von der Kommission in ihrer Mitteilung genannten Netz einschlägiger Akteure;

77.   ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen privaten bzw. öffentlichen Unternehmen und Bildungseinrichtungen gestärkt werden muss;

78.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(2)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(3)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.

(4)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

(5)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

(6)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 159.

(7)  ABl. C 371 vom 23.12.2000, S. 4.

(8)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(9)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.