23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/1


Auswirkungen des Fremdenverkehrs in Küstenregionen — Aspekte der regionalen Entwicklung

P6_TA(2008)0597

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu den Auswirkungen des Fremdenverkehrs in Küstenregionen — Aspekte der regionalen Entwicklung (2008/2132(INI))

(2010/C 45 E/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einrichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (5),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (6),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 23. Oktober 2008 zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu Flughafenentgelten (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. September 2000 über eine europäische Strategie für das integrierte Küstenzonenmanagement (KOM(2000)0547),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2007 mit dem Titel „Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Tourismus“ (KOM(2007)0621),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. März 2006 mit dem Titel „Eine neue EU-Tourismuspolitik. Wege zu mehr Partnerschaft für den europäischen Tourismus“ (KOM(2006)0134) und seine diesbezügliche Entschließung vom 29. November 2007 (8),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2007 mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (KOM(2007)0575) und seine diesbezügliche Entschließung vom 20. Mai 2008 (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2008 mit dem Titel „20 und 20 bis 2020 — Chancen Europas im Klimawandel“ (KOM(2008)0030),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 7. Juni 2006 mit dem Titel „Die künftige Meerespolitik der EU: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere“ (KOM(2006)0275),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel vom 14. Dezember 2007,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Dreiererklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 20. Mai 2008 zur Einführung eines Europäischen Tages der Meere, der am 20. Mai eines jeden Jahres begangen wird,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0442/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union sechs große Küstenzonen zählt, nämlich Zonen am Atlantik, um die Ostsee, um das Schwarze Meer, um das Mittelmeer, an der Nordsee und in den Regionen in äußerster Randlage, von denen jede über ortsspezifische Ressourcen und ein eigenes Konzept für den Fremdenverkehr verfügt,

B.

in der Erwägung, dass ein beträchtlicher Teil der europäischen Bevölkerung an der 89 000 km langen europäischen Küste lebt,

C.

in der Erwägung, dass die in der Meerespolitik der Europäischen Union verwendete Definition von „Küstenzonen“, d. h. an der Küste oder innerhalb von 50 km Luftlinie zwischen Küste und Hinterland gelegene Zonen oder Gebiete, zutreffend ist,

D.

in der Erwägung, dass die Küstenregionen für die Europäische Union von großer Bedeutung sind, da auf sie ein wichtiger Teil der Wirtschaftstätigkeiten konzentriert ist,

E.

in Anbetracht der Definition des integrierten Küstenzonenmanagements und der Rolle, die der Fremdenverkehr bei der Erreichung dieses Ziels spielt,

F.

in der Erwägung, dass die positive Entwicklung von Küstenregionen nicht nur der Bevölkerung in Küstengebieten, sondern allen Menschen, die in der Europäischen Union leben, zugute kommt,

G.

in der Erwägung, dass der Fremdenverkehr, der in diesen Regionen traditionell die Hauptbeschäftigung darstellt, die sozioökonomische Entwicklung durch eine Erhöhung des BIP und der Beschäftigungsquote zwar positiv beeinflusst, aufgrund seiner Saisonabhängigkeit und der Beschäftigung gering qualifizierter Arbeitnehmer, der geringen Integration zwischen Küste und Hinterland, der mangelnden Diversifizierung der Wirtschaft und der Verarmung des natürlichen und kulturellen Erbes jedoch auch negative Auswirkungen auf das jeweilige Gebiet haben kann,

H.

in der Erwägung, dass sich in den verschiedenen operationellen Programmen für den Zeitraum 2007-2013 praktisch kein spezifischer Hinweis auf die Küstenzonen findet, weshalb es an zuverlässigen sozioökonomischen und finanziellen Vergleichsdaten für den Küstentourismus fehlt,

I.

in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Stärke des Sektors in Ermangelung verlässlicher Vergleichsdaten für den Küstentourismus unterschätzt werden kann, was zu einer Unterbewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erhaltung der Meeresumwelt und zu einer Überbewertung der Rolle von Investitionen bei der Verwirklichung dieses Ziels führt,

J.

in der Erwägung, dass es aufgrund mangelnder Informationen über die in den Küstenzonen eingesetzten Fördermittel der Europäischen Union schwierig ist, eine quantitative Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen der Strukturfonds auf den Küstentourismus vorzunehmen,

K.

in der Erwägung, dass sich der Fremdenverkehr im Querschnittsbereich verschiedener Politikbereiche der Europäischen Union befindet, die in beträchtlicher Weise seine Fähigkeit beeinflussen, zum sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen,

L.

in der Erwägung, dass die Strukturfonds die Entwicklung der Küstenregionen in qualitativer Hinsicht positiv beeinflussen können, indem sie die örtliche Wirtschaft ankurbeln, private Investitionen anregen und den nachhaltigen Fremdenverkehr fördern,

M.

in der Erwägung, dass die entsprechenden Auswirkungen in Gebieten wie den kleinen Inseln in den Regionen in äußerster Randlage oder in den Küstenzonen, in denen der Küstentourismus den wichtigsten Wirtschaftsbereich darstellt, deutlicher sichtbar sind,

N.

in der Erwägung, dass die Küstengebiete stark von ihrer geografischen Lage geprägt sind, weshalb eine strukturierte Strategie vonnöten ist, die ihren spezifischen Merkmalen, dem Grundsatz der Subsidiarität und der Notwendigkeit eines Entscheidungsprozesses, der die Kohärenz zwischen den Sektoren gewährleistet, Rechnung trägt,

O.

in der Erwägung, dass es sich bei den Küstenregionen außerdem häufig zugleich um entlegene Regionen handelt wie kleine Inseln, Regionen in äußerster Randlage oder um Küstengebiete mit einer hohen Abhängigkeit vom Fremdenverkehr und einer eingeschränkten Zugänglichkeit außerhalb der Hochsaison, in denen zur Stärkung des territorialen Zusammenhalts die Infrastruktur verbessert und regelmäßigere Verbindungen zwischen der Küste und dem Hinterland geschaffen und die Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit außerhalb der Hochsaison mit investitionsfördernden Strategien für das territoriale Marketing und die integrierte Wirtschaftsentwicklung unterstützt werden müssen,

P.

in der Erwägung, dass die Küstenzonen, auch wenn sie ähnliche Probleme haben, nicht über spezifische Instrumente verfügen, die einen strukturierten Ansatz und eine bessere Kommunikation zwischen den Hauptakteuren, die häufig unabhängig voneinander und isoliert tätig sind, ermöglichen würden,

Q.

in der Erwägung, dass umfassende Lösungen für konkrete Probleme auf lokaler und regionaler Ebene von den öffentlichen Behörden in Zusammenarbeit mit dem Privatsektor gefunden und umgesetzt werden können, wobei sowohl Umweltinteressen als auch Gemeinschaftsinteressen berücksichtigt werden müssen,

R.

in der Erwägung, dass die Schaffung politischer Instrumente zu stärker integrierten und nachhaltigeren Entwicklungsstrategien beitragen wird, die die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit verbessern und gleichzeitig die natürlichen und kulturellen Ressourcen bewahren, sozialen Bedürfnissen entsprechen und verantwortungsvolle Fremdenverkehrsmodelle fördern,

S.

in der Erwägung, dass diese Instrumente dazu beitragen könnten, in den Küstenzonen qualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen und die Saisonabhängigkeit zu verringern, indem verschiedene Formen des Fremdenverkehrs und andere Aktivitäten auf dem Meer oder an der Küste miteinander verbunden würden, wodurch das Angebot an die hohen Erwartungen und Anforderungen der modernen Touristen angepasst würde und hochwertige Beschäftigungsverhältnisse entstünden,

T.

in der Erwägung, dass das in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 festgelegte Ziel der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ wirksam zu den oben genannten Prioritäten beitragen kann, indem Kooperationsprojekte finanziert und Partnerschaftsnetze zwischen den sektorspezifischen Akteuren und den Küstengebieten entwickelt werden; unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass es in diesem Zusammenhang wichtig ist, den in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vorgesehenen Verbund für territoriale Zusammenarbeit als ein Instrument für die Einrichtung von stabilen Kooperationen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung der Küstenregionen, an denen sich die örtlichen Partner und die Sozialpartner beteiligen, zu nutzen,

1.   betont, dass der Fremdenverkehr einen wesentlichen Faktor für die sozioökonomische Entwicklung der Küstenregionen der Europäischen Union darstellt und eng mit den Zielen der Strategie von Lissabon verbunden ist; betont ferner, dass die Ziele der Strategie von Göteborg noch entschlossener für Aktivitäten des Küstentourismus berücksichtigt werden sollten;

2.   ermutigt die Küstenmitgliedstaaten, spezifische Strategien und integrierte Pläne auf nationaler und regionaler Ebene zu entwickeln, um der Saisonabhängigkeit des Tourismus in Küstenregionen entgegenzuwirken und für stabilere Beschäftigungsverhältnisse und eine höhere Lebensqualität für die örtlichen Gemeinden zu sorgen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, traditionelle saisonabhängige Unternehmen in nicht jahreszeitlich gebundene Aktivitäten umzuwandeln, etwa durch Produktdiversifizierung und alternative Formen des Tourismus (z. B. Geschäfts-, Kultur-, Gesundheits- und Sporttourismus, ländlichen Tourismus und Seetourismus); stellt fest, dass die Diversifizierung von Produkten und Dienstleistungen dazu beitragen wird, Wachstum und Beschäftigung zu schaffen und ökologische, wirtschaftliche und soziale Auswirkungen zu vermindern;

3.   unterstreicht, dass die Rechte der im Fremdenverkehr tätigen Arbeitnehmer geschützt werden müssen, indem hochwertige Arbeitsplätze und die Qualifizierung der Arbeitnehmer gefördert werden, was unter anderem eine geeignete Berufsausbildung, die breitere Nutzung langfristiger Verträge und ein gerechtes und angemessenes Lohnniveau sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen beinhaltet;

4.   fordert einen integrierten Ansatz für den Küstentourismus im Kontext der Kohäsions-, Meeres-, Fischerei-, Umwelt-, Verkehrs-, Energie-, Sozial- und Gesundheitspolitik der Europäischen Union, um Synergien herzustellen und widersprüchliche Maßnahmen zu vermeiden; empfiehlt der Kommission, einen solchen integrierten Ansatz für das nachhaltige Wachstum des Küstentourismus, insbesondere im Zusammenhang mit der EU-Meerespolitik, als ein strategisches Ziel in ihrem Arbeitsprogramm 2010-2015 und auch bei der Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens 2007-2013 zu berücksichtigen;

5.   fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die regionalen und lokalen Behörden, die für den Fremdenverkehr und die regionale Entwicklung in den Küstenzonen zuständig sind, sowie die Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner umfassend in alle ständigen Strukturen, die im Rahmen dieser Politikbereiche geschaffen werden, und in die Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit unter Einbeziehung der Küstenregionen einbezogen werden;

6.   betont den grundlegenden Zusammenhang zwischen einer gut funktionierenden Infrastruktur und einer erfolgreichen Tourismusregion, und fordert die zuständigen Behörden in diesem Sinne auf, zum Nutzen sowohl der Touristen als auch der Anwohner Pläne für eine Optimierung der örtlichen Infrastruktur auszuarbeiten; empfiehlt den Küstenmitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass bei neuen Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur, einschließlich Erdölraffinerien und anderer Anlagen, immer die modernste verfügbare Technologie eingesetzt wird, um eine Verringerung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen zu gewährleisten und die Energieeffizienz durch den Einsatz erneuerbarer Energieträger zu verbessern;

7.   fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen dringend auf, nachhaltige Mobilitätsketten des öffentlichen Personennahverkehrs, Fahrrad- und Wanderwege, insbesondere bei grenzüberschreitenden Küstenstrecken, zu fördern und hierzu den Austausch der beispielhaften Methoden zu unterstützen;

8.   empfiehlt der Kommission, einen ganzheitlichen Ansatz für die Fragen des Küstentourismus anzuwenden, sowohl in Bezug auf den territorialen Zusammenhalt als auch im Rahmen ihrer Strategie für eine integrierte Meerespolitik, insbesondere für die Inseln, die Inselmitgliedstaaten, die Regionen in äußerster Randlage und die übrigen Küstenzonen, vor allem aufgrund ihrer hohen Abhängigkeit vom Fremdenverkehr;

9.   ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, den Küstentourismus in die Liste der Prioritäten innerhalb der strategischen Leitlinien für die nächste Programmplanungsperiode der Strukturfonds sowie in die Maßnahmen der Küstenregionen der Europäischen Union aufzunehmen und eine innovative Strategie zur Integration des Angebots des Küstentourismus festzulegen;

10.   begrüßt daher die Teilnahme von Küstenregionen an den Programmen INTERREG IV B und INTERREG C und Projekten, die eine transnationale sowie eine interregionale Zusammenarbeit im Tourismusbereich vorsehen, und fordert sie auf, Initiativen und Instrumente der Europäischen Union für die Küstenregionen (wie z. B. die Mittelmeer- und die Ostseestrategie und die Schwarzmeersynergie) wirksam zu nutzen; empfiehlt nachdrücklich, dass die Kommission den Küstenregionen bei der Ausarbeitung der neuen INTERREG-Programme für den nächsten Programmplanungszeitraum größere Aufmerksamkeit widmet;

11.   nimmt die Ansicht des Ausschusses der Regionen in Bezug auf die Schaffung eines Europäischen Küstenfonds zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, im nächsten Finanzrahmen Mittel und Wege zu finden, um alle Finanzinstrumente, die künftig für Maßnahmen zugunsten von Küstenregionen eingesetzt werden, besser zu koordinieren;

12.   empfiehlt die Ausarbeitung einer Wissenskomponente als Teil der integrierten Entwicklung der Küstenzonen durch die Schaffung eines europäischen sektorspezifischen Netzwerks im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 errichteten Europäischen Innovations- und Technologieinstituts und des mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG aufgelegten Siebten Rahmenprogramms;

13.   empfiehlt den Küstenmitgliedstaaten, diesen integrierten Ansatz auf Ebene der Programme anzuwenden, wenn sie Projekte mit Küstenbezug auswählen und durchführen, und sich dabei für ein sektorübergreifendes Prinzip zu entscheiden und insbesondere der Einrichtung öffentlich-privater Partnerschaften Vorrang einzuräumen, um den Druck auf die betroffenen lokalen Behörden zu verringern;

14.   begrüßt die von der Kommission in der oben genannten Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Tourismus für den Küsten- und Meerestourismus festgelegten Prioritäten; empfiehlt, spezifische Informationen über Reiseziele und Netzwerke an den Küsten in dem vor kurzem eingerichteten „Europäischen Portal für Reiseziele“ zur Verfügung zu stellen, insbesondere die weniger bekannten und verbreiteten Reiseziele, damit sie außerhalb der Europäischen Union und auch auf regionaler und lokaler Ebene gefördert werden können;

15.   fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den Küsten- und Wassertourismus als ein Exzellenzthema für 2010 im Rahmen ihres Pilotprojektes „Herausragende europäische Reiseziele“ anzuerkennen;

16.   bedauert, dass es der derzeitige Mangel an Transparenz in Bezug auf die Ausgaben der Europäischen Union in den Küstenzonen unmöglich macht, die in diesen Regionen getätigten Investitionen zu quantifizieren oder die Auswirkungen der geförderten Initiativen zu analysieren; begrüßt in diesem Zusammenhang die im oben genannten Grünbuch zur künftigen Meerespolitik vorgesehene Schaffung einer Datenbank für maritime Regionen, die Informationen über die Begünstigten aller gemeinschaftlichen Fördermittel (einschließlich der Strukturfonds) enthält, und fordert die Kommission auf, diese wichtige Aufgabe unverzüglich zu erfüllen; betont, wie wichtig eine derartige Maßnahme für die Gewährleistung von Transparenz in diesem Bereich ist; fordert die Kommission auf, geeignete Instrumente zu aktivieren, um diese Daten für Untersuchungen und statistische Zwecke zur Verfügung zu stellen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die Endbegünstigten zu veröffentlichen und somit ein umfassendes Bild von den laufenden Projekten entstehen zu lassen;

17.   fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, gemeinsam einen im Internet bereitzustellenden erschöpfenden Katalog der finanzierten Projekte in den Küstenzonen zu erarbeiten, damit es den Regionen auf diese Weise ermöglicht wird, von den Erfahrungen anderer zu lernen, und fordert die akademischen Kreise, die Küstengemeinden und andere Beteiligte auf, bewährte Verfahren festzustellen, zu verbreiten und für eine bestmögliche Anwendung in den Gemeinden vor Ort zu sorgen; empfiehlt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Forums, in dem Betroffene bzw. Interessierte miteinander in Kontakt treten und sich über bewährte Verfahrensweisen austauschen können, und einer aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Arbeitsgruppe, die Aktionspläne für den Küstentourismus entwickelt und den Erfahrungsaustausch auf institutioneller Ebene fördert;

18.   fordert die Kommission auf, diesen Internetkatalog auch zu nutzen, um den Bürgerinnen und Bürgern die Vorteile vor Augen zu führen, die die Europäische Union für die Küstenregionen mit sich bringt, und damit zur Legitimierung der EU-Fördermittel und zu einem positiven Image der Europäischen Union beizutragen;

19.   fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die sozioökonomische Datenbank für die Küstenregionen der Europäischen Union, die von Eurostat aufgebaut wird, zuverlässige, homogene und aktualisierte Tourismusdaten enthält, da diese von wesentlicher Bedeutung sind, um Entscheidungen im öffentlichen Sektor zu erleichtern und sowohl zwischen den Regionen als auch zwischen den Sektoren Vergleiche anzustellen; empfiehlt den Küstenmitgliedstaaten, die Anwendung des Satellitenkontos Tourismus in ihrem Hoheitsgebiet umgehend voranzutreiben;

20.   weist mit Nachdruck auf den engen Zusammenhang zwischen Umwelt und Küstentourismus hin und stellt fest, dass Maßnahmen zur Entwicklung des Tourismus praktische Maßnahmen im Einklang mit einer allgemeinen Politik des Umweltschutzes und Umweltmanagements umfassen sollten; begrüßt deshalb, dass die „nachhaltige Entwicklung“ in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (über die Strukturfonds 2007-2013) als einer der Grundsätze verankert ist, die bei allen Strukturfondsinterventionen zu befolgen sind und deren Anwendung durch geeignete Überwachungsmaßnahmen ordnungsgemäß überprüft werden muss; empfiehlt nachdrücklich, in die Verordnungen für den nächsten Programmplanungszeitraum eine ähnliche Bestimmung aufzunehmen; verweist auf den wichtigen Beitrag, der damit zum Ökotourismus geleistet werden könnte;

21.   erinnert daran, dass Küstenregionen von den Auswirkungen des Klimawandels und dem damit verbundenen Ansteigen des Meeresspiegels und der Sanderosion sowie der zunehmenden Zahl und Stärke von Stürmen besonders betroffen sind; fordert daher, dass Küstenregionen Risiko- und Präventionspläne zum Klimawandel erarbeiten;

22.   weist auf die Auswirkungen des Klimawandels auf den Küstentourismus hin; fordert die Kommission deshalb auf, einerseits die EU-Ziele zur Reduzierung der CO2-Emissionen in die Verkehrs- und Tourismuspolitik konsequent zu integrieren und andererseits Maßnahmen zum Schutz des nachhaltigen Küstentourismus vor Auswirkungen des Klimawandels zu fördern;

23.   betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, die Fähigkeit des Tourismus zu bewerten, zum Schutz und zur Erhaltung der Umwelt beizutragen; stellt fest, dass der Tourismus eine einfache Möglichkeit bieten könnte, das Umweltbewusstsein durch ein gemeinsames Tätigwerden von nationalen und regionalen Behörden einerseits und Tourismusunternehmen und Leitern von Hotel- und Gastronomiebetrieben andererseits zu stärken; vertritt die Ansicht, dass solche Bemühungen gezielt in Küstenregionen unternommen werden sollten, weil diesen eine herausragende Bedeutung für den Tourismus zukommt;

24.   betont die Notwendigkeit, bei der Entwicklung des Tourismus stets den Schutz historischer Merkmale und archäologischer Schätze sowie die Erhaltung von Traditionen und des kulturellen Erbes allgemein sicherzustellen und dabei die aktive Beteiligung der örtlichen Gemeinden zu fördern;

25.   fordert, dass Anreize zur Förderung einer dauerhaften Entwicklung geboten werden, damit das kulturelle und natürliche Erbe geschützt und das Sozialgefüge der Küstenregionen erhalten werden;

26.   fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Zuweisung von EU-Mitteln für Küstenprojekte mit Auswirkungen auf das Meer deren aktive Durchführung im Einklang mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie voraussetzt;

27.   ersucht die Kommission, alle geeigneten Bewertungsinstrumente einzusetzen, um die Anwendung dieses Grundsatzes auf die Küstenzonen während der derzeitigen Programmplanungsperiode sowie die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Entscheidungsebenen zu überprüfen;

28.   betont, dass der durch übertriebene physische Infrastrukturmaßnahmen ausgeübte Druck auf die Küstenzonen der Entwicklung und Attraktivität des Küstentourismus schadet und dass diese Aspekte durch hochwertige Fremdenverkehrsdienstleistungen unterstützt werden könnten, die für die Wettbewerbsfähigkeit der Küstenregionen und die Förderung qualifizierter Arbeitsplätze und Qualifikationen von herausragender Bedeutung sind; fordert die Küstenregionen daher auf, alternative Investitionen zu fördern wie Investitionen in IKT-gestützte Dienstleistungen, in die neuen Potenziale traditioneller lokaler Produkte und in die hochwertige Weiterbildung von im Fremdenverkehr tätigen Arbeitnehmern; fordert ferner die Entwicklung von Aus- und Fortbildungsprogrammen, um ein Reservoir an qualifizierten Arbeitskräften zu schaffen, die der zunehmenden Komplexität und Vielfalt des Tourismussektors gewachsen sind;

29.   fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete politische Maßnahmen in den Bereichen Stadtplanung und Raumordnung auszuarbeiten, die mit der Küstenlandschaft vereinbar sind;

30.   betont, dass ein hohes Qualitätsniveau der wichtigste komparative Vorteil des EU-Fremdenverkehrs darstellt; fordert die Mitgliedstaaten, aber auch die regionalen und lokalen Behörden auf, die Qualität der Fremdenverkehrsdienstleistungen stärker zur Geltung zu bringen und noch weiter zu verbessern, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der umfassenden und modernen Infrastrukturen, der sozialen Verantwortung der betroffenen Unternehmen und umweltfreundlicher Wirtschaftstätigkeiten;

31.   fordert die Kommission auf, in ihre Politik für maritime Cluster produktive Dienstleistungen und Wirtschaftsbereiche einzubeziehen, die für den Küstentourismus relevant sind, um so einen fruchtbaren Austausch zwischen denen zu ermöglichen, die das Meer als eine Ressource nutzen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und ihren Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der Küsten zu verbessern; vertritt ferner die Auffassung, dass medizinische und soziale Einrichtungen, Bildungs-, Technologie- und Sportzentren als Dienstleistungen der Küstenregionen in die maritimen Cluster aufgenommen werden sollten, da sie Schlüsselelemente für die Entwicklung der Küstenzonen darstellen;

32.   betont, wie wichtig die Zugänglichkeit für die Entwicklung der Küstenregionen ist; fordert die Kommission, die nationalen und regionalen Küstenbehörden daher auf, Mittel und Wege zu finden, um die optimale Anbindung der betreffenden Regionen auf dem Land-, Luft- und Wasserweg zu gewährleisten; fordert dieselben Akteure erneut auf, angesichts der starken Verschmutzung des Meeres in vielen Hafengebieten und -städten die Anreize für die Versorgung der in den Häfen liegenden Schiffe über den Landweg erheblich zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu prüfen, im Einklang mit dem im oben genannten Standpunkt vom 23. Oktober 2008 festgelegten Verfahren Maßnahmen wie etwa die Senkung von Flughafengebühren zu ergreifen, damit die Attraktivität von Küstengebieten und ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden können; unterstreicht, dass in diesem Zusammenhang die Sicherheitsstandards auf den Flughäfen und im Luftverkehr besser eingehalten werden müssen, einschließlich der Entfernung von Treibstoffdepots in der Nähe von Flughäfen, wo dies nötig ist;

33.   ersucht die Mitgliedstaaten und die Regionalbehörden, die Modernisierung der Häfen und der Flughäfen in den Küsten- und Inselregionen zu fördern, um den Ansprüchen des Tourismus gerecht zu werden, wobei den bestehenden Möglichkeiten im Umweltbereich und im Hinblick auf die Erhaltung der natürlichen Schönheit und der natürlichen Umwelt in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist;

34.   betont, dass der territoriale Zusammenhalt ein horizontales Konzept für die gesamte Europäische Union darstellt, welches die Verbindungen zwischen der Küste und dem Hinterland durch bestehende Komplementaritäten und die Wechselwirkung zwischen den Gebieten an der Küste und im Hinterland (z. B. Verbindung von Tätigkeiten im Küstenbereich mit dem Tourismus im ländlichen Raum und dem Städtetourismus, Verbesserung der Zugänglichkeit außerhalb der Hochsaison sowie Erhöhung der Bekanntheit und Diversifizierung lokaler Produkte) verbessern kann; stellt fest, dass im oben genannten Grünbuch zur künftigen Meerespolitik besonders auf Inselregionen hingewiesen und anerkannt wird, dass sie aufgrund ihrer dauerhaften naturgegebenen Beeinträchtigungen in Bezug auf ihre Entwicklung vor besonderen Herausforderungen stehen; betont, dass Küstenregionen im Allgemeinen vor ähnlichen Problemen stehen und fordert die Kommission auf, der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, bei der zukünftigen Verwirklichung des territorialen Zusammenhalts die Verbindung des Küstentourismus mit dem integrierten Küstenzonenmanagement und der Meeresraumplanung herzustellen;

35.   fordert die regionalen und lokalen Küstenbehörden ferner eindringlich auf, integrierte Pläne für das territoriale Marketing mit ihren Partnern im Rahmen der nachbarschaftlichen Beziehungen zu Wasser und zu Land sowie eine ausgewogene Entwicklung des Fremdenverkehrs und Reisesektors zu fördern, um die Wettbewerbsfähigkeit des Fremdenverkehrs unbeschadet der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern;

36.   ermutigt die Küstenregionen dazu, sich an Projekten der interregionalen Zusammenarbeit, beispielsweise im Rahmen von Thema IV der Initiative „Regionen für den wirtschaftlichen Wandel“, mit dem Ziel zu beteiligen, thematische Netzwerke für den Küstentourismus zu schaffen und auf den bereits bestehenden Netzwerken aufzubauen sowie den Austausch von Know-how und bewährten Verfahren zu gewährleisten;

37.   empfiehlt den zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, strategische Projekte für den Küstentourismus im Rahmen ihrer Kooperationsprogramme zu fördern, technische Unterstützung zur Vorbereitung von Projekten zu gewähren und angemessene Finanzmittel für diese Maßnahmen bereitzustellen und der Nutzung der Strukturfonds für die Entwicklung eines nachhaltigen, umweltfreundlichen Küstentourismus sowohl für „Konvergenzgebiete“ als auch für Gebiete, die unter das Ziel Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung fallen, Vorrang einzuräumen; ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang den Maßnahmen zur Entwicklung der Kommunikations- und Informationstechnologien besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

38.   fordert die Kommission auf, im nächsten Jahr, vorzugsweise am Europäischen Tag der Meere, dem 20. Mai, wenigstens eine spezifische Veranstaltung mit Schwerpunkt Küstentourismus zu veranstalten, die die Kommunikation und die Herstellung von Kontakten zwischen den Partnern und den Austausch bewährter Verfahren erleichtert, beispielsweise in Bezug auf die Anwendung des integrierten Qualitätsmanagementmodells der Europäischen Union; ermutigt in diesem Zusammenhang alle Akteure, ihre direkt oder indirekt mit dem Küstentourismus zusammenhängenden Projekte, die Fördermittel der Gemeinschaft erhalten, vorzulegen;

39.   vertritt die Auffassung, dass die Unterstützung des Wassertourismus, auch durch die Förderung der mit dem Sektor verbundenen Wirtschaftstätigkeiten, dazu beitragen kann, dass die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nachhaltigere Lebensgewohnheiten und ein stärkeres Umweltbewusstsein entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, diesbezügliche Investitionen in ihren Küstengebieten zu fördern;

40.   fordert die Kommission ferner auf, einen praktischen Leitfaden über die EU-Mittel für den Küstentourismus auszuarbeiten, um Interessierten bei der Beantragung von Mitteln eine Orientierungshilfe an die Hand zu geben;

41.   erkennt an, wie wichtig der Beitrag ist, den der Ausbau des Kreuzfahrttourismus zur Entwicklung der Küstengemeinden leisten kann, sofern ein Gleichgewicht zwischen den Risiken und den Vorteilen sowie zwischen den Fixkosten für Investitionen an Land und der Flexibilität der Betreiber von Kreuzfahrtschiffen sichergestellt ist und auch den Umweltbelangen gebührend Rechnung getragen wird;

42.   fordert die Kommission auf, die Küstengemeinden dabei zu unterstützen, bewährte Verfahren zu übernehmen und zu lernen, wie die örtlichen Gemeinden den größten Gewinn aus der im Kreuzfahrttourismus im Besonderen und im Küstentourismus im Allgemeinen generierten Wertschöpfung ziehen können;

43.   fordert die Küstenregionen auf, regionale oder lokale Entwicklungsagenturen zu gründen und zu unterstützen, um Netzwerke zwischen Branchenvertretern, Institutionen, Experten und Verwaltungen innerhalb eines Gebietes sowie zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten einzurichten, die die potenziellen Begünstigten des öffentlichen und privaten Sektors beraten und informieren;

44.   empfiehlt den Küstenmitgliedstaaten, die Nachhaltigkeit von Kooperationsprojekten mit Nachfinanzierung nicht nur unter finanziellem Gesichtspunkt, sondern auch im Hinblick auf die Kontinuität der Zusammenarbeit zwischen den Partnern und die Verbindung mit den relevanten lokalen Wirtschaftsbereichen zu betrachten;

45.   empfiehlt den Küstenmitgliedstaaten, eine gute Sichtbarkeit der ausgewählten Projekte zu gewährleisten und die Verfahren für den Zugang zu Finanzmitteln zu vereinfachen, um private Finanzquellen für den Küstentourismus zu erschließen und die Schaffung von Partnerschaften zwischen staatlichen Stellen und privaten Akteuren, insbesondere von KMU, zu erleichtern; empfiehlt, den Freizeitwert des Küsten- und Meerestourismus im Rahmen der Bemühungen um eine gesunde Fauna und Flora besser zur Geltung zu bringen (Förderung des Ökotourismus, des Fischertourismus, der Walbeobachtung usw.); ist der Ansicht, dass diesen Zielen am Europäischen Tag der Meere, dem 20. Mai, Ausdruck verliehen werden könnte;

46.   fordert Umweltverbände, mit dem Meer zusammenhängende Wirtschaftsbereiche, Kulturschaffende, Wissenschaftler, städtische Einrichtungen und die örtliche Bevölkerung auf, sich an allen Phasen der Projekte zu beteiligen, auch an der Überwachung, um deren langfristige Nachhaltigkeit zu gewährleisten;

47.   fordert die Kommission schließlich auf, regelmäßig zu bewerten, in welchem Umfang die in den Küstenzonen eingesetzten Gemeinschaftsmittel ihre regionale Entwicklung beeinflussen, um bewährte Verfahren zu verbreiten und Partnerschaftsnetze zwischen den verschiedenen Akteuren über ein Beobachtungszentrum für den nachhaltigen Küstentourismus zu unterstützen;

48.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.

(3)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(5)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(6)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0517.

(8)  ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 184.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0213.