22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/61


Konvention über Streumunition: Notwendigkeit des Inkrafttretens vor Ende 2008

P6_TA(2008)0565

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Konvention über Streumunition

(2010/C 16 E/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Konvention über Streumunition (CCM), die auf der diplomatischen Konferenz vom 19. bis 30. Mai 2008 in Dublin von 107 Ländern angenommen wurde,

in Kenntnis der Botschaft des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 30. Mai 2008, der erklärte, er ermutige die Staaten, dieses wichtige Übereinkommen unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und erwarte sein baldiges Inkrafttreten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zu den Wegen zu einem weltweiten Vertrag über ein Verbot von Streumunition aller Art (1),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die CCM am 3. Dezember 2008 in Oslo und anschließend bei den Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung ausgelegt und am ersten Tag des sechsten Monats nach der 30. Ratifizierung in Kraft treten wird,

B.

in der Erwägung, dass die CCM den Einsatz sowie die Herstellung, Lagerung und Verbringung von Streumunition als ganze Waffenkategorie verbieten wird,

C.

in der Erwägung, dass die CCM die Vernichtung der Bestände an derartiger Munition durch die Vertragsstaaten vorschreiben wird,

D.

in der Erwägung, dass durch die CCM ein neuer humanitärer Standard für die Unterstützung der Opfer festgesetzt wird und die Staaten verpflichtet werden, Rückstände nicht explodierter Streumunition, die nach einem Konflikt zurückgelassen werden, zu beseitigen,

1.   würdigt die Arbeit der Zivilgesellschaft, insbesondere der „Cluster Munition Coalition“, die sich für ein Ende des durch Streumunition verursachten menschlichen Leids einsetzt,

2.   fordert alle Staaten auf, die Konvention über Streumunition so bald wie möglich zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen;

3.   fordert alle Staaten auf, auf nationaler Ebene Maßnahmen zur Umsetzung der CCM einzuleiten, und zwar schon vor ihrer Unterzeichnung und Ratifizierung;

4.   fordert alle Staaten auf, Streumunition weder einzusetzen noch in sie zu investieren, sie zu lagern, herzustellen, zu verbringen oder zu exportieren, bis die Konvention in Kraft getreten ist;

5.   fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die Streumunition eingesetzt haben, auf, Hilfe für die betroffene Bevölkerung bereitzustellen und die Kommission dabei zu unterstützen, die Finanzhilfe an Gemeinschaften und Einzelpersonen, die durch nicht explodierte Streumunition geschädigt wurden, mit Hilfe aller verfügbaren Instrumente aufzustocken;

6.   fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die Streumunition eingesetzt haben, auf, technische und finanzielle Hilfe für die Räumung und Vernichtung der Rückstände von Streumunition bereitzustellen, und fordert die Kommission auf, die finanzielle Unterstützung für diesen Zweck mit Hilfe aller verfügbaren Instrumente zu erhöhen;

7.   fordert alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, keine Maßnahmen zu treffen, mit denen sie die CCM und ihre Vorschriften umgehen oder aufs Spiel setzen könnten; fordert sie insbesondere auf, ein mögliches Protokoll zum Übereinkommen über konventionelle Waffen (CCW), das den Einsatz von Streumunition erlauben würde und das mit dem Verbot von Streumunition gemäß Artikel 1 und 2 der CCM nicht vereinbar wäre, weder anzunehmen noch zu unterstützen oder später zu ratifizieren;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der „Cluster Munitions Coalition“ zu übermitteln.


(1)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 648.