14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/26


Dienstag, 23. September 2008
Hedge-Fonds und Private Equity

P6_TA(2008)0425

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity (2007/2238(INI))

2010/C 8 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (1),

gestützt auf die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (2),

unter Hinweis auf die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW (8),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (9),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (11) (Pensionsfondsrichtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (12),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (13),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (14),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (15),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (16) (MiFID-Durchführungsrichtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/109/EG Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (17),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (18),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (19),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (20) (Eigenkapital-Richtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (21) (Kapitaladäquanz-Richtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (22),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 21. April 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (KOM(2008)0119) (Solvabilität-II-Vorschlag),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2007 zum Abbau von Hindernissen für grenzüberschreitende Investitionen von Risikokapitalfonds (KOM(2007)0853),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zu der Zukunft von Hedgefonds und derivativen Finanzinstrumenten (23),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 27. April 2006 (24) zur Vermögensverwaltung und vom 13. Dezember 2007 zur Vermögensverwaltung II (25),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch (26), insbesondere Ziffer 19,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zu den Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (Teil: Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft): Eintritt in den neuen Programmzyklus (2008-2010) (27),

unter Hinweis auf die von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) im Mai 2003 vorgelegten Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung, mit denen unter anderem Grundsätze für die Vermarktung kollektiver Anlageinstrumente einschließlich Hedge-Fonds abgedeckt werden,

unter Hinweis auf die von der Fachabteilung für Wirtschaft und Wissenschaft des Europäischen Parlaments im Dezember 2007 vorgelegte Studie über Transparenz und Interessenkonflikte bei Hedge-Fonds,

unter Hinweis auf die von der Arbeitsgruppe Hedge-Fonds am 22. Januar 2008 veröffentlichten Normen für bewährte Vorgehensweisen und die anschließende Einsetzung eines Aufsichtsgremiums für Hedge-Fonds-Normen, das als Wächter dieser Normen tätig werden soll,

gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0338/2008),

A.

in der Erwägung, dass es derzeit nationale und EU-Rechtsvorschriften über die Finanzmärkte gibt, die sich unmittelbar oder mittelbar, wenn auch nicht ausschließlich auf Hedge-Fonds und Private Equity beziehen,

B.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die kohärente Umsetzung und Anwendung dieser Rechtsvorschriften sicherstellen sollten und dass alle künftigen Anpassungen an bestehende Rechtsvorschriften einer adäquaten Kosten-Nutzen-Analyse unterworfen werden und nicht diskriminierend sein sollten,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission nicht auf alle Aspekte früherer Ersuchen des Parlaments (einschließlich derer, die in seinen genannten Entschließungen vom 15. Januar 2004, 27. April 2006, 11. Juli 2007 und 13. Dezember 2007 enthalten waren) positiv reagiert hat,

D.

in der Erwägung, dass Hedge-Fonds und Private Equity sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen und dass für beide keine eindeutige Definition existiert, dass beide jedoch Anlageinstrumente sind, die eher von professionellen Anlegern als von Privatkunden genutzt werden; in der Erwägung, dass es nicht sachgerecht ist, sie mit Blick auf eine produktspezifische Regulierung als eine Kategorie zu behandeln,

E.

in der Erwägung, dass Hedge-Fonds und Private Equity alternative Anlageinstrumente von wachsender Bedeutung sind, die nicht nur einen erheblichen und zunehmenden Anteil an den verwalteten Vermögenswerten weltweit haben, sondern auch die Effizienz von Finanzmärkten durch die Schaffung neuer Anlagemöglichkeiten steigern,

F.

in der Erwägung, dass verschiedene weltweite und nationale Institutionen sowie EU-Organe schon lange vor der aktuellen Finanzkrise im Zusammenhang mit Hedge-Fonds und Private Equity potenzielle Bedenken wegen der finanziellen Stabilität, unzureichender Risikomanagementstandards, übermäßiger Schulden (Fremdkapitalaufnahme) und der Bewertung illiquider und komplexer Finanzinstrumente analysiert haben,

G.

in der Erwägung, dass die vom Forum für Finanzmarktstabilität im Jahre 2007 durchgeführte Analyse zu dem Schluss gelangte, dass Bedenken in Bezug auf die Finanzstabilität am besten durch verstärkte Beaufsichtigung aller Akteure angegangen werden,

H.

in der Erwägung, dass der Internationale Währungsfonds (IWF) in seinem Bericht über die Stabilität der globalen Finanzmärkte vom April 2008 zu dem Schluss gelangte, dass ein generelles Versäumnis vorlag, das Ausmaß der Fremdkapitalaufnahme eines breiten Spektrums von Institutionen — Banken, spezialisierten Versicherern, staatlich finanzierten Unternehmen, Hedge-Fonds — sowie die damit verbundenen Risiken einer ungeordneten Korrektur einzuschätzen,

I.

in der Erwägung, dass die Durchführung der Lissabon-Agenda langfristige Investitionen in Wachstum und Beschäftigung verlangt,

J.

in der Erwägung, dass solche langfristigen Investitionen gut funktionierende, stabile Finanzmärkte in der Europäischen Union und weltweit verlangen, die zur Realwirtschaft beitragen, was jedoch nur erreicht werden kann, wenn gewährleistet ist, dass die Europäische Union über eine wettbewerbsfähige und innovative Finanzindustrie verfügt,

K.

in der Erwägung, dass Hedge-Fonds und Private Equity in vielen Fällen durch die Schaffung von Nachfrage nach innovativen Produkten für Liquidität sorgen und die Diversifizierung der Märkte und die Markteffizienz fördern, und dass sie auch die Preisfindung unterstützen,

L.

in der Erwägung, dass finanzielle Stabilität ebenfalls eine bessere Zusammenarbeit bei der Aufsicht, auch auf globaler Ebene, erfordert, was logischerweise kontinuierliche Verbesserungen der geltenden EU-Aufsichtsmaßnahmen verlangt, darunter einen regelmäßigen Informationsaustausch und eine verstärkte Transparenz in Bezug auf institutionelle Anleger,

M.

in der Erwägung, dass die Kommission die Möglichkeiten einer weltweiten Regulierung in Bezug auf von Offshore-Finanzzentren aus operierende Marktakteure prüfen sollte,

N.

in der Erwägung, dass ein angemessenes Maß an Transparenz gegenüber Anlegern und Aufsichtsbehörden von größter Bedeutung für gut funktionierende und stabile Finanzmärkte sowie die Entwicklung von Wettbewerb zwischen den Marktbeteiligten und den Produkten ist,

O.

in der Erwägung, dass die Kommission die Auswirkungen des Handelns von Hedge-Fonds und Private Equity beobachten und analysieren sollte und erwägen sollte, eine Richtlinie über Mindesttransparenzvorschriften zur künftigen Finanzierung von Investitionen, zu Risikomanagement, zu Bewertungsmethoden, zur Qualifikation der Manager und zu möglichen Interessenkonflikten sowie zur Offenlegung von Eigentumsverhältnissen und Registrierung von Hedge-Fonds vorzulegen,

P.

in der Erwägung, dass Informationen über die Belastungen von Hedge-Fonds und die Kreditvergabe durch Hedge-Fonds den zuständigen Aufsichtsbehörden ohne übermäßige bürokratische Vorgaben übermittelt werden sollten, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Markttätigkeit zu Aufsichtszwecken zu überwachen,

Q.

in der Erwägung, dass von der Fondsindustrie im Hinblick auf mehr Transparenz weitere Schritte hin zu verbindlichen Maßnahmen der Unternehmensführung („Corporate Governance“) erwartet werden, die auch an die Öffentlichkeit kommuniziert werden müssen; fordert eine Verbesserung der Kontrollverfahren,

R.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten anhand von bewährten Verfahren („Best Practice“) sicherstellen sollten, dass die erworbenen Betriebspensionen der Beschäftigten im Falle eines Konkurses gesichert sind,

S.

in der Erwägung, dass die Kommission in Erwägung ziehen sollte, in die Definition des Sorgfaltsprinzips, wenn das Prinzip in geltende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften einbezogen wird, das Erfordernis aufzunehmen, dass Investoren prüfen müssen, dass alternative Investmentfonds, in die sie investieren, sich an die einschlägigen Rechtsvorschriften und an die Standards der Branche für bewährte Verfahren halten,

T.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige Vielfalt der Definitionen von Privatplatzierungen in den Mitgliedstaaten ein Hemmnis für den Binnenmarkt ist und einen Anreiz für die Einschleusung von mit hohem Risiko behafteten Produkten in den Privatkundenmarkt darstellt,

U.

in der Erwägung, dass eine einheitliche Anlaufstelle für Verhaltenskodizes in Form eines Internetportals eingerichtet werden sollte, einschließlich eines Registers mit den Namen derjenigen, die den Verhaltenskodizes beitreten, ihrer Offenlegung und Erklärungen zu dem Verzicht auf einen Beitritt, wobei die Gründe für die Nichteinhaltung auch lehrreich sein können; in der Erwägung, dass die betreffende Internetseite für die Europäische Union eingerichtet und international gefördert werden sollte,

V.

in der Erwägung, dass der IWF in seinem Bericht über die Stabilität der globalen Finanzmärkte vom April 2008 warnte, dass der Markt in Bezug auf die Unternehmensverschuldung anfällig erscheint, da die Ausfallquoten aufgrund makroökonomischer und struktureller Faktoren voraussichtlich steigen werden,

W.

in der Erwägung, dass sich durch die in letzter Zeit erfolgte Zunahme der Private-Equity-Transaktionen die Zahl der Beschäftigten, deren Arbeitsplätze letztlich von Equity-Fonds kontrolliert wird, erhöht hat und dass daher sowohl die bestehenden nationalen Beschäftigungsvorschriften als auch das gemeinschaftliche Arbeitsrecht (insbesondere die Richtlinie 2001/23/EG) gebührend beachtet werden sollten, die entwickelt wurden, als dies noch nicht der Fall war; in der Erwägung, dass sowohl das nationale als auch das gemeinschaftliche Arbeitsrecht auf einer nicht diskriminierenden Grundlage angewandt werden sollten, einschließlich einer fairen und angemessenen Behandlung aller Wirtschaftsbeteiligten mit ähnlichen Verantwortlichkeiten gegenüber Beschäftigten,

X.

in der Erwägung, dass nach vielen Rechtssystemen Hedge-Fonds und Private Equity, die Inhaber von Betrieben sind und diese kontrollieren, nicht als Arbeitgeber angesehen werden und daher von den für Arbeitgeber geltenden rechtlichen Verpflichtungen befreit sind,

Y.

in der Erwägung, dass im Falle extremer Schuldenlasten Unternehmen ein höheres Risikoprofil aufweisen,

Z.

in der Erwägung, dass es wie bei anderen Unternehmen Interessenkonflikte geben könnte, die auf das Geschäftsmodell von Private Equity bzw. Hedge-Fonds und auf die Beziehungen zwischen diesen und anderen Finanzmarktakteuren zurückzuführen sind, weshalb Maßnahmen zur Weiterentwicklung der bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht auf Hedge-Fonds und Private Equity beschränkt sein und im Einklang stehen sollten mit globalen Normen wie den IOSCO-Grundsätzen für die Bewältigung von Interessenkonflikten durch kollektive Anlageinstrumente und Marktintermediäre,

AA.

in der Erwägung, dass die Gehaltssysteme für Manager von Hedge-Fonds und Private Equity möglicherweise als ungeeignete Anreize dienen, die eine verantwortungslose Risikobereitschaft fördern,

AB.

in der Erwägung, dass Hedge-Fonds zu den Investoren in die komplex strukturierten Produkte gehörten, die von der Kreditkrise betroffen waren, und somit ebenso wie andere Investoren Verluste hinnehmen mussten,

AC.

in der Erwägung, dass im Interesse der Minderung der Gefahr künftiger Finanzkrisen und angesichts der starken Wechselwirkungen zwischen den Märkten und zwischen den Marktteilnehmern sowie der Zielsetzung, grenzüberschreitend und zwischen regulierten und unregulierten Marktteilnehmern gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, in der Europäischen Union und weltweit mehrere Initiativen, darunter eine Überprüfung der Eigenkapital-Richtlinie und der Kapitaladäquanz-Richtlinie sowie ein Vorschlag für eine Richtlinie über Rating-Agenturen, in Ausarbeitung sind, um ein in jeder Beziehung schlüssigeres und einheitlicheres Regelwerk zu gewährleisten,

AD.

in der Erwägung, dass eine prinzipiengestützte Regulierung ein angemessener Ansatz zur Regulierung der Finanzmärkte ist, da sie es besser ermöglicht, mit Marktentwicklungen Schritt zu halten,

AE.

in der Erwägung, dass auf EU-Ebene Handlungsbedarf auf der Grundlage der folgenden sieben Grundsätze für Finanzinstitute und -märkte besteht:

rechtliche Vorgaben: die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten überprüft werden, um Lücken im Regelwerk zu ermitteln; nationale Abweichungen sollten überprüft und eine Harmonisierung sollte gefördert werden, z. B. durch Kollegien von Aufsichtsbehörden oder auf sonstige Weise; internationale Äquivalenz und Zusammenarbeit sollten vorangetrieben werden;

Kapital: die Eigenkapitalvorschriften sollten für alle Finanzinstitute obligatorisch sein und den mit der Geschäftstätigkeit, der Risikoexposition und der Risikokontrolle verbundenen Gefahren Rechnung tragen; längere Liquiditätshorizonte sollten ebenfalls berücksichtigt werden;

„originate and distribute“-Modell: um eine bessere Abstimmung der Interessen von Anlegern und ursprünglichen Kreditgebern („Originators“) zu erreichen, sollten ursprüngliche Kreditgeber im Allgemeinen weiterhin den Risiken ihrer Verbriefungen ausgesetzt sein, indem sie einen repräsentativen Anteil am Produkt halten; der Umfang der Anteile, den ursprüngliche Kreditgeber an Darlehensprodukten halten, sollte offengelegt werden; alternativ zur Beibehaltung von Positionen sollten andere Maßnahmen zur Abstimmung der Interessen von Anlegern und ursprünglichen Kreditgebern geprüft werden;

Rechnungslegung: eine Bereinigungsmethode zur Abmilderung der prozyklischen Effekte der Rechnungslegung zum Zeitwert („Fair Value“) sollte in Betracht gezogen werden;

Rating: Rating-Agenturen sollten zur Steigerung von Transparenz und Verständnis auf dem Ratingmarkt Verhaltenskodizes hinsichtlich der Erkennbarkeit von Prognosen, Produktkomplexität und Geschäftspraktiken annehmen; Interessenkonflikte sollten geregelt werden; unangeforderte Ratings sollten unabhängig kategorisiert und nicht als Druckmittel für Geschäftsabschlüsse benutzt werden;

Handel mit Derivaten: ein offener und sichtbarer Handel von Derivaten sollte sowohl beim Börsenhandel als auch bei anderen Formen gefördert werden;

Langfristigkeit: Entlohnungspakete sollten sich an längerfristigen Ergebnissen orientieren und sowohl Verluste als auch Erfolge widerspiegeln,

AF.

in der Erwägung, dass derartige Maßnahmen eine allgemeingültige und umfassende Rechtsgrundlage liefern würden, die sich auf alle Finanzinstitute ab einer gewissen Größe erstreckt und die internationalen Aufsichts- und Regulierungspraktiken berücksichtigt,

1.

fordert die Kommission auf, ihm bis Ende 2008 gemäß Artikel 44, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags entsprechend den beigefügten ausführlichen Empfehlungen und den in Erwägung AE dargelegten sieben Grundsätzen einen Legislativvorschlag oder Legislativvorschläge zu unterbreiten, die alle relevanten Akteure und Finanzmarktteilnehmer, darunter Hedge-Fonds und Private Equity, abdecken;

2.

bestätigt, dass die Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger im Einklang stehen;

3.

vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags bzw. der verlangten Vorschläge aus den EU-Haushaltsmitteln abgedeckt werden sollten;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

(2)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(3)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(4)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(5)  ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.

(6)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28.

(7)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 20.

(8)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35.

(9)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

(10)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(11)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(12)  ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16.

(13)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(14)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

(15)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(16)  ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26.

(17)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(18)  ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9.

(19)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(20)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(21)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(22)  ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17.

(23)  ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 407.

(24)  ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 257.

(25)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0627.

(26)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.

(27)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0058.


Dienstag, 23. September 2008
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS/DER VERLANGTEN VORSCHLÄGE

Empfehlung 1 zu finanzieller Stabilität, Eigenkapital und allgemeinen rechtlichen Vorgaben

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln muss:

Eigenkapitalvorschriften — Wertpapierfirmen, darunter Personengesellschaften und Kommanditgesellschaften, Versicherungsgesellschaften, Kreditinstitute, konventionelle Fonds (wie OGAW- und Pensionsfonds/Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung) müssen den Eigenkapitalvorschriften entsprechen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass angemessene Eigenkapitalvorschriften für alle Finanzinstitute risiko-, nicht unternehmensbasiert sind. Die Aufsichtsbehörden können die Einhaltung von Verhaltenskodizes berücksichtigen. Diese Eigenkapitalvorschriften sollten allerdings keine zusätzlichen Anforderungen zu bereits bestehenden Vorschriften darstellen und im Fall eines Fondsausfalls keinesfalls als Garantie betrachtet werden.

Ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefung von Kreditforderungen — Der Vorschlag der Kommission betreffend Eigenkapitalvorschriften sollte verlangen, dass der ursprüngliche Kreditgeber („Originator“) Teile von verbrieften Darlehen in seiner Bilanz aufführt, oder dem ursprünglichen Kreditgeber Eigenkapitalanforderungen auferlegen, die auf der Grundlage der Annahme berechnet werden, dass er diese Anteile hält, oder andere Mittel zur Abstimmung der Interessen von Anlegern und ursprünglichen Kreditgebern beinhalten.

EU-Beaufsichtigung von Rating-Agenturen — Die Kommission sollte einen Mechanismus für eine EU-Überprüfung von Rating-Agenturen, Verfahren und Vorschriften begründen, wobei die entsprechenden Aufgaben existierenden Einrichtungen wie dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) übertragen werden sollten, auch um den Wettbewerb zu fördern und den Marktzugang im Ratingbereich zu ermöglichen.

Bewertung — Die Kommission sollte prinzipiengestützte Legislativmaßnahmen zur Bewertung illiquider Finanzinstrumente im Einklang mit der Tätigkeit der zuständigen internationalen Einrichtungen beschließen, um die Anleger und die Stabilität der Finanzmärkte besser zu schützen, wobei die verschiedenen derzeit in der Europäischen Union und weltweit eingeleiteten Initiativen zur Bewertung berücksichtigt werden sollten und geprüft werden sollte, wie diese Bewertung am besten gefördert werden kann.

Prime Broker — Die Transparenzanforderungen an Einrichtungen, die Prime-Brokerage-Dienstleistungen erbringen, sollten entsprechend der Komplexität und Undurchsichtigkeit der Struktur oder Natur der Risiken, denen sie durch ihre Geschäfte mit allen Produkten und Marktteilnehmern, darunter Hedge-Fonds und Private Equity, ausgesetzt sind, erhöht sein.

Risikokapital und KMU-Sektor — Die Kommission sollte Vorschläge unterbreiten, um einen harmonisierten, EU-weiten Rahmen für Risikokapital und Private Equity zu schaffen und insbesondere den grenzüber schreitenden Zugang zu derartigem Kapital für den KMU-Sektor im Einklang mit der Lissabon-Agenda sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission unverzüglich die in ihrer Mitteilung über den Abbau von Hindernissen für grenzüberschreitende Investitionen von Risikokapitalfonds dargelegten Vorschläge umsetzen. Der Vorschlag sollte mit den Grundsätzen einer guten Regulierung im Einklang stehen und zusätzliche rechtliche, steuerliche und administrative Komplexität auf EU-Ebene vermeiden.

Empfehlung 2 zu Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln muss:

Regelung für Privatplatzierungen — Die Kommission sollte einen Legislativvorschlag für die Ausarbeitung einer europäischen Regelung für Privatplatzierungen unterbreiten, der den grenzüberschreitenden Vertrieb von Anlageprodukten, darunter alternativen Anlageinstrumenten, an infrage kommende Gruppen professioneller Anleger gestattet. Ein derartiger Vorschlag sollte gegebenenfalls die folgenden Grundsätze für eine Offenlegung gegenüber Anlegern und zuständigen Behörden beinhalten:

allgemeine Investitionsstrategie und Gebührenpolitik,

Fremdkapital/Schuldenrisiko, Risikomanagementsystem und Portfoliobewertungsmethoden,

Quelle und Umfang der — auch intern — aufgebrachten Mittel,

Vorschriften, die umfassende Transparenz in Bezug auf Gehälter von Direktoren und leitenden Ange stellten, auch in Bezug auf Optionsgeschäfte, gewährleisten,

Registrierung und Identifizierung von Anteilseignern über einen bestimmen Anteilsumfang hinaus.

Anleger — Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden Vorschriften ausarbeiten, um eine klare Offenlegung und Mitteilung einschlägiger und sachdienlicher Informationen an Anleger sicherzustellen.

Private Equity und Arbeitnehmerschutz — Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Richtlinie 2001/23/EG den Arbeitnehmern immer die gleichen Rechte garantiert, darunter das Recht, informiert und konsultiert zu werden, sobald die Kontrolle des betreffenden Unternehmens oder Geschäfts von Investoren, darunter Private Equity und Hedge-Fonds, übertragen wird.

Pensionssysteme — Seit Mitte der neunziger Jahre hält eine steigende Zahl von Pensionsfonds und Versicherungsgesellschaften Anteile an Hedge-Fonds und Private Equity, und jeder Ausfall würde sich negativ auf die Pensionsansprüche der Mitglieder der Pensionssysteme auswirken. Bei der Überprüfung der Richtlinie 2003/41/EG sollte die Kommission sicherstellen, dass Arbeitnehmer oder Personalvertreter unmittelbar oder über Treuhänder darüber informiert werden, wie ihre Renten investiert werden, sowie über die damit verbundenen Risiken.

Empfehlung 3 zu Maßnahmen gegen Überschuldung

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln muss:

Fremdkapitalaufnahme durch Private-Equity-Unternehmen — Die Kommission sollte bei der Überprüfung der Richtlinie 77/91/EWG über Kapital sicherstellen, dass sämtliche Änderungen folgenden Grundprinzipien entsprechen: Das Kapital entspricht dem Risiko, es lässt sich vernünftigerweise erwarten, dass der Umfang des Fremdkapitals sowohl für den Private-Equity-Fonds bzw. das Private-Equity-Unternehmen als auch für das Zielunternehmen tragbar ist, und es gibt keine unangemessene Diskriminierung gegenüber spezifischen Privatanlegern oder zwischen verschiedenen Anlagefonds oder -instrumenten, die eine ähnliche Strategie anwenden.

Kapitalaufzehrung — Die Kommission sollte harmonisierte zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene vorschlagen, erforderlichenfalls auf der Grundlage einer Überprüfung der bestehenden nationalen und gemeinschaftlichen legislativen Optionen, um unvernünftiges Ausschlachten von Zielunternehmen („Asset Stripping“) zu vermeiden.

Empfehlung 4 zu Maßnahmen gegen Interessenkonflikte

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln muss:

Die Kommission sollte Vorschriften einführen, um eine effektive Trennung zwischen Dienstleistungen zu schaffen, die Investmentfirmen für ihre Kunden erbringen. Das Europäische Parlament möchte bekräftigen, dass sämtliche Anpassungen für alle Finanzinstitute gelten sollten und somit nicht diskriminierend sein sollten. Wie von der IOSCO empfohlen, sollten Finanzinstitute, die ein Spektrum verschiedener Finanzdienstleistungen erbringen, auf Unternehmens- oder Konzernebene über Maßnahmen und Verfahren, darunter eine angemessene Offenlegung, verfügen, die sie in die Lage versetzen, geeignete Mittel zur Bewältigung von Konflikten oder potenziellen Konflikten zu ermitteln, zu bewerten und zu entwickeln.

Rating-Agenturen — Rating-Agenturen sollten ihre Informationen verbessern und asymmetrische Informationen und Ungewissheit eliminieren oder verringern sowie die Interessenkonflikte offenlegen, die sie betreffen, ohne das geschäftsorientierte Finanzsystem zu zerstören. Insbesondere sollten Rating-Agenturen ihre Ratingtätigkeit von anderen Dienstleistungen (wie Beratung zur Strukturierung von Transaktionen) trennen, die sie im Hinblick auf Verpflichtungen oder Unternehmen, die sie bewerten, erbringen.

Marktzutritt und Konzentration — Die Generaldirektion für Wettbewerb der Kommission sollte eine allgemeine Untersuchung der Effekte der Marktkonzentration und der Wirkung vorherrschender Akteure in der Finanzdienstleistungssparte und im Lichte der internationalen Situation, auch bei Hedge-Fonds und Private Equity, einleiten. Dabei sollte bewertet werden, ob die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln von allen Marktteilnehmern angewandt werden, ob eine unrechtmäßige Marktkonzentration existiert oder die Notwendigkeit besteht, Hemmnisse für neue Marktteilnehmer abzubauen, oder ob Rechtsvorschriften beseitigt werden sollten, die etablierte Betreiber und bestehende Marktstrukturen begünstigen, wo der Wettbewerb begrenzt ist.

Empfehlung 5 zu bestehenden Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln muss:

Die Kommission sollte eine Untersuchung aller bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Finanzmärkte einleiten, um sämtliche Lücken bezüglich der Regulierung von Hedge-Fonds und Private Equity zu ermitteln und dem Europäischen Parlament gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung einen Legislativvorschlag oder -vorschläge zur Änderung der geltenden Richtlinien vorlegen, um die Regelungen über Hedge-Fonds, Private Equity und sonstige relevante Akteure zu verbessern. Derartige Vorschläge sollten zielgerichtet sein.