26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/23


Donnerstag, 5. Juni 2008
Europäische Sicherheitsstrategie und ESVP

P6_TA(2008)0255

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zur Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der ESVP (2008/2003(INI))

2009/C 285 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 verabschiedete Europäische Sicherheitsstrategie (ESS),

unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon, der am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet wurde,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rats vom 14. Dezember 2007,

in Kenntnis der Berichte des EU-Ratsvorsitzes über die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) vom 18. Juni und vom 10. Dezember 2007,

unter Hinweis auf die gemeinsame Ratssitzung der Verteidigungs- und Entwicklungsminister der Europäischen Union vom 19. und 20. November 2007,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates auf seiner Tagung vom 19. und 20. November 2007 zu Sicherheit und Entwicklung und die Schlussfolgerungen zur ESVP,

in Kenntnis des Madrid-Berichts der „Human Security Study Group“ vom 8. November 2007,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2005 zur Europäischen Sicherheitsstrategie (ESS) (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2006 zur Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie im Kontext der ESVP (2),

unter Hinweis auf die am 9. Dezember 2007 in Lissabon angenommene Gemeinsame Strategie EU-Afrika und die Ernennung von General Pierre-Michel Joana zum Sonderberater des Hohen Vertreters für Fragen der Friedenssicherung in Afrika ab 1. März 2008,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2007 zu der ESVP-Operation im Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (3),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0186/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Rat 2007 und Anfang 2008 wichtige operative Maßnahmen im Bereich der ESVP und zur Umsetzung der ESS beschlossen hat, darunter:

a)

die Einrichtung einer EU-Polizeimission in Afghanistan (EUPOL Afghanistan);

b)

die Einleitung einer EU-Militäroperation in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR Tchad/RCA);

c)

die Neuaufstellung sowie Verringerung der EUFOR-Althea-Truppen in Bosnien;

d)

die Vorbereitung einer zivilen EU-Mission im Kosovo (EULEX Kosovo);

e)

die Vorbereitung einer EU Mission zur Reform des Sicherheitssektors in Guinea-Bissau (EU SSR Guinea-Bisau),

B.

in der Erwägung, dass 2007 und Anfang 2008 weitere Fortschritte bei der Entwicklung der Kapazität der ESVP sowie bei der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie erzielt wurden, darunter:

a)

die Annahme eines neuen Zivilen Planziels 2010;

b)

die Einrichtung eines Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) im Ratssekretariat;

c)

die Erreichung der Einsatzfähigkeit des EU-Operationszentrums;

d)

die Erreichung der vollen Einsatzfähigkeit, die es ermöglicht, zwei ESVP-Militäroperationen unter Einsatz von Gefechtsverbänden („Battle Groups“) rasch und gleichzeitig durchzuführen,

C.

in der Erwägung, dass 2007 und Anfang 2008 auch anhaltende Schwachstellen im ESVP-Bereich sowie bei der Umsetzung der ESS sichtbar wurden, darunter:

a)

das Fehlen eines Europäischen Zivilen Friedenskorps, wie es vom Europäischen Parlament seit dem Jahr 2000 gefordert wird, sowie von Kapazitäten für Katastrophenschutz und für humanitäre Hilfe, die seit der Tsunami-Katastrophe von 2004 in Dokumenten des Rates und der Kommission erwähnt wurden;

b)

Verzögerungen bei der Auslieferung und steigende Kosten der dringend benötigten Langstreckenlufttransportkapazität in Form des Militärtransportflugzeugs Airbus A400M;

c)

ein Ungleichgewicht bei den Beitragsleistungen der Mitgliedstaaten, was die personelle Ausstattung von ESVP-Einsätzen anbelangt, wodurch die Fähigkeit der Europäischen Union zur zivilen Krisenbewältigung begrenzt werden;

d)

Probleme bei der Rekrutierung einer ausreichenden Anzahl von Polizisten für den Einsatz in Afghanistan aufgrund von Sicherheitsbedenken sowie mangelnder Aussichten auf berufliches Fortkommen bei ihrer Rückkehr;

e.

Verzögerungen bei der Entsendung zum EURFOR Tchad/RCA Einsatz aufgrund der gescheiterten Konferenzen zur Streitkräfteplanung, insbesondere wegen des Mangels an Hubschraubern;

f.

die noch ausstehende Unterzeichnung der bereits ausgearbeiteten technischen Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und der NATO zur Sicherstellung eines koordinierten Vorgehens der internationalen Sicherheitskräfte (KFOR) und des möglichen zukünftigen ESVP-Einsatzes im Kosovo, sowie von EUPOL und der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) in Afghanistan, da sich die Türkei diesen Vereinbarungen widersetzt,

D.

in der Erwägung, dass es durch den Vertrag von Lissabon bedeutende Neuerungen im ESVP-Bereich geben wird,

E.

in der Erwägung, dass fortlaufende Anstrengungen erforderlich sind, um Duplizierung zu vermeiden und die Interoperabilität innerhalb der Europäischen Union zu erhöhen, und in der Erwägung, dass die wirtschaftlichste Art, um dies zu erreichen, darin besteht, Verteidigungsgüter miteinander zu teilen und zu bündeln und damit die Verteidigungsfähigkeit Europas auf ein Höchstmaß zu bringen,

1.

bekräftigt die Schlussfolgerungen der früheren Entschließungen des Parlaments zur ESS und zur ESVP und hält es daher nicht für nötig, sie in dieser Entschließung erneut aufzuführen;

Der Vertrag von Lissabon

2.

begrüßt die Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon, der bedeutende Neuerungen im ESVP-Bereich bringen wird, insbesondere durch die Stärkung des Amts des Hohen Vertreters, die Einrichtung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie die Einfügung eines Artikels über gegenseitige Verteidigungshilfe, einer Solidaritätsklausel, der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich und die Ausweitung der Petersberg-Aufgaben; hofft, dass der Ratifizierungsprozess in allen Mitgliedstaaten erfolgreich und rechtzeitig abgeschlossen wird; beglückwünscht die Mitgliedstaaten, die den Vertrag von Lissabon bereits ratifiziert haben; weist darauf hin, dass das Parlament seiner Verantwortung im Rahmen des derzeitigen Vertrags weiterhin nachkommen und die Umsetzung jeglicher Neuerung genau überwachen wird;

3.

ersucht die betroffenen Mitgliedstaaten, die Möglichkeiten und eventuellen Auswirkungen zu untersuchen, die die Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zwischen den bestehenden multinationalen Truppen wie Eurocorps, Eurofor, Euromarfor, der Europäischen Gendarmerietruppe, der spanisch-italienischen amphibischen Truppe, der European Air Group, der European Air Coordination Cell in Eindhoven, dem Athens Multinational Sealift Coordination Centre sowie allen für ESVP-Einsätze in Frage kommenden Kräften und Strukturen mit sich bringen würde, wie dies im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist;

Bewertung und Ergänzung der ESS

4.

ersucht den Hohen Vertreter, anhand eines Weißbuchs die in der Umsetzung der ESS seit 2003 erzielten Fortschritte und Schwachstellen zu bewerten, einschließlich der aus den ESVP-Operationen gezogenen Lehren; des Zusammenhangs zwischen inneren und äußeren Aspekten von Sicherheit (Kampf gegen den Terrorismus); des Schutzes der Grenzen und kritischer Infrastruktur sowie auch des Schutzes vor Angriffen auf Datennetze; der Energieversorgungssicherheit als einer Herausforderung, die ziviler, wirtschaftlicher, technischer und diplomatischer Bemühungen bedarf; ungelöster regionaler Konflikte in der Nachbarschaft der EU, z. B. in Transnistrien, Abchasien, Südossetien und Berg-Karabach; humanitärer und sicherheitspolitischer Herausforderungen auf dem afrikanischen Kontinent; und der Auswirkungen von Klimawandel und Naturkatastrophen auf den Schutz der Bevölkerung und die menschliche Sicherheit sowie der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen; ersucht ihn ferner, zu bewerten, ob diese Bedrohungen, Risiken und Herausforderungen für einen umfassenden Begriff von europäischer Sicherheit direkt relevant sind, oder ob sie lediglich eine sicherheitspolitische Dimension besitzen;

5.

ersucht den Hohen Vertreter, in dieses Weißbuch Vorschläge zur Verbesserung und Ergänzung der ESS aufzunehmen, wie etwa die Festlegung gemeinsamer europäischer sicherheitspolitischer Interessen und Kriterien für die Einleitung von ESVP-Einsätzen; ersucht ihn ferner, neue Ziele in Bezug auf die zivile und militärische Kapzität festzulegen (einschließlich Kommando- und Kontrollstrukturen sowie Transport für alle im Krisenmanagement tätigen Akteure, sei es für Zwecke der ESVP oder der Katastrophenhilfe), sowie über die Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die ESVP und über Vorschläge für eine neue Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der NATO nachzudenken;

6.

fordert den Hohen Vertreter ferner auf, sich mit der Frage der in dem genannten Weißbuch formulierten Vorbehalte zu befassen; erachtet, obwohl diese Frage im Bereich der nationalen Souveränität eines jeden Mitgliedstaates liegt, eine Harmonisierung dieser Vorbehalte für notwendig, um die Integrität der aus den verschiedenen Mitgliedstaaten entsandten Truppen zu schützen;

7.

ist der Auffassung, dass ein solches Weißbuch die Grundlage für eine breit angelegte politische Debatte sein sollte, die öffentlich zu führen ist, insbesondere, zumal die ESS die Grundwerte und die Ziele der Union definiert und veranschaulicht, wofür die Europäische Union steht; unterstreicht, dass eine zukünftige Bewertung der ESS mit größerer demokratischer Rechenschaftspflicht und daher in enger Abstimmung mit allen EU-Institutionen einschließlich des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente erfolgen sollte;

Direkter sicherheitspolitischer Dialog mit der neuen Regierung der Vereinigten Staaten und mit Kanada

8.

hebt hervor, dass die NATO das transatlantische Forum ist, in dessen Rahmen Sicherheitsfragen von den meisten EU-Mitgliedstaaten, den Vereinigten Staaten und Kanada zu erörtern sind; legt dem Rat und dem Hohen Vertreter dennoch nahe, Initiativen für einen direkten sicherheitspolitischen Dialog mit der nächsten Regierung der Vereinigten Staaten und der kanadischen Regierung in jenen Bereichen aufzunehmen, in denen die EU Zuständigkeiten besitzt; regt an, dass ein solcher Dialog sich auf konkrete Fragen konzentrieren sollte, wie etwa auf eine Erhöhung der Glaubwürdigkeit der westlichen Werte im Kampf gegen der Terrorismus sowie auf Stabilisierung und Wiederaufbau;

Zivile Krisenbewältigung und Katastrophenschutz

9.

begrüßt das neue Zivile Planziel 2010, das seit 1. Januar 2008 in Kraft ist und die Lehren, die aus früheren zivilen ESVP-Einsätzen gezogen wurden, berücksichtigt;

10.

begrüßt die Einrichtung des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) im Ratssekretariat, der das zivile Gegenstück eines operativen Hauptquartiers der Europäischen Union darstellt und Beratung und Unterstützung bei der Planung und Durchführung von zivilen ESVP-Einsätzen leisten soll, wodurch eine zivile Führungsstruktur gewährleistet wird; fordert, dass sich dieses Gleichgewicht in der Rolle sowie in der Verwaltungsstruktur der zivil-militärischen Zelle widerspiegelt;

11.

fordert den Rat und die Kommission auf, Möglichkeiten für einen besser geeigneten institutionellen Rahmen zu prüfen, wie etwa eine spezialisierte Dienststelle innerhalb des Europäischen Auswärtigen Dienstes, um einen kohärenteren und umfassenderen Ansatz im Bereich der zivilen Krisenbewältigung sicherzustellen, der dazu angetan ist, jegliche institutionelle Kluft zu überbrücken und somit eine bessere Koordinierung von internen EU-Instrumenten ebenso wie eine Zusammenarbeit zwischen den Institutionen der Europäischen Union und externen sowie nichtstaatlichen Institutionen zu ermöglichen;

12.

fordert den Rat auf, nach der ungenügenden Planung und Entsendung von EUPOL Afghanistan die die Genehmigung, Finanzierung und Entsendung von zivilen ESVP-Einsätzen betreffenden Aspekte unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen sowie konkrete Vorschläge vorzulegen, damit sich eine solche Situation in Zukunft nicht wiederholt;

13.

würdigt die Bemühungen der Mitgliedstaaten, Personal für zivile ESVP-Einsätze in den Bereichen Bevölkerungsschutz, Überwachung, Unterstützung der EU-Sonderbeauftragten sowie Einsatzunterstützung zur Verfügung zu stellen; stellt jedoch anhaltende Schwachstellen in den Bereichen Polizei, Rechtsstaatlichkeit und zivile Verwaltung fest; betont, wie wichtig es ist, für ESVP-Einsätze kompetentes und hoch qualifiziertes Personal bereitzustellen;

14.

fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit im Bereich der zivilen ESVP-Einsätze und der EU-Grenzmissionen zu intensivieren, wo die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Institutionen verschwommen ist; vertritt die Auffassung, dass der im Vertrag von Lissabon vorgesehene Europäische Auswärtige Dienst diese Aufgabe erleichtern sollte; ist jedoch überzeugt, dass Zuständigkeitskonflikte mit dem Vertrag von Lissabon auftreten könnten, weshalb Entscheidungen des Hohen Vertreters vonnöten sind;

15.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Verfügbarkeit von Personal für zivile ESVP-Einsätze regelmäßig zu überprüfen und ihre dafür zuständigen nationalen Behörden dazu anzuhalten, nationale Aktionspläne für eine mögliche Beteiligung an zivilen ESVP-Einsätzen zu erstellen, wie dies etwa in Finnland der Fall ist, wobei auch Verfahren geschaffen werden sollten, um die Aussichten auf ein berufliches Fortkommen für die zu solchen Einsätzen entsendeten Einsatzkräfte und eine angemessene Berücksichtigung der Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates betreffend die Vertretung von Frauen in Mechanismen zur Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten sicherzustellen; fordert ferner nachdrücklich dazu auf, eine spezielle Ausbildung im Hinblick auf den Schutz von Kindern zu konzipieren, die im Einklang mit den EU-Leitlinien zu Kindern in bewaffneten Konflikten steht;

16.

hält es für wichtig, die zivilen Kräfte zur Konfliktbeilegung zu verstärken; fordert daher den Rat und die Kommission auf, zur Bewältigung von Krisen und zur Vermeidung von Konflikten ein Europäisches Ziviles Friedenskorps einzurichten, wie dies vom Parlament gefordert wurde;

17.

stellt fest, dass das wertvolle Instrument der Zivilen Krisenreaktionsteams (CRT) nur unzureichend zum Einsatz gelangt, und bedauert, dass die Entsendung der CRT-Experten bislang fast ausschließlich auf individueller Basis erfolgt und nicht als Team, wofür sie ausgebildet wurden;

18.

begrüßt die Entscheidungen des Rates 2007/779/EG, Euratom vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (4) und 2007/162/EG, Euratom vom 5.März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (5), mit dem die Mobilisierung und Abstimmung von Zivilschutzmaßnahmen bei schweren Notfällen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union verbessert werden soll;

Menschliche Sicherheit und die Sicherheitsdimension in der Entwicklungspolitik

19.

erinnert den Rat an seine völkerrechtliche Verpflichtung sicherzustellen, dass das gesamte zivile und militärische Personal umfassend und entsprechend den internationalen humanitären Standards ausgebildet ist, und dass geeignete Leitlinien ausgearbeitet und überprüft werden, um die Achtung der lokalen Bevölkerung und Kultur sowie die Gleichbehandlung der Geschlechter zu garantieren;

20.

erinnert an die Bedeutung der Menschenrechte und der durchgehenden Berücksichtigung der Gleichstellungsfrage und fordert die Benennung von mehr weiblichen Kandidaten für Führungspositionen in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und im ESVP-Bereich, sowie auch für Positionen als EU-Sonderbeauftragte und für ESVP-Operationen im Allgemeinen;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich weiterhin für ein internationales Verbot von Streumunition zu engagieren, nach Wegen zu suchen, um nicht gezündete Sprengkörper ausfindig und unschädlich zu machen, den betroffenen Ländern weiterhin finanzielle und technische Hilfe zukommen zu lassen, sowie auch weiterhin auf den Abschluss der laufenden Verhandlungen über die Verschärfung des weltweiten Verbots von Landminen, ein weltweites Verbot von Uranwaffen und ein weltweites Übereinkommen zur Kontrolle des Transfers konventioneller Waffen hinzuarbeiten; findet es vor diesem Hintergrund beschämend, dass der EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren trotz des bevorstehenden 10. Jahrestages im Jahr 2008 noch nicht rechtsverbindlich ist, und dass nach wie vor unkontrollierte Waffenausfuhren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union relativ ungehindert vonstatten zu gehen scheinen, sogar an Regierungen von Staaten, in denen die Europäische Union eine ESVP-Operation startet bzw. ins Auge fasst; nimmt ferner die Gefahr zur Kenntnis, dass über Mitgliedstaaten mit weniger strengen Ausfuhrkontrollen und/oder durch eine unverantwortlich flexible Handhabung der Internationalen Einfuhrbescheinigung Waffen durch die Europäische Union in Drittstaaten geschleust werden; betont daher, dass es für alle Mitgliedstaaten wichtig ist, bei den Waffenausfuhrkontrollen höchste Standards anzuwenden, um zu vermeiden, dass mit EU-Waffen Konflikte angeheizt werden;

22.

bringt erneut seine Besorgnis über die anhaltende Weiterverbreitung kleiner und leichter Waffen zum Ausdruck, die unnötiges menschliches Leid verursachen, bewaffnete Konflikte und die Instabilität noch verschlimmern, dem Terrorismus Vorschub leisten, nachhaltige Entwicklung, verantwortungsvolle Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit untergraben und zu schweren Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts beitragen; vertritt die Auffassung, dass die angemessene Einbeziehung von Strategien zur Eindämmung und Überwachung des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen zum festen Bestandteil internationaler Programme zur Konfliktverhütung und für friedenschaffende Maßnahmen nach Konflikten werden muss; fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, die Regierungen dazu zu bewegen, sich im Rahmen internationaler, regionaler und nationaler Rechtsvorschriften auf rechtsverbindliche Vorschriften über die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (einschließlich Waffenvermittlungstätigkeit und Waffentransfer) zu einigen;

23.

betont die Notwendigkeit, dass die Europäische Union die Initiative zur Stärkung der internationalen Rüstungskontrollregime übernimmt und somit zur Verstärkung eines wirksamen Multilateralismus innerhalb der internationalen Ordnung beiträgt; stellt außerdem die Übereinstimmung bei den Anstrengungen fest, Aspekte der Nichtverbreitung im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik mit den Aspekten des allgemeinen strategischen Ziels, die Sicherheit in den Nachbarstaaten der Europäischen Union aufzubauen, zu verbinden;

24.

ist der Auffassung, dass Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung ein Bestandteil aller ESVP-Operationen sein sollte und fordert den Rat auf, dem Mandat von ESVP-Operationen, wann immer dies zweckmäßig ist, auch die Zerstörung oder sichere Lagerung von eingesammelten Waffen hinzuzufügen, um deren illegale Weitergabe zu verhindern, was eine Lehre ist, die man aus dem Einsatz der multinationalen Stabilisierungstruppe der NATO (SFOR/EUFOR-Althea) in Bosnien ziehen kann;

25.

begrüßt die erstmalige gemeinsame Sitzung der Verteidigungs- und Entwicklungsminister der Europäischen Union vom 19. November 2007, das einen wichtigen Schritt darstellte, um die Probleme der Entwicklungsländer zu überprüfen und somit eine größere Kohärenz und Stimmigkeit zwischen den kurzfristigen sicherheitspolitischen und den langfristigen entwicklungspolitischen Maßnahmen in den betreffenden Ländern zu erzielen; begrüßt ferner die Schlussfolgerungen des Rates zu Sicherheit und Entwicklung vom 19. November 2007, insbesondere die Betonung, die darin auf Konfliktanalyse und Konfliktsensibilität gelegt wird, und fordert den Rat und die Kommissionmit Nachdruck auf, diese Schlussfolgerungen umzusetzen;

26.

vertritt die Auffassung, dass der 40. Jahrestag des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen am 1. Juli 2008 als eine Chance für die Europäische Union gesehen werden muss, in ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen der Wichtigkeit der nuklearen Abrüstung besondere Aufmerksamkeit zu schenken, auch im Hinblick auf die vorbereitenden Ausschüsse für die bevorstehende Überprüfungskonferenz zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen; bekräftigt seine Ansicht, dass dies auch beinhaltet, dass die „anerkannten“ Atommächte Abrüstungsinitiativen vorlegen müssen, dass Europa zu einer atomwaffenfreien Zone gemacht und ein weltweites Übereinkommen über das Verbot von Atomwaffen abgeschlossen werden muss;

Die diplomatische Rolle der Europäischen Union in Bezug auf das iranische Atomprogramm

27.

betont die führende diplomatische Rolle, die die Europäische Union im Hinblick auf das iranische Atomprogramm einnimmt, und an der nicht nur der im Namen der Europäischen Union und der EU-3 (Frankreich, Deutschland und Vereinigtes Königreich) agierende Hohe Vertreter beteiligt ist, sondern auch die Vereinigten Staaten, Russland und China, so dass unterschiedliche Interessen und Ansätze in der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels zusammengeführt werden; bringt erneut zum Ausdruck, dass die mit dem iranischen Atomprogramm verbundene Verbreitungsgefahr nach wie vor einen Grund zu ernsthafter Besorgnis für die Europäische Union und die internationale Gemeinschaft darstellt; verweist in diesem Zusammenhang besonders auf seine Entschließung vom 31. Januar 2008 zu Iran (6) und unterstützt die Resolution 1803 (2008) des UN-Sicherheitsrates vom 3. März 2008; ebenso wie das dem Iran von den EU-3, den Vereinigten Staaten, Russland und China unterbreitete Angebot betreffend die friedliche Nutzung von Kernenergie, politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Energiepartnerschaft, Landwirtschaft, Umwelt und Infrastruktur, Zivilluftfahrt sowie Entwicklungszusammenarbeit in den Bereichen wirtschaftliche, soziale und humanitäre Hilfe;

Transport, Kommunikation und Informationsbeschaffung

28.

bedauert den Lieferverzug und die steigenden Kosten der Langstreckentransportflugzeuge vom Typ Airbus A400M sowie das Fehlen von verfügbaren und einsatzfähigen Hubschraubern für Kurzstreckentransporte;

29.

würdigt die Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) im Bereich des strategischen Transports und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker darum zu bemühen, die Mängel auszugleichen; begrüßt vorläufige Maßnahmen wie SALIS (Interimslösung für den strategischen Lufttransport) und regt dazu an, ein einsatzfähiges Konzept für eine Bündelung der Kräfte zu entwickeln;

30.

begrüßt den Vorschlag des Vereinigten Königreichs, Informationen über die Verfügbarkeit von Hubschraubern für EU-Einsätze auszutauschen, um die Flotten besser koordinieren zu können;

31.

begrüßt das deutsch-französische Vorhaben im Bereich schwerer Transporthubschrauber, ist sich jedoch auch der komplexen Gründe des Mangels an verfügbaren und einsatzfähigen Hubschraubern bewusst, die größtenteils mit den hohen Kosten für Flugstunden und Wartung in Verbindung stehen; fordert den Rat auf, Möglichkeiten zu erkunden, um diese Lücke in absehbarer Zeit zu schließen, sei es durch eine gemeinsame Aktion, sei es, indem die Mitgliedstaaten darin unterstützt werden, Hubschrauber russischer Bauart zu renovieren und auf den neuesten Stand zu bringen, sowie durch die Einrichtung eines Hubschrauber-Ausbildungszentrums; weist erneut darauf hin, dass allgemein gesehen eines der wesentlichsten Hindernisse für die Modernisierung und Umgestaltung der europäischen Streitkräfte mit dem Ziel, den sicherheitspolitischen Herausforderungen des 21. Jahrhundert wirksam zu begegnen, nicht in der Höhe der Verteidigungsausgaben, sondern in der mangelnden Zusammenarbeit, dem Fehlen einer klaren Arbeitsteilung und Spezialisierung sowie in der unnötigen Duplizierung und Zersplitterung der Herstellung und Beschaffung von Rüstungsgütern liegt, womit die Gefahr steigt, dass die Armeen nicht mehr interoperabel sind; fordert die Mitgliedstaaten deshalb nachdrücklich auf, eine Erhöhung der Verteidigungsausgaben konkret mit dem Ziel ins Auge zu fassen, die erworbenen Helikopter wirksam nutzen zu können;

32.

fordert den Rat und die Kommission auf, das Parlament über Initiativen auf dem Laufenden zu halten, die darauf abzielen, Lücken in Schlüsselgebieten, wie Hubschrauber und medizinische Versorgungseinheiten, zu schließen, sowie gemeinsame Finanzierungsvorschläge vorzulegen, mit denen Neuzugänge in diesen Bereichen sowohl für humanitäre Zwecke als auch für ESVP-Zwecke garantiert wird;

33.

begrüßt das Vorhaben der Europäischen Verteidigungsagentur im Bereich software-gesteuerte Funkanlagen („software-defined radio“), dem das Potenzial innewohnt, die Kommunikation zwischen zivilen und militärischen Behörden in Krisenfällen zu verbessern;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Informationsaustausch über das Gemeinsame Lagezentrum der Europäischen Union (SITCEN) zu verstärken; vertritt die Auffassung, dass besondere Maßnahmen in Betracht gezogen werden müssen im Hinblick auf neue Bedrohungen, die in der ESS nicht berücksichtigt wurden, wie etwa die Gefährdung der Energieversorgungssicherheit und die Folgen des Klimawandels für die Sicherheit;

Militärische Einsatzkräfte

35.

vertritt die Auffassung, dass die Battle Groups ein Instrument darstellen, das es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Streitkräfte umzugestalten, deren Interoperabilität zu stärken und im Verteidigungsbereich eine gemeinsame strategische Kultur zu entwickeln; stellt fest, dass die Battle Groups bislang noch nicht zum Einsatz gelangten, was unter anderem auf die eng definierten Bedingungen für ihre Entsendung zurückzuführen ist, und bedauert die Tatsache, dass mit dem derzeitigen Konzept der Battle Groups das Problem der Streitkräfteplanung für konkrete Einsätze deshalb weiterhin ungelöst bleibt; vertritt die Ansicht, dass es zur Vermeidung von kostspieligen Überlappungen beim Aufbau militärischer Strukturen dringend einer Klarstellung bedarf;

36.

ist sich bewusst, dass die Streitkräfteplanung in erster Linie eine Frage des politischen Willens und der gemeinsamen Bewertung ist; fordert den Rat auf, Möglichkeiten zur Verbesserung der Streitkräfteplanung zu prüfen, etwa durch eine Weiterentwicklung des Konzepts der Battle Groups, wodurch der Europäischen Union eine größere ständige gemeinsame Task-Force zur Verfügung stehen würde, oder durch einen erweiterten Katalog von im Rahmen des Planziels verfügbaren Kapazitäten, so dass möglichst rasch eine Streitkräfteplanung vorgenommen werden kann, die den Anforderungen des entsprechenden Einsatzes entspricht;

37.

fordert innerhalb des EU-Operationszentrums die Schaffung einer ständigen Planungs- und Einsatzkapazität zur Durchführung von militärischen ESVP-Operationen;

38.

schlägt vor, das Eurokorps als ständige Truppe unter EU-Kommando zu stellen, und ersucht alle Mitgliedstaaten, dazu beizutragen;

39.

fordert die fortwährende Verbesserung der Interoperabilität zwischen den nationalen Streitkräften der Europäischen Union; bedauert die zwischen den Streitkräften der einzelnen Mitgliedstaaten bestehende Uneinheitlichkeit in Bezug auf Ausbildung und Ausrüstung und fordert ein militärisches „Erasmus“-Programm einschließlich einer gemeinsamen Ausbildung für militärische Einsatzkräfte, die zu Einsätzen abkommandiert werden;

40.

weist erneut darauf hin, dass der Erfolg von ESVP-Operationen davon abhängt, inwieweit das militärische Personal angemessen ausgerüstet und versorgt ist; fordert den Rat auf, gemeinsame Standards für die medizinische Versorgung und funktionierende Sozialleistungen während des Einsatzes auszuarbeiten; vertritt die Ansicht, dass solche gemeinsamen Standards und ein regelmäßiger Austausch von bewährten Verfahren, koordiniert beispielsweise durch den Militärstab der Europäischen Union, die einzelnen Mitgliedstaaten bei der Entwicklung der entsprechenden Kapazität unterstützen und sie somit in die Lage versetzen würde, mit der Zeit fähige Einsatzkräfte bereitzustellen;

41.

bedauert, dass die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur zu spät erfolgt ist, um zu verhindern, dass anstatt eines einzigen europäischen Programms drei unterschiedliche nationale Programme zur Entwicklung von unbemannten Flugkörpern entstanden, wodurch sich einige Unternehmen an mehr als einem Projekt beteiligen konnten und somit mehrfach Steuergelder kassierten, und die Europäische Verteidigungsagentur keine andere Wahl hatte, als an der Aufnahme unbemannter Flugkörper in den kontrollierten Luftraum zu arbeiten; spricht sich für ein einheitliches europäisches Satellitenprojekt aus, sowohl im nachrichtendienstlichen als auch im kommunikationstechnischen Bereich;

42.

begrüßt das Verteidigungspaket der Kommission, insbesondere ihre Vorschläge für eine Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern sowie für eine Richtlinie über die innergemeinschaftliche Verbringung verteidigungsrelevanter Güter; vertritt die Auffassung, dass damit die nötigen Schritte gesetzt sind, um die militärischen Einsatzkräfte der Mitgliedstaaten und jene der Europäischen Union mit der bestmöglichen interoperablen Ausrüstung zu versehen;

43.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Lenkungsausschusses der Europäischen Verteidigungsagentur vom 14. Mai 2007, insbesondere jene, die eine Verringerung der Abhängigkeit von nicht-europäischen Zulieferern für technologische Schlüsselbereiche fordern und betonen, wie wichtig es ist, dass die Europäische Union Autonomie und operationelle Souveränität genießt;

Finanzierung von ESVP-Einsätzen

44.

weist darauf hin, dass die — insbesondere durch zivile ESVP-Einsätze — stets wichtiger werdende Rolle der Europäischen Union auch einen immer umfangreicheren GASP-Haushalt nötig macht, und fordert deshalb einen größeren und schnelleren Informationsfluss seitens des Rates, um es dem Parlament zu ermöglichen, seine Entscheidungen über den Jahreshaushalt vorzubereiten;

45.

ersucht den Rat und die Kommission, Vorschläge auszuarbeiten, die flexible Beschaffungsverfahren ermöglichen und somit für zivile ESVP-Einsätze geeignet sind, bei denen Entscheidungen zumeist sehr rasch getroffen werden müssen; diese Vorschläge sind anschließend Parlament, Rat und Kommission zur Prüfung und Billigung vorzulegen; begrüßt, dass die Kommission ihre Schulungen im Bereich Beschaffungs- und Finanzverfahren unlängst auch dem bei ESVP-Einsätzen eingesetzten Personal zugänglich gemacht hat;

46.

bedauert, dass die Bestimmungen von Artikel 28 des EU-Vertrags in Bezug auf die rasche Finanzierung von GASP-Aktivitäten außerhalb des EU-Haushalts unnötig kompliziert sind; besteht darauf, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Eruopäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) sowie der darin vorgesehene strukturierte Dialog zwischen dem Rat und dem Parlament vollständig umgesetzt werden; fordert langfristig, den Athena-Mechanismus dem GASP-Haushalt zu übertragen, gleichzeitig jedoch die durch Athena ermöglichte Flexibilität zu bewahren;

47.

fordert eine Halbzeitbewertung für den Zeitraum der Finanziellen Vorausschau 2007-2013, in deren Rahmen die Kohärenz und die Komplementarität der bei den (militärischen und zivilen) Krisenbewältigungsmaßnahmen eingesetzten außenpolitischen Instrumente der Europäischen Union (GASP-Haushalt, Stabilitätsinstrument, Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und Instrument der Europäischen Nachbarschaftspolitik) überprüft werden;

ESVP und parlamentarische Kontrolle

48.

weist darauf hin, dass das Europäische Parlament durch seine Kontakte zu den nationalen Parlamenten (Konferenz der Vorsitzenden der auswärtigen Ausschüsse, Konferenz der Vorsitzenden der Verteidigungsausschüsse, Parlamentarische Versammlung der NATO) und durch die Umsetzung des dem Vertrag von Lissabon beigefügten Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente die legitime Institution auf europäischer Ebene ist, die für die Rechenschaftspflicht im ESVP-Bereich, sowie für die parlamentarische Überwachung und Kontrolle der ESVP zuständig sein sollte;

49.

möchte im Lichte des sich durch den Vertrag von Lissabon bietenden neuen Potenzials im Bereich der GASP und der ESVP, die in die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungsplolitik umgestaltet wird, eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente sowie der Parlamentarischen Versammlung der NATO fördern;

50.

ersucht das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, gemeinsam mit dem Parlament einen Mechanismus für vertrauliche Informationen über sich anbahnende Krisen oder internationale sicherheitsrelevante Ereignisse einzuführen, der vergleichbar ist mit anderen Mechanismen, die es in einigen nationalen Parlamenten von Mitgliedstaaten gibt, und der — je nach Vertraulichkeitsstufe — geschlossene Ausschusssitzungen bis zu Sitzungen zwischen dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee und designierten Mitgliedern der zuständigen Ausschüsse und Unterausschüsse umfassen würde;

51.

betont, dass das Parlament vor dem Start einer ESVP-Operation (einschließlich der Entsendung einer Battle Group) auch weiterhin in enger Abstimmung mit den nationalen Parlamenten eine Empfehlung oder Entschließung annehmen sollte, um vor einem ESVP-Einsatz einen Standpunkt des Europäischen Parlaments vorliegen zu haben; vertritt die Auffassung, dass zur Sicherung der nötigen Flexibilität auch außerhalb der Plenartagungen des Parlaments oder wenn eine rasche Entsendung als nötig erachtet wird, die Geschäftsordnung des Parlaments dahingehend angepasst werden sollte, dass der zuständige Ausschuss zur Annahme dieser Empfehlung oder Entschließung ermächtigt wird;

52.

ersucht den Rat, in die Gemeinsame Aktion, mit der eine ESVP-Operation genehmigt wird, einen Verweis auf die vom Parlament angenommene Empfehlung bzw. Entschließung aufzunehmen und damit zum Ausdruck zu bringen, dass der Rat bestrebt ist, seinen außenpolitischen Maßnahmen zusätzliche demokratische Legitimität durch parlamentarische Beschlüsse zu verleihen;

Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der NATO

53.

bedauert die Vorbehalte der Türkei in Bezug auf die Umsetzung der strategischen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der NATO auf der Grundlage und in Weiterführung des Abkommens „Berlin Plus“; ist besorgt über deren negative Auswirkungen auf den Schutz der von der Europäischen Union entsandten Einsatzkräfte, insbesondere auf den EUPOL-Einsatz in Afghanistan und den EULEX-Einsatz im Kosovo, und fordert einen Verzicht auf diese Vorbehalte seitens der Türkei zum frühestmöglichen Zeitpunkt;

54.

vertritt die Auffassung, dass der Plan der Vereinigten Staaten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Raketenabwehrsystem in Europa einzurichten, die internationalen Abrüstungsbemühungen behindern könnte; zeigt sich besorgt über die Tatsache, dass Russland die Umsetzung seiner mit dem Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa eingegangenen Verpflichtungen ausgesetzt hat, was Anlass zur Sorge bezüglich des strategischen Gleichgewichts in Europa gibt; betont, dass diese beiden Fragen die Sicherheit aller Länder Europas betreffen und daher nicht Gegenstand ausschließlich bilateraler Debatten zwischen den Vereinigten Staaten und einzelnen europäischen Ländern sein sollten; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit der NATO einen Rahmen zu schaffen, anhand dessen möglichst viele europäische Länder in die Debatte mit einbezogen werden können; ersucht den Rat und die NATO, abzuschätzen, welche atomaren Bedrohungen in Zukunft von bestimmten Ländern zu erwarten sind und inwieweit die Gefahr eines erneuten Wettrüstens in Europa gegeben ist, sowie eine angemessene multilaterale Antwort darauf zu;

55.

ist der Auffassung, dass sich die Europäische Union und die NATO gegenseitig stärken, und dringt auf eine enge Zusammenarbeit zwischen beiden;

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56.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO sowie den Generalsekretären der Vereinten Nationen, der NATO, der Afrikanischen Union, der OSZE, der OECD und des Europarats zu übermitteln.


(1)  ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 580.

(2)  ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 334.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0419.

(4)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(5)  ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0031.

(7)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/371/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 128 vom 16.5.2008, S. 8).