19.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 279/85 |
REACH (Entwurf einer Verordnung zur Festlegung von Prüfverfahren)
P6_TA(2008)0234
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
(2009/C 279 E/19)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (1), insbesondere auf deren Artikel 13, |
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unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (CMT(2007)1792/7) (im Folgenden: Entwurf einer Verordnung der Kommission), |
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in Kenntnis der Stellungnahme, die der in Artikel 133 der REACH-Verordnung genannte Ausschuss abgegeben hat, |
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unter Hinweis auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2), |
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unter Hinweis auf die Anfrage B6-0158/2008 des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit zur mündlichen Beantwortung, |
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gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
unter Hinweis darauf, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission Folgendes bis zum 1. Juni 2008 vorsieht:
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B. |
unter Hinweis darauf, dass der Entwurf für eine Verordnung der Kommission von besonderer Bedeutung für Rechtsvorschriften über weitere Sektoren ist, wie Rechtsvorschriften über Kosmetik (4) und Pestizide (5), weil diese sich auf Prüfmethoden beziehen, die in den Rechtsvorschriften über Chemikalien genannt werden, |
C. |
in der Erwägung, dass 2005 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insgesamt ungefähr 12 Millionen Tiere zu Versuchen und anderen wissenschaftlichen Zwecken herangezogen wurden (6) und dass ein bedeutender Prozentsatz dieser Tiere für vorgeschriebene Tierversuche verwendet wird, |
D. |
in der Erwägung, dass gemäß dem Protokoll zum Vertrag von Amsterdam über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dem Wohlergehen der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung in vollem Umfang Rechnung tragen und hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe berücksichtigen müssen, |
E. |
unter Hinweis darauf, dass gemäß der REACH-Verordnung zur Vermeidung von Tierversuchen Versuche an Wirbeltieren für die Zwecke der Verordnung nur als letzte Möglichkeit durchgeführt werden sollten und dass insbesondere Informationen über die Toxizität für Menschen so weit wie möglich durch andere Methoden als Wirbeltierversuche gewonnen werden sollten, z. B. durch In-vitro-Verfahren, Modelle der qualitativen oder quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder durch Untersuchungen strukturell verwandter Stoffe (Gruppierung oder Analogie), |
F. |
in der Erwägung, dass aufgrund der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (7) Tierversuche nicht durchgeführt werden sollen, wenn zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine andere wissenschaftlich zufrieden stellende, vertretbare und praktikable Alternative zur Verfügung steht, bei der kein Tier verwendet werden muss, und dass bei der Wahl zwischen Versuchsverfahren dasjenige auszuwählen ist, bei dem die geringere Anzahl Tiere und sinnesphysiologisch am wenigsten entwickelte Tiere verwendet werden, die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten und die Wahrscheinlichkeit am größten ist, dass zufrieden stellende Ergebnisse erzielt werden, |
G. |
in der Erwägung, dass das Europäische Zentrum zur Validierung alternativer Methoden (ECVAM) 2006/2007 eine Reihe alternativer Methoden validiert hat (8), die jedoch in dem Verordnungsentwurf der Kommission nicht genannt werden, |
H. |
in der Erwägung, dass der Verordnungsentwurf der Kommission darüber hinaus auch eine Tierversuchsmethode nennt, die überholt ist, weil in demselben Verordnungsentwurf eine alternative Methode zum Erreichen desselben Ergebnisses genannt wird, |
I. |
in der Erwägung, dass die Kommission als Rechtfertigung dafür, dass die validierten alternativen Testmethoden nicht aufgenommen worden sind, angibt, dass diese noch nicht zu rechtlichen Zwecken gebilligt worden seien, |
J. |
in der Erwägung, dass die Kommission das Verfahren der rechtlichen Anerkennung im Fall von dreien der fünf Testmethoden an die OECD verwiesen hat, |
K. |
unter Hinweis darauf, dass die Ausarbeitung und Veröffentlichung einer „OECD Test Guideline“ im Allgemeinen mindestens drei Jahre dauert, weil die zuständigen Gremien sich nur einmal im Jahr treffen, und dass die „Test Guidelines“ nicht immer von allen OECD-Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise umgesetzt werden, |
L. |
in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, dass sie immer versucht, zunächst im Rahmen der OECD vorzugehen; dass dies den EU-Rechtsvorschriften und der Ausrichtung der Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG zuwiderläuft, die dem Verfahren im Rahmen der Europäischen Union Vorrang gibt, |
M. |
in der Erwägung, dass ein Vorrang für das OECD-Verfahren der rechtlichen Anerkennung im günstigsten Fall lange Verzögerungen mit sich bringt und sogar verhindern kann, dass alternative Verfahren angewendet werden, |
N. |
unter Hinweis darauf, dass es offenbar keine ausreichenden Regeln gibt, die gewährleisten, dass eine effiziente Voranalyse der rechtlichen Relevanz durchgeführt wird, bevor alternative Prüfverfahren durch das ECVAM wissenschaftlich validiert werden, |
O. |
in der Erwägung, dass Grundbegriffe von Validierung und rechtlicher Anerkennung auf nationaler, internationaler und Gemeinschaftsebene unterschiedlich gehandhabt werden und dass in den Rechtsvorschriften der EU keine Definitionen für „Validierung“ (oder Kriterien für diejenigen, die Validierungen durchführen) oder „rechtliche Anerkennung“ festgelegt wurden (9), |
P. |
in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission SEK(1991)1794 dem ECVAM nur ein relativ schwaches Mandat für die Validierung alternativer Prüfmethoden erteilt wird, obwohl das ECVAM in den letzten Jahren hoch geschätzte, wertvolle Arbeit geleistet hat, |
Q. |
in der Erwägung, dass Validierungen auch von anderen nationalen und internationalen Einrichtungen durchgeführt werden und dass deshalb die Notwendigkeit für eine förmliche Validierung und die Art der Validierung bzw. Bewertung für jeden Sektor bzw. Zweck bewertet und definiert werden sollten (10), |
R. |
in der Erwägung, dass das interne Verfahren der rechtlichen Anerkennung im Europäischen Chemikalienbüro (ECB) nach der Validierung durch das ECVAM und vor Beginn des Verfahrens für die mögliche Aufnahme von Prüfmethoden in Rechtsvorschriften unangemessen erscheint, |
S. |
in der Erwägung, dass die Bedingungen, unter denen Entscheidungen im Rahmen dieses Verfahrens getroffen werden, die weitreichende Auswirkungen haben können, wie das Infragestellen der wissenschaftlichen Validierung durch das ECVAM oder die Übertragung der Validierung und rechtlichen Anerkennung auf die Ebene der OECD, jeweils im Einzelfall auf transparente und überprüfbare Weise auf politischer Ebene bestimmt werden sollten, |
T. |
in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass neue vom ECVAM validierte alternative Methoden aufgrund von Verzögerungen, die durch die undurchsichtigen, langsamen, schwerfälligen und teilweise unzulänglichen Verfahren für die rechtliche Anerkennung validierter Alternativmethoden zu Tierversuchen entstehen, nicht rechtzeitig in den Entwurf für eine Verordnung der Kommission aufgenommen werden können, |
U. |
in der Erwägung, dass die bekannten Probleme im Bereich der Rechtsvorschriften über Chemikalien im Zusammenhang mit der Validierung und rechtlichen Anerkennung alternativer Prüfmethoden möglicherweise sogar breitere Auswirkungen haben, wenn dabei auch andere Wirtschaftszweige berücksichtigt werden, |
1. |
erklärt seinen Verzicht auf eine Ablehnung des Erlasses des Entwurfs einer Verordnung der Kommission in Anbetracht der von der Kommission in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2008 förmlich abgegebenen Zusagen bezüglich der nachstehend genannten Vorkehrungen zur Straffung und Beschleunigung der internen Verfahren der Kommission, die die Validierung und die rechtliche Anerkennung neuer alternativer Prüfmethoden betreffen:
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2. |
geht davon aus, dass sich die Straffung und Beschleunigung der internen Verfahren lückenlos auf den gesamten Prozess von der Validierung bis zur rechtlichen Anerkennung erstreckt; |
3. |
fordert die Kommission auf, für die uneingeschränkte Mitwirkung der interessierten Kreise im gesamten Prozess von der Validierung bis zur rechtlichen Anerkennung zu sorgen; |
4. |
fordert die Kommission auf, bis Ende 2008 einen Vorschlag zur ersten Anpassung der Verordnung an den technischen Fortschritt als Lackmus-Test für die Erfüllung der in Ziffer 1 genannten Verpflichtungen vorzulegen; |
5. |
fordert die Kommission auf, ihm bis Ende 2008 über die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berichten; |
6. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1).
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(3) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 852).
(4) Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/42/EG der Kommission (ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 13).
(5) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/45/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 21).
(6) Fünfter Bericht der Kommission über die statistischen Angaben zur Anzahl der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Versuchs- und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (KOM(2007)0675).
(7) ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 32).
(8) EpiDERM und EPISKIN (ECVAM/ESAC Mitteilung vom 27. April 2007), Reduced Local Lymph Node Assay (ECVAM/ESAC Mitteilung vom 27. April 2007), Bovine Corneal Opacity and Permeability (BCOP) and Isolated Chicken Eye (ICE) Tests (ECVAM/ESAC Mitteilung vom 27. April 2007), Acute Toxicity for Fish (ECVAM/ESAC Mitteilung vom 21. März 2006).
(9) European Partnership for Alternative Approaches to Animal Testing, erster jährlicher Fortschrittsbericht, Dezember 2006, S. 19, http://ec.europa.eu/enterprise/epaa/conf_2006.htm.
(10) European Partnership for Alternative Approaches to Animal Testing, erster jährlicher Fortschrittsbericht, Dezember 2006, S. 19, http://ec.europa.eu/enterprise/epaa/conf_2006.htm.