19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/69


Libanon

P6_TA(2008)0228

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zur Lage im Libanon

(2009/C 279 E/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Nahen Osten, insbesondere seine Entschließungen vom 16. Januar 2003 zum Abschluss eines Assoziationsabkommens mit der Libanesischen Republik (1), vom 10. März 2005 zur Lage im Libanon (2), vom 7. September 2006 zur Lage im Nahen Osten (3) und vom 12. Juli 2007 zum Nahen Osten (4), sowie seinen Standpunkt vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (5),

unter Hinweis auf die Resolutionen 1559 (2004), 1636 (2005), 1680 (2006), 1701 (2006) und 1757 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (6) (Assoziationsabkommen),

unter Hinweis auf den Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (7),

unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Vertreters der Europäischen Union, Javier Solana, vom 16. Mai 2008 zur Lage im Libanon,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 14. März 2008 zum Nahen Osten,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

äußerst besorgt über die Eskalation der Gewalt im Libanon und zutiefst beunruhigt über die institutionelle Situation, die im Libanon nach dem Scheitern der Präsidentschaftswahlen entstanden war,

B.

in der Erwägung, dass bei den jüngsten heftigen Zusammenstößen, zu denen es im Anschluss an die Beschlüsse der libanesischen Regierung vom 6. Mai 2008 zwischen der Hisbollah und anderen Milizen in Beirut und in anderen Teilen des Libanon kam, und den Gewalttätigkeiten, die der Absetzung des mit der Sicherheit des Flughafens betrauten Generals und dem Verbot der Kommunikationssysteme der Hisbollah folgten, Dutzende von Menschen getötet und Hunderte verletzt wurden,

C.

in der Erwägung, dass die libanesische Regierung — mit dem Ziel, die Zusammenstöße zu beenden — die Beschlüsse, welche die Gewalttätigkeiten ausgelöst hatten, zurückgenommen und die libanesische Armee mit der Bewältigung der Krise betraut hat,

D.

in der Erwägung, dass das libanesische Parlament auch vor November 2007, als die Amtszeit des libanesischen Staatspräsidenten ablief, seine verfassungsmäßige Rolle nicht ausgeübt hat und dass das Land institutionell vollkommen blockiert ist, was schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren der Demokratie hat,

E.

in der Erwägung, dass die Hisbollah nicht nur eine politische Partei ist, die sich in der Opposition befindet, sondern auch eine bewaffnete Gruppe, die einen beträchtlichen Teil des libanesischen Territoriums kontrolliert, einschließlich des Gebiets, in dem die schiitischen Gemeinschaften leben,

F.

in der Erwägung, dass sich die betroffenen Parteien am 15. Mai 2008 auf Initiative der Liga der Arabischen Staaten darauf einigten, die bewaffneten Auseinandersetzungen umgehend einzustellen, den nationalen Dialog über die Fragen der Regierung der Nationalen Einheit und des neuen Wahlgesetzes wieder aufzunehmen und das normale Leben und die Situation, die vor den jüngsten Ereignissen geherrscht hatte, wiederherzustellen,

G.

in der Erwägung, dass die derzeitige politisch ausweglose Situation im Libanon ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Landes verhindert; in der Erwägung, dass diese politische Krise die fragile Stabilität im Libanon und in der gesamten Region erheblich bedroht; in der Erwägung, dass ein stabiler, uneingeschränkt souveräner, geeinter und demokratischer Libanon für die Stabilität und die friedliche Entwicklung des gesamten Nahen Ostens von ausschlaggebender Bedeutung ist,

H.

in der Erwägung, dass der Libanon ein Land mit starken politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Bindungen an Europa und ein wichtiger Partner der Europäischen Union im Nahen Osten ist; in der Erwägung, dass ein souveräner und demokratischer Libanon eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung einer starken Europa-Mittelmeer-Partnerschaft spielen kann,

I.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 des Assoziationsabkommens die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle Bestimmungen des Abkommens auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte beruhen, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil des Abkommens sind; in der Erwägung, dass der Assoziationsrat im Rahmen des in dem Abkommen vorgesehenen regelmäßigen politischen Dialogs die notwendigen Maßnahmen ergreifen kann, um die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament zu fördern,

J.

in der Erwägung, dass mit der Resolution 1757 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ein internationaler Sondergerichtshof errichtet wurde, um die Personen zu verfolgen, die für die Ermordung des ehemaligen Ministerpräsidenten Rafik Hariri und für andere politische Morde im Libanon verantwortlich sind,

K.

in der Erwägung, dass der Libanon immer noch vor großen finanziellen und wirtschaftlichen Herausforderungen steht; in der Erwägung, dass die libanesischen Staatsorgane am 4. Januar 2007 ein umfassendes soziales und wirtschaftliches Reformprogramm verabschiedet haben; in der Erwägung, dass die Europäische Union eine Makrofinanzhilfe in Höhe von 80 Millionen EUR angeboten hat, die darauf abzielt, die nationalen Bemühungen des Libanon im Hinblick auf den Wiederaufbau nach dem Krieg und eine nachhaltige Erholung der Wirtschaft zu unterstützen und dadurch die finanziellen Zwänge, die die Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung behindern, abzubauen,

L.

in der Erwägung, dass mehr als 300 000 palästinensische Flüchtlinge weiterhin unter schwierigen Lebensbedingungen im Libanon leben; in der Erwägung, dass Ausbrüche von Gewalt und Kämpfe mit der Armee, zu denen es in einigen palästinensischen Flüchtlingslagern gekommen ist, die Lage im Land noch weiter verschärft haben,

M.

in der Erwägung, dass die territoriale Integrität der Shebaa-Farmen immer noch ein ungelöstes Problem ist,

1.

begrüßt das in Doha erreichte Abkommen betreffend die Wahl von General Michel Sleiman zum Präsidenten der Republik in den kommenden Tagen, die Schaffung einer neuen Regierung der nationalen Einheit und die Annahme des Wahlgesetzes; ruft die Abkommenspartner auf, dieses in vollem Umfang umzusetzen; unterstreicht, wie wichtig die positive Reaktion der internationalen Gemeinschaft ist; beglückwünscht die libanesischen Parteien zu dem Abkommen sowie den Staat Katar und die Liga der Arabischen Staaten zur erfolgreichen Vermittlung;

2.

unterstreicht, wie wichtig die Stabilität, Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität des Libanon sind; weist darauf hin, dass die Wiederherstellung eines Klimas des Vertrauens zwischen allen Parteien, der Verzicht auf Gewalt und die Zurückweisung jeglichen Einflusses von außen die Grundlage für die politische Stabilität im Libanon bilden sollten;

3.

begrüßt die konstruktive Art und Weise, wie die Armee und die Sicherheitsdienste dazu beigetragen haben, den jüngsten Entwicklungen Einhalt zu gebieten; fordert alle Beteiligten auf, die libanesische Armee zu unterstützen, damit sie ihre rechtmäßige Rolle als Garant der Handlungsfähigkeit, der Sicherheit, der Ordnung, der Souveränität und der Stabilität des Libanon wahrnehmen kann;

4.

ist deshalb der Auffassung, dass die Sicherheit des Landes und aller Libanesen nur durch die Entwaffnung aller bewaffneten Gruppen, insbesondere der Hisbollah, sowie durch die Überwachung der Waffenlieferungen in den Libanon erreicht werden kann; hält es für unverzichtbar, dass alle Waffeneinfuhren in den Libanon ausschließlich an die offiziellen libanesischen Streitkräfte gerichtet sind; bekräftigt insofern seine Forderung, dass die libanesische Regierung in Zusammenarbeit mit der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) ihre volle Souveränität und die tatsächliche Kontrolle über die Grenzen des Landes und über das Staatsgebiet ausübt; fordert in diesem Zusammenhang alle Parteien auf, der Gewalt abzuschwören, die Regeln der Demokratie uneingeschränkt zu akzeptieren und alle demokratisch gewählten staatlichen Behörden und Organe — ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religions- oder Parteizugehörigkeit und ihrer Herkunft — anzuerkennen;

5.

erinnert daran, dass im Assoziationsabkommen ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament vorgesehen ist und die politische Zusammenarbeit zwischen beiden Organen in Gang gesetzt wird;

6.

hebt erneut die Bedeutung der Rolle der UNIFIL hervor; hält es für entscheidend, dass die libanesische Regierung ihre volle Souveränität und die tatsächliche Kontrolle über die Grenzen des Landes und über das Staatsgebiet bei allen Tätigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Staates fallen, in einer Weise ausübt, welche die Sicherheit des Staates und seiner Bürger gewährleistet;

7.

wiederholt seinen Appell an alle betroffenen Parteien, die Arbeit des Sondergerichtshofs für Verfahren gegen die für die Ermordung des früheren Ministerpräsidenten Rafik Hariri und andere politische Anschläge im Libanon verantwortlichen Personen zu unterstützen, und fordert Syrien nachdrücklich auf, uneingeschränkt mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten;

8.

fordert die libanesischen Staatsorgane dringend auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um jeglicher Form von Diskriminierung der palästinensischen Flüchtlinge ein Ende zu setzen; bekräftigt seine Forderung an die internationale Gemeinschaft, die Hilfe so aufzustocken, dass eine dauerhafte Lösung erreicht werden kann;

9.

fordert Syrien auf, jede Einmischung zu unterlassen, die sich negativ auf die inneren Angelegenheiten des Libanon auswirken könnte, und eine konstruktive Rolle bei der Suche nach Stabilität für das Land zu spielen; fordert den Iran und Syrien auf, eine konstruktive Rolle zu spielen; fordert alle Beteiligten auf, die Resolutionen 1559 (2004) und 1701 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einzuhalten, was die Achtung der Unabhängigkeit, der Souveränität, der Sicherheit und der Stabilität des Libanon anbelangt, und erinnert an das Verbot, Waffen an die bewaffneten Milizen zu verkaufen;

10.

bekräftigt seine Unterstützung für die Entschlossenheit der Europäischen Union, dem Libanon bei seiner wirtschaftlichen Umstrukturierung zu helfen; fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Unterstützung des Wiederaufbaus und des wirtschaftlichen Wiederaufschwungs des Libanon fortzusetzen und enger mit der Zivilgesellschaft des Landes zusammenzuarbeiten, um die weitere Demokratisierung im Land zu fördern;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten, dem Sonderbeauftragten des Nahost-Quartetts, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer, der Regierung und dem Parlament des Libanon, dem Präsidenten und der Regierung Syriens sowie der Regierung und dem Parlament des Iran zu übermitteln.


(1)  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 307.

(2)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 257.

(3)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 236.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0350.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0550.

(6)  ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.

(7)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111.