19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/23


Fortschritte in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU (Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG)

P6_TA(2008)0212

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu den Fortschritten in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU (Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG) (2007/2202(INI))

(2009/C 279 E/05)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle — eine Rahmenstrategie“ (KOM(2005)0224),

gestützt auf Artikel 13 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (KOM(2006)0643),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa — ein Vergleich in den 25 EU-Mitgliedstaaten, Stand Juli 2007,

unter Hinweis auf die nationalen Berichte über die Umsetzung von Antidiskriminierungsvorschriften und die themenbezogenen Berichte, die von dem von der Kommission zu ihrer Unterstützung und zur Bereitstellung unabhängiger Informationen sowie Beratung zu wichtigen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten eingerichteten Netzwerk von Rechtsexperten für Diskriminierungsfragen erstellt wurden,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokoll Nr. 12,

unter Hinweis auf die Spezial-Eurobarometer-Erhebung der Kommission über Diskriminierung in der Europäischen Union vom Januar 2007,

unter Hinweis darauf, dass das Jahr 2007 zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle und das Jahr 2008 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs ausgerufen worden ist,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0159/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß Artikel 6 des EU-Vertrags auf den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht und dass es wichtig ist, dass politische Erklärungen über die Bekämpfung von Diskriminierung auch stets flankiert werden von der schrittweisen Entwicklung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen sowie deren umfassender und korrekter Umsetzung, was insbesondere für die Richtlinien zum Verbot von Diskriminierung und für Projekte zur Förderung der Gleichstellung gilt,

B.

in der Erwägung, dass Artikel 6 des EU-Vertrags ebenfalls vorschreibt, dass die Union die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, achtet und dass der Förderung der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung im Sinne von Artikel 13 des EG-Vertrags im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Politik der Europäischen Union Priorität eingeräumt werden sollte,

C.

in der Erwägung, dass Beschäftigung eine der Grundvoraussetzungen für die soziale Integration darstellt, dass aber die Arbeitslosenzahlen in vielen Bevölkerungsgruppen, insbesondere in der Gruppe der Frauen, Einwanderer, Menschen mit Behinderungen, ethnischen Minderheiten, älteren und jüngeren Menschen sowie Menschen mit einzelnen oder nicht anerkannten Fähigkeiten, nach wie vor zu hoch sind; in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit unter denjenigen, die unter Mehrfachdiskriminierung leiden, noch höher ist,

D.

in der Erwägung, dass Diskriminierungstatbestände derzeit in den meisten Zuständigkeitsbereichen der Europäischen Union nicht gemeinschaftsrechtlich erfasst sind und dass die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG unterschiedliche Schutzniveaus bieten, wodurch Lücken beim Schutz vor Diskriminierungen entstehen, die sich auf die Beschäftigung auswirken,

E.

in der Erwägung, dass die umfassende „Mapping“-Studie der Kommission über die Entwicklung von Antidiskriminierungsgesetzen in Europa bestätigt, dass es auf Mitgliedstaatsebene ein regelrechtes Patchwork unterschiedlicher Rechtsvorschriften gibt, das sich quer durch alle Mitgliedstaaten zieht, wodurch der Schutz vor Diskriminierung auf unterschiedliche Weise erfolgt und es häufig an einer einheitlichen Methode bei der Anwendung fehlt, was zu einer mangelnden Harmonisierung bei der Durchführung geführt und bewirkt hat, dass die Menschen über ihre Rechte nicht hinreichend aufgeklärt sind,

F.

in der Erwägung, dass die uneinheitliche Durchführung von Antidiskriminierungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten dazu beiträgt, dass Gemeinschaftsrichtlinien zum Verbot von Diskriminierungen in der Praxis nur mangelhaft angewandt werden, wie dies in Berichten wie dem der Europäischen Gruppe von Sachverständigen zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung mit dem Titel „Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung am Arbeitsplatz: Rechtsvorschriften in fünfzehn EU-Mitgliedstaaten“ zum Ausdruck kommt,

G.

in der Erwägung, dass der Rat in seiner Entschließung vom 5. Dezember 2007 zu den Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) (3) die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert hat, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die durchgängige Berücksichtigung von Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen in allen einschlägigen Politikbereichen weiter zu verfolgen und zu verstärken,

H.

in der Erwägung, dass die Kommission deshalb zu Recht Verfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten eingeleitet hat und dies, wenn notwendig, auch weiterhin tun muss,

1.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihrer Gesetzgebung die in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten verschiedenen Diskriminierungsgründe gebührend zu berücksichtigen;

2.

weist darauf hin, dass die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG Mindestanforderungen festlegen und das Fundament bilden sollten, auf dem eine umfassendere gemeinschaftliche Antidiskriminierungspolitik aufgebaut wird;

3.

äußert seine Besorgnis über die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Mängel bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG und über die mangelnde Aufklärung von EU-Bürgern über mögliche Rechtsmittel in Fällen von Diskriminierung;

4.

bedauert, dass die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG nicht die diskriminierende Ungleichbehandlung aufgrund von körperlichen Merkmalen wie Größe oder Hautfarbe abdecken, insbesondere betreffend den Zugang zu Arbeitsplätzen, wenn kein direkter Bezug zwischen diesen körperlichen Merkmalen und den für die Ausführung der jeweiligen Arbeiten notwendigen Fertigkeiten besteht;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG nach Umsetzung all ihrer Vorschriften vollständig, korrekt und effizient umgesetzt und angemessen zur Anwendung gebracht werden und dass gemäß ihren Bestimmungen alle Ausnahmen objektiv gerechtfertigt sind;

6.

fordert die zuständigen EU-, nationalen und lokalen Behörden auf, ihre Bemühungen um die Anwendung besser zu koordinieren; fordert einen einheitlichen Ansatz zur Bekämpfung von Diskriminierungen, der alle Gründe für Diskriminierungen gleichzeitig berücksichtigt und ihnen Rechnung trägt;

7.

betont, dass staatliche Behörden durch die Gestaltung ihrer Politik, die Erbringung ihrer Dienstleistungen und ihre Beschäftigungspraktiken eine wesentliche Rolle spielen müssen, wenn es darum geht, die Gleichstellung zu fördern und Diskriminierungen vorzubeugen;

8.

fordert die Kommission auf, sich dazu zu verpflichten, eine gründliche Überprüfung der Anwendung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG vorzunehmen und Auslegungsleitlinien für die Anwendung zu veröffentlichen, um die vollständige und korrekte Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten; fordert die Kommission insbesondere auf, zu evaluieren, auf welche Art und Weise die in Artikel 6 und 8 verankerten Ausnahmeregelungen bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht von den Mitgliedstaaten interpretiert wurden; weist darauf hin, dass für die Anwendung beider Richtlinien diverse Mechanismen und Strategien erforderlich sind, die auch die Einhaltung von Vorschriften, proaktive Maßnahmen und die Durchsetzung sowie den effektiven Austausch bewährter Verfahren einschließen;

9.

fordert nachdrücklich, dass die Sanktionen im Falle von Verstößen gegen nationale Vorschriften, die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG erlassen wurden, effektiv, verhältnismäßig und abschreckend zu sein haben;

10.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG sowie die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die sich aus ihrer Umsetzung ergeben, sorgfältig zu überwachen und durch Vertragsverletzungsverfahren weiterhin Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben, damit sie ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung dieser Richtlinien so rasch wie möglich vollständig nachkommen; ist der Ansicht, dass der zuständige Fachausschuss des Parlaments an der laufenden Kontrolle der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten aus diesen Richtlinien erwachsen, mitwirken sollte;

11.

erinnert die Kommission daran, dass Artikel 4 der Richtlinie 2000/78/EG nur dann Ausnahmen zulässt, wenn es objektiv gesehen für eine gute Ausübung der beruflichen Tätigkeiten wirklich notwendig ist; fordert die Kommission auf, diesen Artikel eng auszulegen und Mitgliedstaaten beim Gerichtshof zu verklagen, wenn sie in ihrer nationalen Gesetzgebung eine zu umfassende Definition zulassen;

12.

fordert, den Stand der Umsetzung seitens der Mitgliedstaaten im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode jährlich zu evaluieren und die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften alle fünf Jahre im Rahmen der Sozialagenda gründlich zu überprüfen; ist der Auffassung, dass unabhängige Gremien, die sich mit Nichtdiskriminierungsfragen befassen, darunter auch das Netzwerk von Rechtsexperten der Kommission, sowie Nichtregierungsorganisationen (NRO), die potentielle Diskriminierungsopfer vertreten, in diese jährliche Evaluierung einbezogen und konkrete Maßnahmen eingeleitet werden sollten, um die NRO in den Stand zu versetzen, Opfern Informationen zu vermitteln und Unterstützung zu gewähren und einen konstruktiven Beitrag zu der jährlichen Evaluierung zu leisten;

13.

ist der Auffassung, dass das Fehlen einer Vorschrift in der Richtlinie 2000/78/EG betreffend die Notwendigkeit einer breit angelegten Definition des Begriffs Behinderung dazu geführt hat, dass einige Gruppen behinderter Menschen vom Rechtsschutz der Richtlinie ausgeschlossen sind; ersucht deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten, sich unverzüglich auf solche breit angelegten Definitionen des Begriffs Behinderung zu verständigen, um die Harmonisierung der Antidiskriminierungsvorschriften, die auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erfolgen könnte, zu erleichtern;

14.

ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass für die Einleitung von Gerichtsverfahren wegen Diskriminierung keine Frist festgelegt wurde, dazu geführt hat, dass in einigen Mitgliedstaaten sehr kurze Fristen gelten, was Opfer daran hindern könnte, Klage zu erheben;

15.

ist der Ansicht, dass durch die in der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehenen Ausnahmen in Verbindung mit dem Familienstand der von der Richtlinie gebotene Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung eingeschränkt wird;

16.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Durchsetzung der Rechte der Unionsbürger gemäß den Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG effizienter zu fördern, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Gewerkschaften und die Arbeitgeber sowie die staatlichen und nichtstaatlichen Beteiligten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Sensibilisierung für die in diesen Richtlinien festgeschriebenen Rechte zu verbessern und zu gewährleisten, dass Diskriminierungsopfer Zugang zu einer Reihe von Beistandsleistungen haben, damit sie die ihnen nach den Richtlinien zustehenden Rechte wirklich in Anspruch nehmen können; stellt fest, dass die Last des Vorgehens gegen den Urheber von Diskriminierung häufig beim Opfer liegt, das weder auf Unterstützung seitens einer öffentlichen Behörde noch auf juristischen Beistand zählen kann; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unabhängige Gremien, die sich mit Gleichstellungsfragen befassen, in die Lage zu versetzen, Diskriminierungsopfern wirksam zu helfen;

17.

ist besorgt darüber, dass die Bürger in den Mitgliedstaaten über Antidiskriminierungsvorschriften kaum Bescheid wissen, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Gewerkschaften und die Arbeitgeber auf, ihre Bemühungen um die Verbesserung dieser Kenntnisse zu verstärken; erinnert daran, dass die Richtlinien die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, die Bevölkerung mit allen geeigneten Mitteln über die wichtigen Bestimmungen der Richtlinien zu informieren;

18.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten unabhängig voneinander die zur Prävention und Entschädigung getroffenen Antidiskriminierungsmaßnahmen sowie die Wirksamkeit ihres Schutzes gegen Viktimisierung überprüfen und gleichzeitig sicherstellen, dass sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche Stellen, die bei der Diskriminierungsprävention mitwirken und die Diskriminierungsopfer unterstützen, finanziell angemessen ausgestattet sind; empfiehlt ferner, dass die Kommission in ihre laufenden Überwachungsmaßnahmen gegenseitige Prüfungen einbezieht;

19.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihre für die Förderung der Gleichstellung verantwortlichen unabhängigen Stellen mit ausreichenden Mitteln und Befugnissen auszustatten, damit sie ihre Rolle effizient und unabhängig wahrnehmen können, einschließlich der Gewährleistung solider Fachkenntnisse in Bezug auf alle Formen von Diskriminierung und einer angemessenen Hilfeleistung für die Opfer von Diskriminierung; ermuntert die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass der Zuständigkeitsbereich dieser Stellen alle Diskriminierungsformen abdeckt, und fordert die Kommission auf, Anforderungen festzulegen, auf deren Grundlage die Effizienz und Unabhängigkeit dieser Stellen überwacht und gewährleistet werden kann;

20.

empfiehlt den Mitgliedstaaten und der Kommission, NRO, die diskriminierte Gruppen vertreten oder sich aktiv für die Information der Bürger und die Bereitstellung von Rechtsbeistand in Diskriminierungsfragen engagieren, mit angemessenen Finanzmitteln und Befugnissen auszustatten;

21.

ersucht die Mitgliedstaaten, bei der Kontrolle der korrekten Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit den zuständigen Sozialpartnern zusammenzuarbeiten;

22.

betont, dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall sicherstellen sollten, dass Diskriminierungsopfer in Strafprozessen automatisch Beistand erhalten, wenn nötig über Beihilfen aus öffentlichen Mitteln und im Rahmen nationaler Rechtsbeistandsprogramme;

23.

ersucht die Kommission, Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten im Rahmen des Programms Progress und des Europäischen Sozialfonds zu Gunsten von Programmen, die die Chancengleichheit und die Beseitigung von Diskriminierungen fördern, auf praktische und effiziente Art und Weise zu unterstützen;

24.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten, um einen wirksameren Schutz zu gewährleisten, Vereinigungen, Organisationen und andere juristische Personen ermächtigen, sich an Gerichtsverfahren zu beteiligen, auch im Namen von Opfern oder zu deren Unterstützung;

25.

fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer Beschäftigungspolitik und ihrer Maßnahmen zur sozialen Eingliederung Gleichbehandlung und Chancengleichheit zu gewährleisten und insbesondere die durch Diskriminierung bei der Einstellung verursachten schwerwiegenden Hindernisse aus dem Weg zu räumen;

26.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sich Vereinigungen, Organisationen und andere juristische Personen im Namen eines oder mehrerer Beschwerdeführer an etwaigen Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der Richtlinien beteiligen können;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für Grundrechte und der Kommission in regelmäßigen zeitlichen Abständen umfassende, akkurate, vergleichbare, verlässliche und aufgeschlüsselte statistische Daten über Diskriminierung zu erheben, zu sammeln und so zu veröffentlichen, dass sie für die Bevölkerung leicht verständlich sind und einen effektiveren Austausch bewährter Verfahren ermöglichen; betont, dass ausreichende Mittel bereitgestellt werden müssen, um dies zu erreichen, und dass es wichtig ist, im Einklang mit Datenschutzbestimmungen Möglichkeiten für die Erhebung von Daten über Diskriminierung zu entwickeln;

28.

fordert die Aufstellung nationaler integrierter Aktionspläne zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung;

29.

begrüßt das Interesse der Kommission an der Erhebung von Gleichstellungsdaten, einschließlich der Veröffentlichung eines europäischen Handbuchs zu derartigen Daten; fordert die Kommission auf, die verschiedenen rechtlichen Fragen und Parameter im Zusammenhang mit der Datenerhebung sorgfältig zu prüfen und Vorschläge zur Verbesserung der Berichterstattung über Diskriminierungsfälle vorzulegen sowie gemeinsame Standards für die Datenerhebung zu prüfen; empfiehlt, dass die Kommission die juristische Weiterbildung von Richtern, Rechtsanwälten, Gewerkschaften und NRO fortsetzen sollte, um die langfristigen Auswirkungen der Richtlinien zu verbessern, und dass sie außerdem die Auswirkungen der zur Umsetzung der Richtlinien erlassenen Rechtsvorschriften in größerem Umfang erforschen und analysieren sollte;

30.

befürwortet das Interesse der Kommission am Thema Mehrfachdiskriminierung, insbesondere die Durchführung einer Studie über dieses Thema; fordert die Kommission auf, in der Frage der Mehrfachdiskriminierung ein breit angelegtes, ausgewogenes Konzept zu verfolgen und in diesem Zusammenhang Daten über dieses Thema sowie über aus Hass begangene Verbrechen zu prüfen und zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, in alle gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags erlassenen künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen aufzunehmen, die explizit der Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierungen dienen und auf die bei Vorliegen eines Grunds oder einer Kombination von mehreren Gründen Bezug genommen werden kann;

31.

betont die Bedeutung einer Vernetzung zwischen den Gremien, die sowohl auf europäischer als auch auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen tätig sind;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften zu überprüfen und Rechtsakte, die mit Artikel 13 des EG-Vertrags nicht vereinbar sind, gegebenenfalls außer Kraft zu setzen;

33.

hält die Richtlinie 2000/43/EG für das Fundament, auf dem ein umfassendes Antidiskriminierungsrahmenwerk für Maßnahmen in Verbindung mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft aufgebaut werden kann; betont jedoch, dass auch die bereits zutage getretenen problematischen Aspekte sowie die Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten, die Bestimmungen dieser Richtlinie effizient in nationales Recht zu übernehmen und umzusetzen, berücksichtigt werden müssen;

34.

betont, dass die Kommission eine gemeinsame, für die gesamte Europäische Union gültige Definition des Begriffs „positive Maßnahmen“ festlegen oder zumindest auf einen entsprechenden Konsens hinwirken muss, um so die Mythen, die sich in einigen Mitgliedstaaten um seine Bedeutung und Anwendung ranken, zu zerstreuen, insbesondere weil sich positive Maßnahmen in einigen Mitgliedstaaten als wirksam und erfolgreich bei der Bekämpfung von Diskriminierungen und bei der Erzielung gleicher Ergebnisse erwiesen haben;

35.

stellt fest, dass die Kommission jetzt offenbar die Absicht hat, lediglich Rechtsvorschriften zum Verbot von Diskriminierungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen aus einigen, aber nicht allen Gründen vorzuschlagen; erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, eine umfassende Richtlinie vorzulegen, die die Diskriminierungsgründe Behinderung, Alter, Religion oder Weltanschauung und sexuelle Ausrichtung abdeckt, um das Bündel von Antidiskriminierungsvorschriften gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags, wie in ihrem Arbeitsprogramm für 2008 vorgesehen, zu vervollständigen; wiederholt noch einmal, dass es vom politischen, sozialen und rechtlichen Standpunkt aus wünschenswert ist, die Hierarchie des Schutzes vor den unterschiedlichen Formen von Diskriminierung abzuschaffen; ist fest davon überzeugt, dass es nicht sinnvoll ist, Diskriminierung in einem Bereich unter Strafe zu stellen, solange diese in einem anderen Bereich zulässig bleibt;

36.

erwartet mit Interesse, wie sich die Gemeinschaftsdefinition von Behinderung entwickeln wird, die es Menschen mit Behinderungen aus der ganzen Europäischen Union erlauben wird, dieselben Rechte in Anspruch zu nehmen, wo auch immer sie sich in der Europäischen Union aufhalten mögen;

37.

ist der Auffassung, dass jede neu vorgeschlagene Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierung gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags alle Formen von Diskriminierung, einschließlich direkter und indirekter Diskriminierung in allen bereits von den Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG erfassten Bereichen, Diskriminierung durch Vereine und Diskriminierung im Zusammenhang mit der offenbaren Zugehörigkeit zu einer geschützten Gruppe sowie Belästigung untersagen muss; ist der Auffassung, dass die Aufforderung zur Diskriminierung ebenfalls als Diskriminierung gelten sollte und dass ein ungerechtfertigtes Fehlen angemessener Vorkehrungen als eine Form von Diskriminierung betrachtet werden sollte; ist der Auffassung, dass aus der Richtlinie eindeutig hervorgehen müsste, dass es keine Hierarchie der verschiedenen Formen von Diskriminierung gibt und alle mit derselben Unnachgiebigkeit bekämpft werden müssen; fordert nachdrücklich, dass alle neu vorgeschlagenen Rechtsvorschriften allen Besonderheiten der verschiedenen Diskriminierungsgründe hinreichend Rechnung tragen müssen;

38.

ist fest davon überzeugt, dass der Anwendungsbereich des neuen Richtlinienvorschlags zur Bekämpfung von Diskriminierung gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags breit angelegt sein und alle Bereiche abdecken muss, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, ebenso wie die Bereiche Bildung, lebenslanges Lernen, Sozialschutz einschließlich Sozialversicherung, Wohnungswesen und Gesundheitsfürsorge, die Darstellung diskriminierter Gruppen in den Medien und der Werbung, konkreter Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Information, Telekommunikation, elektronische Kommunikation, Verkehrsmittel und öffentliche Einrichtungen, soziale Vorteile sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen; ist außerdem der Auffassung, dass die neue Richtlinie auch zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (4) führen sollte, um sie mit dem Diskriminierungsschutz für die anderen Gruppen in Einklang zu bringen;

39.

ist fest davon überzeugt, dass zur Bekämpfung von Diskriminierungen ein ganzheitlicher Ansatz zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit geschaffen werden muss, der bereits mit Programmen in den Schulen beginnt;

40.

fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie in künftige Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage von Artikel 13 erlassen werden, weitere Bestimmungen zur Förderung der Anwendung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichheit ungeachtet von Beschwerden einzelner Opfer aufgenommen werden können; ist der Ansicht, dass im Rahmen dieser Untersuchung überlegt werden sollte, wie durch künftige Rechtsvorschriften Verpflichtungen zur Einführung positiver Maßnahmen und/oder positiver Pflichten zur Förderung der Gleichstellung geschaffen und ein Zusammenhang zwischen Verpflichtungen in Bezug auf Nichtdiskriminierung und Gleichstellung und der nationalen Politik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe hergestellt werden kann;

41.

ist der Auffassung, dass eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder Sprache, die weder objektiv und nachvollziehbar durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist noch durch angemessene und erforderliche Mittel herbeigeführt wird, eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft darstellen kann, die mit der Richtlinie 2000/43/EG nicht vereinbar ist;

42.

ist der Ansicht, dass Diskriminierung auch als Beeinträchtigung der vier Grundfreiheiten — insbesondere der Freizügigkeit von Personen — gesehen werden muss und als solche ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellt; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermutigen, ihre Übergangsbestimmungen für die Regulierung des Zugangs zu ihren Arbeitsmärkten zu überprüfen, um eine diesbezügliche Differenzierung zwischen europäischen Bürgern zu beseitigen;

43.

ist der Auffassung, dass ethnische Minderheiten und insbesondere die Bevölkerungsgruppe der Roma einen besonderen sozialen Schutz benötigen, da sich ihre Probleme wie Ausbeutung, Diskriminierung und Ausgrenzung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Wohnung, Beschäftigung und Frauenrechte nach der Erweiterung der Europäischen Union weiter verschärft haben;

44.

empfiehlt, in Bezug auf den Zugang zu hochwertiger Bildung für benachteiligte Kinder und Roma-Kinder und ihre ungerechtfertigte Einstufung als Behinderte der Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung im Bildungsbereich besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

45.

betont, dass Gesetze nur dann wirksam sind, wenn die Bürger ihre Rechte kennen und leichten Zugang zu den Gerichten haben; ist deshalb der Auffassung, dass der neue Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung von Diskriminierung gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags ebenfalls Rechtsmittel und Durchsetzungsmaßnahmen vorsehen muss, und empfiehlt die Gründung einer oder mehrerer unabhängiger und effektiver Stellen zur Förderung der Gleichstellung und zur Bekämpfung der verschiedenen Formen von Diskriminierung in den Mitgliedstaaten, deren Zuständigkeitsbereich alle Diskriminierungsgründe gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags und alle unter die Richtlinie 76/207/EWG fallenden Aspekte umfasst; ist der Ansicht, dass diese Stellen unter anderem auch befugt sein müssten, Diskriminierungsopfern zwecks Weiterverfolgung ihrer Beschwerden über Diskriminierungen unabhängigen Beistand zu leisten, unabhängige Studien über die Anwendung von Antidiskriminierungsvorschriften durchzuführen und Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit derartigen Diskriminierungen abzugeben;

46.

fordert, dass künftig in jeder neuen Rechtsvorschrift gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags die Verpflichtung verankert wird, NRO, auf Gleichstellungsfragen spezialisierte unabhängige Gremien und repräsentative nationale Organisationen bezüglich Entwurf, Umsetzung und Überwachung der Anwendung dieser Rechtsvorschrift zu konsultieren und zu beteiligen;

47.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in der neuen Richtlinie dazu verpflichtet werden sollten, Gleichstellungsfragen bei allen Planungen, politischen Maßnahmen und Programmentwicklungen in den unter die Richtlinie fallenden Bereichen durchgängig zu berücksichtigen, dass Diensteanbieter verpflichtet werden sollten, bei der Verwirklichung der Gleichstellung planvoll und systematisch vorzugehen und außerdem Anpassungen vorzunehmen und besondere Behandlungen vorzusehen, damit sichergestellt ist, dass Angehörige von Minderheitengruppen, die ungleich behandelt werden, Zugang zu den angebotenen Dienstleistungen haben und diese in Anspruch nehmen können;

48.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass nur fünf der 19 Mitgliedstaaten, die das Protokoll Nr. 12 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterzeichnet haben, dieses Protokoll auch ratifiziert haben;

49.

fordert, den Prozess der Unterzeichnung, des Abschlusses und der Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich seines Fakultativprotokolls, fortzusetzen, und weist darauf hin, dass nach der Ratifizierung des Übereinkommens durch die Gemeinschaft jede vorgeschlagene gemeinschaftliche Nichtdiskriminierungsvorschrift dieses Übereinkommen vollständig widerspiegeln muss; erinnert den Rat an den Appell, den er auf der informellen Ministerkonferenz über Behinderung im Juni 2007 an die Kommission richtete und der die Durchführung einer europäischen Strategie für die effektive Umsetzung des Übereinkommens betraf; fordert die Kommission in diesem Rahmen auf, die Notwendigkeit einer Änderung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts oder einer Anpassung der einschlägigen Politiken zu bewerten;

50.

betont, wie wichtig es ist, dass die Nichtdiskriminierungsklausel des Vertrags von Lissabon, die die Europäische Union verpflichtet, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen darauf abzuzielen, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, nach Inkrafttreten des Vertrags horizontal angewandt und durchgängig berücksichtigt wird;

51.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur umfassenden Einbeziehung der Aspekte Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung in alle Bereiche der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung, die Leitlinien für die offene Koordinationsmethode im Bereich der sozialen Eingliederung und für nationale Reformprogramme sowie in die Strukturfondsverordnungen auf; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, die integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung und insbesondere die Beschäftigungsleitlinien zu überarbeiten, um die Integration und Sichtbarkeit der sozialen Dimension im nächsten Zyklus der Strategie von Lissabon zu gewährleisten und zu verbessern; betont, dass Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsmaßnahmen, damit sie wirksam sind, eng mit sozialpolitischen Maßnahmen verbunden sein müssen, bei denen die Sozialpartner eine wichtige Rolle spielen;

52.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Diskriminierungen auf der Grundlage des Beschäftigungsvertrags zu beenden, indem sie allen Arbeitnehmern Gleichbehandlung, Schutz von Gesundheit und Sicherheit, Regelungen über Arbeits- und Ruhezeiten, Vereinigungs- und Vertretungsfreiheit, Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung, Tarifverhandlungen und Kollektivmaßnahmen garantieren; betont die Bedeutung des Zugangs zur Weiterbildung sowie des fortgesetzten Schutzes erworbener Rechte durch die Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildungszeiten, verbesserte Betreuungsmöglichkeiten, die Wahrung wesentlicher sozialer Rechte wie Rentenansprüche, Ansprüche auf Weiterbildung und das Recht auf Arbeitslosenunterstützung bei Veränderungen der Beschäftigungssituation eines Arbeitnehmers, beim Wechsel von einem Beschäftigungsvertrag zum nächsten und beim Wechsel von abhängiger zu selbstständiger Erwerbstätigkeit;

53.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zu übermitteln.


(1)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(3)  ABl. C 308 vom 19.12.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40.