20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/29


Nachhaltige Landwirtschaft und Biogas: notwendige Überprüfung der EU-Vorschriften

P6_TA(2008)0095

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 zu nachhaltiger Landwirtschaft und Biogas: notwendige Überprüfung der EU-Vorschriften (2007/2107(INI))

(2009/C 66 E/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2005„Aktionsplan für Biomasse“ (KOM(2005)0628),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 an den Rat und das Europäische Parlament „Fahrplan für erneuerbare Energien — Erneuerbare Energien im 21. Jahrhundert: Größere Nachhaltigkeit in der Zukunft“ (KOM(2006)0848),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997„Energie für die Zukunft: erneuerbare Energieträger — Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan“ (KOM(1997)0599),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 2004 an den Rat und das Europäische Parlament „Der Anteil erneuerbarer Energien in der EU — Bericht der Kommission gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/77/EG, Bewertung der Auswirkung von Rechtsinstrumenten und anderen Instrumenten der Gemeinschaftspolitik auf die Entwicklung des Beitrags erneuerbarer Energiequellen in der EU und Vorschläge für konkrete Maßnahmen“ (KOM(2004)0366),

unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich „Intelligente Energie — Europa“ (2) sowie auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Februar 2006 mit dem Titel „Eine EU-Strategie für Biokraftstoffe“ (KOM(2006)0034),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (5),

unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu dem Anteil der erneuerbaren Energieträger in der Europäischen Union und Vorschlägen für konkrete Maßnahmen (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu der Förderung von Anbaupflanzen für andere als Nahrungs- oder Futtermittelzwecke (9),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0034/2008),

A.

in der Erwägung, dass in der genannten Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 das Ziel der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energieträger von 6 % im Jahr 1995 auf 12 % im Jahr 2010 festlegt wird,

B.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer genannten Mitteilung vom 7. Dezember 2005 vorgerechnet hat, dass die Menge der aus Biomasse gewonnenen Energie mehr als doppelt so hoch sein müsste, um dieses Ziel zu erreichen,

C.

in der Erwägung, dass die Land- und Forstwirtschaft in der Europäischen Union einen bedeutenden Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet hat, wie die Verringerung der durch die Landwirtschaft verursachten Treibhausgasemissionen zwischen 1990 und 2004 um 10 % in der EU-15 und um 14 % in der EU-25 zeigt, und man davon ausgeht, dass sie 2010 16 % unter ihrem Wert von 1990 liegen werden,

D.

in der Erwägung, dass es ein erhebliches Potenzial für eine beträchtliche Steigerung der Biogaserzeugung gibt, insbesondere aus der Tierhaltung (Dung), Gülle, Abfällen sowie aus für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke ungeeigneten Anbaupflanzen, wobei jedoch die Auswirkungen der energetischen Nutzung von Wirtschaftsdüngern auf Bodenstruktur und Bodenleben berücksichtigt werden müssen,

E.

in der Erwägung, dass zurzeit nur 50 PJ/a Biogas jährlich aus Dung, Energiepflanzen, Gülle und organischen Abfällen erzeugt werden, während das Potenzial allein bei Dung bei 827 PJ liegt,

F.

in der Erwägung, dass Biogasgewinnung und Biogasanlagen ungleichmäßig in der EU verteilt sind, was wiederum zeigt, dass das Potenzial bei weitem nicht ausgeschöpft wird,

G.

in der Erwägung, dass Biogas auf vielfache Weise genutzt werden kann, unter anderem zur Elektrizitätserzeugung, zur Heizung, zur Kühlung und zum Antrieb von Kraftfahrzeugen,

H.

in der Erwägung, dass die Nutzung von Biomasse zur Stromerzeugung zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen beitragen kann und als eine der kostengünstigsten Energiequellen für Heizzwecke angesehen wird,

I.

in der Erwägung, dass der schnelle Anstieg der Getreidepreise, die Besorgnisse wegen der Lebensmittelversorgung und Umweltschutzerwägungen den Bau von mit Energiepflanzen betriebenen Biogasanlagen stark gebremst haben,

J.

in der Erwägung, dass Bedenken betreffend den Zusammenhang zwischen der Erzeugung von Bioenergie (vor allem Bioethanol und Biodiesel) und dem Anstieg der Weltmarktpreise für Getreide und Nahrungsmittel nicht für die Erzeugung von Biogas aus Dung, Gülle, organischen Abfällen und für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke ungeeigneten Nebenprodukten bestimmter Kulturpflanzen gelten und dass die Behandlung dieser Stoffe in jedem Fall unter sicheren Bedingungen erfolgen muss,

K.

in der Erwägung, dass Dung in den neuen Mitgliedstaaten in gemischter Form mit einem Strohanteil von 20 % oder mehr anfällt, und dass zwischen seiner Erzeugung und seiner Entsorgung relativ viel Zeit verstreicht, so dass er nicht zur Fermentation geeignet ist,

Biogas, ein wichtiger Energieträger

1.

stellt fest, dass Biogas ein wichtiger Energieträger ist, der zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung sowie zum Umweltschutz beiträgt;

2.

hebt den Beitrag hervor, den Biogas zur Verringerung der energiewirtschaftlichen Abhängigkeit der Europäischen Union leisten kann;

3.

betont, dass die Erzeugung von Biogas aus Dung, Gülle, Siedlungsmüll sowie tierischen und organischen Abfällen zur Diversifizierung der Energieträger beiträgt und dadurch einen immer größeren Beitrag zur Sicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der europäischen Energieversorgung leistet und auch den Landwirten neue Einkommensperspektiven eröffnen kann;

4.

ist der Ansicht, dass die Verwendung von Biogas insbesondere zur Wärme- und Elektrizitätserzeugung deutlich dazu beitragen könnte, die verbindliche Zielvorgabe von 20 % für den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch der Europäischen Union bis 2020 zu erreichen;

5.

betont, dass auf lange Sicht und sofern weitere verstärkte Forschungsanstrengungen unternommen werden, regenerative Energien wie Biogas und Biotreibstoffe im Mix mit Sonnenenergie und Windenergie zu einer größeren Unabhängigkeit von fossilen Energiequellen führen können;

6.

ermutigt die Europäische Union und die Mitgliedstaaten, das enorme Potenzial von Biogas auszuschöpfen, indem ein günstiges Umfeld geschaffen wird sowie die Stützungsregelungen für Investitionsförderung in Biogasanlagen und für deren Unterhalt aufrechterhalten und ausgebaut werden;

Umwelt, Energieeffizienz und Nachhaltigkeit

7.

weist darauf hin, dass aus Dung gewonnenes Biogas viele Umweltvorteile hat, nämlich die Senkung des Ausstoßes von Methan, CO2, Partikeln und Stickoxiden, eine deutlich reduzierte Geruchsbelästigung, die Entseuchung der Gülle sowie eine erhöhte Düngekraft von Stickstoff im behandelten Dung, so dass für die gleiche Düngewirkung weniger Stickstoff benötigt wird;

8.

betont, dass die Erzeugung von Biokraftstoffen aus Abfällen kein Selbstzweck werden sollte; weist darauf hin, dass die Abfallreduzierung in der Umweltpolitik der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten weiterhin Vorrang haben sollte;

9.

fordert, Gülle verstärkt zur Erzeugung von Biogas einzusetzen, da hier noch sehr große Nutzungspotenziale vorhanden sind und gleichzeitig der dezentrale Charakter von Biogasanlagen zur Energieerzeugung gestärkt wird; stellt fest, dass mit der verstärkten Einbeziehung von Gülle die Methanfreisetzung bei der Güllelagerung deutlich reduziert werden kann;

10.

weist darauf hin, dass Dung, kommunale Abwässer und landwirtschaftliche Abfälle gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe (Bakterien, Viren, Parasiten, Schwermetalle und organische Schadstoffe) enthalten können; fordert die Kommission nachdrücklich auf sicherzustellen, dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Verseuchung und die Verbreitung dieser Stoffe und der von ihnen verursachten Krankheiten zu unterbinden;

11.

weist darauf hin, dass die Verwendung von Gülle sowie tierischen und organischen Abfällen die Effizienz von Biogasanlagen erhöhen wird und bei der Verwendung tierischer Abfälle auftretende Hygieneprobleme relativ leicht beherrschbar sind;

12.

fordert ferner die Verwendung von Verarbeitungsprodukten der ersten Stufe, wie z. B. Kartoffelschalen oder Fruchtfleisch, als Biomasse für Biogasanlagen;

13.

weist darauf hin, dass die in absehbarer Zukunft erwarteten Entwicklungen in den Bereichen Technik und Bewirtschaftung zu noch größeren Gesundheits- und Umweltvorteilen von mit Dung, Gülle und organischen Abfällen betriebenen Biogasanlagen führen werden;

14.

ist der Auffassung, dass bei Biogasanlagen, genau wie bei tierhaltenden Betrieben, Nachhaltigkeit und regional angepasste Dimensionen gegeben sein müssen, damit die Umweltvorteile zu einer stärkeren öffentlichen Akzeptanz von Tierhaltungsbetrieben - die gegenwärtig mit immer mehr Beschwerden von Anwohnern und der Öffentlichkeit zu kämpfen haben - führen werden;

15.

weist darauf hin, dass es in mit Dung, Gülle und organischen Abfällen betriebenen Biogasanlagen zum Austritt von Ammoniak kommen kann; weist darauf hin, dass dies aber relativ leicht beherrschbar ist, und dass vorbeugende Maßnahmen in den nationalen Rechtvorschriften über Biogasanlagen sowie in den Stützungsregelungen für solche Anlagen vorgesehen werden sollten;

16.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf dafür zu sorgen, dass Biogasanlagen kein Methan freisetzen, weil eine Freisetzung deren günstigen Effekt auf die Erderwärmung beeinträchtigen könnte;

Wirtschaftliche Rentabilität und Stützungsregelungen

17.

bekräftigt, dass die Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen für Biogasanlagen die Effizienz, die technische Entwicklung, eine positive Treibhausgasbilanz, die Schaffung von Mehrwert in tierhaltenden Betrieben und in ländlichen Gebieten und andere Wirtschafts- und Umweltvorteile sein sollten; ist der Auffassung, dass die sichere Lebensmittelversorgung der Bevölkerung nicht gefährdet werden darf;

18.

stellt mit großer Besorgnis fest, dass es in vielen Mitgliedstaaten bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie z. B. Mais, einen zunehmenden Wettbewerb zwischen der Nutzung zur Energieerzeugung und der Verwendung in der Nahrungs- und Futtermittelkette gibt; betont, dass dieser Wettbewerb zu einem beträchtlichen Anstieg der Futtermittelpreise geführt hat;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Vorlage künftiger Vorschläge zur Regulierung des Biogassektors nicht nur die Umweltaspekte, sondern auch die Auswirkungen auf eine qualitativ hochwertige und nachhaltige Nahrungsmittelproduktion zu prüfen;

20.

betont, dass die Biogaserzeugung aus Dung, Gülle sowie tierischen und organischen Abfällen angesichts ihrer unbestreitbaren Nachhaltigkeits- und Umweltvorteile als vorrangig angesehen werden sollte;

21.

weist darauf hin, dass die optimale Größe von Biogasanlagen von verschiedenen, für die Kostenvorteile maßgeblichen Faktoren abhängt, die gründlich zu prüfen sind, und dass neben der betriebswirtschaftlichen Bewertung und der Klimagasbilanz vor allem bewertet werden muss, wie sich die Größe der Anlage auf die umgebende Landschaft im Hinblick auf die Ausweitung von Monokulturen bestimmter Feldfrüchte auswirkt;

22.

weist darauf hin, dass die Kombination und Nutzung sämtlicher verfügbarer organischer Stoffe in Biogasanlagen aus ökologischer und wirtschaftlicher Sicht am besten wäre;

23.

ist der Auffassung, dass der junge und innovative Biogassektor zwar eine Anschubförderung braucht, dass solche Fördersysteme aber nach Erreichen der Marktreife auslaufen sollten;

24.

weist darauf hin, dass die Finanzhilfe für ausschließlich mit Pflanzen betriebene Biogasanlagen unter genauer Überwachung fortgesetzt und dabei eine Neuausrichtung auf die fortschrittlichsten und am besten geeigneten Anlagen und Verfahren erfolgen sollte, um den technischen und wirtschaftlichen Vorsprung der Europäischen Union auf diesem Gebiet zu sichern und mögliche Optionen für die Zukunft zu ermitteln;

25.

fordert die Kommission auf, darüber zu berichten, welche Kriterien für die wirtschaftliche und ökologische Effizienz und Nachhaltigkeit der Nutzung von Energiepflanzen eingeführt werden können, um die Umweltfreundlichkeit dieses relativ neuen Verfahrens zu verbessern und um sicherzustellen, dass den Besorgnissen mit Blick auf die Lebensmittelerzeugung und -versorgung angemessen Rechnung getragen wird;

26.

fordert verstärkte Anstrengungen zur Erforschung und Förderung neuer und für die Umwelt möglichst vorteilhafter Verfahrenstechniken bei Biogas, insbesondere zur Verwertung von Biomasse (Biogas der zweiten Generation) als Biokraftstoff und zur Erhöhung der Rentabilität der Biogasanlagen, weil sich der Wirkungsgrad von Biogasanlagen nur mit innovativen Technologien, wie z. B. dem Gasrückführungsverfahren, deutlich erhöhen lässt;

27.

weist die Mitgliedstaaten und die Kommission erneut darauf hin, dass die Weiterentwicklung der Biogastechnologie nur mit zusätzlichen Fördergeldern möglich ist; betont, dass Finanzhilfen für Forschung und Entwicklung, für die Verbreitung der Ergebnisse bestimmter Projekte, für Anlagen sowie für die stärkere Förderung von Ökostrom und Ökogas vorgesehen werden müssen;

28.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, die durch eine angemessene Preisstützung oder andere Maßnahmen zusätzliche Anreize für die Nutzung von Ökoenergie bieten, auch bei der Förderung von Biogas am erfolgreichsten sind;

29.

ist der Auffassung, dass für die Erzeugung von Ökogas genauso Beihilfen gewährt werden sollten wie für die Erzeugung von Ökostrom;

30.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Fördergelder aus EU- und nationalen Programmen den effizientesten und nachhaltigsten Biogasanlagen, insbesondere jenen, die Elektrizität und Wärme erzeugen, sowie den Bau von Anlagen und Netzen zukommt, die der Modernisierung des Erdgasnetzes und der Einspeisung von Biogas in dieses Netz dienen;

31.

betont in diesem Zusammenhang, dass die Einspeisung von Elektrizität, Wärme und Erdgas in die Netze diskriminierungsfrei erfolgen muss, und fordert, Biogas dem Erdgas gleichzustellen, damit das Potenzial von Biogas nach der Einspeisung in das Erdgasnetz voll ausgeschöpft werden kann;

32.

ist der Auffassung, dass sich durch die Vereinfachung der Verfahren für den Handel mit CO2-Emissionen die wirtschaftliche Rentabilität und Nachhaltigkeit von Biogasanlagen erheblich verbessern lässt;

33.

weist darauf hin, dass Biogasanlagen Landwirten, die noch nicht über ausreichend Lagerkapazität für Dung verfügen, dabei helfen können, dieses Problem kostengünstig zu lösen;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass der Bau von Biogasanlagen und die Ausstellung von Genehmigungen für die Verwendung von organischen Abfällen und Gülle nicht durch unnötig langwierige Verwaltungsverfahren und komplizierte Regelungen behindert werden;

35.

verweist auf die erheblichen Unterschiede bei Dauer und Inhalt der einzelstaatlichen Verfahren zur Genehmigung von Biogasanlagen und fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass nationale Anforderungen im Zusammenhang mit der regionalen Raumordnung und der Erteilung von Betriebsgenehmigungen und Zulassungen keine unnötigen Hindernisse darstellen:

36.

fordert, für den Bau von Biogasanlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren einzuführen;

37.

fordert die Kommission auf, eine gemeinsame Positivliste der Erzeugnisse aufzustellen, die zur Verwendung in Biogasanlagen zugelassen sind, damit für die Landwirte in den einzelnen Mitgliedstaaten gleiche Voraussetzungen gegeben sind;

38.

ermutigt die Landwirte zur Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb von Biogasanlagen;

Die notwendige Überprüfung der EU-Vorschriften

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine kohärente Strategie für Biogas auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, einen Bericht eigens über Biogas und seine Förderung in der Europäischen Union vorzulegen und darin die für die weitere Entwicklung des Biogassektors notwendigen Änderungen in den gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften, die effizienteste Anwendung von EU-Mitteln und -programmen sowie bewährte Verfahren zu beschreiben; fordert in diesem Rahmen auch eine Folgenabschätzung verschiedener Formen der Biogasproduktion auf das Klima, die Ökologie der Landschaft, die Einkommen im ländlichen Raum und die weltweite Sicherheit der Lebensmittelversorgung;

40.

tritt dafür ein, dass die Förderung von Biogas umfassend in den Rahmen des Vorschlags für eine Richtlinie über erneuerbare Energien (KOM(2008)0019) mit besonderem Augenmerk auf folgende Aspekte einbezogen wird:

a)

jährliche Statistiken und Berichte über die Erzeugung von landwirtschaftlichem Biogas, um die Fortschritte bei der Erreichung der gesetzten Ziele zu überwachen,

b)

Maßnahmen zum Bau und zur Förderung von Biogasanlagen auf der Grundlage einer nationalen oder regionalen Folgenabschätzung, sodass wirtschaftlich tragfähige Anlagen mit dem größten Nutzen für die Umwelt auf nationaler und/oder regionaler Ebene gefördert werden; Einbeziehung von Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse früherer Erfahrungen oder Demonstrationsprojekte bei allen Planungen; Änderung von Rechtsvorschriften über die regionale und ländliche Entwicklung, die einer Finanzierung solcher Maßnahmen entgegenstehen,

c)

Vorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Planung auf nationaler und regionaler Ebene ermutigen, damit rechtliche und verwaltungstechnische Hindernisse abgebaut werden, sodass etwa in Gebieten, in denen lokale Wärmeanbieter mit aus Biogas erzeugter Wärme versorgt werden können, nicht Erdgas oder andere fossile Brennstoffe bevorzugt werden;

41.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, so schnell wie möglich einen Vorschlag für eine Richtlinie über biologische Abfälle vorzulegen, die Qualitätsnormen vorsieht; ersucht die Kommission auf, die Möglichkeit einer gemeinsamen Richtlinie für Biogas und biologische Abfälle zu prüfen;

42.

fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag über die Rückstände aus Biogasanlagen vorzulegen; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass nur solche organischen Stoffe in Biogasanlagen verwendet werden dürfen, die eine Nutzung der Rückstände ohne Gefährdung der Umwelt ermöglichen; fordert die Kommission auf, ein Verbot von schwermetallhaltigen Wachstumsbeschleunigern in Futtermitteln in Erwägung zu ziehen, wenn sich diese EU-weit als ein Problem für die spätere Nutzung von Rückständen aus der Biogasproduktion auf Feldern erweisen sollten;

43.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (10), der Nitratrichtlinie (11), der Klärschlammrichtlinie (12), der Wasserrahmenrichtlinie (13), der Vogelschutzrichtlinie (14) und der Habitatrichtlinie (15) sowie die Bestimmungen über Schwermetalle in allen Mitgliedstaaten und Regionen wirksam durchgesetzt werden, was die Attraktivität mit Dung und Gülle betriebener Biogasanlagen erhöht;

44.

fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich eine Strategie für die Einbeziehung von Biogasanlagen in den Kyoto-Mechanismus, etwa durch „Öko-Zertifikate“, Prämien oder Steuerleichterungen für Strom und Wärme aus Biogasanlagen oder andere Maßnahmen vorzuschlagen; betont, dass dies die Kosteneffizienz von Biogasanlagen erhöhen und gleichzeitig die Bemühungen der Landwirtschaft zur Bekämpfung des Klimawandels deutlicher machen würde;

45.

verlangt eine Prüfung, ob die Nitrat-Richtlinie nach vollständiger Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie überflüssig ist;

46.

weist erneut darauf hin, dass im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften der Einsatz von Kunstdünger nicht gegenüber dem Einsatz von Dung und von Nebenprodukten von Biogasanlagen bevorzugt werden sollte; fordert deshalb nachdrücklich eine Prüfung der Definition von Dung in der Nitrat-Richtlinie;

47.

fordert die Kommission auf, die Einspeisung von Biogas ins Erdgasnetz durch Empfehlungen oder eine Richtlinie zu fördern;

48.

fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich ihren in der genannten Mitteilung vom 7. Dezember 2005 angekündigten Vorschlag für eine stärkere Nutzung der Nebenerzeugnisse der Tierhaltung und des Ackerbaus zur Biogaserzeugung vorzulegen;

49.

fordert, dass jene Mitgliedstaaten, die keine oder unzureichende Maßnahmen in die bestehenden nationalen Entwicklungsprogramme einbezogen haben, Biogas in die Halbzeitbewertung der Programme für die ländliche und regionale Entwicklung aufnehmen und Vorschläge für künftige Maßnahmen machen müssen;

50.

fordert die Kommission auf, für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten — auch denjenigen, in denen es derzeit keine oder nur wenige Biogasanlagen gibt — zu sorgen, damit ein Austausch über die jeweiligen bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Biogasanlagen durch Wissens- und Technologietransfer stattfinden kann;

51.

fordert die Kommission auf, dem Parlament bis spätestens 15. Dezember 2008 einen schlüssigen Bericht über die Biogaserzeugung und ihrer Zukunftsperspektiven in der Europäischen Union, einschließlich einer Folgenabschätzung, vorzulegen und darin die oben genannten Vorschläge des Parlaments und die bisherigen Erfolge zu berücksichtigen;

52.

fordert die amtierenden und die nachfolgenden Vorsitze des Rates der Europäischen Union auf, Gespräche über die Förderung einer nachhaltigen Biogasgewinnung voranzutreiben, wobei eine nachhaltige Förderung von Biogasanlagen die Kombination von thermischer und elektrischer Energiegewinnung beinhalten muss;

*

**

53.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 414).

(2)  (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29). Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(3)  ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

(5)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008.

(6)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).

(8)  ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 599.

(9)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 140.

(10)  ABl. L 24 vom 29. 1.2008, S. 8.

(11)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31. 10.2003, S. 1).

(12)  Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(13)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(14)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

(15)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG.