30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/2


Initiative des Königreichs der Niederlande im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 28. November 2002 zur Schaffung eines Europäischen Netzes zum Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens

(2008/C 330/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Initiative des Königreichs der Niederlande (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist notwendig, Nicht-Amtspersonen, die aufgrund ihres Beitrags zur öffentlichen Debatte oder der Wirkung, die sie darauf haben, als bedroht gelten, besser zu schützen. Die Möglichkeit von tätlichen Angriffen und Attentaten auf diese Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens kann nicht ausgeschlossen werden.

(2)

Der Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, den die betreffende Person jeweils besucht. Die Schutzmaßnahmen dieses Mitgliedstaates beruhen ausschließlich auf den dort geltenden Rechtsvorschriften und den einschlägigen internationalen Übereinkünften.

(3)

Als förmlicher Kommunikations- und Konsultationsweg zwischen einzelstaatlichen Behörden könnte das im Jahre 2002 eingerichtete Europäische Netz zum Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens dazu beitragen, Schutz zu bieten.

(4)

Daher erscheint es angemessen, den Beschluss 2002/956/JI des Rates vom 28. November 2002 zur Schaffung eines Europäischen Netzes zum Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (3) zu ändern, damit er auch auf Nicht-Amtspersonen Anwendung findet, die aufgrund ihres Beitrags zur öffentlichen Debatte oder der Wirkung, die sie darauf haben, als bedroht gelten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2002/956/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck ‚Persönlichkeit des öffentlichen Lebens‘ jede Person in amtlicher Eigenschaft oder nicht-öffentlicher Stellung, die aufgrund ihres Beitrags zur öffentlichen Debatte oder der Wirkung, die sie darauf hat, als bedroht gilt und nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats schutzwürdig ist, und der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates oder aufgrund der für eine internationale oder supranationale Organisation oder Institution geltenden Regeln Schutzkräfte zugewiesen werden.“.

2.

In Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

Förderung von Kontakten zwischen den in den Mitgliedstaaten jeweils für die Bereitstellung von Schutzkräften zuständigen Behörden — entweder über die Kontaktstellen oder direkt zwischen den zuständigen Stellen, die von den Kontaktstellen mitgeteilt werden — über die Anwendung von Schutzmaßnahmen in Fällen, in denen der Schutz von Persönlichkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten sichergestellt werden muss.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C …

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 1.