21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/120


Dienstag, 21. Oktober 2008
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

P6_TA(2008)0490

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0547 — C6-0312/2008 — 2008/2251(ACI))

2010/C 15 E/33

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0547 — C6-0312/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0405/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die unter den Auswirkungen von weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge leiden, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die während der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der Interinstitutionellen Vereinbarung hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds,

C.

in der Erwägung, dass Spanien und Litauen mit Schreiben vom 6. Februar 2008 bzw. 8. Mai 2008 Unterstützung im Zusammenhang mit zwei Fällen von Entlassungen in der Automobilindustrie in Spanien und der Textilindustrie in Litauen beantragt haben (3),

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die notwendigen Bemühungen zur Beschleunigung der Inanspruchnahme des Fonds zu unternehmen;

2.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  Anträge EGF/2008/002/ES/Delphi und EGF/2008/003/LT/Alytaus Tekstile.


Dienstag, 21. Oktober 2008
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE INANSPRUCHNAHME DES EUROPÄISCHEN FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG GEMÄß NUMMER 28 DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG VOM 17. MAI 2006 ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT, DEM RAT UND DER KOMMISSION ÜBER DIE HAUSHALTSDISZIPLIN UND DIE WIRTSCHAFTLICHE HAUSHALTSFÜHRUNG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „Fonds“ genannt) wurde errichtet, um Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

Am 6. Februar 2008 stellte Spanien infolge von Entlassungen in der Automobilindustrie, insbesondere für entlassene Arbeitnehmer von Delphi Automotive Systems España, S.L.U., einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags.

(4)

Am 8. Mai 2008 stellte Litauen infolge von Entlassungen im Textilsektor, insbesondere für entlassene Arbeitnehmer von Alytaus Tekstile, einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags.

(5)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die beiden Anträge bereitzustellen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 10 770 772 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am … Oktober 2008

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.