Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Methodik und Aufgabenbeschreibung für die Überprüfung der Strukturen und Mechanismen des Europäischen Forschungsrats durch unabhängige Experten /* KOM/2008/0526 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 26.8.2008 KOM(2008) 526 endgültig MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT zur Methodik und Aufgabenbeschreibung für die Überprüfung der Strukturen und Mechanismen des Europäischen Forschungsrats durch unabhängige Experten MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT zur Methodik und Aufgabenbeschreibung für die Überprüfung der Strukturen und Mechanismen des Europäischen Forschungsrats durch unabhängige Experten 1. EINLEITUNG Mit dem im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ eingerichteten Europäischen Forschungsrat (ERC) wurde eine neue wissenschaftliche Komponente des Siebten Rahmenprogramms definiert und damit eine weitreichende Neuerung gegenüber früheren Forschungsaktivitäten der Gemeinschaft eingeführt. Mit der Unterstützung von Pionierforschungsvorhaben, die von individuellen Teams auf der Grundlage eines offenen europaweiten Wettbewerbs durchgeführt werden, bei dem das einzige Kriterium Exzellenz heißt, soll auf höchster Ebene ein wesentlicher Beitrag zur Entwicklung von Europas Forschungskapazitäten geleistet werden. Darüber hinaus steht der ERC für ein neuartiges – mit dem Siebten Rahmenprogramm eingeführtes – institutionelles Konzept, das beispielsweise auch die auf der Grundlage von Artikel 171 des Vertrags eingeführten gemeinsamen Technologieinitiativen (GTI) umfasst. Mit der Einsetzung eines unabhängigen wissenschaftlichen Rates und mit der autonomen Programmdurchführung durch ein ihm zugeordnetes Durchführungsgremium in Form einer Exekutivagentur der Kommission bringt das neue Konzept bedeutsame Innovationen bei den Durchführungsmethoden. Die vom ERC festgelegten neuen Ziele und Durchführungsmethoden sind zum einen ein politisches und wirtschaftliches Gebot des Europäischen Forschungsraums und des Lissabon-Prozesses, wobei Europas Kapazitäten im Bereich der Pionierforschung als entscheidend für seine künftigen Perspektiven in einer globalisierten Welt gesehen werden. Auf der anderen Seite sind sie Ausdruck des Anliegens der EU, die institutionelle Grundlage für die Durchführung der Politik zu optimieren und gleichzeitig Effizienz und Integrität bei der Verwendung der Finanzmittel der EU zu gewährleisten. Die Verantwortung der Kommission für die Durchführung des spezifischen Programms „Ideen“ geht mit der Verpflichtung einher, die volle Autonomie und Integrität des ERC sicherzustellen. Der ERC hat sich als erfolgreiches neues Modell für die Forschungsfinanzierung in der EU erwiesen und verfügt über die Fähigkeit, Impulse für weitere Fortschritte auf dem Weg zu einem effektiveren, ausgelagerten Management des Rahmenprogramms zu setzen. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Mitteilung zu sehen, in der der Vorschlag der Kommission zur Methodik und Aufgabenbeschreibung für die Überprüfung der Strukturen und Mechanismen des ERC (im Folgenden „die Überprüfung“) präsentiert wird – im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Siebten Rahmenprogramm. Damit löst die Kommission die von ihr eingegangene Verpflichtung ein, bis Mitte 2008 eine einschlägige Mitteilung vorzulegen[1]. 2. ZWECK DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Die Grundprinzipien, an denen sich die Tätigkeit des ERC ausrichten sollte, – wissenschaftliche Exzellenz, Autonomie, Effizienz und Transparenz – wurden im Zuge der politischen Debatte aufgestellt und bekräftigt, die im Vorfeld der Vorlage des Kommissionsvorschlags für das spezifische Programm „Ideen“ geführt wurde. In den anschließenden Verhandlungen, in denen das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten ihre umfassende Unterstützung für das Konzept des ERC bekundeten, wurde eingehend darüber diskutiert, wie das Durchführungsgremium beschaffen sein sollte. Der Vorschlag der Kommission, eine Exekutivagentur einzurichten, wurde umfassend diskutiert und schließlich akzeptiert. Zu einem späteren Zeitpunkt sollte jedoch eine Überprüfung der Leistung vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass der ERC in der Lage ist, langfristig unter optimalen Bedingungen zu operieren. „Durchführung und Verwaltung der Maßnahmen werden laufend überprüft und evaluiert, um ihre Erfolge zu bewerten und die Verfahren anhand der Erfahrungen anzupassen und zu verbessern. Im Rahmen der Zwischenbewertung nach Artikel 7 Absatz 2 des Rahmenprogramms werden auch die Strukturen und Mechanismen des EFR anhand der Kriterien „wissenschaftliche Exzellenz“, „Autonomie“, „Effizienz“ und „Transparenz“ von unabhängiger Seite überprüft, wobei der wissenschaftliche Rat in vollem Umfang daran beteiligt wird. Diese Überprüfung erstreckt sich auch auf das Verfahren und die Kriterien für die Auswahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Rates. In der Überprüfung werden die Vor- und Nachteile einer auf einer Exekutivagentur beruhenden Struktur und einer Struktur auf der Grundlage von Artikel 171 des Vertrags ausdrücklich untersucht. Ausgehend von dieser Überprüfung sollten die Strukturen und Mechanismen gegebenenfalls geändert werden. Die Kommission stellt sicher, dass alle notwendigen Vorbereitungen – einschließlich aller Rechtsetzungsvorschläge, die sie für erforderlich hält – für einen etwaigen Übergang zu einer geänderten Struktur so rasch wie möglich getroffen und, wie im Vertrag gefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgestellt werden. Zu diesem Zweck wird das Rahmenprogramm gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Vertrags im Mitentscheidungsverfahren angepasst oder ergänzt. Der nach Artikel 7 Absatz 2 des Rahmenprogramms vorzulegende Sachstandsbericht, der der Zwischenbewertung vorausgeht, wird erste Erkenntnisse zur Funktionsweise des Europäischen Forschungsrats enthalten.“[2] Mit Blick auf die Sicherung des Vertrauens der Akteure ist die Kommission entschlossen, die Überprüfung evidenzbasiert und auf völlig unabhängige und transparente Weise durchzuführen[3] und im Einklang mit den geltenden Verfahren und den Grundsätzen eines soliden Managements die zur Umsetzung der Schlussfolgerungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass im Anschluss an die Überprüfung mögliche Verbesserungen aufgezeigt werden, die im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften und der administrativen Praxis umgesetzt werden können. 3. AKTUELLER SACHSTAND IN DER ENTWICKLUNG DES ERC Bei der Einrichtung des Europäischen Forschungsrats und dem Aufbau seiner Fördermaßnahmen wurden rasche Fortschritte erzielt. Es wurden bereits zahlreiche Erkenntnisse gewonnnen, was die Effektivität der Strukturen und Mechanismen sowie der Schnittstellen mit dem internen und externen Umfeld anbelangt. Gemeinsam mit der Kommission arbeitet der wissenschaftliche Rat seit Oktober 2005 engagiert und konsequent an der Entwicklung der wissenschaftlichen Strategie des ERC, einschließlich Finanzhilferegelungen und Peer-Review-Methodik, und ist bemüht, Peer-Review-Gutachter zu finden, die den Qualitätsanforderungen genügen und über die nötige Erfahrung verfügen. Nun geht es darum, so rasch wie möglich weiter voranzukommen auf dem Weg zu einer stabilen und verlässlichen langfristigen Struktur. Daher schlägt die Kommission vor, so bald wie möglich die Halbzeitüberprüfung in Angriff zu nehmen – anhand eines Zeitplans, der es gestattet, die betreffenden Arbeiten im Wesentlichen innerhalb der laufenden Legislaturperiode des Europäischen Parlaments durchzuführen und noch innerhalb der Amtszeit der derzeitigen Kommission abzuschließen. Wie im einschlägigen Jahresbericht der Kommission[4] dargelegt, wurde der Europäische Forschungsrat offiziell am 2. Februar 2007 durch einen Beschluss der Kommission[5] in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates über das Siebte Forschungsrahmenprogramm[6] und über die Beteiligungsregeln[7] und der Entscheidung des Rates über das spezifische Programm „Ideen“[8] eingerichtet. Im spezifischen Programm „Ideen“ wird die allgemeine Governance-Struktur des ERC definiert. Dabei werden die jeweiligen Rollen des wissenschaftlichen Rates, des spezifischen Durchführungsgremiums und der Kommission erläutert. Danach ist die Kommission für die Durchführung des Programms „Ideen“ verantwortlich und gewährleistet die volle Autonomie und Integrität des ERC. Die Einzelheiten der Planung und Durchführung zeichnen sich durch ein hohes Maß an kreativer und produktiver Interaktion zwischen dem wissenschaftlichen Rat und den Dienststellen der Kommission aus, insbesondere mit Blick auf die Notwendigkeit einer Anpassung der Verfahren, bei deren Festlegung man noch nicht den ERC im Auge hatte. Im ersten Jahr der Tätigkeit des ERC (2007) wurden Finanzhilfen für Nachwuchsforscher („Starting Grants“) eingeführt, die diesen dabei behilflich sein sollen, sich als unabhängige Wissenschaftler zu etablieren. Die entsprechende Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen wird von den externen Akteuren als großer Erfolg gewertet angesichts der hohen Zahl der bearbeiteten Bewerbungen (über 9000) und der Gewährung von etwa 300 Finanzhilfen. Im Übrigen haben mehrere Mitgliedstaaten angekündigt, dass sie die Ergebnisse der ERC-Bewertungsarbeiten nutzen werden im Hinblick auf die Finanzierung von Nachwuchsforschern, die aufgrund der Haushaltszwänge nicht vom ERC unterstützt werden konnten. Im zweiten Jahr wurde die wissenschaftliche Agenda ausgeweitet mit der Einführung einer zweiten Art von Finanzhilfe, die etablierten unabhängigen Forschern gewährt wird („Advanced Grants“). Außerdem ist man ein gutes Stück weiter vorangekommen auf dem Weg zur Schaffung der Exekutivagentur. Die ERC-Exekutivagentur befindet sich in der Vorbereitungsphase. Der Beschluss der Kommission zur Einsetzung der ERC-Exekutivagentur wurde am 14. Dezember 2007 verabschiedet[9], nachdem die Mitgliedstaaten im Regelungsausschuss für die Exekutivagenturen eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlagsentwurf abgegeben hatten und die Abstimmung im Haushaltsausschuss des Europäischen Parlaments im November 2007 positiv ausgefallen war. Die Befugnisübertragung und der Beschluss zur Ernennung der Mitglieder des Lenkungsausschusses werden von der Kommission voraussichtlich im September 2008 angenommen. Da der Direktor noch nicht ernannt wurde, werden das derzeit laufende umfassende Verfahren zur Einstellung des Agenturpersonals wie auch die Maßnahmen zur Entwicklung von Tätigkeit und Infrastruktur der Exekutivagentur unter Aufsicht der GD Forschung durchgeführt. Die Personalrekrutierung für den ERC erfolgt unter Berücksichtigung der zu stellenden spezifischen Anforderungen an wissenschaftliche Exzellenz. Der Direktor und das leitende Personal werden, wie im spezifischen Programm „Ideen“ vorgesehen, unter Berücksichtigung der Standpunkte des wissenschaftlichen Rates ernannt. Unabhängig von der Überprüfung der Strukturen und Mechanismen soll der ERC zu einer „lernenden Organisation“[10] werden, sie sich weiterentwickelt und anpasst, um sicherzustellen, dass er seine Ziele auf effiziente und effektive Weise realisiert. In diesem Bestreben hat die Kommission bereits in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Rat Schritte eingeleitet, um bestimmte Aspekte der Durchführung auf der Grundlage der ersten Erfahrungen anzupassen. Zusätzlich prüft die Kommission – unabhängig von der Durchführung und den Ergebnissen der Halbzeitüberprüfung – die Möglichkeit, eine Reihe weiterer Schritte zu unternehmen, die auf eine wesentliche Optimierung der Maßnahmen des ERC durch technische Anpassungen im Rahmen der bestehenden von Rat und Parlament erlassenen Rechtsvorschriften abzielen. Die Bereiche, in denen Verbesserungen ins Auge gefasst werden können, sind im Anhang aufgeführt. 4. PLANUNG UND DURCHFÜHRUNG DER ÜBERPRÜFUNG 4.1 Auswahl der unabhängigen Experten Die Glaubwürdigkeit der Überprüfung und ihrer Ergebnisse wird in erster Linie abhängen von der Integrität der hierfür ausgewählten Experten, von deren umfassendem Verständnis der Thematik sowie von ihrer Reputation. Die Kommission schlägt vor, ein Panel einzusetzen, das aus einem Vorsitzenden, vier Mitgliedern und einem Berichterstatter besteht. Sie wird die zentralen Akteure informieren. Bei der Einrichtung des Panels sollen insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: - Expertenwissen in Sachen Forschungspolitik und Forschungsmanagement auf nationaler, europäischer und/oder internationaler Ebene; - Umfang der Fachkompetenz mit Blick auf die Bewertung des Europäischen Forschungsrats unter wissenschaftlichen, administrativen[11], rechtlichen und sonstigen relevanten Gesichtspunkten. Darüber hinaus werden bei der Auswahl der Mitglieder folgende Kriterien berücksichtigt: - ausgewogenes Verhältnis zwischen Hochschulvertretern und anderen Akteuren (einschließlich europäischer Forschungsstiftungen), damit sowohl ein ausreichendes Verständnis der institutionellen Aspekte als auch die erforderliche fachliche Kompetenz gewährleistet sind; - ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern; - Umfang und Vielfalt der Erfahrungen innerhalb des Europäischen Forschungsraums. Das Panel kann von weiteren Experten unterstützt werden, die auf Wunsch des Panels spezialisierte unabhängige Informationen und Analysen liefern. 4.2 Umfang der Überprüfung Die Überprüfung wird entscheidenden Einfluss auf die Zukunft des ERC haben. Sie muss ausreichend breit angelegt sein, um zu definitiven Schlussfolgerungen gelangen zu können. Bei der Überprüfung ist auch den unterschiedlichen Ebenen von Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis Rechnung zu tragen, die – zusätzlich zum rechtlichen Rahmen der Exekutivagentur als spezifischem Durchführungsgremium – die Arbeitsweise des ERC bestimmen oder bedingen. Von besonderer Bedeutung wird dies sein, wenn es darum geht zu ermitteln, wo Verbesserungen erforderlich sind und welche Verbesserungen erforderlich sind, (z. B. Änderung von Rechtsvorschriften) sowie darum, die Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden Strukturen (z. B. einer Exekutivagentur, einer Struktur auf der Grundlage von Artikel 171 des Vertrags oder einer anderen Option) zu analysieren, da das Funktionieren einer jeden Struktur von einem umfassenderen Kontext beeinflusst wird. Relevant sind hier zum Beispiel - das spezifische Programm „Ideen“, in dem die Grundstruktur des ERC definiert wird,[12] unter anderem die Rechte und Pflichten des wissenschaftlichen Rates und des spezifischen Durchführungsgremiums und andere Durchführungsmodalitäten, sowie die Rechtsvorschriften zum Siebten Rahmenprogramm, einschließlich Beteiligungsregeln; - die verschiedenen für Beschlussfassung, Kontakte und Programmdurchführung zuständigen Stellen (namentlich der wissenschaftliche Rat, dessen Generalsekretär und die Kommission), einschließlich derjenigen Stellen, die in dem Primärrecht nachgeordneten Rechtsakten, insbesondere dem Beschluss der Kommission zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates festgelegt wurden; - der allgemeinere Verwaltungskontext innerhalb eines Gemeinschaftsorgans oder einer Gemeinschaftsinstitution, insbesondere die Haushaltsordnung und das Personalstatut sowie die für die Durchführung dieser Vorschriften geltenden Verordnungen oder Leitlinien und die übliche Verwaltungspraxis.[13] Da es sich beim ERC um eine neue Einrichtung handelt, bei der andere Grundsätze und Methoden als bei früheren Rahmenprogrammen zum Tragen kommen, stellen sich in der Startphase zwangsläufig vielfältige Herausforderungen. Daher muss bei der Überprüfung unterschieden werden zwischen diesen Herausforderungen, die vorübergehender Natur sind und für die bereits Lösungen gefunden wurden oder derzeit Lösungen erarbeitet werden, einerseits und Fragen, die dauerhaft vorhandene strukturelle Aspekte des ERC betreffen und sich langfristig auf seine Funktionsweise auswirken werden, andererseits. Die Überprüfung muss den laufenden Entwicklungen im ERC (z. B. den Fortschritten auf dem Weg zur administrativen Autonomie der Exekutivagentur und dem Verfahren zur Ernennung der künftigen Mitglieder des wissenschaftlichen Rates) Rechnung tragen und dabei sämtliche seit Beginn der Tätigkeit des wissenschaftlichen Rates im Oktober 2005 gesammelten quantitativen und qualitativen Daten und Erfahrungen berücksichtigen. Auch sollten, wie in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen, das Verfahren und die Kriterien für die Auswahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Rates einbezogen werden. Angesichts dessen, worum es für die europäische Forschungspolitik und ihre institutionelle Entwicklung geht, ist es unverzichtbar, die Leistung des ERC anhand von Benchmarks zu bewerten, die den weltweit höchsten Standards entsprechen, insbesondere mit Blick auf vergleichbare Agenturen in den Mitgliedstaaten und anderen fortgeschrittenen Ländern sowie auf die von der Kommission verwalteten EU-Forschungsprogramme. Relevant sein werden hier auch die Erfahrungen anderer im Zuge des Siebten Rahmenprogramms oder in verwandten Bereichen geschaffener externer Strukturen, wie etwa der GTI oder des Europäischen Instituts für Innovation und Technologie (EIT). Im Rahmen der Überprüfung sollten auch andere von der Kommission vorgenommene umfassendere Überprüfungen externer Strukturen herangezogen werden, so die Bewertungsberichte über die ersten drei Jahre der Tätigkeit der einzelnen Exekutivagenturen, sowie das Audit zur Leistung sämtlicher Exekutivagenturen, einschließlich des ERC, das der Rechnungshof im Jahr 2008 durchführen wird und dessen Ergebnisbericht bis Dezember 2008 vorgelegt werden soll. 4.3 Arbeitsmethoden Um die erforderliche Breite und Tiefe der Evidenzbasis sicherzustellen, schlägt die Kommission eine Art „Untersuchungskommission“ vor. Diese soll eine vertrauliche Prüfung von Dokumenten und mündlichen Aussagen vornehmen, die von einem breiten Spektrum zentraler Akteure stammen, darunter der wissenschaftliche Rat des ERC, die Forschungsgemeinde (Hochschulen, Forschungsinstitute, Forschungsstiftungen, Industrie), die Mitgliedstaaten, die EU-Organe, die GD RTD wie auch andere Dienststellen der Kommission. Die detaillierte Festlegung der Arbeitsmethoden wird Sache des Panels sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Panel - mündliche und schriftliche Informationen der Akteure einholen wird; - vorliegendes Informationsmaterial, einschließlich Monitoring- und Evaluierungsstudien, zum spezifischen Programm „Ideen“ analysieren wird; - Ad-hoc-Analysen, z. B. von statistischen Informationen und einschlägigen Politikdokumenten und –überprüfungen, durchführen wird. Die Kommission wird dem Panel alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, und die Kommissionsdienststellen können auf Wunsch des Panels Ad-hoc-Expertensitzungen zu bestimmten Fragen einberufen. Ganz im Sinne der geplanten vollen Einbeziehung des wissenschaftlichen Rates (siehe oben) hat dieser bereits seine Absicht angekündigt, eine zusammenfassende Darstellung seiner bisherigen Erfahrungen vorzulegen sowie Vorschläge für Verbesserungen, wobei auch internationale Best Practices von Forschungsräten berücksichtigt werden sollen. 4.4 Kriterien Die Kriterien für die Halbzeitüberprüfung – wissenschaftliche Exzellenz, Autonomie, Effizienz und Transparenz – spiegeln die Grundprinzipien wider, auf denen der ERC beruht. In den folgenden Abschnitten werden diese Kriterien im Einzelnen analysiert und kommentiert. Hervorzuheben ist jedoch, dass diese Kriterien auch in ihrer Gesamtheit zu sehen sind, da die verschiedenen Anforderungen in Wechselwirkung miteinander stehen. So kann beispielsweise die Qualität des Wissenschaftsmanagements nicht losgelöst von Effizienzerwägungen betrachtet werden. Auch sollten die Kriterien unter Berücksichtigung geeigneter Benchmarks angewandt werden, wie etwa der in Forschungsagenturen in der EU oder in anderen fortgeschrittenen Ländern geltenden Regelungen. Im Übrigen muss die Analyse anhand der einzelnen Kriterien – wie auch der Gesamtheit der Kriterien – untermauert werden durch die grundlegende Anforderung einer über jeden Zweifel erhabenen Integrität in der Ausübung der Tätigkeiten des ERC. 4.4.1 Wissenschaftliche Exzellenz Wissenschaftliche und akademische Exzellenz ist sowohl ein Ziel des ERC als auch eine Motivation, die allen Aspekten seiner Tätigkeit zugrunde liegt. Im Rahmen der Überprüfung sollte insbesondere auf folgende grundlegende Fragen eingegangen werden: - Inwieweit gelingt es dem ERC, wissenschaftliche Exzellenz im Europäischen Forschungsraum zu fördern? - Inwieweit sind die Strategie, die administrative Durchführung und die Programmausführung des E RC der Entstehung wissenschaftlicher Exzellenz förderlich? - Ist der Grundsatz der wissenschaftlichen Exzellenz in der Kultur des ERC und in seinen Verfahren verankert? 4.4.2 Autonomie Autonomie hat unterschiedliche Facetten, die es im Rahmen der Überprüfung zu beleuchten gilt: - Sind die Rahmenbedingungen der Tätigkeit des ERC so beschaffen, dass die wissenschaftliche Strategie auf effektive und unabhängige Weise entsprechend den wissenschaftlichen Erfordernissen festgelegt werden kann? - Wird die vom wissenschaftlichen Rat auf unabhängige Weise festgelegte Strategie als Grundlage für die Umsetzung durch das spezifische Durchführungsgremium anerkannt? - Erlauben es die Rahmenbedingungen der Tätigkeit des spezifischen Durchführungsgremiums letzterem, die vom wissenschaftlichen Rat festgelegte wissenschaftliche Strategie und die Anforderungen des spezifischen Programms „Ideen“ konsequent, effizient und mit der nötigen Flexibilität zu befolgen? - Inwieweit sind die von der Kommission für den E RC geschaffenen Strukturen und Verfahren angemessen, um langfristig dessen volle Autonomie zu gewährleisten? 4.4.3 Effizienz Der ERC operiert nicht isoliert, sondern ist eine Komponente des europäischen Forschungssystems. Wenn es um Effizienz geht, sind somit nicht nur Überlegungen zum Umfang der Nutzung der Ressourcen anzustellen, sondern auch zur Fähigkeit, die betreffenden Ressourcen wirksam zu nutzen, beispielsweise durch Gewinnung der besten Bewerber und Peer-Review-Gutachter. Bei der Bewertung der Effizienz stellen sich somit Fragen wie: - Entsprechen die Gesamtausgaben des ERC für die Verwaltung den festgelegten Parametern und den Best Practices in Forschungsagenturen weltweit? - Inwieweit wird durch die Aufgabenteilung zwischen Kommission und ERC auf wirksame Weise Doppelarbeit vermieden und inwieweit ermöglicht sie ein effizientes Funktionieren des ERC? - Sind die jeweiligen Rollen der Akteure innerhalb der Governance-Struktur des E RC (wissenschaftlicher Rat, spezifisches Durchführungsgremium, Kommission) und die Beziehungen zwischen ihnen hinreichend gut definiert, voneinander abgegrenzt und angemessen miteinander verknüpft, um eine hohe Effizienz in Organisation und Management zu gewährleisten? - Ermöglichen die vom ERC eingeführten Systeme und Verfahren eine Realisierung der Ziele bei wirtschaftlicher Nutzung der (personellen und finanziellen) Ressourcen? - Sind die Arbeitsweise des ERC (Auf forderungen, Vorschläge, Evaluierung, Gewährung von Finanzhilfen usw.) einfach, flexibel und benutzerfreundlich genug, um die besten Bewerber und Peer-Review-Gutachter zu gewinnen? 4.4.4 Transparenz Der ERC soll seine Tätigkeit mit einem hohen Maß an Autonomie und nach höchsten Integritätsstandards ausüben. In diesen Kontext fügt sich das Konzept der Transparenz ein. Zu den hier aufzugreifenden zentralen Fragen zählen folgende: - Sind die Informationen, die der ERC Bürgern und anderen Akteuren kommuniziert, inhaltlich und qualitativ ausreichend, um ihnen zu vermitteln, worin die Tätigkeit des ERC besteht, und um ihr Vertrauen zu gewinnen, was die Verwendung der Haushaltsmittel und die wirksame Haushaltskontrolle anbelangt? - Liefert der ERC den EU-Organen inhaltlich und qualitativ ausreichende Informationen, damit diese ihre Überwachungsfunktionen wahrnehmen können? 4.5 Zeitplan und erwartete Ergebnisse Im Einklang mit der Zielsetzung, die Überprüfung so bald wie möglich durchzuführen, wird folgender vorläufiger Zeitplan festgelegt: - Ernennung der Experten: Februar 2009 - Erste Sitzung des Experten-Panels: Februar 2009 - Übermittlung mündlicher und schriftlicher Beiträge: Februar – Mai 2009 - Abschlussbericht: Juli 2009 - Erste Reaktion der Kommission: September 2009 Das Panel wird einen Abschlussbericht erstellen, in dem es Empfehlungen und Schlussfolgerungen formuliert. Dabei sollte analysiert und bewertet werden, inwieweit die bestehenden Strukturen und Mechanismen angemessen oder auch unzureichend sind und ob bestimmte Änderungen als „technische Anpassungen“ (z. B. Anpassungen des Modells der Exekutivagentur) oder als inhaltliche organisatorische und/oder rechtliche Fragen anzusehen sind. Die Ergebnisse der Überprüfung sollten der Kommission die notwendigen Begründungen liefern, um in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Rat die gegebenenfalls für erforderlich erachteten Legislativvorschläge auf den Weg zu bringen. 5. FAZIT Die Überprüfung der ERC-Strukturen und –Mechanismen wird entscheidenden Einfluss auf die künftige Struktur des ERC haben und damit zu einer Referenz für die künftige Entwicklung der Forschungsförderung in der EU werden. Daher ist es von zentraler Bedeutung, dass die Überprüfung ordnungsgemäß und effektiv mit voller Unterstützung aller Akteure, einschließlich der EU-Organe und des wissenschaftlichen Rates, durchgeführt wird. In dieser Mitteilung werden eine Grundlage und ein Zeitplan für eine Überprüfung vorgeschlagen, die fundiert, umfassend und unparteiisch ist und damit ein solides Fundament für die langfristige Zukunft des ERC darstellen kann. Auch werden einige in Frage kommende Bereiche genannt, in denen Anpassungen zur Verbesserung der Leistung des ERC vorgenommen werden können – unabhängig von der Durchführung und den Ergebnissen der Überprüfung. Das Europäische Parlament und der Rat werden ersucht, sich bis Dezember 2008 zu der hier umrissenen Methodik zu äußern, damit die Kommission ihre Stellungnahmen bei der Formulierung des Auftrags zur Durchführung der unabhängigen Überprüfung berücksichtigen kann. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung wird die Kommission dann geeignete Maßnahmen treffen, um die Schlussfolgerungen in die Praxis umzusetzen. Dabei wird sie der Notwendigkeit Rechnung tragen, durch gegebenenfalls erforderliche Anpassungen die Kontinuität der Tätigkeit des ERC zu gewährleisten. ANHANG MÖGLICHE ANSÄTZE ZUR VERBESSERUNG DER LEISTUNG DES ERC – UNABHÄNGIG VON DER ÜBERPRÜFUNG SEINER STRUKTUREN UND MECHANISMEN Wie in Abschnitt 3 dargelegt, stellt die Kommission – unabhängig von der Durchführung und den Ergebnissen der Halbzeitbewertung – bereits jetzt auf der Grundlage der ersten Erfahrungen Überlegungen zu mehreren Bereichen an, in denen möglicherweise erhebliche Verbesserungen der Arbeitsweise des ERC erzielt werden können durch technische Anpassungen der Durchführungsmodalitäten und des Umfelds im Rahmen der bestehenden von Rat und Parlament erlassenen Rechtsvorschriften. Hier wären folgende Aspekte zu nennen: - Funktionalität und Klarheit der Schnittstelle zwischen dem wissenschaftlichem Rat und dem spezifischen Durchführungsgremium : Eine mögliche Verbesserung bestünde in der genaueren Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichem Rat, Kommission und spezifischem Durchführungsgremium. Hier könnte eine weitere Präzisierung der Rolle des ERC-Generalsekretärs im Verhältnis zum Vorsitzenden und zu den stellvertretenden Vorsitzenden des wissenschaftlichen Rates vorgenommen werden sowie der Rolle des vom wissenschaftlichen Rat eingesetzten Leitungsgremiums, in dessen Rahmen der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretär zusammenkommen und zu dessen Sitzungen auch der Direktor des spezifischen Durchführungsgremiums eingeladen werden kann. In diesem Kontext könnten die Bestimmungen des Kommissionsbeschlusses zur Einrichtung des ERC überprüft werden, um den vom Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des wissenschaftlichen Rates für ihre ERC-Tätigkeiten aufgewandten Zeiten Rechnung zu tragen. Dabei sollte auch das Risiko von Interessenkonflikten bedacht werden, die beispielsweise im Falle einer De-facto-Subventionierung des ERC durch die Herkunftsorganisationen des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden entstehen könnten, sowie die Bestimmungen zur Rechenschaftspflicht des wissenschaftlichen Rates, einschließlich des Verhaltenskodexes und der Berichterstattungspflichten. - Auswahl und Ernennung von Peer-Review-Gutachtern : Angesichts des breiten von den ERC-Aktivitäten abgedeckten wissenschaftlichen Spektrums und des daraus resultierenden Bedarfs an einer großen Zahl von Prüfern ist es im Hinblick auf einen wirtschaftlichen Einsatz der Ressourcen erforderlich, dass die Verfahren so einfach und flexibel wie möglich sind und den Anforderungen an eine gute Verwaltungspraxis und ein solides Finanzmanagement genügen. Vereinfachungen wären zum einen möglich, was die Auswahl der Experten anbelangt, soweit die jeweiligen Rollen des wissenschaftlichen Rates und der Kommission bei der Auswahl der Experten für das Peer-Review der Forschungsvorschläge nicht eindeutig geklärt sind, zum anderen aber auch, was die Verpflichtung für die Exekutivagentur betrifft, bei jeder Ernennung eines Experten für die Ernennung und Vergütung entsprechende Kommissionsbeschlüsse auszuarbeiten. - Bearbeitung der Finanzhilfeanträge : Bei Pionierforschungsvorhaben, bei denen die Ergebnisse der Arbeiten zwangsläufig ungewiss sind, besteht ein Grundprinzip des ERC darin, „Verhandlungen“ über Finanzhilfen zu vermeiden. Diese werden aufgrund der Genehmigung des Vorhabens und der vom Peer-Review-Panel veranschlagten Mittel gewährt (nach der Auswahlentscheidung). Es könnte sinnvoll sein, die Leistungsanforderungen an den Hauptforscher zu überprüfen, um sicherzustellen, dass im Falle einer Mittelkürzung durch das Peer-Review-Panel keine Verpflichtung zur Anpassung der Aufgabenbeschreibung besteht. - Anpassung der RP-7-IT-Werkzeuge an die spezifischen Bedürfnisse des ERC : In der Anfangsphase der Durchführung des Siebten Rahmenprogramms, die zeitlich mit dem Beginn der Tätigkeit des ERC zusammenfiel, nutzte letzterer zwangsläufig die für das Siebte Rahmenprogramm allgemein zur Verfügung stehenden Standard-Werkzeuge und Konfigurationen dieser Werkzeuge. Die Kommission wird nach und nach Überlegungen dazu anstellen, wie diese Werkzeuge, z. B. das elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS), im Sinne einer höheren Effizienz und einer größeren Autonomie speziell für die Zwecke der ERC-Tätigkeiten konfiguriert werden können, und zwar in einer Weise, die mit den Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Effizienz des Siebten Rahmenprogramms als Ganzes vereinbar sind. [1] „Im Zusammenhang mit dem Fortschrittsbericht im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 und vor der Zwischenbewertung wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Mitte 2008 eine Mitteilung über die Methodik und die Aufgabenbeschreibung vorlegen, die für die von unabhängigen Sachverständigen durchzuführende Überprüfung der Strukturen und Mechanismen des Europäischen Forschungsrats anzuwenden sind. Falls erforderlich, wird die Kommission einen Vorschlag für die Anpassung des Rahmenprogramms vorlegen.“ (ABl. L 412 vom 30.12.2006) [2] Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 88. [3] Die Überprüfung wird gemäß den von der Kommission festgelegten Evaluierungsstandards durchgeführt: „Verstärkter Einsatz der Evaluierung bei Strategieentscheidungen“, SEK(2007) 213. [4] Jahresbericht über die Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats und die Verwirklichung der 2007 im spezifischen Programm „Ideen“ festgesetzten Ziele, KOM(2008) 473. [5] 2007/134/EG, ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 14. [6] 1982/2006/EG vom 18.12.2006, ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. [7] 1906/2006/EG vom 18.12.2006, ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1. [8] 2006/972/EG vom 19.12.2006, ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242 und Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81. [9] Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einrichtung der „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates“ für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ im Bereich der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates, ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 15. [10] Die einschlägigen Bestimmungen des spezifischen Programms sehen Folgendes vor: „Durchführung und Verwaltung der Maßnahmen werden laufend überprüft und evaluiert, um ihre Erfolge zu bewerten und die Verfahren anhand der Erfahrungen anzupassen und zu verbessern.“ [11] Einschließlich beispielsweise Finanzkontrolle oder internes Audit von Organisationen usw. [12] „[…] der aus einem unabhängigen wissenschaftlichen Rat aus Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges besteht, die die europäische Forschergemeinschaft in all ihrer Breite und Tiefe repräsentieren, und der von einem überschaubaren und kosteneffizienten spezifischen Durchführungsgremium unterstützt wird, das … als Exekutivagentur eingerichtet wird.“ [13] Personalpolitik und Personaleinstellungen des ERC unterliegen den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). Diese Bedingungen, die vom Gesetzgeber bei verschiedenen Gelegenheiten bestätigt wurden, bilden die Grundlage für sämtliche EU-Instrumente zur Forschungsunterstützung, einschließlich der GTI, unabhängig davon, ob es sich um Exekutivagenturen oder um eine Struktur gemäß Artikel 171 handelt.