52008DC0141

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Für 2008 vorgesehene Schnellmaßnahmen zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union /* KOM/2008/0141 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 10.3.2008

KOM(2008) 141 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Für 2008 vorgesehene Schnellmaßnahmen zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union

(von der Kommission vorgelegt)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Für 2008 vorgesehene Schnellmaßnahmen zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union

1. DIE ROLLE VON SCHNELLMAßNAHMEN IM AKTIONSPROGRAMM ZUR VERRINGERUNG DER VERWALTUNGSLASTEN IN DER EU

Ein Kernelement des Aktionsprogramms zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union[1] stellt die groß angelegte Berechnung des Verwaltungsaufwands im Zeitraum 2007-2008 dar, auf die grundlegende Vereinfachungsvorschläge folgen sollen. Damit sich aber bereits kurzfristig konkrete Ergebnisse erzielen lassen, sind im Aktionsprogramm auch Sofortmaßnahmen vorgesehen, die durch technische Änderungen an bestehenden Vorschriften erhebliche Vorteile bringen könnten. Aufgrund der Art der erforderlichen Änderungen können diese Maßnahmen relativ schnell angenommen werden und werden daher als rasch auf den Weg zu bringende Maßnahmen oder Schnellmaßnahmen („Fast Track Actions“ (FTA)) bezeichnet.

Im Jahr 2007 wurden zehn FTA vorgelegt, mit denen sich für die Unternehmen in der EU Einsparungen von schätzungsweise 1,3 Mrd. EUR erzielen lassen. Insgesamt wurden bis zum 1. Februar 2008 fünf der zehn Maßnahmen offiziell verabschiedet. Damit lassen sich rund 500 Mio. EUR einsparen, die für Verwaltungslasten angefallen wären.[2] Die übrigen Vorschläge dürften im ersten Halbjahr 2008 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden.

Wie im Januar 2008 angekündigt[3], legt die Kommission hiermit eine Liste mit neuen Schnellmaßnahmen vor (siehe Anhang I)[4]. Unnötige Verwaltungslasten wurden durch interne Überprüfungen und Hinweise von Interessenträgern und Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten ermittelt.

2. STELLUNGNAHME DER HOCHRANGIGEN GRUPPE UNABHÄNGIGER INTERESSENTRÄGER IM BEREICH VERWALTUNGSLASTEN

Vor der Fertigstellung der Liste der für 2008 vorgesehenen Schnellmaßnahmen hat die Kommission die Stellungnahme der unlängst eingerichteten Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten eingeholt. Diese gab ihre Stellungnahme auf ihrer zweiten Sitzung am 26. Februar 2008 ab. Auch die von den Mitgliedern der Gruppe hochrangiger nationaler Rechtsetzungssachverständiger vorgelegten Bemerkungen wurden von der Kommission berücksichtigt.

Sowohl in der Stellungnahme als auch in den Bemerkungen wird das FTA-Paket 2008 generell befürwortet. Die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten forderte darüber hinaus das Parlament und den Rat auf, neue Verfahren für die Annahme von Vereinfachungsvorschlägen einzuführen.

3. INTERINSTITUTIONELLES VERFAHREN

Bei mehreren der für 2008 vorgesehenen Schnellmaßnahmen ist ein starkes Engagement sowohl des Parlaments als auch des Rates erforderlich, damit sie bis Ende 2008 verabschiedet werden können. Die Kommission fordert daher den Europäischen Rat auf, an den Rat und das Europäische Parlament zu appellieren, den in Anhang I aufgeführten Maßnahmen besondere Priorität einzuräumen, sobald die Kommission die entsprechenden Vorschläge vorgelegt hat.

Die Kommission ersucht außerdem den Rat und das Parlament, unverzüglich Arbeitsmethoden zur rascheren Behandlung der Vereinfachungsvorschläge zu entwickeln, so wie dies in der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2003 insbesondere für die Verringerung der Verwaltungslasten vorgesehen ist und von der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten ausdrücklich empfohlen wird. Diese Vorgehensweise ist erforderlich, damit eine große Zahl von Vorschlägen zur Entlastung in den Jahren 2008 und 2009[5] vorangebracht werden kann, und bildet eine Grundvoraussetzung dafür, dass die EU die bis 2012 angestrebte 25 %ige Verringerung der Verwaltungslasten auch tatsächlich erreichen kann.

ANHANG I: Schnellmaßnahmen im Jahr 2008

Politikbereich | Betroffener EU-Rechtsakt | Beschreibung der derzeitigen Belastung / des Problems und für 2008 vorgeschlagene FTA |

Landwirtschaft | Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide | Zusammenfassung Vereinfachung der Kontrollverfahren in Bezug auf modifizierte Stärke durch Anhebung des Schwellenwerts, unterhalb dessen diese Verfahren nicht angewandt werden. |

Derzeitige Belastung / Problem Die besonderen Bestimmungen zur Kontrolle in Bezug auf modifizierte Stärke sollen sicherstellen, dass modifizierte Stärke nicht wieder in einen Grundstoff zurückverwandelt werden kann, für dessen Verwendung mehr als einmal eine Erstattung beantragt werden könnte. Unterhalb eines Erstattungshöchstbetrags (derzeit 16 EUR/Tonne) finden die besonderen Kontrollbestimmungen keine Anwendung. In Anbetracht der derzeitigen Erstattungshöhe und der relativ hohen Kosten für die Zurückverwandlung von modifizierter Stärke ist der Schwellenwert von 16 EUR/Tonne zu niedrig. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen jedes Mal, wenn der Erstattungsbetrag über dieser Schwelle liegt, zusätzliche Verwaltungsanforderungen erfüllen, obgleich die Gefahr der spekulativen Weiterverarbeitung sehr gering ist. |

Entlastungsmaßnahme Anhebung des Schwellenwerts (derzeit 16 EUR/Tonne), unterhalb dessen die besonderen Kontrollmaßnahmen nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 nicht gelten, auf eine angemessenere Höhe, damit die administrative Belastung der Wirtschaftsteilnehmer (Stärkehersteller) verringert wird, indem die Kontrollen in Bezug auf modifizierte Stärke abgeschafft werden, wenn die Gefahr der spekulativen Verarbeitung wegen Unwirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. |

Industriepolitik | Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte | Zusammenfassung Abbau des sich aus den Notifizierungsanforderungen im Rahmen des Flexibilitätssystems ergebenden Verwaltungsaufwands für die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Hersteller |

Derzeitige Belastung / Problem Gemäß Anhang XIII Abschnitt 1.5 der Richtlinie über mobile Maschinen und Geräte muss der Originalgerätehersteller den Genehmigungsbehörden aller Mitgliedstaaten die Inanspruchnahme des Flexilibitätssystems (das es ermöglicht, eine begrenzte Anzahl von Motoren in Verkehr zu bringen, die nur den Emissionsgrenzwerten der vorhergehenden Stufe genügen) melden. Gemäß Abschnitt 1.7 muss der Hersteller den Genehmigungsbehörden zudem in Abständen von sechs Monaten einen Bericht über die Durchführung des von ihm verwendeten Flexibilitätssystems unterbreiten. Der Bericht enthält kumulative Daten über die Zahl der im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motoren und mobilen Maschinen und Geräte, die Serien-Nummern der Motoren und mobilen Maschinen und Geräte und die Mitgliedstaaten, in denen die mobilen Maschinen und Geräte in Verkehr gebracht worden sind. Diese Meldevorschriften stellen sowohl für die Hersteller als auch die Genehmigungsbehörden eine unnötige Belastung dar. Zudem wurde durch die Richtlinie seit ihrem Inkrafttreten kein nachweislicher Mehrwert erzielt. |

Entlastungsmaßnahme Streichung der Meldepflichten nach Abschnitt 1.5 und 1.7 des Anhangs XIII der Richtlinie über mobile Maschinen und Geräte (dagegen Beibehaltung von Abschnitt 1.6, in dem festgelegt wird, dass der Hersteller der Genehmigungsbehörde die mit der Anwendung des Flexibilitätssystems zusammenhängenden Angaben, die die Genehmigungsbehörde als für die Entscheidung erforderlich anfordert, zur Verfügung stellen muss). |

Industriepolitik | Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsend einrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität | Zusammenfassung Abbau des Verwaltungsaufwands für Hersteller, der sich aus der Anforderung ergibt, den Mitgliedstaaten das beabsichtigte Inverkehrbringen von Funkanlagen zu melden. |

Derzeitige Belastung / Problem Nach Artikel 6 Absatz 4 müssen Hersteller die für das Frequenzmanagement zuständigen einzelstaatlichen Behörden von ihrer Absicht, bestimmte Arten von Funkanlagen in Verkehr zu bringen, unterrichten. Dies gilt für Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist. Die von den Mitgliedstaaten angewandten Verfahren werden durch die Richtlinie nicht harmonisiert. Auf informeller Basis wurde eine gewisse Harmonisierung der vorzulegenden Informationen erreicht, die dafür geltenden Verfahren weichen indessen voneinander ab. |

Entlastungsmaßnahme Einführung einer zentralen elektronischen Meldefunktion, über die die Informationen direkt vom Hersteller zu den Behörden der Mitgliedstaaten geleitet werden. Somit muss der Hersteller die einzelnen Adressaten in den Mitgliedstaaten nicht kennen. |

Industriepolitik | Arzneimittelrecht: - Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel | Zusammenfassung Überarbeitung der Rechtsgrundlagen der Verordnungen über Änderungen der Bedingungen für die Genehmigung von Arzneimitteln (Variations Regulations), um eine vollständige gemeinschaftsweite Harmonisierung der bei Änderungen zu beachtenden Vorschriften zu erreichen. Damit sollen die Verwaltungsvorschriften, die für Änderungen in Bezug auf Arzneimittel gelten (z. B. Änderungen der Verpackung, der Adresse des Herstellers usw.), klarer, einfacher und flexibler gemacht werden. |

Derzeitige Belastung / Problem Arzneimittel unterliegen während ihres gesamten Lebenszyklus Regelungen. Alle Änderungen, die nach ihrem Inverkehrbringen auf dem EU-Markt vorgenommen werden (z. B. Änderung des Herstellungsverfahrens, der Verpackung oder der Adresse des Herstellers), werden rechtlich als „Änderungen der Genehmigungsbedingungen“ definiert. Ihre Behandlung erfolgt gemäß einem komplexen Rechtsrahmen, den „Änderungs-Verordnungen“ („Variations Regulations“). Änderungen von Genehmigungsbedingungen stellen eine beträchtliche Verwaltungslast sowohl für die Industrie als auch für die zuständigen Regulierungsbehörden dar. Schätzungen zufolge sind dadurch derzeit mehr als 60 % des Personals und der Mittel der Rechtsabteilungen in den Firmen in Anspruch genommen. Ein erheblicher Teil der Belastung ist dadurch bedingt, dass die einzelstaatlichen Regeln in den meisten Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, was zu nicht harmonisierten Anforderungen und einem unnötigen Verwaltungsaufwand führt. Zwar ist die Regulierung von Änderungen von wesentlicher Bedeutung, um zu gewährleisten, dass Arzneimittel sicher und wirksam bleiben, die dadurch entstehende Belastung kann jedoch auch die Einführung gewisser Änderungen, die insbesondere den Patienten und ganz allgemein der Gesellschaft zugute kommen, behindern. Heute stellt diese Belastung ein Hindernis für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit dar. |

Entlastungsmaßnahme Änderung von Artikel 39 der Richtlinie 2001/82/EG und Artikel 35 der Richtlinie 2001/83/EG, damit die Regeln für Änderungen der Genehmigungsbedingungen innerhalb der EU voll harmonisiert werden können. |

Umwelt | Entscheidung 2002/739/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken und zur Änderung der Entscheidung 1999/10/EG | Zusammenfassung Harmonisierung der Definitionen für flüchtige organische Verbindungen |

Derzeitige Belastung / Problem Die Definition von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) unterscheidet sich unnötigerweise von einem Rechtsinstrument zum anderen. Definitionen unterschiedlichen Wortlauts sind grundsätzlich unzweckmäßig, wenn sie gleiche Unternehmen oder Aktivitäten betreffen. Beispiele: In der Richtlinie 2004/42/EG wird eine VOC definiert als „ ... eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 oC bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.“ In der Kommissionsentscheidung 2002/739/EG wird eine ähnliche, jedoch anders formulierte Definition verwendet: „ ... eine flüchtige organische Verbindung [ist] jede organische Verbindung, die bei normalen Druckverhältnissen einen Siedepunkt (oder Siedebeginn) von höchstens 250 oC hat.“ |

Entlastungsmaßnahme Die Definitionen sollten so harmonisiert werden, dass sie für die Unternehmen klar sind, vor allem in Anbetracht der Überschneidungen zwischen den Rechtsinstrumenten. Die Entscheidung 2002/739/EG der Kommission sollte so geändert werden, dass sie mit der VOC-Definition in der Richtlinie 2004/42/EG übereinstimmt. Die vorgeschlagene Schnellmaßnahme soll Verwaltungslasten sowohl für die Unternehmen als auch die mit der Umsetzung betrauten Stellen verringern. |

Umwelt | Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG | Zusammenfassung Klarstellung des Umstands, dass vor dem 26. September 2008 ordnungsgemäß in Verkehr gebrachte Batterien nach diesem Datum nicht vom Markt genommen oder neu gekennzeichnet werden müssen. |

Derzeitige Belastung / Problem In Artikel 6 Absatz 2 der Batterienrichtlinie 2006/66/EG ist festgelegt, dass Batterien, die nicht der Richtlinie entsprechen, nach dem 26. September 2008 nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder wieder vom Markt genommen werden müssen. Daraus könnte abgeleitet werden, dass Batterien, die vor dem 26. September 2008 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, nach diesem Zeitpunkt weiterhin auf dem Markt sind und nicht der Richtlinie entsprechen, ebenfalls vom Markt zu nehmen sind. Wenn diese Bestimmung der Richtlinie so aufgefasst wird, hätte dies zur Folge, dass ordnungsgemäß in Verkehr gebrachte Batterien vorzeitig zu Abfall werden, was dem Grundsatz der Abfallminimierung zuwiderläuft. Darüber hinaus wäre es sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Industrie eine erhebliche administrative Belastung, wenn diese Batterien vom Markt genommen oder mit den Vorschriften der Richtlinie in Einklang gebracht werden müssten. Wenn Artikel 6 Absatz 2 unverändert bliebe, müssten noch auf dem Markt befindliche und nicht mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern und den chemischen Zeichen gekennzeichnete Batterien gekennzeichnet oder vom Markt genommen werden. Dies würde auch bedeuten, dass bestimmte Gerätebatterien, die mehr als die gemäß der Richtlinie 2006/66/EG zulässige Menge an Cadmium enthalten, vom Markt genommen werden müssten. |

Entlastungsmaßnahme Änderung von Artikel 6 Absatz 2, um klarzustellen, dass Batterien, die vor dem 26. September 2008 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden und nicht den Bestimmungen der Richtlinie 2006/66/EG entsprechen, nicht vom Markt genommen werden müssen. |

Statistik | Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten | Zusammenfassung Vereinfachung von Intrastat im Hinblick auf eine Verringerung der statistischen Meldelast für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere die KMU |

Derzeitige Belastung / Problem In der Statistik des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs werden physische Ströme beweglicher Güter zwischen den Mitgliedstaaten erfasst. Die Daten werden monatlich von den nationalen statistischen Behörden bei Unternehmen erhoben. Die Meldeschwellen werden derzeit von den Mitgliedstaaten so festgesetzt, dass wertmäßig mindestens 97 % ihres Handels erfasst werden. Dies hatte zur Folge, dass Ende 2005 etwa 78 % der Unternehmen, die mit anderen Mitgliedstaaten Handel treiben, von der Meldepflicht befreit waren. Trotzdem besteht Spielraum dafür, den Mindesterfassungsgrad weiter zu senken und so noch mehr Unternehmen von der Pflicht, Intrastat-Meldungen abzugeben, zu befreien. |

Entlastungsmaßnahme Es wird vorgeschlagen, den Erfassungsgrad bei Wareneingängen auf 95 % zu senken und ihn bei Versendungen auf dem derzeitigen Niveau von 97 % zu belassen. Das Potenzial zur Verringerung der Meldelast insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist erheblich, da auf der Eingangsseite überwiegend KMU als Meldeunternehmen auftreten. |

Binnenmarkt (Gesellschaftsrecht) | Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind | Zusammenfassung Vermeidung der Kosten, die durch eine Veröffentlichung von Informationen im nationalen Amtsblatt entstehen würden, wenn diese Informationen bereits im Handelsregister offengelegt sind. |

Derzeitige Belastung / Problem Die Gesellschaften müssen die gleichen Angaben im Handelsregister und im nationalen Amtsblatt offenlegen. Da die Handelsregister jedoch elektronisch geführt werden, kann auf sie ohne weiteres online zugegriffen werden. In mehreren Mitgliedstaaten müssen die Gesellschaften sowohl für die Offenlegung im Register als auch für die Veröffentlichung im nationalen Amtsblatt zahlen. |

Entlastungsmaßnahme Die Mitgliedstaaten dürfen die Pflicht zur Veröffentlichung von Angaben zur Gesellschaft im nationalen Amtsblatt nur beibehalten, wenn dies kostenlos ist. |

Binnenmarkt (Gesellschaftsrecht) | Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen | Zusammenfassung Die Mitgliedstaaten sollten nicht verlangen, dass Übersetzungen und deren Beglaubigungen in ihrem jeweiligen Staatsgebiet angefertigt werden. |

Derzeitige Belastung / Problem Bei der Registrierung einer Zweigniederlassung sind bestimmte Unterlagen und Angaben zur (Mutter)Gesellschaft vorzulegen. Einige Mitgliedstaaten verlangen, dass die Übersetzung und/oder deren Beglaubigung durch von ihren eigenen Behörden anerkannte Übersetzer vorgenommen werden. Der Kostenaufwand für die Unternehmen könnte verringert werden, wenn sie selbst wählen könnten, wo sie die Unterlagen übersetzen lassen, und wenn sie die gleiche Übersetzung in mehreren Mitgliedstaaten verwenden könnten. |

Entlastungsmaßnahme Die Mitgliedstaaten sollten in einem anderen Mitgliedstaat angefertigte und beglaubigte Übersetzungen akzeptieren, wenn sie von den Behörden dieses anderen Mitgliedstaats anerkannt werden. |

Binnenmarkt (Rechnungslegung) | Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen | Zusammenfassung Streichung bestimmter Offenlegungspflichten aus der Richtlinie |

Derzeitige Belastung / Problem Der Richtlinie zufolge sind die Gesellschaften verpflichtet, im Anhang zu ihrem Jahresabschluss eine Erläuterung zu den Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens (Artikel 34 Absatz 2) und eine Untergliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten (Artikel 43 Absatz 1 Nummer 8) anzugeben. Die Vorlage dieser Angaben ist für KMU eindeutig nicht zumutbar. |

Entlastungsmaßnahme Die Kommission schlägt vor, die vorstehend genannte Auflage aus dem Wortlaut der Richtlinie zu streichen. Die Informationen könnten jedoch auf freiwilliger Basis weiterhin vorgelegt werden. |

Binnenmarkt (Rechnungslegung) | Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss | Zusammenfassung Klärung des Zusammenhangs zwischen der IAS-Verordnung 1606/2002 und der Siebenten Richtlinie |

Derzeitige Belastung / Problem Es wird nicht genau angegeben, ob Muttergesellschaften, die Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung unterhalten (Artikel 13), unter die IAS-Verordnung fallen und somit IFRS-Abschlüsse erstellen müssen. |

Entlastungsmaßnahme Die Kommission schlägt vor, dass eindeutig festgestellt wird, dass Unternehmen der genannten Art nicht unter die IAS-Verordnung fallen. |

[1] KOM(2007) 23.

[2] Für Einzelheiten über den aktuellen Stand zum 31. Dezember 2007 wird auf Anhang 3 von KOM(2008) 35 verwiesen.

[3] KOM(2008) 35.

[4] Sieben dieser FTA sind Bestandteil des fortlaufenden Vereinfachungsprogramms der Kommission. Siehe Zweiten Fortschrittsbericht über die Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds, KOM(2008) 33.

[5] Da für Juni 2009 neue Wahlen zum Europäischen Parlament angesetzt sind, kündigte das Europäische Parlament an, ab März/April 2009 keine neuen Rechtsetzungsinitiativen mehr zu behandeln. Nach den bisherigen Erfahrungen mit dem Auslaufen von Legislaturperioden ist davon auszugehen, dass die normale Rechtsetzungstätigkeit erst im November 2009 wieder in vollem Umfang aufgenommen wird.