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28.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 120/23 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt“
2009/C 120/05
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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weist darauf hin, dass der territoriale Zusammenhalt ein politisches Querschnittsziel der Europäischen Union in Ergänzung zum sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt werden soll; |
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bekräftigt, dass der territoriale Zusammenhalt darauf abzielt, jedem Gebiet der Gemeinschaft Zugang zu Infrastrukturen und zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu bieten, um die Lebensbedingungen der europäischen Bürger zu verbessern, was die Schaffung von Mechanismen erfordert, die eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzer sichern; |
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ist der Auffassung, dass die Regionalpolitik mit diesem neuen Ziel als Messlatte überprüft werden sollte, d.h. es darf keine Renationalisierung dieser Politik geben, sondern es muss versucht werden, die Ausgaben für Wettbewerbsfähigkeit und die Ausgaben zur Reduzierung der Ungleichheiten zwischen den Regionen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen; fordert die Kommission in diesem Sinne auf, eine Bilanz der Zweckbindung zu ziehen; |
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befürwortet den Einsatz neuer Indikatoren, die eine Berücksichtigung regionaler Unterschiede in sämtlichen Politikbereichen ermöglichen; |
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ruft dazu auf, dass für die drei Zweige der territorialen Zusammenarbeit angesichts ihres unbestreitbaren Nutzens für die europäische Einigung zusätzliche finanzielle Mittel bereitgestellt werden; |
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vertritt die Auffassung, dass das Ziel des territorialen Zusammenhalts impliziert, dass auf eine kohärente Abstimmung zwischen den einzelnen Politikbereichen und der Kohäsionspolitik geachtet werden muss und dass die Folgen der in den einzelnen Politikbereichen ergriffenen Maßnahmen für die Gebietskörperschaften schon von der Vorbereitungsphase an mitberücksichtigt werden müssen; |
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unterstreicht die Bedeutung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse als Faktoren des territorialen Zusammenhalts und bedauert, dass die territorialen Auswirkungen der Gemeinschaftspolitik auf diese Dienstleistungen weder im Vorfeld von Legislativvorschlägen der Kommission untersucht noch im Nachhinein bewertet werden; |
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sieht in einer guten territorialen Governance den Schlussstein für die Realisierung dieses Ziels und betont die Notwendigkeit einer besseren Regierungsführung durch eine stärkere Partnerschaft mit den Gebietskörperschaften nach dem Konzept der Multi-Level-Governance. |
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Berichterstatter |
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Jean-Yves Le Drian (SPE/FR), Präsident des Regionalrats der Bretagne |
Referenzdokument
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Ausschuss der Regionen und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt — Territoriale Vielfalt als Stärke
KOM(2008) 616 endg.
POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Bemerkungen zu den Vorschlägen des Grünbuchs der Kommission
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1. |
begrüßt die Annahme des Grünbuchs zum territorialen Zusammenhalt durch die Europäische Kommission am 6. Oktober 2008. Hierdurch wird es möglich, auf europäischer Ebene eine umfassende Debatte zu diesem Konzept zu führen, das gemäß dem in Ratifizierung befindlichen Vertrag (Artikel 3 EUV) ein politisches Querschnittsziel der Europäischen Union in Ergänzung zum sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt werden soll (1); |
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2. |
ist der Ansicht, dass der Anwendungsbereich des territorialen Zusammenhalts genauer definiert werden muss, und schlägt vor, dass die Kommission hierfür die drei in dem Dritten Kohäsionsbericht genannten Dimensionen für eine Politik des territorialen Zusammenhalts zu Grunde legt: erstens eine korrigierende Dimension durch den „Abbau von Disparitäten“, zweitens eine präventive Dimension durch die Verbesserung der Kohärenz „sektoraler Politiken mit räumlichen Auswirkungen“ und drittens eine Anreizdimension durch die Verbesserung „der territorialen Integration“ über die Förderung „der Zusammenarbeit zwischen Regionen“; |
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3. |
vertritt die Auffassung, dass der territoriale Zusammenhalt auch eine meerespolitische Komponente umfassen sollte; |
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4. |
sieht es als notwendig an, über die von der Kommission in dem Grünbuch gestellten Fragen in Zukunft noch hinauszugehen, um der politischen Tragweite des Konzepts des territorialen Zusammenhalts auf Gemeinschaftsebene gerecht zu werden; unterstützt den Vorschlag, die Zusammenarbeit der verschiedenen beteiligten Behörden und Akteure zu intensivieren; stimmt darin überein, dass das Konzept des territorialen Zusammenhalts eine Brücke zwischen wirtschaftlicher Effizienz, sozialem Zusammenhalt und ökologischem Gleichgewicht schlägt, indem bei der Ausgestaltung politischer Maßnahmen die nachhaltige Entwicklung in den Mittelpunkt gestellt wird, wobei die jeweiligen territorialen Gegebenheiten der einzelnen Regionen als Ausgangspunkt genommen werden; |
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5. |
fordert die Kommission auf, nach Beendigung der Konsultationsphase ein Weißbuch herauszugeben, in dem sie das Konzept des territorialen Zusammenhalts und seine Zielsetzungen auf EU-Ebene klarer herausarbeitet; dazu wäre für alle Maßnahmen der Gemeinschaft eine Abschätzung der Folgen für die Gebietskörperschaften durchzuführen; |
Grundlegende Prinzipien eines neuen politischen Ziels für die Europäische Union
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6. |
erinnert daran, dass er in seiner Stellungnahme zum vierten Kohäsionsbericht gefordert hatte, dass Fragen des territorialen Zusammenhalts stärker als bisher von der Kohäsionspolitik aufgegriffen werden (2), ohne dabei den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zu vernachlässigen, der ein wichtiges, auf die Verringerung von Ungleichheiten gerichtetes Ziel der EU ist; |
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7. |
hebt die Bedeutung des territorialen Zusammenhalts als politisches Ziel neben dem sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt hervor, wodurch das gemeinschaftliche Handeln im Hinblick auf die Förderung der Solidarität in der Europäischen Union und auf einen wirkungsvollen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung gestärkt wird, ohne dass das Subsidiaritätsprinzip und die Aufteilung der Zuständigkeiten unter den verschiedenen Regierungsebenen in Frage gestellt würden; |
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8. |
weist nachdrücklich darauf hin, dass das Ziel des territorialen Zusammenhalts im gesamten europäischen Raum, d.h. auf alle Regionen der Europäischen Union angewandt werden muss, ohne jedoch die Schwerpunkte, wie sie im Übrigen im Rahmen der Regionalpolitik und der Strukturfondsmaßnahmen festgelegt sind, zu beeinträchtigen; |
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9. |
fordert die Kommission auf, ihre Untersuchungen im Hinblick auf die Einführung geeigneter Indikatoren (gegebenenfalls auf subregionaler Ebene) für die besonderen sozioökonomischen Probleme verschiedener Arten von Regionen, wie vor allem, aber nicht ausschließlich Berggebiete, Inseln, dünn besiedelte Gebiete und Grenzregionen sowie die Regionen in äußerster Randlage, auf deren besondere Situation in Artikel 158 und 299 EGV hingewiesen wird, zu intensivieren, um die spezifischen Chancen und Probleme all dieser Regionen herauszustellen; |
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10. |
fordert die Kommission zu einer wesentlichen Verbesserung der statistischen Angaben und ihrer kartografischen Darstellung auf, damit diese die tatsächliche Situation widerspiegeln; |
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11. |
bekräftigt, dass der territoriale Zusammenhalt darauf abzielt, jedem Gebiet der Gemeinschaft Zugang zu Infrastrukturen und zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Inte-resse zu bieten, um damit zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen nach den europäischen Standards des 21. Jahrhunderts beizutragen; dabei wird anerkannt, dass dieser Zugang nicht von der geographischen Lage abhängt, sondern von der Verkehrsanbindung, der Verfügbarkeit und der Qualität der Infrastruktur und Dienstleistungen; |
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12. |
ist der Auffassung, dass der Begriff des territorialen Zusammenhalts sich auf das Prinzip der Solidarität stützt und die Schaffung von Mechanismen zur harmonischen Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes und zur Verringerung der Ungleichheiten zwischen den verschiedenen Gebieten im Hinblick auf ihren Entwicklungsstand erfordert; |
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13. |
weist darauf hin, dass sich aus den jüngsten Kohäsionsberichten tendenziell eine Vergrößerung bestimmter Ungleichheiten sowohl zwischen den europäischen Regionen als auch innerhalb der Regionen deutlich ablesen lässt. Diese Ungleichheiten sind gekennzeichnet durch Phänomene wie räumliche Trennung und damit verbunden bestimmte Formen von Gettobildung sowie den fortgesetzten Niedergang einiger abgelegener Gebiete. Mehr denn je zeigt sich hier das Erfordernis, dem territorialen Zusammenhalt den Status eines Querschnittsziels der Europäischen Union zu verleihen; |
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14. |
hält dieses Erfordernis für umso mehr geboten, als das Fehlen eines territorialen Zusammenhalts in Europa zusätzliche Kosten verursacht: Umweltkosten insbesondere infolge von Ver-kehrsüberlastung in den städtischen Gebieten und Klimawandel; soziale Kosten infolge der räumlichen Konzentration sozialer Probleme; nicht zuletzt beeinträchtigt ein mangelnder territorialer Zusammenhalt insofern auch das Funktionieren des europäischen Binnenmarkts, als bestimmte Gebiete nur in eingeschränktem Maße Zugang zu den in den Verträgen veranker-ten Freiheiten haben; |
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15. |
schlägt vor, den territorialen Zusammenhalt zu einem wesentlichen Element der EU-Strategie zur Bewältigung der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise zu machen; in diesem Zusammenhang fordert er mit Blick auf die komplexen Herausforderungen der nächsten Jahre, dass die Haushaltsmittel mindestens auf ihrem derzeitigen Niveau gehalten, wenn nicht sogar aufgestockt werden; |
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16. |
ist gegen jede Initiative, die wegen der Umstände oder aus anderen Gründen auf eine — sei es auch nur teilweise — verdeckte Renationalisierung der Kohäsionspolitik abzielt; |
Hin zu einer neuen Regionalpolitik im Dienste des territorialen Zusammenhalts
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17. |
ist der Auffassung, dass das Ziel des territorialen Zusammenhalts eine Ergänzung zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt bildet und dass diese drei Formen der Kohäsion sich wechselseitig stärken müssen; dies bedeutet, dass das Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft mit Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften, insbesondere der Regionalpolitik, berücksichtigt werden muss; fordert die Kommission auf, Modelle für eine sektorale Integration auf regionaler Ebene zu entwickeln, die den territorialen Zusammenhalt stärken; |
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18. |
fordert die Kommission auf aufzuzeigen, inwiefern die Lissabon- und die Göteborg-Strategie im Rahmen der Zweckbindung der Strukturfondsmittel im Zeitraum 2007-2013 zum territorialen Zusammenhalt beigetragen haben; |
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19. |
schlägt der Kommission vor, eine Wende in den strategischen Leitlinien für den Zeitraum 2014-2020 vorzusehen, bei der neben dem sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt auch die Ziele des territorialen Zusammenhalts berücksichtigt werden; regt zu diesem Zweck eine Gestaltung der Regionalpolitik dergestalt an, dass die Ausgaben für Wettbewerbsfähig-keit zur Förderung des Wirtschaftswachstums in einem globalisierten Umfeld und die Ausgaben zur Reduzierung der Ungleichheiten zwischen den Regionen zur Erreichung der Kohäsionsziele in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen; |
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20. |
befürwortet den Einsatz neuer Instrumente, insbesondere von Indikatoren, die auf die Erfordernisse der Umsetzung des territorialen Zusammenhalts abgestimmt sind (3), auch durch subregionale Analysen. Für die Entwicklung adäquater regionaler Strategien und politischer Antworten müssen angemessene Instrumente geschaffen werden, die eine Berücksichtigung regionaler Unterschiede in sämtlichen Politikbereichen ermöglichen (zum Beispiel das pro Einwohner zur Verfügung stehende Einkommen, um Transferleistungen zu berücksichtigen, in Ergänzung zum Pro-Kopf-BIP, das Steueraufkommen, der Zugang zu verschiedenen Dienstleistungen (Verkehr, Energieversorgung, Gesundheit, Bildung), die demografische Struktur und die Siedlungsstruktur (Daten über die Bevölkerungsdichte, die demografische Alterung und den Altenquotienten) oder auch die Schaffung zusammengesetzter Indices der menschlichen Entwicklung (4)); |
Territoriale Zusammenarbeit
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21. |
weist auf den unbestreitbaren europäischen Mehrwert der territorialen Zusammenarbeit und deren Beitrag zum Ziel des territorialen Zusammenhalts hin; aus diesem Grund fordert er eine deutliche Aufstockung im EU-Gesamthaushalt, damit für diesen Bereich der Regionalpolitik zusätzliche finanzielle Mittel bereitgestellt werden können und dieser somit mehr als ein Aus-tausch bewährter Verfahren sein kann: dies sollte nicht mit einer Verlagerung zuungunsten der beiden anderen EU-Kohäsionsziele verbunden sein; |
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22. |
fordert die Europäische Kommission auf, die neuen strategischen Möglichkeiten zu vertiefen, die sich aus der Zusammenarbeit der Euroregionen eröffnen, die eine strategische Governance- und Handlungsebene sind, die für die Lösung der Probleme in Verbindung mit dem territorialen Zusammenhalt bestens geeignet ist, und weist darauf hin, dass der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (5), der eine europäische Struktur für die Kooperation bei grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Vorhaben schafft, eine echte Zusammenarbeit bei vielfältigen Aktivitäten fördert und dem Ausbau der Nachbarschaftsbeziehungen, den Kontakten zwischen der Bevölkerung, dem Wissenstransfer und dem Austausch bewährter Verfahren dient; |
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
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23. |
unterstreicht die besondere Rolle der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der europäischen Integration sowie die Bedeutung der bereits erzielten Ergebnisse: Verminderung des Abschirmeffektes an den Binnengrenzen der EU, veränderte Rolle der Außengrenzen (konzertierte Entwicklung, Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Arten des illegalen Handels, Förderung der Entwicklung in Regionen von Drittstaaten, die an die EU grenzen), Unterstützung bei der Umwandlung von Außengrenzen in Binnengrenzen im Zuge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten; |
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24. |
fordert die Kommission dazu auf, mit ihren Bemühungen um die Vereinfachung und Verbesserung der Verwaltung der grenzüberschreitenden Programme fortzufahren, indem sie zum Beispiel die für beide Seiten der Grenze vorgesehenen Mittel festlegt, und unterstützt die Kommission in ihrem Vorhaben einer Bestandsaufnahme der Durchführung von EVTZ; |
Transnationale Zusammenarbeit
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25. |
befürwortet die Förderung dieser Form von Zusammenarbeit in geeigneten Gebieten (beispielsweise in Meeres- und Flussbecken oder Bergmassiven), damit die räumliche Integration verbessert und die regionalen und subregionalen Ungleichheiten verringert werden können und damit im Rahmen gemeinsamer Raumordnungsstrategien wirksame Lösungen für Probleme im Zusammenhang mit Umweltschutz, Bekämpfung von Umweltverschmutzung und Verbesserung der Verkehrsnetze gefunden werden können; dabei sollten jedoch die Aufgaben und Zuständigkeiten bestehender öffentlicher Stellen und die kohäsionspolitischen Prioritäten der jeweiligen Region berücksichtigt werden; |
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26. |
ist der Ansicht, dass strategische Ansätze, wie die Schaffung von Makroregionen (z.B. die kommende EU-Strategie für den Ostseeraum) gefördert werden sollten; empfiehlt, auf trans-nationaler Ebene von Meeresbecken Rahmenbedingungen für eine innovative Governance zu schaffen, um die kürzlich von der EU beschlossene integrierte Meerespolitik zu fördern und eine bessere Kohärenz des Gemeinschaftshandelns sowohl innerhalb der EU als auch mit den betroffenen Drittstaaten sicherzustellen; |
Interregionale Zusammenarbeit
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27. |
betont die Bedeutung der interregionalen Zusammenarbeit (die in dem Grünbuch der Europäischen Kommission unerwähnt bleibt), da sie ein bemerkenswertes Instrument für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen Gebieten bildet, die zwar keine Nachbarregionen sind, aber an denselben komplementären Entwicklungsprojekten arbeiten; spricht sich gleichwohl dafür aus, dass das Instrument der interregionalen Zusammenarbeit durch mehr Flexibilität bei der Wahl der Themen für die Zusammenarbeit künftig besser an die Bedürfnisse der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angepasst wird; |
Territoriale Zusammenarbeit außerhalb der EU
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28. |
hebt hervor, dass die Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit besser mit dem auswärtigen Teil dieser Zusammenarbeit koordiniert werden müssen; dies betrifft die westlichen Balkanstaaten und die Türkei im Hinblick auf die Perspektive einer EU-Erweiterung, die Länder der europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die Russische Föderation und die Länder, die an Regionen in äußerster Randlage grenzen; |
Kohärente Abstimmung der Gemeinschaftspolitik unter dem Aspekt des territorialen Zusammenhalts
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29. |
ist der Auffassung, dass das Ziel des territorialen Zusammenhalts in allen gemeinschaftlichen Politikbereichen zur Anwendung kommen muss. Die Komplementarität zwischen den einzelnen Politikbereichen und der Regionalpolitik muss daher ausgebaut und auf die kohärente Abstimmung zwischen diesen geachtet werden, unabhängig davon, ob es sich um Mittelzu-weisungen oder um Rechtsvorschriften handelt; |
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30. |
bedauert in diesem Zusammenhang, dass die gemeinschaftliche Politik allzu häufig ohne ausreichende Berücksichtigung ihrer Folgen für die Gebietskörperschaften konzipiert und umgesetzt wird und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vor den negativen Auswirkungen dieser Politik stehen (Aufgabe von Tätigkeiten oder Verlust von Arbeitsplätzen, Um-weltschäden, zusätzliches Verkehrsaufkommen oder fortgesetzte Abwanderung); |
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31. |
unterstreicht die Nützlichkeit der Raumordnung als Gesamtheit der Verfahren zur Gewährleistung einer harmonischen Verteilung der Aktivitäten und Nutzungen in den Regionen mit dem Ziel, die Kohärenz zwischen den Gemeinschaftsmaßnahmen und den Zielen des territorialen Zusammenhalts zu gewährleisten; |
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32. |
erkennt an, dass einem Teil dieser negativen Auswirkungen durch Maßnahmen der EU-Regionalpolitik, insbesondere durch Programme zur Unterstützung des Strukturwandels (industrieller Wandel, ländliche Entwicklung im Rahmen der GAP-Reform) begegnet werden konnte; |
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33. |
bemängelt den Grad an Inkohärenz zwischen den FTEI-Maßnahmen und dem territorialen Zusammenhalt und hebt die Notwendigkeit einer verstärkten regionalen Ausrichtung der europäischen und nationalen Forschungs- und Innovationspolitik hervor; |
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34. |
ist der Meinung, dass analog zur im Vertrag von Lissabon vorgesehenen horizontalen Sozialklausel die Berücksichtigung der Folgen der einzelnen Politikbereiche für die Gebietskörperschaften schon von der Vorbereitungsphase an notwendig ist (looking at the map before implementing policies), damit die Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften schon im Vorhinein klar sind; |
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35. |
hebt in diesem Zusammenhang die überaus große Bedeutung der transeuropäischen Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetze für das Erreichen des Ziels „territorialer Zusammenhalt“ hervor und fordert die Kommission auf, besonders diese Netze zu fördern; |
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36. |
unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit, für die Kohärenz der gemeinschaftlichen Maßnahmen in Gebieten an der Schnittstelle zwischen Land und Meer zu sorgen; |
Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)
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37. |
vertritt die Auffassung, dass die GAP mit ihren erheblichen Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften die Ungleichheiten zwischen den Regionen nicht vergrößern darf, sondern stärker zum territorialen Zusammenhalt beitragen muss, indem den territorialen Folgen der künftigen Reform im Vorhinein Rechnung getragen wird. Die negativen Auswirkungen könnten so in Grenzen gehalten und für Regionen, die von dieser Reform möglicherweise beeinträchtigt sind, Anpassungsmaßnahmen vorgesehen werden; |
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38. |
empfiehlt, die Maßnahmen in Zusammenhang mit der Entwicklung des ländlichen Raums (zweiter Pfeiler der GAP) besser mit der Regionalpolitik zu koordinieren, um so zu gewährleisten, dass sich die Entwicklung des ländlichen und des städtischen Raums besser ergänzen; Ziel ist es letztlich, in den Programmen nach 2013 so viele Vereinfachungen und Synergien zwischen den beiden Politikfeldern zu erreichen, wie dies technisch und politisch möglich ist; |
Die gemeinsame Verkehrspolitik
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39. |
ist der Auffassung, dass bei der Weiterentwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik und ihren Klimafolgen nicht die besondere Bedeutung dieser Politik für die Gebiete vergessen werden darf, deren Erreichbarkeit ausschließlich von bestimmten Verkehrsträgern (insbesondere dem Flugverkehr) abhängig ist; |
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40. |
schlägt vor, bei der anstehenden Überarbeitung der transeuropäischen Verkehrsnetze besonders der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die lokale Erreichbarkeit der Regionen nach angemessenen Standards mit Anschluss an die städtischen Verkehrsnetze zu gewährleisten, wodurch die Anbindung insgesamt und der Zusammenhalt in großem Maße verbessert werden; |
Umwelt
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41. |
vertritt die Auffassung, dass sich die heikle Frage des Klimawandels nicht in allen Regionen gleichermaßen stellt (z.B. im Hinblick auf die Durchführung des europäischen Treibhausgasemissionshandelssystems, das Küstenzonenmanagement u.a.); |
Vorschläge zu den territorialen Folgen der Entwicklung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI) und der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI)
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42. |
weist auf die Bedeutung der im Primärrecht der Gemeinschaft (Artikel 16 EGV) genannten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse als echte Faktoren des territorialen Zusammenhalts hin und bedauert in dieser Hinsicht, dass die territorialen Auswirkungen der Gemeinschaftspolitik auf die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und besonders die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse weder im Vorfeld der Veröffentlichung von Legislativvorschlägen der Kommission untersucht noch im Nachhinein bewertet werden; |
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43. |
betont die Risiken einer Fragmentierung des Binnenmarktes, wenn die Bürger trotz des Festhaltens am Ziel eines Universaldienstes keinen Zugang zu lokalen Dienstleistungen haben; |
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44. |
tritt im Rahmen der üblichen Gemeinwohlverpflichtungen, im Sinne der Gleichbehandlung und als Voraussetzung für die Integration der Regionen in die Gesamtwirtschaft für die Erhaltung des universalen Zugangs zu diesen Dienstleistungen ein; |
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45. |
fordert gemäß dem im EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip sowie dem Protokoll über die Dienste von allgemeinem Interesse, das dem Vertrag von Lissabon beigefügt ist, dass das Recht und die Freiheit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, in ihrer Eigenschaft als Erbringer, Verwalter oder Nutznießer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Verfügungen zu treffen, aufrechterhalten werden; |
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46. |
bekräftigt erneut, dass Rechtssicherheit für die Gebietskörperschaften als Erbringer, Verwalter oder Nutznießer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erforderlich ist; dazu hält er es für notwendig, dass die Vereinbarkeit ihrer Besonderheiten hinsichtlich des Vergabe- und des Beihilferechts in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rege-lungsrahmen anerkannt wird; |
Vorschläge zur Verbesserung territorialer Entscheidungsabläufe
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47. |
hebt hervor, dass das Tätigwerden mehrerer Regierungs- und Verwaltungsebenen innerhalb eines Gebiets mit unterschiedlichen oder gar gegensätzlichen Wirkungen eine qualitative Verbesserung der Regierungsführung insbesondere unter dem territorialen Gesichtspunkt auf der bürgernächsten Ebene erfordert, um Mängel in der Integration der Politikbereiche auszugleichen; dieses neue Konzept einer territorialen Governance ist der Schlussstein für die Realisierung des Ziels des territorialen Zusammenhalts; |
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48. |
ist der Meinung, dass die Kommission Instrumente zur Erleichterung der vertikalen Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Regierungsebenen über die bestehenden institutionellen Beziehungen hinaus konzipieren sollte; |
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49. |
weist darauf hin, dass das Ziel des territorialen Zusammenhalts keine Veränderungen in der Zuständigkeitsverteilung mit sich bringen darf; dies gilt insbesondere für die Raumordnung, die weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer Gebietskörperschaften bleiben muss. Allerdings sollten die Regierungen der Mitgliedstaaten insbesondere in den eher zentralistisch organisierten Staaten ihre Kontakte zu den Akteuren der lokalen und regionalen Ebene ausweiten, um die Koordinierung nationaler bereichsspezifischer Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene zu verbessern; |
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50. |
fordert dazu auf, die Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten zwischen den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen zu klären sowie bereichsübergreifende bzw. horizontale Politiken und Koordinierungsfunktionen zu entwickeln; |
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51. |
fordert mehr Entscheidungsbefugnisse für die regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich der Verwaltung der Strukturfonds, indem allen Regionen der EU der Status einer Verwal-tungsbehörde zuerkannt wird; |
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52. |
befürwortet im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer strategischer Ziele, wie etwa für die Erreichbarkeit, die nachhaltige Entwicklung und die Meerespolitik, eine Stärkung der Multi-Level-Governance (6), zu der jede Ebene nach ihren Möglichkeiten einen Beitrag leistet und somit gewährleistet, dass das Partnerschaftsprinzip in vollem Umfang angewandt wird. Eine echte Multi-Level-Governance umfasst auch eine gemeinsame Durchführung und Weiterbe-handlung; |
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53. |
verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich die zuständigen Minister in dem „Ersten Aktionsprogramm für die Umsetzung der territorialen Agenda der Europäischen Union“ vom 23. November 2007 überzeugt zeigten, dass die Multi-Level-Governance grundlegend für eine ausgewogene Raumordung in der EU ist, und vorgeschlagen haben, mit einer ausgewählten Gruppe der Betroffenen sowie der Gemeinden und Regionen die Verwirklichung der Prioritäten der territorialen Agenda zu erörtern; |
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54. |
fordert die Kommission auf, bestehende Verfahren für Partnerschaften in der EU-27 eingehender zu untersuchen, um die Kapazitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihrer Verbände zu stärken und diese so zu aktiven Partnern zu machen. |
Brüssel, den 12. Februar 2009
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Luc VAN DEN BRANDE
(1) Dies entspricht einer Forderung des Ausschusses in seiner Initiativstellungnahme CdR 388/2002 fin zum Thema „Territorialer Zusammenhalt“ (Berichterstatter: Herr VALCÁRCEL SISO).
(2) Siehe Stellungnahme CdR 97/2007 fin zu dem „Vierten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (Berichterstatter: Herr SCHNEIDER).
(3) Siehe Stellungnahme CdR 97/2007 fin zu dem „Vierten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (Berichterstatter: Herr SCHNEIDER).
(4) Nach der im Rahmen des UNDP entwickelten Methodik.
(5) Siehe Stellungnahme CdR 308/2007 fin zum Thema „Der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit: Ein neuer Anstoß für die territoriale Zusammenarbeit in Europa“ (Berichterstatterin: Frau BRESSO).
(6) Siehe die früheren Stellungnahmen des AdR: CdR 149/2008 fin: „Governance und Partnerschaft auf nationaler, regionaler und projektbezogener Ebene im Bereich der Regionalpolitik“ (Berichterstatter: Herr KISYOV), CdR 397/2006 fin zu dem „Paket „Bessere Rechtsetzung“ 2005 und 2006“ (Berichterstatter: Herr VAN DEN BRANDE) und CdR 103/2001 fin zu dem Weißbuch „Europäisches Regieren“ (Berichterstatter: Herr DELEBARRE).