9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/51


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Reformpaket für den Telekommunikationssektor“

(2008/C 257/10)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

sieht es als seine Pflicht an, sicherzustellen, dass der neue Rechtsrahmen die Ziele der Kultur- und Medienpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und den besonderen Anliegen in ländlichen oder dünn besiedelten Gebieten, Regionen in äußerster Randlage und Ballungsräumen sowie kultureller bzw. ethnischer Minderheiten Rechnung trägt;

lehnt die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Harmonisierung der Frequenzverwaltung ab. Die Mitgliedstaaten sollten die Hoheit über die Frequenzverwaltung behalten, wobei gleichzeitig eine Konsistenz mit internationalen Übereinkommen sicherzustellen ist; dies wird eine ausreichende Bandbreite sichern, damit die Sendeunternehmen ihre Aufgaben in Bezug auf die Inhalte erfüllen können;

spricht sich gegen eine Funktionstrennungspflicht und das Vetorecht der Europäischen Kommission zu bestimmten Abhilfemaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden aus und fordert die nationalen Regulierungsbehörden auf, bei der Analyse und Festlegung der einschlägigen Märkte die lokalen und regionalen kulturellen und sprachlichen Unterschiede zu berücksichtigen;

begrüßt die Anstrengungen der Europäischen Kommission zur Stärkung des Verbraucherschutzes und der Nutzerrechte, indem insbesondere die Verbraucher ausführlicher über Preise und Leistungsbedingungen informiert, und der Datenschutz und die Datensicherheit verbessert werden sowie der Zugang einschl. zu Notdiensten erleichtert wird; bringt jedoch Bedenken im Hinblick auf die möglichen finanziellen und wirtschaftlichen Folgen dieser Vorschläge für die Betreiber regionaler und lokaler Dienste zum Ausdruck;

vertritt die Ansicht, dass die Einrichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation gekoppelt an die Übertragung weitreichender Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission in Bezug auf die Marktregulierung zu einem erheblichen Ungleichgewicht bei der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und dieser EU-Behörde führen würde, und fordert daher die Einrichtung eines Gremiums europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor, mit der die bestehende Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) im europäischen Recht verankert würde.

Berichterstatter

:

Marc SCHAEFER (LU/SPE), Mitglied des Gemeinderates von Vianden

Referenzdokumente

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

KOM(2007) 697 endg. — 2007/0247 (COD)

„Bürger-Richtlinie“:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

KOM(2007) 698 endg. — 2007/0248 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation

KOM(2007) 699 endg. — 2007/0249 (COD)

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ausschöpfung der digitalen Dividende in Europa: ein gemeinsames Konzept für die Nutzung der durch die Digitalumstellung frei werdenden Frequenzen

KOM(2007) 700 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

befürwortet das Ziel der Europäischen Kommission, die Telekommunikationsmärkte stärker für den Wettbewerb zu öffnen, Investitionen in Breitbandnetze (und zwar alle Technologien, d.h. Festnetz-, Mobil- und Satellitentechnologie) zu fördern und im Zuge der Digitalisierung der audiovisuellen Dienste eine optimierte Frequenzverwaltung im Binnenmarkt sicherzustellen;

2.

sieht es als seine Pflicht an, sicherzustellen, dass der neue Rechtsrahmen keine Maßnahmen enthält, die negative Auswirkungen auf die Ziele der Kultur- und Medienpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten zeitigen könnten;

3.

erachtet es ferner als seine Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen der kulturellen bzw. ethnischen Minderheiten und die Anliegen der Gebietskörperschaften bei der Konzipierung neuer Regulierungsmechanismen (insbesondere in Bezug auf die Frequenzverwaltung) berücksichtigt werden;

4.

fordert, dass in den vorgeschlagenen Rechtsrahmen Mechanismen für den Ausbau des Breitband-Internetzugangs in ländlichen, dünn besiedelten Gebieten und in Regionen in äußerster Randlage aufgenommen werden; dabei soll jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass es für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften insbesondere auch in Ballungsräumen notwendig sein kann, in den Ausbau von IKT und der Infrastruktur zu investieren;

5.

begrüßt die Anstrengungen der Europäischen Kommission für einen besseren Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf den Datenschutz und die Datensicherheit sowie einen gleichberechtigteren Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten und Notdiensten für alle Nutzergruppen einschl. Menschen mit Behinderungen, bringt jedoch Bedenken im Hinblick auf die finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zum Ausdruck, die diese Vorschläge insbesondere für die Betreiber regionaler und lokaler Dienste haben könnten;

6.

weiß die Anstrengungen der Europäischen Kommission für den Aufbau europaweiter Dienste zu würdigen, sofern dieser unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Unterschiede sowie der technologischen und wirtschaftlichen Anforderungen der wirtschaftlich schwächsten Interessengruppen erfolgt;

7.

weist die Europäische Kommission auf die geografische Vielfalt der nationalen, regionalen und lokalen Märkte hin, die eine Differenzierung und eine breite Palette an Regulierungsmechanismen und -verfahren, beispielsweise eine räumliche Aufteilung, erforderlich machen könnte;

8.

zeigt sich in Bezug auf den zusätzlichen Nutzen einiger der geplanten neuen Maßnahmen skeptisch, da diese auf alle Mitgliedstaaten gleichermaßen unabhängig von ihrer besonderen Situation und den auf nationaler oder regionaler Ebene erzielten Fortschritten Anwendung finden würden. Die Idee, der Union im Rahmen der Regulierung der Telekommunikationsmärkte und der Frequenzverwaltung noch mehr Zuständigkeiten zu übertragen, stößt auf ernste Bedenken seitens des Ausschusses;

9.

vertritt die Auffassung, dass die Vorschläge der Europäische Kommission den Weg für eine kohärente Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften ebnen, um den Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation zu vollenden;

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“

10.

begrüßt die Empfehlung der Europäischen Kommission (1), die Zahl der Märkte, für die eine Vorabregulierung in Betracht kommt, erheblich zu verringern und die Regulierung, sofern sie weiterhin erforderlich ist, für die Betreiber wie auch die nationalen Regulierungsbehörden effizienter zu gestalten und zu vereinfachen;

11.

befürwortet die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Einrichtung effizienterer Mechanismen zur Koordinierung und Harmonisierung der Rechtsrahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie der Koordinierungs-, Konzertierungs- und Konsultationsverfahren zwischen den einzelnen nationalen Regulierungsbehörden;

12.

teilt den Standpunkt der Europäischen Kommission, dass eine effiziente Frequenzverwaltung wichtig ist, um den Zugang der Betreiber zu vereinfachen und Innovationen sowie die kulturelle Vielfalt zu fördern;

13.

stimmt der Europäischen Kommission zu, dass die Kollokation und die gemeinsame Ressourcennutzung durch die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze gewährleistet werden muss, sofern eine derartige gemeinsame Nutzung technisch machbar ist und die anfallenden Kosten gerecht aufgeteilt werden können;

14.

unterstützt die Bedeutung, die die Europäische Kommission der Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft beimisst, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Seiner Meinung nach sind jedoch die Mitgliedstaaten besser geeignet, die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf eine derartige Harmonisierung zu treffen, die im Rahmen der bestehenden Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) verwirklicht werden kann;

15.

ist der Ansicht, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen über Frequenzzuweisungen für Dienste, mit denen die sprachliche, kulturelle und Medienvielfalt gewährleistet werden kann, weiterhin ausschließlich bei den Mitgliedstaaten liegen sollte;

16.

spricht sich gegen eine Funktionstrennungspflicht als zusätzliche Maßnahme zur Förderung der Marktliberalisierung aus und betont, dass ein auf der Infrastruktur beruhender Wettbewerb am effizientesten ist und der bestehende Rechtsrahmen bereits Trennungsmaßnahmen, u.a. für die Funktionstrennung, zulässt;

17.

unterstreicht, dass auf Verfahren, die in internationalen Übereinkommen in Bezug auf die Frequenzverwaltung enthalten sind, verwiesen werden sollte bzw. derartige Verweise beizubehalten sind, da diese Übereinkommen Geltung haben und weitreichender als die Gemeinschaftsvorschriften sind;

„Bürger-Richtlinie“

18.

unterstützt die Anstrengungen der Europäischen Kommission zur Stärkung und Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Nutzerrechte in der elektronischen Kommunikation, indem u.a. die Verbraucher ausführlicher über Preise und Leistungsbedingungen informiert werden und für Menschen mit Behinderungen der Zugang zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzung erleichtert sowie die Erreichbarkeit der Notdienste verbessert wird;

19.

begrüßt die Vorschläge zur Ausweitung des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger in der elektronischen Kommunikation, insbesondere durch verschärfte Sicherheitsbestimmungen und verbesserte Durchsetzungsmechanismen;

20.

macht die Europäische Kommission auf die Anforderungen der Verbraucher in wirtschaftlich schwachen bzw. ländlichen, schwer zugänglichen Gebieten, Regionen in äußerster Randlage oder dünn besiedelten Gebieten aufmerksam;

21.

weist die Europäische Kommission darauf hin, dass bestimmte Maßnahmen zur Gewährleistung der Netzsicherheit und des Verbraucherschutzes eine Koordinierung erfordern, die vielmehr auf internationaler denn auf EU-Ebene vorgenommen werden muss;

22.

führt der Europäischen Kommission vor Augen, dass für einige der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen erhebliche Investitionen in die technische Infrastruktur (z.B. für den Zugang zu einer einheitlichen Notrufnummer oder die Ortung des Anrufers) erforderlich sind, die von den „kleinen“ Dienstbetreibern wie regionalen und lokalen Betreibern nur schwer bestritten werden können;

23.

begrüßt die Anstrengungen der Europäischen Kommission zur Übertragbarkeit von Nummern zwischen den Fest- und Mobiltelefonnetzen;

24.

weist die Europäische Kommission auf die besonderen Anforderungen der ländlichen Regionen hin, die oftmals nur über eine sehr begrenzte Infrastruktur verfügen, die sich ausschließlich auf das Netz des alteingesessenen Betreibers stützt, und fordert die Annahme gesonderter Maßnahmen für diese Regionen, beispielsweise im Rahmen der Strukturfonds; weist zudem auf die strukturbedingten Einschränkungen und Mehrkosten im Bereich der elektronischen Kommunikation hin, welche die Regionen im äußerster Randlage dauerhaft zu tragen haben, weshalb spezifische Maßnahmen vorgesehen werden sollten, um die Bürger dieser Gebiete den Bürgern in den anderen Gebieten Europas gleichzustellen;

25.

vertritt die Auffassung, dass die Übertragungspflichten („must carry“) für Hörfunkdienste auf jedwede Zusatzdienste ausgedehnt werden und regelmäßig überarbeitet werden müssen;

Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation

26.

ist der Meinung, dass die Einrichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation, die zu der bereits bestehenden institutionellen Struktur für die Regulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation hinzukommen würde, nicht mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist und diesen Regulierungsprozess nur noch viel komplexer gestalten als vereinfachen würde, was doch gerade das Ziel dieses Maßnahmenpakets ist.

27.

spricht sich daher für die Einrichtung eines Gremiums europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor aus. Ein derartiges Gremium könnte zahlreiche der in dem Vorschlag zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation genannten Aufgaben übernehmen und viele der in dieser Verordnung für die Behörde aufgelisteten Elemente auf sich vereinen, ohne jedoch den Status einer Behörde einzunehmen, wodurch einige potenzielle Probleme im Zusammenhang mit der Errichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation vermieden werden könnten.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsantrag 1

„Bessere Rechtssetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (2) Buchstabe e), Artikel 2, Anfügen von Buchstabe s)

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

s)

„funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.

s)

„funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften bzw. den internationalen Frequenzplänen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.

Begründung

Die Frequenzverwaltung wird weitgehend von geltenden internationalen Übereinkommen und Frequenzplänen auf Ebene der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) bestimmt. Dies ist für Hörfunkdienste von besonderer Bedeutung (z.B. das GE06-Übereinkommen). Daher sollte die Bestimmung des Begriffs „funktechnische Störung“ geändert werden.

Änderungsantrag 2

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (8), Änderung von Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun.“

„Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs unter Sicherstellung der Medien- und der kulturellen Vielfalt dienen, dies ebenfalls tun.“

b)

Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

b)

Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird;

„a)

sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird;

b)

gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung von Inhalten;“

b)

gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung von Inhalten;“

c)

Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

c)

Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

mit der Kommission und der Behörde zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.“

„d)

mit der Kommission und der Behörde zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.“

d)

Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

d)

Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen als Nutzer, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen;“

„e)

die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen als Nutzer, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie ethnischer, gesellschaftlicher und kultureller Minderheiten und ländlicher Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte berücksichtigen;“

(…)

(…)

Begründung

Es müssen auch die kulturelle und die Medienvielfalt sowie die Bedürfnisse sprachlicher, ethnischer, gesellschaftlicher oder regionaler Minderheiten berücksichtigt werden.

Für die Streichung des Verweises auf die von der Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung KOM(2007) 699 endg. — 2007/0249 (COD) geplante Behörde siehe Änderungsantrag 20.

Änderungsantrag 3

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (9), Neufassung von Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 9

Artikel 9

Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste

Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste

1.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

1.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

2.

Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz im Einklang mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung) zu gewährleisten.

2.

Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, ein Ansatz, der Größeneinsparungen ermöglichen und die Interoperabilität der Dienste zugunsten der Verbraucher erleichtern kann, um deren effektiven und effizienten Einsatz im Einklang mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung) zu gewährleisten.

3.

Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten von Funknetzen und Technologien für drahtlosen Netzzugang in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten offenstehen.

3.

Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9 c der Frequenzentscheidung (Entscheidung Nr. 676/2002/EG) erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit, dass alle Arten von Funknetzen und Technologien für drahtlosen Netzzugang in den Funkfrequenzbändern im Einklang mit den nationalen Frequenzzuweisungslisten und der ITU-Regelung genutzt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten offenstehen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

a)

zur Vermeidung funktechnischer Störungen,

a)

zur Vermeidung funktechnischer Störungen,

b)

zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,

b)

zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,

c)

zur Gewährleistung der breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, wenn die Nutzung einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder

c)

zur Gewährleistung der ihrer breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, wenn die Nutzung einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder

d)

zur Berücksichtigung einer Beschränkung im Einklang mit Absatz 4.

d)

zur Berücksichtigung einer Beschränkung im Einklang mit Absatz 4.

4.

Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die der elektronischen Kommunikation offenstehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

4.

Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9 c der Frequenzentscheidung (Entscheidung Nr. 676/ 2002/EG) erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern im Einklang mit den nationalen Frequenzzuweisungslisten und der ITU-Regelung bereitgestellt werden können, die der elektronischen Kommunikation offenstehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

Beschränkungen, aufgrund deren Dienste in bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dienen, z.B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.

Beschränkungen, aufgrund deren Dienste in bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dienen, z.B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.

Eine Beschränkung, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen Dienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen.

Eine Beschränkung, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen Dienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch zum Schutz von Diensten, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen oder zur Bereitstellung von Diensten von allgemeinem Interesse, die in nationalem Recht im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften festgelegt werden wie die Förderung der sprachlichen, kulturellen und Medienvielfalt, zulässig.

5.

Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind.

5.

Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind, und sind allein zur Genehmigung von Ausnahmeregelungen zuständig.

6.

Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen nach dem 31. Dezember 2009.„

6.

Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen nach dem 31. Dezember 2009 ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten.“

Begründung

Die in der Frequenzentscheidung (Entscheidung Nr. 676/2002/EG) enthaltenen Maßnahmen und Verfahren für die Frequenzverwaltung ermöglichen bereits eine wirklichkeitsnahe und ausgewogene Frequenzverwaltung unter Wahrung der Technologie- und Diensteneutralität.

Die bestehenden Übereinkommen auf Ebene der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) müssen eingehalten werden. Diese Übereinkommen ermöglichen bereits jetzt eine effiziente Frequenznutzung.

Es gilt, Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Dienste zu setzen, die die Entwicklung der kulturellen, sprachlichen und Medienvielfalt ermöglichen. U.a. muss regionalen und lokalen Hörfunk- und elektronischen Diensten Zugang zu den Frequenzen gewährt werden.

Die Frequenzverwaltung auf nationaler Ebene muss weiterhin Aufgabe der Mitgliedstaaten sein; u.a. muss für Hörfunkdienste eine ausreichende Bandbreite zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Aufgaben in Bezug auf die Inhalte erfüllen können.

Änderungsantrag 4

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (10), Einfügen von Artikel 9a

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 9a

Artikel 9a streichen.

Überprüfung der Beschränkungen bestehender Rechte

 

1.

Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem [1. Januar 2010] gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden, bei der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen können.

 

Bevor die zuständige nationale Regulierungsbehörde eine Entscheidung trifft, unterrichtet sie den Inhaber der Rechte über die von ihr durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen, unter Angabe des Umfangs des Rechts nach der Überprüfung, und gewährt ihm eine angemessene Frist, um seinen Antrag gegebenenfalls zurückzuziehen.

 

Zieht der Inhaber der Rechte seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums, unverändert.

 

2.

Handelt es sich bei dem in Absatz 1 genannten Rechteinhaber um einen Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten und wurde das Frequenznutzungsrecht im Hinblick auf ein bestimmtes, im allgemeinen Interesse liegendes Ziel gewährt, kann ein Antrag auf Überprüfung nur für den Teil der Funkfrequenzen gestellt werden, der für das Erreichen dieses Ziels erforderlich ist. Der Teil der Funkfrequenzen, der infolge der Anwendung des Artikels 9 Absätze 3 und 4 im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels nicht mehr erforderlich ist, wird Gegenstand eines neuen Zuteilungsverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie.

 

3.

Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 9 Absätze 3 und 4 für alle verbleibenden Funkfrequenzzuteilungen und -zuweisungen gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie existierten.

 

4.

Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs.

 

Begründung

Dieser Artikel widerspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Die Rechteinhaber für ausschließlich in einem einzigen Mitgliedstaat bzw. in einer einzigen Region dieses Mitgliedstaats angebotene Dienste sollten von gemeinschaftlichen Entscheidungen über die Frequenzverwaltungen unberührt bleiben.

Änderungsantrag 5

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (10), einfügen von Artikel 9b

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 9b

Artikel 9b streichen.

Übertragung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen

 

1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ohne vorherige Einwilligung der nationalen Regulierungsbehörde individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

 

Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder die Möglichkeit vorsehen, dass Unternehmen individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

 

2.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen, das beabsichtigt, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, dies der für die Zuteilung von Funkfrequenzen zuständigen nationalen Regulierungsbehörde mitteilt und seine Absicht öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung der „Frequenzentscheidung“ oder sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.

 

Begründung

Dieser Artikel bringt keinerlei zusätzliche Nutzen zum bestehenden System, in dem bereits die Möglichkeit zur Übertragung bzw. Vermietung von Frequenznutzungsrechten auf freiwilliger Basis gegeben ist.

Änderungsantrag 6

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (10), Einfügen von Artikel 9c

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 9c

Artikel 9c streichen.

Harmonisierungsmaßnahmen für die Verwaltung der Funkfrequenzen

 

Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze dieses Artikels kann die Kommission geeignete Durchführungsmaßnahmen ergreifen

 

a)

zur Harmonisierung der Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;

 

b)

zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen sowie der Bedingungen, Verfahren, Beschränkungen, Aufhebungen und Übergangsregelungen für die entsprechenden Übertragungen oder Vermietungen;

 

c)

zur Harmonisierung der Maßnahmen, mit denen ein lauterer Wettbewerb bei der Übertragung individueller Rechte gewährleistet werden soll;

 

d)

zur Festlegung einer Ausnahme von dem Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität und zur Harmonisierung von Art und Umfang solcher Ausnahmen im Einklang mit Artikel 9 Absätze 3 und 4, abgesehen von denen, die der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien dienen.

 

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung [(EG) Nr. …] von der Behörde unterstützt werden.

 

Begründung

Nach Ansicht des Ausschusses ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), die Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Ausschuss für elektronische Kommunikation (ECC) wie bisher in jedwede Harmonisierungsmaßnahme für die Verwaltung der Funkfrequenzen eingebunden werden.

Änderungsantrag 7

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (10), Neufassung von Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen; u.a. kann sie Tarifgrundsätze für bestimmte Nummern oder Nummernbereiche festlegen. In den Durchführungsmaßnahmen können der Behörde spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.

Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen; u.a. kann sie Tarifgrundsätze für bestimmte Nummern oder Nummernbereiche festlegen. In den Durchführungsmaßnahmen können der Behörde spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sind am besten geeignet und informiert, um die erforderlichen technischen Maßnahmen zu ergreifen.

Änderungsantrag 8

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (13), Neufassung von Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 12

Artikel 12

Kollokation und gemeinsame Nutzung von Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

Kollokation und gemeinsame Nutzung von Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

1.

Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Gebäuden, Masten, Antennen, Leitungsrohren, Einstiegsschächten und Straßenverteilerkästen.

1.

Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Gebäuden, Masten, Antennen, Leitungsrohren, Einstiegsschächten und Straßenverteilerkästen, sofern derartige Maßnahmen technisch machbar sind.

2.

Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Die diesbezüglichen Vereinbarungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken enthalten.

2.

Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Die diesbezüglichen Vereinbarungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken enthalten.

3.

Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent und verhältnismäßig sein.

3.

Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent und verhältnismäßig sein und eine gerechte Kostenaufteilung ermöglichen.

Begründung

Die Kosten für derartige Maßnahmen müssen gerecht aufgeteilt werden. Ferner muss sichergestellt werden, dass derartige Maßnahmen technisch machbar sind und auch tatsächlich einen Vorteil für die Verbraucher bieten. So wird durch die gemeinsame Nutzung einer Fernsehleitung durch verschiedene Nutzer die Palette der verfügbaren Dienste erheblich eingeschränkt.

Änderungsantrag 9

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (16) Buchstabe c), Artikel 15, Neufassung von Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

3.

Die nationalen Regulierungsbehörden definieren die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten — insbesondere der innerhalb ihres Hoheitsgebiets relevanten geografischen Märkte — im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie weitestgehend die Empfehlung und die Leitlinien berücksichtigen. Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden die nationalen Regulierungsbehörden die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren an.

3.

Die nationalen Regulierungsbehörden definieren die relevanten Märkte entsprechend den nationalen und regionalen Gegebenheiten — insbesondere der innerhalb ihres Hoheitsgebiets relevanten geografischen Märkte — im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie weitestgehend die Empfehlung und die Leitlinien berücksichtigen. Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden die nationalen Regulierungsbehörden die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren an.

Begründung

Es ist eher mit regionalen denn nationalen Unterschieden zu rechnen.

Änderungsantrag 10

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (17) Buchstabe a), Artikel 16, Neufassung von Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der in der Empfehlung genannten relevanten Märkte durch, wobei sie weitestgehend die Leitlinien berücksichtigen.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden.

1.

Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der in der Empfehlung genannten relevanten Märkte durch, wobei sie weitestgehend die Leitlinien berücksichtigen.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden. Derartige Analysen müssen den kulturellen und sprachlichen Unterschieden auf regionaler und lokaler Ebene Rechnung tragen.

Begründung

Derartige Analysen müssen auch für die lokale und regionale Ebene möglich sein und Eingang in die Planung finden.

Änderungsantrag 11

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (20), Neufassung von Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 19

Die Neufassung von Artikel 19 streichen.

Harmonisierungsmaßnahmen

 

1.

Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien niedergelegten Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien veröffentlichen, wobei sie gegebenenfalls weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt.

 

(…)

 

Begründung

Diese Neufassung von Artikel 19 sollte ganz gestrichen oder zumindest gründlich überarbeitet werden, da nach Meinung des Ausschusses die in diesem Artikel mehrfach genannte Behörde nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit steht.

Änderungsantrag 12

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 2 — Änderungen der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), Punkt (9), Einfügen von Artikel 13a

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 13a

Artikel 13a streichen.

Trennung der Funktionsbereiche

 

1.

Die nationalen Regulierungsbehörden können im Einklang mit Artikel 8, insbesondere mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Zugangsprodukten auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.

 

(…)

 

Begründung

Nach Meinung des Ausschusses ist ein infrastruktur- und marktbasierter Wettbewerb am effizientesten. Die Funktionstrennung sollte daher nur dann als äußerste Maßnahme auferlegt werden, wenn sämtliche sonstigen Maßnahmen und Handelsabkommen wirkungslos geblieben sind. Bei dem geltenden Rechtsrahmen können die nationalen Regulierungsbehörden bereits eine derartige „ultimo ratio“ auferlegen.

Änderungsantrag 13

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 3 — Änderungen der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), Punkt (3), Neufassung von Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 5

Artikel 5

Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern

Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern

1.

Die Mitgliedstaaten machen die Nutzung von Funkfrequenzen nicht von der Gewährung individueller Nutzungsrechte abhängig, sondern schließen die Bedingungen für die Frequenznutzung in die Allgemeingenehmigung ein, es sei denn, die Gewährung individueller Nutzungsrechte ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

1.

Die Mitgliedstaaten machen die Nutzung von Funkfrequenzen nicht von der Gewährung individueller Nutzungsrechte abhängig, sondern schließen die Bedingungen für die Frequenznutzung in die Allgemeingenehmigung ein, es sei denn, die Gewährung individueller Nutzungsrechte ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

a)

zur Vermeidung einer ernsten Gefahr funktechnischer Störungen oder

a)

zur Vermeidung einer ernsten Gefahr funktechnischer Störungen oder

b)

zur Erreichung anderer Ziele von allgemeinem Interesse.

b)

zur Erreichung anderer Ziele von allgemeinem Interesse.

2.

Müssen für Funkfrequenzen oder Nummern individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen, das Netze oder Dienste aufgrund einer Allgemeingenehmigung bereitstellt oder nutzt, vorbehaltlich der Artikel 6, 6 a und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

2.

Müssen für Funkfrequenzen oder Nummern individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen, das Netze oder Dienste aufgrund einer Allgemeingenehmigung bereitstellt oder nutzt, vorbehaltlich der Artikel 6, 6 a und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Unbeschadet von den Mitgliedstaaten im Voraus festgelegter spezifischer Kriterien für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Interesse von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden Nutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die Verfahren müssen ferner offen sein, außer in den Fällen, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

Unbeschadet von den Mitgliedstaaten im Voraus festgelegter n spezifischer n Kriterien für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Interesse von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden Nutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).Die Verfahren müssen ferner offen sein, außer in den Fällen, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit Artikel 9 b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit Artikel 9 b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen.

Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das zuvor bestimmte Ziel für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das zuvor bestimmte Ziel für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

Jedes individuelle Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen, das für mindestens zehn Jahre gewährt wird und nicht gemäß Artikel 9 b der Rahmenrichtlinie von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden kann, ist alle fünf Jahre, zum ersten Mal fünf Jahre nach seiner Gewährung, anhand der in Absatz 1 dargelegten Kriterien zu überprüfen. Sind die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt, wobei dies nicht später als fünf Jahre nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen ist, oder es muss zwischen Unternehmen frei übertragbar bzw. vermietbar werden.

Jedes individuelle Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen, das für mindestens zehn Jahre gewährt wird und nicht gemäß Artikel 9 b der Rahmenrichtlinie von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden kann, ist alle fünf Jahre, zum ersten Mal fünf Jahre nach seiner Gewährung, anhand der in Absatz 1 dargelegten Kriterien zu überprüfen. Sind die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt, wobei dies nicht später als fünf Jahre nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen ist, oder es muss zwischen Unternehmen frei übertragbar bzw. vermietbar werden.

3.

Entscheidungen über Nutzungsrechte werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans für die elektronische Kommunikation zugewiesen worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

3.

Entscheidungen über Nutzungsrechte werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans für die elektronische Kommunikation zugewiesen worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

4.

Wurde nach Anhörung der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichen Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um bis zu drei Wochen verlängern.

4.

Wurde nach Anhörung der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichen Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um bis zu drei Wochen verlängern.

Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.

Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.

5.

Die Mitgliedstaaten schränken die Anzahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.

5.

Die Mitgliedstaaten schränken die Anzahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.

6.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) effektiv und effizient genutzt werden. Sie sorgen ferner dafür, dass der Wettbewerb nicht infolge von Übertragungen oder einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. die Einschränkung oder den Entzug eines Frequenznutzungsrechts oder dessen Zwangsverkauf.

6.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) effektiv und effizient genutzt werden. Sie sorgen ferner dafür, dass der Wettbewerb nicht infolge von Übertragungen oder einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. die Einschränkung oder den Entzug eines Frequenznutzungsrechts oder dessen Zwangsverkauf.

Begründung

Das geltende System, in dem Bestimmungen für Allgemeingenehmigung sowie Verpflichtungen in Bezug auf Einzelgenehmigungen enthalten sind, funktioniert offenbar tadellos. Die neuen Vorschläge erscheinen relativ komplex, um nicht zu sagen verwirrend.

Änderungsantrag 14

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 3 — Änderungen der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), Punkt (5), Einfügen von Artikel 6b

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 6b

Artikel 6b

Gemeinsames Auswahlverfahren für die Gewährung von Rechten

Gemeinsames Auswahlverfahren für die Gewährung von Rechten

1.

In der in Artikel 6 a Absatz 1 Buchstabe f genannten technischen Durchführungsmaßnahme kann vorgesehen werden, dass die Behörde Vorschläge für die Auswahl von Unternehmen vorlegt, denen individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern gewährt werden sollen, im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung [(EG) Nr. …].

1.

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Förderung der Kultur- und Medienpolitik sowie der kulturellen, sprachlichen und Medienvielfalt kann I in der in Artikel 6 a Absatz 1 Buchstabe f genannten technischen Durchführungsmaßnahme kann vorgesehen werden, dass die Behörde das Gremium europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor Vorschläge für die Auswahl von Unternehmen vorlegt, die europaweite Dienste oder elektronische Kommunikationsdienste anbieten und denen individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern gewährt werden sollen, im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung [(EG) Nr. …].

In diesem Fall sind im Interesse einer optimalen Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen durch die Maßnahme der Zeitraum, innerhalb dessen die Behörde die Auswahl abzuschließen hat, das für die Auswahl geltende Verfahren sowie die Regeln und Bedingungen hierfür festzulegen, ferner sind gegebenenfalls genaue Angaben zu Gebühren und Entgelten zu machen, die von den Inhabern von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen bzw. Nummern zu verlangen sind. Das Auswahlverfahren muss offen, transparent, nicht diskriminierend und objektiv sein.

In diesem Fall sind im Interesse einer optimalen Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen durch die Maßnahme der Zeitraum, innerhalb dessen die Behörde das Gremium europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor die Auswahl abzuschließen hat, das für die Auswahl geltende Verfahren sowie die Regeln und Bedingungen hierfür festzulegen, ferner sind gegebenenfalls genaue Angaben zu Gebühren und Entgelten zu machen, die von den Inhabern von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen bzw. Nummern zu verlangen sind. Das Auswahlverfahren muss offen, transparent, nicht diskriminierend und objektiv sein.

2.

Die Kommission verabschiedet eine Maßnahme zur Auswahl der Unternehmen, denen individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt. Darin ist der Zeitraum zu nennen, innerhalb dessen die Nutzungsrechte von den nationalen Regulierungsbehörden zu gewähren sind. Hierbei wird die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 14 a Absatz 2 genannten Verfahren tätig.

2.

Unter Berücksichtigung des Standpunktes des Gremiums europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor verabschiedet D die Kommission verabschiedet eine Maßnahme zur Auswahl der Unternehmen, die europaweite Dienste oder elektronische Kommunikationsdienste anbieten und denen individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) berücksichtigt. Darin ist der Zeitraum zu nennen, innerhalb dessen die Nutzungsrechte von den nationalen Regulierungsbehörden zu gewähren sind. Hierbei wird die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 14 a Absatz 2 genannten Verfahren tätig.

Begründung

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Kultur- und Medienpolitik sowie insbesondere Entscheidungen über die Frequenzzuweisung für Hörfunkdienste und über Einzelgenehmigungen für die Betreiber derartiger Dienste weiterhin in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen.

Für die Streichung des Verweises auf die von der Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung KOM(2007) 699 endg. — 2007/0249 (COD) geplante Behörde siehe Änderungsantrag 20.

Änderungsantrag 15

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 3 — Änderungen der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), Punkt (7), Streichung von Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

(7)

Artikel 8 wird gestrichen.

(7)

Artikel 8 wird gestrichen.

Begründung

Artikel 8 der geltenden Verordnung nimmt auf geltende internationale Übereinkommen Bezug und darf nicht gestrichen werden, sondern ist vielmehr in seiner Gesamtheit beizubehalten.

Änderungsantrag 16

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Anhang II — Ergänzung der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) um Anhang II

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Bedingungen, die gemäß Artikel 6 a Absatz 1 Buchstabe d harmonisiert werden können

Anhang II streichen.

(1)

Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft sind:

 

a)

Geltungsdauer der Frequenznutzungsrechte,

 

b)

räumlicher Geltungsbereich,

 

c)

Möglichkeit der Übertragung eines Rechts auf andere Frequenznutzer sowie die Bedingungen und Verfahren in diesem Zusammenhang,

 

d

Methode zur Festlegung von Nutzungsentgelten für Frequenznutzungsrechte,

 

e

Anzahl der jedem Unternehmen einzuräumenden Nutzungsrechte,

 

f)

in Anhang I Teil B genannte Bedingungen.

 

(…)

 

Begründung

Mit diesem Anhang werden die Befugnisse der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frequenzverwaltung erheblich beschnitten; außerdem wird der geltende internationale Rechtsrahmen (auf Ebene der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) völlig ausgeklammert.

Änderungsantrag 17

„Bürger-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), Punkt 7, Artikel 9, Neufassung von Absatz 2 und 3

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

2.

Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten verlangen, dass benannte Unternehmen den Verbrauchern Tarifoptionen oder Tarifbündel anbieten, die von den unter üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, um insbesondere sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen nicht am Zugang zu dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Netz und dessen Nutzung gehindert werden und die in Artikel 4 Absatz 3 sowie in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Dienste, für die Universaldienstverpflichtungen gelten und die von dazu benannten Unternehmen erbracht werden, nutzen können.

2.

Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten verlangen, dass benannte Unternehmen den Verbrauchern Tarifoptionen oder Tarifbündel anbieten, die von den unter üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, um insbesondere sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen nicht am Zugang zu dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Netz und dessen Nutzung gehindert werden und die in Artikel 4 Absatz 3 sowie in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Dienste, für die Universaldienstverpflichtungen gelten und die von dazu benannten Unternehmen erbracht werden, nutzen können.

3.

Die Mitgliedstaaten können — über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus — dafür Sorge tragen, dass Verbraucher mit geringem Einkommen, Behinderte oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen unterstützt werden.

3.

Die Mitgliedstaaten können — über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus — dafür Sorge tragen, dass Verbraucher mit geringem Einkommen, Behinderte oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen sowie in schwer zugänglichen Gebieten unterstützt werden.

Begründung

Der Ausschuss möchte die Anforderungen der Verbraucher in dünn besiedelten und ländlichen Regionen in den Blickwinkel rücken.

Änderungsantrag 18

„Bürger-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), Punkt 16, Neufassung von Artikel 26

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 26

Artikel 26

Notdienste und der einheitliche europäische Notruf

Notdienste und der einheitliche europäische Notruf

1.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 genannten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, zusätzlich zu etwaigen anderen nationalen Notrufnummern, die von den nationalen Regulierungsbehörden vorgegeben sind, gebührenfrei und ohne Zahlungsmittel Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ durchführen können.

1.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 genannten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, zusätzlich zu etwaigen anderen nationalen Notrufnummern, die von den nationalen Regulierungsbehörden vorgegeben sind, gebührenfrei und ohne Zahlungsmittel Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ durchführen können.

2.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die einen Dienst für das Führen ausgehender Inlands- und Auslandsgesprächen über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans bereitstellen, auch den Zugang zu Notdiensten gewährleisten.

2.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass nationale oder europaweite Unternehmen, die einen Dienst für das Führen ausgehender Inlands- und Auslandsgesprächen über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans bereitstellen, auch den Zugang zu Notdiensten gewährleisten.

(…)

(…)

Begründung

Mit diesem Absatz werden erhebliche technische Auflagen eingeführt, die in der Folge umfangreiche Investitionen notwendig machen, die lokale oder regionale Betreiber keinesfalls bestreiten können.

Änderungsantrag 19

„Bürger-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), Punkt 19, Artikel 31, Neufassung von Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle und zugangserleichternder Dienste den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener und von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht ausdrücklich festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

1.

Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäleund audiovisueller Mediendienste sowie aller zusätzlichen und zugangserleichternder Dienste den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener und von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht ausdrücklich festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die vorstehenden Pflichten spätestens ein Jahr nach dem <Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsakts>, sofern der Mitgliedstaat eine solche Überprüfung nicht bereits in den beiden vorangegangenen Jahren vorgenommen hat.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die vorstehenden Pflichten spätestens ein Jahr nach dem <Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsakts>, sofern der Mitgliedstaat eine solche Überprüfung nicht bereits in den beiden vorangegangenen Jahren vorgenommen hat.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Übertragungspflichten mindestens alle drei Jahre.

Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die Übertragungspflichten mindestens alle drei Jahre.

Begründung

Die Übertragungspflichten („must carry“) müssen auf mit den Hörfunkdiensten verbundene Zusatzdienste ausgeweitet werden, z.B. den Programmführer, die Dienste des „Radio Data Systems“ (RDS) und die Verkehrsnachrichten.

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

KOM(2007) 699 endg. — 2007/0249 (COD)

Der Ausschuss spricht sich für die Einrichtung eines Gremiums europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor (im Folgenden „das Gremium“) aus. Er fordert die Europäische Kommission auf, diesem Gremium durch die Überarbeitung ihres Vorschlags zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation konkrete Form zu geben. Dabei müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

Dieses Gremium muss einen zusätzlichen Nutzen für die Wirksamkeit des Regulierungssystems bringen, da die Europäische Kommission dieses Gremium im Gegensatz zur bestehenden Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) verpflichtend anhören und dessen Standpunkte umfassend berücksichtigen müsste.

 

Das Gremium würde sich (wie die bestehende ERG) weiterhin aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzen; nationale Regulierungsbehörden aus Drittländern hätten (wie in der bestehenden ERG) Beobachterstatus.

 

Das Gremium wäre den einschlägigen EU-Institutionen gegenüber rechenschaftspflichtig und müsste die Transparenzvorgaben erfüllen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und der Exekutivdirektor können vom Europäischen Parlament und seinen Ausschüssen befragt werden. Zur Gewährleistung der Transparenz müssten alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Exekutivdirektor eine jährliche Interessenerklärung vorlegen.

Begründung

In dem Kommissionsvorschlag ist vorgesehen, die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) durch ein neues Gremium zu ersetzen, das von der Europäischen Kommission als „Behörde“ bezeichnet wird und Rechtspersönlichkeit hat. Die Aufgabe dieser Behörde bestünde in erster Linie darin, die Europäische Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten sachverständig zu beraten und Leitlinien insbesondere zu Fragen der Definition und Analyse nationaler Märkte sowie zu Abhilfemaßnahmen festzulegen. Dieser Behörde käme ferner eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der Europäischen Kommission in Bezug auf die Gestaltung und Umsetzung der Funkverwaltungspolitik in der EU zu. Die Beschlüsse innerhalb dieser Behörde würden mit einfacher Mehrheit getroffen. Diese institutionelle Reform würde somit mit der Übertragung weitreichender Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission in Bezug auf die Marktregulierung einhergehen und in der Folge zu einem erheblichen Ungleichgewicht bei der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und dieser EU-Behörde führen. Mit diesem Konzept soll eine „einheitliche europäische Regulierungsbehörde“ für das Telekommunikationswesen nach Vorbild der US-amerikanischen Federal Communications Commission (FCC) geschaffen werden.

Mit der Einrichtung eines Gremiums europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag würde die bestehende Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) durch die formelle Einrichtung eines beratenden Gremiums, dessen Aufgaben und Zuständigkeiten ausdrücklich in einer Verordnung dargelegt werden, im europäischen Recht verankert. Auf diese Weise würde dieses neue Gremium effizienter und stärker legitimiert als die ERG sein. Außerdem würde seine Stellung durch die klare Festlegung seiner Funktionen und Verpflichtungen in einer Verordnung ausgebaut und gefestigt. Gleichzeitig könnte dieses Gremium aber auch die Vorteile wahren, als wirksames Netz kooperierender nationaler Regulierungsbehörden aufzutreten. Es wurden bereits mehrere beratende Gremien mittels Verordnungen eingerichtet, beispielsweise der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Vor Kurzem hat das EP in erster Lesung eine Verordnung behandelt, in der die Europäische Kooperation für Akkreditierung (EA) anerkannt wird (KOM(2007) 37 endg. — COD 2007/0029). Das Gremium europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor würde der Europäischen Kommission als unabhängiges sachkundiges Beratungsorgan zur Seite stehen und wäre gegenüber den EU-Mitgliedstaaten nicht weisungsgebunden. Zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit sollte in der Verordnung die angemessene Finanzierung der nationalen Regulierungsbehörden durch die Mitgliedstaaten sichergestellt werden, ohne politischen Zwängen zu unterliegen.

Darüber hinaus müssen die „Richtlinie für eine bessere Rechtsetzung“ (KOM(2007) 697 endg. — 2007/0247 (COD)) und die „Bürger-Richtlinie“ (COM(2007) 698 endg. — 2007/0248 (COD)) dahingehend überarbeitet werden, dass jedweder Verweis auf diese von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Behörde in einen Verweis auf das Gremium europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor geändert wird.

Brüssel, den 19. Juni 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


(1)  Empfehlung (2007) 5406 der Kommission, ABl. L 344 vom 28. Dezember 2007, S. 65.