23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/181


Sicherheit von Spielzeug ***I

P6_TA(2008)0626

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (KOM(2008)0009 — C6-0039/2008 — 2008/0018(COD))

(2010/C 45 E/54)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0009),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0039/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0441/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   nimmt die Erklärungen der Kommission im Anhang zu dieser Entschließung zur Kenntnis;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2008)0018

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/48/EG.)


ANHANG

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

Erklärung der Kommission zur Berichterstattung zu Fragen der Sicherheit von Spielzeug (Artikel 48)

Nach Inkrafttreten der überarbeiteten Spielzeugrichtlinie wird die Kommission alle für ihre Durchführung bedeutsamen Entwicklungen aufmerksam beobachten und beurteilen, ob die Richtlinie und insbesondere die Anwendung der in Kapitel IV genannten Konformitätsbewertungsverfahren ein ausreichendes Maß an Spielzeugsicherheit gewährleistet.

Die überarbeitete Spielzeugrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über die Situation im Hinblick auf die Sicherheit von Spielzeug, die Wirksamkeit der Richtlinie und ihre Marktüberwachungstätigkeit.

Die Kommission wird sich bei ihrer Beurteilung unter anderem auf die Berichte stützen, die die Mitgliedstaaten ihr drei Jahre nach Beginn der Anwendung der Richtlinie erstmalig und danach alle fünf Jahre übermitteln und dabei insbesondere die Marktüberwachungstätigkeit innerhalb der EU und an ihren Außengrenzen betrachten.

Die Kommission wird spätestens ein Jahr nach Eingang der Berichte aus den Mitgliedstaaten ihrerseits dem Europäischen Parlament Bericht erstatten.

Erklärung der Kommission zu den Anforderungen an Spielzeug, das dafür konzipiert ist, ein Geräusch abzugeben (Anhang II Abschnitt I Nummer 10)

Die Kommission wird das Europäische Komitee für Normung (CEN) beauftragen, die europäische Norm, die Grenzwerte für die Impulsgeräusche und die Dauergeräusche solchen Spielzeugs festlegt, entsprechend den Anforderungen der überarbeiteten Spielzeugrichtlinie zu ändern, damit ein ausreichender Schutz der Kinder vor Schädigung ihres Gehörs gewährleistet ist.

Erklärung der Kommission zur Klassifizierung von Büchern

In Anbetracht der Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der nach der harmonisierten Norm EN 71:1 für Bücher aus Papier und Karton erforderlichen Prüfungen verbunden sind, wird die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) beauftragen, diese Norm so zu überarbeiten, dass Kinderbücher angemessen geprüft werden können.