14.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 8/138 |
Dienstag, 23. September 2008
Schutz personenbezogener Daten *
P6_TA(2008)0436
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (16069/2007 — C6-0010/2008 — 2005/0202(CNS))
2010/C 8 E/36
(Verfahren der Konsultation — erneute Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Entwurfs des Rates (16069/2007),
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0475),
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 27. September 2006 (1),
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 7. Juni 2007 (2),
gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,
gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0010/2008),
gestützt auf Artikel 93, Artikel 51 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0322/2008),
1. |
billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, den Text gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, seinen Entwurf entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
5. |
fordert den Rat und die Kommission auf, nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung dieses Textes gemäß Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anlage beizufügen ist, und gemäß der 50. Erklärung zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen Priorität einzuräumen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs; |
6. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
VORSCHLAG DES RATES |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Erwägung 4a (neu) |
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Abänderung 2 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Erwägung 5 |
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Abänderung 3 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Erwägung 5a |
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Abänderung 4 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Erwägung 6b |
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entfällt |
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Abänderung 5 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Erwägung 7 |
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Abänderung 6 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Erwägung 8b |
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Abänderung 7 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Erwägung 11a |
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Abänderung 8 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Erwägung 13a |
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Abänderung 9 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe ca (neu) |
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Abänderung 10 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 1 — Absatz 4 |
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(4) Dieser Rahmenbeschluss lässt die wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen und spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten, die die innere Sicherheit betreffen, unberührt. |
entfällt |
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Abänderung 11 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 2 — Buchstabe l |
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Abänderung 12 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 7 |
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Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben ist nur zulässig, wenn dies unbedingt notwendig ist und das innerstaatliche Recht einen angemessenen Schutz gewährleistet . |
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben ist untersagt . |
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(2) Ausnahmsweise können solche Daten verarbeitet werden, wenn
Diese besonderen Kategorien von Daten dürfen nicht automatisch verarbeitet werden, es sei denn, das innerstaatliche Recht gewährleistet einen angemessenen Schutz. Dieselbe Bedingung gilt für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen. |
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Abänderung 13 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 11 — Absatz 1 |
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(1) Jede Übermittlung personenbezogener Daten ist zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten zu protokollieren oder zu dokumentieren. |
(1) Jede Übermittlung und anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten und jeder Zugriff auf derartige Daten ist zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten zu protokollieren oder zu dokumentieren. |
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Abänderung 14 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 12 — Absatz 1 — einleitender Teil |
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(1) Personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, dürfen unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 nur für folgende andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt oder bereitgestellt wurden, weiterverarbeitet werden: |
(1) Personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, dürfen unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 nur soweit erforderlich für folgende andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt oder bereitgestellt wurden, weiterverarbeitet werden: |
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Abänderung 15 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe d |
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Abänderung 16 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 14 — Absatz 1 — einleitender Teil |
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(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, an Drittstaaten oder internationale Einrichtungen oder Organisationen, die durch internationale Abkommen geschaffen wurden oder zu einer internationalen Einrichtung erklärt wurden, nur dann weitergeleitet werden, wenn |
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten, die im Einzelfall von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, an Drittstaaten oder internationale Einrichtungen oder Organisationen, die durch internationale Abkommen geschaffen wurden oder zu einer internationalen Einrichtung erklärt wurden, nur dann weitergeleitet werden, wenn |
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Abänderung 17 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 14 — Absatz 1 — Buchstabe d |
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Abänderung 18 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 14 — Absatz 2 |
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(2) Eine Weiterleitung ohne vorherige Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die Weiterleitung der Daten zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaats oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaates unerlässlich ist und die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Behörde wird unverzüglich unterrichtet. |
(2) Eine Weiterleitung ohne vorherige Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die Weiterleitung der Daten zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaats oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaates unerlässlich ist und die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In diesem Fall dürfen personenbezogene Daten vom Empfänger nur verarbeitet werden, wenn sie für den spezifischen Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, unbedingt notwendig sind. Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Behörde wird unverzüglich unterrichtet. Derartige Weiterleitungen von Daten werden der zuständigen Kontrollstelle gemeldet. |
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Abänderung 19 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 14 — Absatz 3 |
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(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen personenbezogene Daten weitergeleitet werden, wenn |
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen personenbezogene Daten ausnahmsweise weitergeleitet werden, wenn, |
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Abänderung 20 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 14 — Absatz 4 |
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(4) Die Angemessenheit des Schutzniveaus nach Absatz 1 Buchstabe d wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen. Insbesondere werden die Art der Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verarbeitung, der Herkunftsstaat und der Staat oder die internationale Einrichtung, für welche die Daten am Ende bestimmt sind, die in dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Einrichtung geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen sowie die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt. |
(4) Die Angemessenheit des Schutzniveaus nach Absatz 1 Buchstabe d wird von einer unabhängigen Stelle unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen. Insbesondere werden die Art der Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verarbeitung, der Herkunftsstaat und der Staat oder die internationale Einrichtung, für welche die Daten am Ende bestimmt sind, die in dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Einrichtung geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen sowie die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt. |
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Abänderung 21 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 14a — Titel |
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Übermittlung von Daten an nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten |
Übermittlung von Daten an nichtöffentliche Stellen und Zugriff auf bei nichtöffentlichen Stellen eingegangene Daten in Mitgliedstaaten |
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Abänderung 22 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 14a — Absatz 1 — einleitender Teil |
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(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, an nichtöffentliche Stellen nur dann weitergeleitet werden, wenn |
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten, die im Einzelfall von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, an nichtöffentliche Stellen nur dann weitergeleitet werden, wenn |
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Abänderung 23 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 14a — Absatz 2a (neu) |
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(2a) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre jeweiligen zuständigen Behörden personenbezogene Daten, die von Privatpersonen verwaltet werden, nur im Einzelfall unter besonderen Umständen für bestimmte Zwecke und unter gerichtlicher Kontrolle in den Mitgliedstaaten abrufen und verarbeiten dürfen. |
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Abänderung 24 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 14a — Absatz 2b (neu) |
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(2b) Die Mitgliedstaaten sehen in ihrem nationalen Recht vor, dass Privatpersonen, die im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Daten erhalten und verarbeiten, Verpflichtungen unterliegen, die den für die zuständigen Behörden geltenden Verpflichtungen zumindest gleichwertig oder strenger als diese sind. |
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Abänderung 25 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe a |
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Abänderung 26 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 22 — Absatz 2 — Buchstabe h |
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Abänderung 27 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 22 — Absatz 2 — Buchstabe ja (neu) |
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Abänderung 28 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 24 |
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Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sicherzustellen, und legen insbesondere wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses zu verhängen sind. |
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sicherzustellen, und legen insbesondere wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen fest, einschließlich verwaltungsrechtlicher und/oder strafrechtlicher Sanktionen nach innerstaatlichem Recht, die bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses zu verhängen sind. |
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Abänderung 29 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 25 — Absatz 1a (neu) |
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(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollstellen bei der Ausarbeitung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über den Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen konsultiert werden. |
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Abänderung 30 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 25a (neu) |
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Artikel 25a Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten (1) Es wird eine Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten (nachstehend „Gruppe“ genannt) eingesetzt. Die Gruppe ist unabhängig und hat beratende Funktion. (2) Die Gruppe besteht aus je einem Vertreter der von den Mitgliedstaaten bestimmten Kontrollstelle(n), einem Vertreter des Europäischen Datenschutzbeauftragten und einem Vertreter der Kommission. Jedes Mitglied der Gruppe wird von der Einrichtung, der Stelle bzw. den Stellen, die es vertritt, benannt. Hat ein Mitgliedstaat mehrere Kontrollstellen benannt, so ernennen diese einen gemeinsamen Vertreter. Die Vorsitzenden der nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanzen haben das Recht, an den Sitzungen der Gruppe teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden. Die von Island, Norwegen und der Schweiz benannte Kontrollstelle bzw. benannten Kontrollstellen hat bzw. haben insoweit das Recht, einen Vertreter zu den Sitzungen der Gruppe zu entsenden, als Fragen des Schengen-Besitzstands behandelt werden. (3) Die Gruppe beschließt mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Kontrollstellen. (4) Die Gruppe wählt ihre(n) Vorsitzende(n). Die Dauer der Amtszeit des/der Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. (5) Die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe werden von der Kommission wahrgenommen. (6) Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. (7) Die Gruppe prüft die Fragen, die der/die Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters der Kontrollstellen, der Kommission, des Europäischen Datenschutzbeauftragten oder der Vorsitzenden der gemeinsamen Kontrollinstanzen auf die Tagesordnung gesetzt hat. |
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Abänderung 31 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 25b (neu) |
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Artikel 25b Aufgaben (1) Die Gruppe hat die Aufgabe,
(2) Stellt die Gruppe Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften und der Praxis der Mitgliedstaaten fest, die die Gleichwertigkeit des Schutzes von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Europäischen Union beeinträchtigen könnten, so teilt sie dies dem Rat und der Kommission mit. (3) Die Gruppe kann von sich aus oder auf Veranlassung der Kommission oder des Rates Empfehlungen zu allen Fragen abgeben, die den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten betreffen. (4) Die Stellungnahmen und Empfehlungen der Gruppe werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt. (5) Die Kommission berichtet der Gruppe auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen, welche Maßnahmen auf die Stellungnahmen und Empfehlungen hin getroffen wurden. Dieser Bericht wird veröffentlicht und auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Gruppe von jeder Maßnahme, die sie gemäß Absatz 1 ergriffen haben. (6) Die Gruppe erstellt jährlich einen Bericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten in der Europäischen Union und in Drittländern. Dieser Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt. |
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Abänderung 32 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 27a — Absatz 1 |
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(1) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 28 Absatz 1 bestimmten Frist, welche innerstaatlichen Maßnahmen sie getroffen haben, um die umfassende Beachtung dieses Rahmenbeschlusses insbesondere auch im Hinblick auf die Regelungen sicherzustellen, die bereits bei der Erhebung der Daten zu beachten sind. Die Kommission prüft insbesondere die Auswirkungen der Bestimmung über den Anwendungsbereich in Artikel 1 Absatz 2. |
(1) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 28 Absatz 1 bestimmten Frist, welche innerstaatlichen Maßnahmen sie getroffen haben, um die umfassende Beachtung dieses Rahmenbeschlusses insbesondere auch im Hinblick auf die Regelungen sicherzustellen, die bereits bei der Erhebung der Daten zu beachten sind. Die Kommission prüft insbesondere die Anwendung von Artikel 1 Absatz 2. |
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Abänderung 33 |
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Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates Artikel 27a — Absatz 2a (neu) |
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(2a) Dabei berücksichtigt die Kommission die Bemerkungen, die von den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, vom Europäischen Parlament, von der aufgrund der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Datenschutzgruppe „Artikel 29“, von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und von der mit Artikel 25a des vorliegenden Rahmenbeschlusses geschaffenen Gruppe übermittelt werden. |
(1) ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 263.
(2) ABl. C 125 E vom 22.5.2008, S. 154.