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27.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 286/106 |
Mittwoch, 18. Juni 2008
Elektrizitätsbinnenmarkt ***I
P6_TA(2008)0294
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (KOM(2007)0528 — C6-0316/2007 — 2007/0195(COD))
2009/C 286 E/43
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0528),
gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0316/2007),
gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0191/2008),
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
Mittwoch, 18. Juni 2008
P6_TC1-COD(2007)0195
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie Nr. 2008/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
(Text mit Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission ║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Elektrizitätsbinnenmarkt, der seit 1999 in der Europäischen Union schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Europäischen Union eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen. |
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(2) |
Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ║ (4) war ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes. |
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(3) |
Derzeit kann die Europäische Union jedoch nicht allen Unternehmen in der Gemeinschaft das Recht garantieren, in allen Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen — ohne Diskriminierung oder Benachteiligung — Strom zu verkaufen. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen diskriminierungsfreien Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht, da der ║ Rechtsrahmen nicht ausreicht. |
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(4) |
Eine gesicherte Stromversorgung ist für das Entstehen einer europäischen Gesellschaft, die Umsetzung einer nachhaltigen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels und die Förderung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grund sollten grenzüberschreitende Verbindungsleitungen weiter ausgebaut werden, damit den Verbrauchern und der Wirtschaft in der Europäischen Union alle Energieträger zum bestmöglichen Preis bereitgestellt werden können. |
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(5) |
Ein funktionierender Elektrizitätsbinnenmarkt sollte die Erzeuger durch geeignete Anreize zu Investitionen in innovative Stromerzeugungstechnologien veranlassen und die Verbraucher durch geeignete Maßnahmen zu einer effizienteren Nutzung der Energie motivieren, wofür eine gesicherte Stromversorgung Grundvoraussetzung ist. |
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(6) |
Da die erneuerbaren Energiequellen kontinuierliche Energiequellen sind, ist es unbedingt erforderlich, die Verbindungskapazität bei Strom auf der Ebene der Europäischen Union unter besonderer Beachtung der Länder und Regionen, die vom Energiemarkt der Union am stärksten abgeschnitten sind, auszubauen, um den Mitgliedstaaten die Mittel für die Verwirklichung des Ziels, bis 2020 einen Anteil von 20 % erneuerbarer Energien zu erreichen, an die Hand zu geben. |
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(7) |
Der Binnenmarkt sollte den grenzüberschreitenden Stromhandel und Stromfluss fördern, um eine optimale Nutzung der verfügbaren Stromerzeugungskapazitäten bei möglichst niedrigen Preisen zu gewährleisten. Gleichzeitig darf dies Mitgliedstaaten und Erzeugern nicht als Rechtfertigung dafür dienen, nicht in innovative und moderne Stromerzeugungstechnologien zu investieren. |
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(8) |
In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Elektrizitätsbinnenmarkt zu vollenden und für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Elektrizitätsunternehmen gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilung ║der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt, und der Abschlussbericht über die Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausreicht, um das Ziel eines gut funktionierenden Binnenmarktes zu verwirklichen. |
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(9) |
Um für Wettbewerb zu sorgen, die Stromversorgung zu möglichst niedrigen Preisen sicherzustellen und dabei gleichzeitig zu verhindern, dass Märkte von großen Marktteilnehmern beherrscht werden, sollten die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden den grenzüberschreitenden Zugang für neue Stromversorger aus unterschiedlichen Energiequellen und die Erzeugung von zusätzlichem Strom begünstigen. |
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(10) |
Ohne eine effektive Trennung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Versorgung besteht zwangsläufig die Gefahr einer Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren. |
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(11) |
Die derzeit geltenden Vorschriften für eine rechtliche und funktionale Entflechtung haben nicht zu einer tatsächlichen Entflechtung der Übertragungsnetzbetreiber geführt. Auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 in Brüssel forderte der Europäische Rat die Kommission auf, Legislativvorschläge für die wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze auszuarbeiten. |
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(12) |
Nur durch Beseitigung der zwangsläufig für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden Anreize, Wettbewerber in Bezug auf den Netzzugang und auf Investitionen zu diskriminieren, kann eine tatsächliche Entflechtung gewährleistet werden. Eine eigentumsrechtliche Entflechtung, die darin besteht, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird, aber unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen operiert, ist eindeutig der einfachste und stabilste Weg, um den inhärenten Interessenkonflikt zu lösen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. So bezeichnete auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom10. Juli 2007 zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetze als das wirksamste Instrument, um diskriminierungsfrei Investitionen in Infrastrukturen, einen fairen Netzzugang für neue Anbieter und Transparenz des Marktes zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten daher dazu verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, dass nicht ein und dieselbe(n) Person(en), auch nicht durch Sperrminoritäten bei Entscheidungen von strategischer Bedeutung, etwa bei Investitionsentscheidungen, eine Kontrolle über ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen ausüben und gleichzeitig eine Beteiligung an einem Übertragungsnetzbetreiber oder einem Übertragungsnetz halten oder Rechte an einen Übertragungsnetzbetreiber oder Übertragungsnetz ausüben kann bzw. können. Umgekehrt sollte die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber die Möglichkeit ausschließen, eine Beteiligung an einem Versorgungsunternehmen zu halten oder Rechte an einem Versorgungsunternehmen auszuüben. |
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(13) |
Wenn ein auf Eigentumsentflechtung abzielendes System eingeführt werden soll, sollte es Interessenkonflikte zwischen Erzeugern und Übertragungsnetzbetreibern wirksam beseitigen und nationalen Regulierungsbehörden kein kostenträchtiges und sperriges Regulierungssystem auferlegen, dessen Umsetzung sich kompliziert und teuer gestaltet. |
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(14) |
Da die eigentumsrechtliche Entflechtung in einigen Fällen die Umstrukturierung von Unternehmen voraussetzt, sollte den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Bestimmungen der Richtlinie mehr Zeit eingeräumt werden. Wegen der vertikalen Verbindungen zwischen dem Elektrizitätssektor und dem Erdgassektor sollten die Entflechtungsvorschriften überdies für beide Sektoren gelten. |
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(15) |
Um die vollständige Unabhängigkeit des Netzbetriebs von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen zu gewährleisten und den Austausch vertraulicher Informationen zu verhindern, sollte ein und dieselbe Person nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates eines Übertragungsnetzbetreibers und eines Unternehmens sein, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt. Aus demselben Grund sollte kein Mitglied des Verwaltungsrates eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, von der gleichen Person bestellt werden.▐ |
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(16) |
Ist das Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, sollten die Mitgliedstaaten ║die Möglichkeit haben, zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung und — unter Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung — der Einrichtung von Netzbetreibern, die unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen sind, zu wählen. Dabei ist die Effektivität der Lösung in Form des unabhängigen Netzbetreibers durch spezifische zusätzliche Vorschriften sicherzustellen. Damit die Interessen der Anteilseigner von vertikal integrierten Unternehmen in vollem Umfang gewahrt bleiben, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus wählen können zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch direkte Veräußerung und einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch Aufteilung der Anteile des integrierten Unternehmens in Anteile des Netzunternehmens und Anteile des verbleibenden Stromversorgungs- und Stromerzeugungsgeschäfts, sofern die aus der eigentumsrechtlichen Entflechtung resultierenden Anforderungen erfüllt werden. |
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(17) |
║Bei der Umsetzung einer wirksamen Entflechtung sollte dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen öffentlichem und privatem Sektor Rechnung getragen werden. Daher sollte nicht ein und dieselbe Person die Möglichkeit haben, einzeln oder zusammen mit anderen Personen auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe sowohl der Übertragungsnetzbetreiber als auch der Versorgungsunternehmen Einfluss zu nehmen. Sofern der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Anforderung erfüllt ist, könnten zwei voneinander getrennte öffentliche Einrichtungen die Kontrolle über die Erzeugungs- und Versorgungsaktivitäten einerseits und die Übertragungsaktivitäten andererseits ausüben. |
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(18) |
Die vollständige Trennung der Netzaktivitäten von den Versorgungsaktivitäten sollte in der gesamten Gemeinschaft erfolgen, so dass es keinem Netzbetreiber in der Gemeinschaft und keinem mit einem Netzbetreiber verbundenen Unternehmen möglich sein sollte, in einem anderen Mitgliedstaat als Stromversorger oder Stromerzeuger zu operieren. Dies sollte gleichermaßen für in der EU niedergelassene Unternehmen wie für ║Unternehmen aus Drittländern gelten. Um eine effektive Trennung von Netz- und Versorgungsaktivitäten in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, Übertragungsnetzbetreibern, die die Entflechtungsvorschriften nicht erfüllen, eine Zertifizierung zu verweigern. Um eine kohärente, gemeinschaftsweite Anwendung sicherzustellen und die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu wahren, sollte die die durch die Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtete ▐ Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („die Agentur“) über das Recht verfügen, die Zertifizierungsentscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden zu überprüfen. |
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(19) |
Die Gewährleistung der Energieversorgung ist ein Kernelement der öffentlichen Sicherheit und daher bereits von Natur aus direkt verbunden mit dem effizienten Funktionieren des europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes und der Aufhebung der räumlichen Isolierung dieses Marktes . Die Versorgung der Unionsbürger mit Elektrizität kann nur über Netze erfolgen. Funktionsfähige Strommärkte und insbesondere Netze sowie andere mit der Energieversorgung verbundenen Anlagen sind entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Wohl der Unionsbürger.║ Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ist die Gemeinschaft der Ansicht, dass der Übertragungsnetzsektor für die Gemeinschaft von großer Bedeutung ist und daher zusätzliche Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Einflusses von Drittländern erforderlich sind, um eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinschaft und des Wohlergehens der Unionsbürger ║ zu vermeiden. Solche Maßnahmen sind notwendig, um die Einhaltung der Vorschriften für eine wirksame Entflechtung zu gewährleisten. |
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(20) |
Ein diskriminierungsfreier Zugang zum Verteilernetz ist Voraussetzung für den nachgelagerten Zugang zu den Endkunden. In Bezug auf den Netzzugang Dritter und Investitionen stellt sich die Diskriminierungsproblematik dagegen weniger auf der Ebene der Verteilung als vielmehr auf der Ebene der Übertragung, da auf der Verteilerebene Engpässe und der Einfluss von Erzeugungsinteressen im Allgemeinen weniger ausgeprägt sind als auf der Übertragungsebene. Überdies wurde die funktionale Entflechtung der Verteilernetzbetreiber gemäß der Richtlinie 2003/54/EG erst am 1. Juli 2007 verpflichtend und müssen ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt erst noch bewertet werden. Die geltenden Vorschriften für die rechtliche und funktionale Entflechtung können zu einer wirksamen Entflechtung führen, wenn sie klarer formuliert, ordnungsgemäß umgesetzt und genau überwacht werden. Mit Blick auf die Schaffung gleicher Bedingungen auf der Ebene der Endkunden sollten die Aktivitäten der Verteilernetzbetreiber überwacht werden, damit sie aus ihrer vertikalen Integration keinen Nutzen ziehen können, um ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt, insbesondere bei kleinen Haushalts- und Nichthaushaltskunden, zu stärken. |
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(21) |
Damit mehr Wettbewerb auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt entsteht, sollten gewerbliche Verbraucher den Anbieter wählen und zur Deckung ihres Energiebedarfs Aufträge an mehrere Anbieter vergeben können. Die Verbraucher sollten vor vertraglichen Exklusivitätsklauseln geschützt werden, die bewirken, dass Angebote von Mitbewerbern und/oder ergänzende Angebote ausgeschlossen werden. |
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(22) |
Die Richtlinie 2003/54/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Regulierungsbehörden mit spezifischen Zuständigkeiten. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Effektivität der Regulierung vielfach aufgrund mangelnder Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden von der Regierung sowie unzureichender Befugnisse und Ermessensfreiheit eingeschränkt wird. Daher forderte der Europäische Rat die Kommission auf seiner genannten Tagung ║ in Brüssel auf, Legislativvorschläge auszuarbeiten, die eine weitere Harmonisierung der Befugnisse und eine Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden ║ vorsehen. |
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(23) |
Bei einer Harmonisierung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden sollte auch die Möglichkeit von Anreizen für Energieunternehmen und für Sanktionen gegen sie vorgesehen werden. Die Agentur sollte mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden, um bei der Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Anreizen und Sanktionen in allen Mitgliedstaaten die Führung zu übernehmen und Leitlinien für solche Maßnahmen aufzustellen. |
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(24) |
Soll der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren, müssen die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten zu treffen und völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen zu handeln. |
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(25) |
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die Befugnis verfügen, Entscheidungen zu erlassen, die für die Elektrizitätsunternehmen bindend sind, und wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen zu verhängen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Auch sollte ihnen die Befugnis gegeben werden, unabhängig von der Anwendung der Wettbewerbsregeln über geeignete Maßnahmen zu entscheiden, die durch Förderung eines wirksamen Wettbewerbs als Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden Markt Vorteile für die Kunden herbeiführen, und hohe Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen einer Marktöffnung, den Schutz benachteiligter Kunden und die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen ║gewährleisten. Von diesen Vorschriften unberührt bleiben sollten die Befugnisse der Kommission bezüglich der Anwendung der Wettbewerbsregeln, einschließlich der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, die eine gemeinschaftliche Dimension aufweisen, sowie der Binnenmarktregeln, etwa der Vorschriften zum freien Kapitalverkehr. |
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(26) |
Dem Elektrizitätsbinnenmarkt mangelt es an Liquidität und Transparenz, was eine effiziente Ressourcenallokation, Risikoabsicherung und neue Markteintritte behindert. Das Vertrauen in den Markt und in seine Liquidität und die Zahl der Marktteilnehmer müssen zunehmen▐. |
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(27) |
Für den Energiemarkt und die Finanzmärkte zuständige nationale Regulierungsbehörden müssen zusammenarbeiten, um sich einen Überblick über die betreffenden Märkte verschaffen zu können, und sollten ermächtigt sein, relevante Informationen von Energieunternehmen einzufordern, und zwar aufgrund geeigneter und ausreichender Befugnisse zur Untersuchung, zur Streitbeilegung und zur Verhängung wirksamer Sanktionen. |
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(28) |
Bevor die Kommission Leitlinien zur Festlegung der Aufbewahrungsanforderungen erlässt, sollten die Agentur ║und der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden („Committee of European Securities Regulators (CESR)“) den Inhalt der Leitlinien gemeinsam prüfen und die Kommission dazu beraten. Die Agentur und der CESR║ sollten ferner zusammenarbeiten, um der Frage weiter nachzugehen, ob Transaktionen mit Stromversorgungsverträgen und Stromderivaten Gegenstand von vor- und nachbörslichen Transparenzanforderungen sein sollten und, wenn ja, welchen Inhalt diese Anforderungen haben sollten, und um diesbezüglich beratend tätig zu sein. |
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(29) |
Um zu verhindern, dass marktbeherrschende Versorger die Marktöffnung durch Abschottung vereiteln, ist es wichtig, die Voraussetzungen für die Aufstellung neuer Geschäftsmodelle, z. B. die Möglichkeit, gleichzeitig Verträge mit mehreren Versorgern zu schließen, geschaffen werden. |
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(30) |
Die Universaldienstverpflichtungen und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die daraus resultierenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Wettbewerbs und gerechter Preise allen Verbrauchern — insbesondere schutzbedürftigen Verbrauchern — zugute kommen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten auf nationaler Ebene, unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen, festgelegt werden; gleichzeitig sind jedoch die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und der gemeinsamen Mindestnormen verpflichtet. Die Unionsbürger, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sollten sich gerade hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der Angemessenheit der Tarifsätze darauf verlassen können, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Ein zentraler Aspekt in der Versorgung der Verbraucher ist der Zugang zu Verbrauchsdaten; die Verbraucher müssen Zugang zu ihren Daten haben, so dass sie die Wettbewerber auffordern können, Angebote auf der Grundlage dieser Daten zu unterbreiten. Auch sollten die Verbraucher Anspruch darauf haben, in angemessener Form über ihren Energieverbrauch informiert zu werden. Eine regelmäßige , auf gemeinsamen Kriterien beruhende Information über die Energiekosten schafft Anreize für Energieeinsparungen, da die Kunden auf diese Weise eine direkte Rückmeldung über die Auswirkungen von Investitionen in die Energieeffizienz wie auch von Verhaltensänderungen erhalten. |
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(31) |
Im Mittelpunkt dieser Richtlinie sollten die Belange der Verbraucher stehen. Die bestehenden Verbraucherrechte müssen gestärkt und abgesichert werden und sollten auch auf mehr Transparenz und bessere Interessenvertretung ausgerichtet sein. Durch den Verbraucherschutz muss sichergestellt werden, dass alle Verbraucher von den Vorzügen eines Wettbewerbsmarkts profitieren. Zur Durchsetzung der Verbraucherrechte sollten die nationalen Regulierungsbehörden Anreize schaffen und Sanktionen gegen Unternehmen verhängen, die die Verbraucherschutz- und Wettbewerbsbestimmungen missachten. |
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(32) |
Die Verbraucher sollten klar und verständlich über ihre Rechte gegenüber dem Energiesektor informiert werden. Die Kommission sollte gemäß ihrer Mitteilung vom 5. Juli 2007„Auf dem Weg zu einer Charta der Rechte der Energieverbraucher“ nach Anhörung der Beteiligten, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden, Verbraucherorganisationen und Sozialpartner, eine allen zugängliche, benutzerfreundliche Charta vorlegen, die die im Gemeinschaftsrecht, einschließlich dieser Richtlinie, bereits verankerten Rechte der Energieverbraucher enthält. Die Stromversorger sollten gewährleisten, dass alle Verbraucher eine Kopie der Charta erhalten und dafür sorgen, dass diese öffentlich zugänglich ist. |
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(33) |
Die Energiearmut ist in der Europäischen Union ein wachsendes Problem. Die Mitgliedstaaten sollten daher nationale Aktionspläne aufstellen, um dieses Problem anzugehen und eine ausreichende Stromversorgung für schutzbedürftige Verbraucher zu gewährleisten. Dazu bedarf es eines integrierten Ansatzes, und die Maßnahmen sollten sozial- und tarifpolitische Maßnahmen und die Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden umfassen. Zumindest sollte diese Richtlinie die Möglichkeit dafür schaffen, dass auf nationaler Ebene schutzbedürftige Verbraucher im Rahmen der Preissetzungsmodelle durch positive Diskriminierung begünstigt werden. |
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(34) |
Ein besserer Verbraucherschutz ist gewährleistet, wenn für alle Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen besteht. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur schnellen und wirksamen Streitbeilegung einrichten. |
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(35) |
Die Marktpreise sollten die richtigen Impulse für den Ausbau des Netzes und Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen setzen. |
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(36) |
Für die Mitgliedstaaten sollte es die oberste Priorität sein, den fairen Wettbewerb und einen freien Marktzugang für die einzelnen Versorger zu fördern sowie Kapazitäten für neue Erzeugungsanlagen zu gewähren, damit die Verbraucher die Vorzüge eines liberalisierten Elektrizitätsbinnenmarkts im vollen Umfang nutzen können. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten für die Aufstellung nationaler Aktionspläne und sozialpolitischer Maßnahmen verantwortlich sein. |
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(37) |
Bei der Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes kann ein erster Schritt darin bestehen, regionale Energiemärkte aufzubauen. Die Mitgliedstaaten sollten daher auf der EU-Ebene, möglichst aber auch auf der regionalen Ebene die Integration ihrer nationalen Märkte und die Zusammenarbeit der Netzbetreiber fördern. Initiativen zur regionalen Integration sind eine wesentliche Phase auf dem Weg zu einer Integration der gemeinschaftlichen Energiemärkte, die das Endziel bleibt. Durch das Vorgehen auf der regionalen Stufe kann der Integrationsprozess beschleunigt werden, indem die beteiligten Akteure — die Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden und die Übertragungsnetzbetreiber — Gelegenheit erhalten, bei konkreten Problemen zusammenzuarbeiten. |
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(38) |
Ziel dieser Richtlinie sollte der Aufbau eines wirklichen europäischen Netzes sein, und demnach sollten Regulierungsangelegenheiten, die grenzüberschreitende Verbindungsleitungen oder regionale Märkte betreffen, Aufgabe der Agentur sein. |
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(39) |
Die Kommission sollte in Konsultation mit den Beteiligten (insbesondere den Übertragungsnetzbetreibern und der Agentur) prüfen, ob die Schaffung eines einzigen europäischen Übertragungsnetzbetreibers möglich ist, und im Hinblick auf die Marktintegration und den effizienten und sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen. |
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(40) |
Um gemeinsame Regeln für einen wirklich funktionierenden europäischen Binnenmarkt sicherzustellen, sollten die zentralen Ziele dieser Richtlinie darin bestehen, ein gemeinsames Netz aufzubauen und für eine umfassende, allgemein zugängliche Energieversorgung zu sorgen. Unverzerrte Marktpreise bieten in diesem Zusammenhang den besten Anreiz für den Aufbau grenzüberschreitender Verbindungsleitungen und Investitionen in neue Erzeugungsanlagen, und sie werden langfristig die Konvergenz der Preise bewirken. |
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(41) |
Eine verstärkte regionale Zusammenarbeit sollte der erste Schritt zum Aufbau eines vollständig integrierten europäischen Elektrizitätsnetzes sein, an das letztlich auch die gegenwärtig noch bestehenden Elektrizitätsinseln der Union angeschlossen werden. |
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(42) |
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten dem Markt Informationen zur Verfügung stellen, auch um es der Kommission zu ermöglichen, ihre Funktion der Beobachtung und Überwachung des europäischen Elektrizitätsmarktes und seiner kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklung — einschließlich solcher Aspekte wie Erzeugungskapazität, verschiedene Elektrizitätserzeugungsquellen, Übertragungs- und Verteilungsinfrastrukturen, Dienstleistungs- und Versorgungsqualität, grenzüberschreitender Handel, Engpassmanagement, Investitionen, Großhandels- und Verbraucherpreise, Marktliquidität, ökologische Verbesserungen und Effizienzsteigerungen — wahrzunehmen. |
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(43) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines voll funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarktes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
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(44) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (6) sieht vor, dass die Kommission Leitlinien erlassen kann, um das erforderliche Maß an Harmonisierung zu bewirken. Solche Leitlinien, bei denen es sich um bindende Durchführungsmaßnahmen handelt, sind ein nützliches Instrument, das im Bedarfsfall rasch angepasst werden kann. ▐ |
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(45) |
Die Richtlinie 2003/54/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2003/54/EG
Die Richtlinie 2003/54/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „ Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung und -versorgung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen , um in der Europäischen Union wettbewerbsbestimmte, integrierte Energiemärkte zu verbessern und zu integrieren, die durch ein gemeinsames Netz verbunden sind. Zu diesem Zweck regelt sie ferner die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, den freien Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für Ausschreibungen und die Vergabe von Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze. Darüber hinaus werden in der Richtlinie die Verpflichtungen zur Gewährleistung der Grundversorgung und die Rechte der Stromverbraucher festgelegt und die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften klargestellt. “ |
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 3 wird wie folgt abgeändert:
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4. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „ Die Mitgliedstaaten sorgen für ein Monitoring der Versorgungssicherheit. Soweit die Mitgliedstaaten es für angebracht halten, können sie diese Aufgabe den in Artikel 22a genannten nationalen Regulierungsbehörden übertragen. Dieses Monitoring betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, einschließlich einer detaillierten Prognose der zukünftigen Nachfrage und des verfügbaren Angebots, die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung, den Zugang dezentraler und kleiner Erzeuger sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die zuständigen Behörden veröffentlichen spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring dieser Aspekte gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermitteln ihn unverzüglich der Kommission. “ |
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5. |
In Artikel 5 wird folgender Absatz vor den bestehenden Absatz eingefügt : „ Die nationalen Regulierungsbehörden tragen dafür Sorge, dass technische Betriebskriterien festgelegt werden und dass für den Betrieb von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Vorschriften über adäquate Zuverlässigkeits- und Sicherheitsniveaus und betriebsbezogene Anforderungen ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und diskriminierungsfrei sein. Wenn die Agentur die Auffassung vertritt, dass diese Vorschriften angeglichen werden müssen, richtet sie geeignete Empfehlungen an die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden. “ |
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6. |
Folgender Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a Förderung der regionalen Zusammenarbeit (1) Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten zusammen, um die Marktstruktur zu harmonisieren und ihre nationalen Märkte zumindest auf einer oder mehreren regionalen Ebenen zu integrieren , als erster Schritt zu einem vollständig liberalisierten Binnenmarkt für Elektrizität. Sie fördern insbesondere die Zusammenarbeit der Netzbetreiber auf regionaler Ebene und erleichtern deren Integration auf regionaler Ebene, um einen wettbewerbsbestimmten europäischen Markt zu schaffen und die Harmonisierung ihres rechtlichen, regulatorischen und technischen Rahmens zu erleichtern sowie vor allem die gegenwärtig in der Europäischen Union noch vorhandenen Strominseln zu integrieren. Aus diesen Gründen fördern die Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende und die regionale Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden . (2) Die Agentur arbeitet mit nationalen Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern in Übereinstimmung mit Kapitel IV dieser Richtlinie zusammen, um die Konvergenz der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines von Wettbewerb geprägten europäischen Marktes zu gewährleisten. Wenn die Agentur die Auffassung vertritt, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, gibt sie entsprechende Empfehlungen ab. Auf den regionalen Märkten wird die Agentur die für die in Artikel 22d aufgeführten Bereiche zuständige Behörde. “ |
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7. |
Artikel 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert :
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8. |
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung „ (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für kleine dezentrale bzw. an das Verteilernetz angeschlossene Erzeuger vereinfachte Genehmigungsverfahren gelten. Diese vereinfachten Verfahren sollten für alle Anlagen mit einer Erzeugung von unter 50 MW und für alle am Verbundnetz beteiligten Erzeuger gelten. “ |
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9. |
Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „ (5) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, eine öffentliche Stelle oder eine von der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie von der Elektrizitätsversorgung unabhängige private Stelle, bei der es sich um die in Artikel 22a Absatz 1 genannte nationale Regulierungsbehörde handeln kann und die für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle des in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Ausschreibungsverfahrens zuständig ist. Diese Behörde oder Stelle trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der in den Angeboten gemachten Angaben zu gewährleisten. “ |
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10. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Entflechtung der Übertragungsnetze und der Übertragungsnetzbetreiber (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ab dem [Umsetzungstermin + 1 Jahr]
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beteiligungen und Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt der Begriff „Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt“„Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung und Versorgung wahrnimmt“ im Sinne der Richtlinie 2003/55/EG ║ ein und schließen die Begriffe „Übertragungsnetzbetreiber“ und „Übertragungsnetz“„Fernleitungsnetzbetreiber“ und „Fernleitungsnetz“ im Sinne der Richtlinie 2003/55/EG ein. (4) Die Mitgliedstaaten überwachen den Prozess der Trennung der Tätigkeitsbereiche vertikal integrierter Unternehmen und unterbreiten der Kommission einen Bericht über die erzielten Fortschritte. (5) Die Mitgliedstaaten können bis zum [Umsetzungstermin + 2 Jahre] Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b und c zulassen, sofern die Übertragungsnetzbetreiber nicht Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind. (6) Die Verpflichtung des Absatzes 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn mehrere Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Joint Venture gründen, das in mehreren Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist.▐ (7) Bei der Anwendung dieses Artikels gelten in dem Fall, in dem es sich bei der in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Person um den betreffenden Mitgliedstaat oder eine öffentliche Einrichtung handelt, zwei von einander getrennte öffentliche Einrichtungen, die die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz und über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe(n) Person(en). (8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 12 genannten wirtschaftlich sensiblen Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, und sein Personal verfügen, nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen.“ |
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11. |
Folgende Artikel ║ werden eingefügt: „Artikel 8a Kontrolle über Eigentümer und Betreiber von Übertragungsnetzen (1) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft dürfen Übertragungsnetze oder Übertragungsnetzbetreiber nicht von einer oder mehreren Personen aus Drittländern kontrolliert werden. (2) Ein mit einem oder mehreren Drittländern geschlossenes Abkommen, bei dem die Gemeinschaft Vertragspartei ist, kann eine Ausnahme von Absatz 1 vorsehen. Artikel 8b Benennung und Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern (1) Unternehmen, die Eigentümer eines Übertragungsnetzes sind und denen von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem in diesem Artikel beschriebenen Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8a genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Die Benennung der Übertragungsnetznetzbetreiber wird der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2) Wird eine Zertifizierung von einem Übertragungsnetzeigentümer oder Übertragungsnetzbetreiber beantragt, der von einer oder mehreren Personen aus Drittländern in Sinne des Artikels 8a kontrolliert wird, wird die Zertifizierung unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft verweigert, es sei denn, der Übertragungsnetzeigentümer oder Übertragungsnetzbetreiber weist nach, dass eine direkte oder indirekte Einflussnahme auf die betreffende Rechtsperson durch einen in den Bereichen Gasgewinnung/Gasversorgung oder Stromerzeugung/Stromversorgung tätigen Betreiber oder durch ein Drittland — was einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 darstellen würde — ausgeschlossen ist. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber unterrichten die ║nationale Regulierungsbehörde über alle geplanten Transaktionen, die eine Neubewertung erforderlich machen können, bei der festzustellen ist, ob sie die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 oder des Artikels 8a erfüllen. (4) Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen kontinuierlich die Einhaltung des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8a durch die Übertragungsnetzbetreiber. Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leiten sie ein Zertifizierungsverfahren ein
(5) Die nationalen Regulierungsbehörden entscheiden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung des Übertragungsnetzbetreibers oder ab Antragstellung durch die Kommission über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zertifizierung als erteilt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wird erst nach Abschluss des in den Absätzen 6 bis 9 beschriebenen Verfahrens und nur bei Nichtvorliegen von Einwänden seitens der Kommission wirksam. (6) Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers wird der Kommission zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen unverzüglich von der nationalen Regulierungsbehörde übermittelt. (7) Die Kommission prüft die Mitteilung unmittelbar nach deren Eingang. Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu der Auffassung, dass die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ernsthafte Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit mit Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8a oder Artikel 8b Absatz 2 begründet, beschließt sie die Einleitung eines Verfahrens. In einem solchen Fall fordert sie die betreffende nationale Regulierungsbehörde und den betreffenden Übertragungsnetzbetreiber auf, Stellung zu nehmen. Fordert die Kommission zusätzliche Informationen an, kann die Zweimonatsfrist um weitere zwei Monate, gerechnet ab Eingang der vollständigen Informationen, verlängert werden. (8) Hat die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beschlossen, erlässt sie ║ innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, eine endgültige Entscheidung,
(9) Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 7 und 8 genannten Fristen, ein Verfahren einzuleiten oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen, wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde erhebt. (10) Die nationale Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über eine Änderung oder einen Widerruf der Zertifizierungsentscheidung innerhalb von vier Wochen nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis. (11) Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission können Übertragungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, um Bereitstellung sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen ersuchen. (12) Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.“ ▐ |
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12. |
Artikel 9 ║ erhält folgende Fassung:
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13. |
Artikel 10 wird gestrichen. ▐ |
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14) |
Artikel 11 wird wie folgt geändert :
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15. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Vertraulichkeitsanforderungen für Eigentümer und Betreiber von Übertragungsnetzen (1) Unbeschadet des Artikels 18 und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes und jeder Eigentümer eines Übertragungsnetzes die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden; insbesondere gibt er keine wirtschaftlich sensiblen Informationen an andere Teile des Unternehmens weiter, es sei denn, dies ist für die Durchführung einer Transaktion erforderlich. Zur Gewährleistung der vollständigen Einhaltung der Regeln zur Informationsentflechtung muss ferner sichergestellt sein, dass der Eigentümer des Übertragungsnetzes und die übrigen Teile des Unternehmens keine gemeinsamen Dienste — abgesehen von Diensten rein administrativer Natur oder von IT-Diensten — (z. B. keine gemeinsame Rechtsabteilung) in Anspruch nehmen. (2) Übertragungsnetzbetreiber dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung des Netzzugangs oder bei Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Elektrizität durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen. (3) Die für den Wettbewerb auf dem Markt maßgeblichen Geschäftsinformationen, insbesondere die Informationen, mit denen die Ermittlung der Abnahmestelle möglich ist, die Informationen über die installierte Leistung und die Informationen über die Leistungsabnahme müssen für alle auf dem Markt tätigen Stromversorgungsunternehmen zugänglich sein. Erforderlichenfalls verlangt die nationale Regulierungsbehörde von den etablierten Marktteilnehmern, diese Information den Betroffenen zur Verfügung zu stellen. “ |
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16. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung:
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18. |
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Diese Richtlinie steht dem Betrieb eines kombinierten Übertragungs- und Verteilernetzbetreibers nicht entgegen, sofern dieser für jede seiner Tätigkeiten die anwendbaren Bestimmungen des Artikels 8, des Artikels 10b und des Artikels 15 Absatz 1 einhält.“ |
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19. |
Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für ihre Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Sie führen auch Konten für jede nicht mit den Bereichen Übertragung und Verteilung zusammenhängende elektrizitätswirtschaftliche Tätigkeit, wobei diese Konten konsolidiert sein können. Bis zum 1. Juli 2007 führen sie jeweils getrennte Konten für die Versorgung zugelassener und nicht zugelassener Kunden. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- bzw. Verteilernetz weisen sie in den Konten gesondert aus. Gegebenenfalls führen sie konsolidierte Konten für ihre Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs. Diese interne Rechnungslegung schließt für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung ein. “ |
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20. |
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Der Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes kann den Netzzugang verweigern, wenn ihm die nötige tatsächlich verfügbare Kapazität fehlt. Die Verweigerung des Zugangs ist auf der Grundlage technisch und wirtschaftlich begründeter objektiver Kriterien hinreichend substanziiert zu rechtfertigen. Die nationale Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass diese Kriterien einheitlich angewandt werden und die Netzbenutzer, denen der Netzzugang verweigert wurde, ein Recht auf Einspruch haben. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen gegebenenfalls sicher, dass der Übertragungs- bzw. Verteilernetzbetreiber bei einer Verweigerung des Netzzugangs aussagekräftige Informationen darüber bereitstellt, welche Maßnahmen zur Verstärkung des Netzes erforderlich wären. Der um solche Informationen ersuchenden Partei kann eine angemessene Gebühr in Rechnung gestellt werden, die die Kosten für die Bereitstellung dieser Informationen widerspiegelt. “ |
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21. |
In Artikel 21 werden folgende Absätze angefügt: „ (2a) Zugelassene Kunden haben das Recht, gleichzeitig mit mehreren Versorgungsunternehmen Verträge abzuschließen. (2b) Die Agentur überwacht alle organisierten Großhandelsmärkte für Elektrizität in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in den benachbarten Staaten in Echtzeit, um die missbräuchliche Ausnutzung der Marktmacht und Mängel in der Marktstruktur aufzudecken und die Verbesserung der Effizienz des Binnenmarktes zu fördern. “ |
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22. |
Nach Artikel 22 wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL VIIa NATIONALE REGULIERUNGSBEHÖRDEN Artikel 22a Benennung und Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige nationale Regulierungsbehörde. (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde und sorgen dafür, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde in der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und andere einschlägige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben
(3) Zur Wahrung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher,
Artikel 22b Politische Ziele der nationalen Regulierungsbehörde Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die nationale Regulierungsbehörde alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:
Artikel 22c Aufgaben und Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde (1) Die nationale Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben, die sie gegebenenfalls in enger Abstimmung mit anderen einschlägigen Gemeinschafts- und nationalen Behörden, Übertragungsnetzbetreibern und anderen Marktbeteiligten sowie unbeschadet spezifischen Zuständigkeiten der Marktbeteiligten wahrnimmt :
(2) Wenn ein Mitgliedstaat dies so vorsieht, können die Überwachungsaufgaben nach Absatz 1 von anderen Behörden als der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt werden. In diesem Fall müssen die Informationen, die aus der Überwachung hervorgehen, der nationalen Regulierungsbehörde so rasch wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend den Grundsätzen der besseren Regulierung konsultiert die nationale Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben gegebenenfalls die Übertragungsnetzbetreiber und arbeitet eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden zusammen, und zwar ohne dass deren Unabhängigkeit und deren spezifische Zuständigkeiten beeinträchtigt werden. (3) Wurde gemäß Artikel 10 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, so hat die nationale Regulierungsbehörde zusätzlich zu den ihr gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben folgende Pflichten:
(4) Bei der Überwachung der nationalen Elektrizitätsmärkte gemäß Absatz 1 Buchstabe l, einschließlich der Überwachung der Großhandels- und Endkundenpreise, führen die nationalen Regulierungsbehörden einheitliche Methoden ein, die von der Agentur angenommen und genehmigt werden. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben effizient und rasch zu erfüllen. Zu diesem Zweck muss die nationale Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen:
(6) Die nationalen Regulierungsbehörden sind für die Festlegung der Vertragsbedingungen oder für ihre Genehmigung vor ihrem Inkrafttreten verantwortlich; die Vertragsbedingungen betreffen
Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von den Übertragungsnetzbetreibern die Änderung dieser Vertragsbedingungen zu verlangen. (7) Bei der Festsetzung oder Genehmigung der für Tarife geltenden Vertragsbedingungen oder Tariffestlegungsverfahren und der Ausgleichsdienste stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass für die Netzbetreiber ausreichende Anreize gesetzt werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen. (8) Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen das Engpassmanagement in den nationalen Elektrizitätssystemen und den Verbindungsleitungen. Die Übertragungsnetzbetreiber legen den nationalen Regulierungsbehörden ihre Engpassmanagementverfahren nebst Kapazitätszuweisung zur Genehmigung vor. Die nationalen Regulierungsbehörden können vor der Genehmigung verlangen, dass Änderungen an diesen Verfahren vorgenommen werden. (9) Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von Betreibern von Übertragungsnetzen und Verteilernetzen zu verlangen, die in diesem Artikel genannten Vertragsbedingungen▐ zu ändern, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden. Bei verzögerter Festlegung von Übertragungs- und Verteilungstarifen sind die nationalen Regulierungsbehörden befugt, vorläufig geltende Übertragungs- und Verteilungstarife festzulegen und angemessene Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, falls die endgültigen Tarife von diesen vorläufigen Tarifen abweichen. (10) Jeder Betroffene, der eine Beschwerde gegen einen Betreiber eines Übertragungsnetzes oder eines Verteilernetzes im Zusammenhang mit den von dem Betreiber im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Verpflichtungen hat, kann damit die nationale Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die nationale Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung der Frist möglich. Eine solche Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird. (11) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die nationale Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw. Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (12) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel 82, Rechnung. (13) Die nationalen Regulierungsbehörden richten eine unabhängige Beschwerdestelle oder alternative Rechtsbehelfe, beispielsweise einen unabhängigen Bürgerbeauftragten oder eine Verbraucherschutzeinrichtung für den Energiesektor, ein. Diese Stellen oder Verfahrenswege dienen der wirksamen Behandlung von Beschwerden und erfüllen die Kriterien bewährter Praktiken. Die nationalen Regulierungsbehörden legen Normen und Leitlinien für die Behandlung von Beschwerden durch Hersteller und Netzbetreiber fest. (14) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden. (15) Beschwerden nach den Absätzen 10 und 11 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt. (16) Die von den nationalen Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind im Hinblick auf die Rechtsaufsicht gebührend zu begründen und der Öffentlichkeit verfügbar zu machen . (17) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligen Parteien und den Regierungen unabhängigen nationalen Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen nationalen Behörde Beschwerde einzulegen. ▐ Artikel 22d Regulierungssystem für grenzüberschreitende Fragen (1) Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten eng zusammen, konsultieren einander und übermitteln einander und der Agentur sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde. (2) Um zu gewährleisten, dass die Integration des regionalen Elektrizitätsmarktes in angemessenen Regulierungsstrukturen zum Ausdruck kommt, stellen die nationalen Regulierungsbehörden der beteiligten Mitgliedstaaten in enger Abstimmung mit der Agentur und unter ihrer Federführung sicher, dass zumindest die folgenden Regulierungsaufgaben in Bezug auf die jeweiligen regionalen Märkte wahrgenommen werden:
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen zu schließen, um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu fördern; die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen sind gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden durchzuführen, ohne deren spezifische Zuständigkeiten zu beeinträchtigen. (4) Die Agentur entscheidet über das Regulierungssystem für Infrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten miteinander verbinden,
Artikel 22e Einhaltung der Leitlinien (1) Die Kommission oder jede nationale Regulierungsbehörde können die Agentur um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erlassenen Leitlinien steht. (2) Die Agentur unterbreitet der Kommission oder der anfragenden nationalen Regulierungsbehörde ║ sowie der nationalen Regulierungsbehörde, die die fragliche Entscheidung getroffen hat, innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ihre Stellungnahme. (3) Kommt die nationale Regulierungsbehörde, die die fragliche Entscheidung getroffen hat, der Stellungnahme der Agentur nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrem Eingang nach, unterrichtet die Agentur die Kommission entsprechend. (4) Jede nationale Regulierungsbehörde, die der Auffassung ist, dass eine von einer nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung nicht im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erlassenen Leitlinien steht, kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, davon in Kenntnis setzen. (5) Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie gemäß Absatz 3 von der Agentur oder gemäß Absatz 4 von einer nationalen Regulierungsbehörde informiert wurde, oder innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung getroffen wurde, von sich aus zu der Einschätzung, dass die Entscheidung einer Regulierungsbehörde ernsthafte Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erlassenen Leitlinien begründet, kann die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beschließen. In einem solchen Fall lädt sie die betreffende nationale Regulierungsbehörde und die betroffenen Parteien zu dem Verfahren vor der nationalen Regulierungsbehörde, damit sie Stellung nehmen können. (6) Hat die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beschlossen, erlässt sie spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des entsprechenden Beschlusses die endgültige Entscheidung,
(7) Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen, ein Verfahren einzuleiten oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen, wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde erhebt. (8) Die nationale Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über die Änderung oder den Widerruf ihrer Entscheidung ║ innerhalb von zwei Monaten nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis. ▐ Artikel 22f Aufbewahrungspflichten (1) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versorgungsunternehmen, dass sie die relevanten Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Übertragungsnetzbetreibern getätigte Transaktionen mit Stromversorgungsverträgen und Stromderivaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und der nationalen Regulierungsbehörde, der nationalen Wettbewerbsbehörde und der Kommission bei Bedarf zur Verfügung stellen. (2) Die Daten enthalten genaue Angaben zu den Merkmalen der relevanten Transaktionen, wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Formen der Identifizierung des betreffenden Großhandelskunden sowie bestimmte Angaben zu sämtlichen nicht abgerechneten Stromversorgungsverträgen und Stromderivaten. (3) Die nationale Regulierungsbehörde berichtet über das Ergebnis ihrer Untersuchungen bzw. ihres Ersuchens an die Marktteilnehmer,▐ , wobei sicherzustellen ist, dass keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben werden. ▐ (4) Dieser║ Artikel begründet für Rechtspersonen, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Absatz 1 genannten Behörden. (5) Falls die in Absatz 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben müssen, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, übermitteln die nach jener Richtlinie zuständigen Behörden den ║ genannten Behörden die erforderlichen Daten.“ |
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23. |
Artikel 23 wird gestrichen. |
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24. |
Artikel 26 wird wie folgt geändert :
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(25) |
Anhang A wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am ... (17) in Kraft. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.║
Sie wenden diese Vorschriften ab ... (17) ║ an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am [ ...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu ║
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 23 .
(2) ABl. C 172 vom 5.7.2008, S. 55 .
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008.
(4) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.
(5) ABl. L ...
(6) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.
(7) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 .“
(8) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
(9) ABl. L ... “
(10) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. “
(11) Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt] .“
(12) Ein Jahr nach Inkraftreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt] .
(13) 10 Jahre ab dem Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt] .
(14) Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt] .“
(15) ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31 .“
(16) 10 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../ .../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt] .“
(17) 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.