27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/69


Dienstag, 17. Juni 2008
Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen *

P6_TA(2008)0278

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (KOM(2007)0839 — C6-0028/2008 — 2007/0283(CNS))

2009/C 286 E/30

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Empfehlung der Kommission an den Rat (KOM(2007)0839),

gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0028/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0194/2008),

1.

billigt die Empfehlung der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, bei der Beschlussfassung über das Datum der Anwendung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen den Besorgnissen des Parlaments Rechnung zu tragen, was die Notwendigkeit betrifft, eine steuerliche Belastung der Steuerzahler auf ein Minimum zu begrenzen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Empfehlung der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Republik Bulgarien, Rumäniens und der übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Empfehlung für einen Beschluss

Artikel 3

Das Schiedsübereinkommen in der durch das Protokoll vom 25. Mai 1999, die Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 und vom 8. Dezember 2004 und diesen Beschluss geänderten Fassung tritt am 1. Januar 2007 zwischen Bulgarien, Rumänien und den anderen Mitgliedstaaten, für die es in Kraft ist, in Kraft. Es tritt zwischen Bulgarien, Rumänien und jedem anderen Mitgliedstaat an dem Tag in Kraft, an dem es fürLetztere in Kraft tritt.

Das Schiedsübereinkommen in der durch das Protokoll vom 25. Mai 1999, die Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 und vom 8. Dezember 2004 und diesen Beschluss geänderten Fassung tritt am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zwischen Bulgarien, Rumänien und den anderen Mitgliedstaaten, für die es in Kraft ist, in Kraft. Es tritt zwischen Bulgarien, Rumänien und jedem anderen Mitgliedstaat an dem Tag in Kraft, an dem es fürLetzteren in Kraft tritt.