19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/144


Gemeinschaftlicher Tabakfonds *

P6_TA(2008)0204

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds (KOM(2008)0051 — C6-0062/2008 — 2008/0020(CNS))

(2009/C 279 E/30)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0051),

gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0062/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0164/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

ist der Ansicht, dass jeder vorgesehene Betrag mit der Obergrenze der Rubrik 2 des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 vereinbar sein muss, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und in einem mehrjährigen Rahmen bewertet wird;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

4.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)

Gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen wird den Erzeugern von Rohtabak für die Erntejahre 2006 bis 2009 eine Tabakbeihilfe gewährt.

(1)

Gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen wird den Erzeugern von Rohtabak bis zum Erntejahr 2012 eine Tabakbeihilfe gewährt.

(1a)

Unter Berücksichtigung der zahlreichen Reformen, die insbesondere im Sektor Obst und Gemüse seit 2004 durchgeführt wurden, ist es angebracht, die Erzeuger von Rohtabak gegenüber den anderen europäischen Landwirten nicht zu benachteiligen.

(3)

Die aus dem Gemeinschaftlichen Tabakfonds finanzierten Aktionen haben sich als sehr erfolgreich erwiesen und sind ein positives Beispiel für das Zusammenwirken von Landwirtschafts- und Gesundheitspolitik. Um die Weiterführung dieser Aktionen sicherzustellen, ist es angesichts der Tatsache, dass der Fond stets aus der Übertragung von der Tabakbeihilfe finanziert worden ist, angezeigt, einen Betrag in Höhe von 5 % der für die Kalenderjahre 2008 und 2009 bewilligten Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds zu übertragen.

(3)

Die aus dem Gemeinschaftlichen Tabakfonds finanzierten Aktionen haben sich als sehr erfolgreich erwiesen und sind ein positives Beispiel für das Zusammenwirken von Landwirtschafts- und Gesundheitspolitik. Um die Weiterführung dieser Aktionen sicherzustellen, ist es angesichts der Tatsache, dass der Fond stets aus der Übertragung von der Tabakbeihilfe finanziert worden ist, angezeigt, einen Betrag in Höhe von 6 % der für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 bewilligten Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds zu übertragen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

–1.

Artikel 110j erhält folgende Fassung:

Artikel 110j

Anwendungsbereich

Für die Erntejahre bis 2012 kann den Betriebsinhabern, die Rohtabak des KN-Codes 2401 erzeugen, unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt werden.

–1a.

In Artikel 110 l erhält die Tabelle folgende Fassung:

(in Mio. Euro)

 

2009-2012

Deutschland

p.m.

Spanien

p.m.

Frankreich

p.m.

Italien (mit Ausnahme Apuliens)

p.m.

Portugal

p.m.

Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält folgende Fassung:

–1b.

Artikel 110m erhält folgende Fassung:

Artikel 110m

Artikel 110m

Übertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds

Übertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds

Mit einem Betrag, der sich für das Kalenderjahr 2006 auf 4 % und für die Kalenderjahre 2007 , 2008 und 2009 auf 5 % der gemäß diesem Kapitel gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert.

Mit einem Betrag, der sich für das Kalenderjahr 2006 auf 4 %, für das Kalenderjahr 2007 auf 5 % und für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 auf 6 % der gemäß diesem Kapitel gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert.

–1c.

Artikel 143e wird gestrichen.

–1d.

Anhang VII Abschnitt I Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

für die Kalenderjahre 2006 bis 2009 gemäß Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

b)

für die Kalenderjahre 2006 und 2007 und 2009 bis 2012 gemäß Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.