20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/129


Besteuerung von unverbleitem Benzin und Gasöl *

P6_TA(2008)0099

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG hinsichtlich der Anpassung der Sonderregelungen für die Besteuerung gewerblich genutzten Gasöls und der Koordinierung der Besteuerung von unverbleitem Benzin und Gasöl (KOM(2007)0052 — C6-0109/2007 — 2007/0023(CNS))

(2009/C 66 E/35)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0052),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0109/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0030/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(4)

Während zum einen ein erheblicher Anteil der Betriebskosten von Güterverkehrsunternehmen auf Kraftstoff entfällt, bestehen große Unterschiede bei der Besteuerung von Gasölkraftstoff in den einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Unterschiede führen zu Tanktourismus und Wettbewerbsverzerrungen. Durch eine stärkere EU-weite Annäherung des Besteuerungsniveaus von gewerblich genutztem Gasölkraftstoff würde das Problem von Wettbewerbsverfälschungen wirksam angegangen, was im Ergebnis zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts und einer Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt führen würde.

(4)

Während zum einen ein erheblicher Anteil der Betriebskosten von Güterverkehrsunternehmen auf Kraftstoff entfällt, bestehen große Unterschiede bei der Besteuerung von Gasölkraftstoff in den einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Unterschiede können in Grenzregionen zu Tanktourismus und Wettbewerbsverzerrungen führen . Durch eine stärkere EU-weite Annäherung des Besteuerungsniveaus von gewerblich genutztem Gasölkraftstoff würde das Problem von Wettbewerbsverfälschungen wirksam angegangen, was im Ergebnis zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts und einer Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt führen würde. Bei der Annäherung der Verbrauchsteuersätze sollten auch inflationäre Auswirkungen und die Notwendigkeit einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union berücksichtigt werden. Durch die Harmonisierung der Verbrauchsteuersätze für unverbleites Benzin und Gasöl sollten keine unverhältnismäßig hohen Anforderungen an diejenigen Mitgliedstaaten gestellt werden, die eine strikte Finanzpolitik verfolgen und sich stark für die Bekämpfung der Inflation engagieren.

(5)

Wie die Folgenabschätzung zeigt, wird eine stärkere Annäherung des Besteuerungsniveaus von gewerblich genutztem Gasölkraftstoff am besten durch eine Anhebung der Mindeststeuerbeträge für gewerblich genutzten Gasölkraftstoff bewirkt, da durch sie gleichermaßen die Verringerung von Wettbewerbsverzerrungen und daraus resultierendem Tanktourismus wie auch des Gesamtverbrauchs erreicht werden. Von 2012 an sollte der Mindestsatz dem Mindestbesteuerungsniveau für unverbleites Benzin entsprechen, was die Tatsache widerspiegelt, dass beide Kraftstoffarten in ähnlicher Weise umweltschädlich sind. Von 2014 an sollte der Mindeststeuerbetrag bei 380 EUR /1 000 l liegen, was dazu beiträgt, den realen Wert des Mindestbetrages konstant zu halten und so weitere Wettbewerbsverzerrungen und Umweltschäden zu verringern.

(5)

Wie die Folgenabschätzung zeigt, wird eine stärkere Annäherung des Besteuerungsniveaus von gewerblich genutztem Gasölkraftstoff am besten durch eine Anhebung der Mindeststeuerbeträge für gewerblich genutzten Gasölkraftstoff bewirkt, da durch sie gleichermaßen die Verringerung von Wettbewerbsverzerrungen und daraus resultierendem Tanktourismus wie auch des Gesamtverbrauchs erreicht werden. Von 2012 an sollte der Mindestsatz dem Mindestbesteuerungsniveau für unverbleites Benzin entsprechen, was die Tatsache widerspiegelt, dass beide Kraftstoffarten in ähnlicher Weise umweltschädlich sind. Von 2015 an sollte der Mindeststeuerbetrag bei 359 EUR /1 000 l liegen, was dazu beiträgt, den realen Wert des Mindestbetrages konstant zu halten und so weitere Wettbewerbsverzerrungen und Umweltschäden zu verringern.

(6)

Aus Sicht der Umwelt erscheint es gegenwärtig angebracht, für unverbleites Benzin und für Gasöl den gleichen Steuermindestbetrag festzusetzen. Es gibt keine gültigen Gründe, das nationale Steuerniveau für Gasöl zu nicht gewerblichen Zwecken sowie für unverbleites Benzin einerseits, niedriger festzusetzen, als für Gasöl zu gewerblichen Zwecken andererseits. Für Mitgliedstaaten, die zwischen Gasöl zu gewerblichen und zu nicht gewerblichen Zwecken unterscheiden, sollte daher die Klarstellung erfolgen, dass das nationale Steuerniveau für als Kraftstoff zu nicht gewerblichen Zwecken genutztes Gasöl nicht niedriger sein darf, als dasjenige für Gasöl zu gewerblichen Zwecken. Das gleiche sollte für das Verhältnis zwischen unverbleitem Benzin und Gasöl zu gewerblichen Zwecken gelten.

(6)

Aus Sicht der Umwelt erscheint es gegenwärtig angebracht, für unverbleites Benzin und für Gasöl den gleichen Steuermindestbetrag festzusetzen. Es gibt keine gültigen Gründe, das nationale Steuerniveau für Gasöl zu nicht gewerblichen Zwecken sowie für unverbleites Benzin einerseits, niedriger festzusetzen, als für Gasöl zu gewerblichen Zwecken andererseits. Für Mitgliedstaaten, die zwischen Gasöl zu gewerblichen und zu nicht gewerblichen Zwecken unterscheiden, sollte daher die Klarstellung erfolgen, dass das nationale Steuerniveau für als Kraftstoff zu nicht gewerblichen Zwecken genutztes Gasöl nicht niedriger sein darf, als dasjenige für Gasöl zu gewerblichen Zwecken , ohne dass sich dies nachteilig für Verbraucher von nicht zu gewerblichen Zwecken genutztem Gasöl auswirken darf . Das gleiche sollte für das Verhältnis zwischen unverbleitem Benzin und Gasöl zu gewerblichen Zwecken gelten.

(6a)

Mitgliedstaaten, die die Übergangszeiten nutzen, neigen entgegen den Verpflichtungen, die sie eingegangen sind, bedauerlicherweise dazu, keine Maßnahmen zu ergreifen, um die Mindestverbrauchsteuerbeträge zu erreichen. Eine automatische Verlängerung der Übergangszeit kann daher auf keinen Fall akzeptiert werden. Die Kommission sollte 2010 einen Bericht darüber vorlegen, inwieweit diejenigen Mitgliedstaaten, in denen das Ende der Übergangszeit bevorsteht, ihren Verpflichtungen nachgekommen sind.

(6b)

Um die Kohärenz der Richtlinie 2003/96/EG mit der gemeinsamen Verkehrspolitik sicherzustellen und potenzielle Wettbewerbsverzerrungen für die Transportgewerbemärkte zu verhindern, sollte die Definition von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, geändert werden. Die Definition der gewerblichen Nutzung betrifft den Güterkraftverkehr unter Einsatz von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht weniger als 3,5 Tonnen.

(7)

Bestimmten Mitgliedstaaten sind Übergangszeiten für eine reibungslose Anpassung an die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Steuerbeträge gewährt worden. Aus den gleichen Gründen sollten Übergangszeiten im Hinblick auf die Anpassung an diese Richtlinie erfolgen.

(7)

Bestimmten Mitgliedstaaten sind Übergangszeiten für eine reibungslose Anpassung an die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Steuerbeträge gewährt worden. Für einige dieser Mitgliedstaaten sollten Übergangszeiten im Hinblick auf die Anpassung an diese Richtlinie erfolgen.

(10)

Für Mitgliedstaaten, die ein System von Straßenbenutzungsgebühren anwenden oder einführen wollen, sollten die Möglichkeiten erweitert werden, einen reduzierten Steuersatz für Gasöl zu gewerblichen Zwecken festzusetzen, der unterhalb des am 1. Januar 2003 in Kraft befindlichen Steuersatzes liegt, sofern die Gesamtsteuerlast weitgehend gleich bleibt. Im Lichte der jetzt vorliegenden Erfahrungen ist es angebracht, auf das Erfordernis zu verzichten, wonach der am 1. Januar 2003 für Gasöl als Kraftstoff geltende nationale Steuerbetrag mindestens doppelt so hoch sein muss, wie der am 1. Januar 2004 geltende Mindeststeuerbetrag.

(10)

Für Mitgliedstaaten, die ein System von Straßenbenutzungsgebühren anwenden oder einführen wollen, sollten die Möglichkeiten erweitert werden, einen reduzierten Steuersatz für Gasöl zu gewerblichen Zwecken festzusetzen, sofern die Gesamtsteuerlast weitgehend gleich bleibt. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Verwendung von nichtfossilen Kraftstoffen und Kraftstoffen mit niedrigem Kohlenstoffgehalt sowohl durch Steueranreize als auch durch Systeme zur Gewährleistung eines bestimmten Verbrauchs dieser Kraftstoffe zu fördern. Im Lichte der jetzt vorliegenden Erfahrungen ist es angebracht, auf das Erfordernis zu verzichten, wonach der am 1. Januar 2003 für Gasöl als Kraftstoff geltende nationale Steuerbetrag mindestens doppelt so hoch sein muss, wie der am 1. Januar 2004 geltende Mindeststeuerbetrag.

(10a)

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität sollten die Mitgliedstaaten, für die die Durchführung dieser Richtlinie mit zusätzlichen Einnahmen verbunden ist, ermutigt werden, diese Einnahmen in erster Linie in Infrastrukturen, Biokraftstoff und neue Umweltmaßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen zu investieren.

1.   Ab dem 1. Januar 2004, dem 1. Januar 2010, dem 1. Januar 2012 und dem 1. Januar 2014 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindestbeträge.

1.   Ab dem 1. Januar 2004, dem 1. Januar 2010, dem 1. Januar 2012 und dem 1. Januar 2015 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindestbeträge.

2.   Die Mitgliedstaaten dürfen zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren, vorausgesetzt, die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge werden eingehalten und der Steuersatz für gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, sinkt nicht unter den am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag .

2.   Die Mitgliedstaaten dürfen zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren, vorausgesetzt, die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge werden eingehalten.

aa)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung :

„a)

Güterbeförderung für Rechnung anderer oder für eigene Rechnung mit einem Kraftfahrzeug oder Lastzug, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 3,5 Tonnen aufweisen;“

4.   Die Mitgliedstaaten , die für Kraftfahrzeuge, welche gewerblich genutztes Gasöl im Sinne des Absatzes 3 verwenden, ein System von Straßenbenutzungsgebühren anwenden oder einführen, können auf das von diesen Fahrzeugen verwendete Gasöl einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der unter dem am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag liegt, solange die Gesamtsteuerlast weitgehend gleich bleibt und die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge für Gasöl eingehalten werden.

4.   Die Mitgliedstaaten können für Kraftfahrzeuge, welche gewerblich genutztes Gasöl im Sinne des Absatzes 3 verwenden, ein System von Straßenbenutzungsgebühren anwenden oder einführen, sofern die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge für Gasöl eingehalten werden.

Die Kommission legt für die in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsregelung gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 gemeinsame Grundsätze fest.

Die Kommission legt spätestens …  (1) für die in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsregelung gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 gemeinsame Grundsätze fest.

(2)

Artikel 18 wird wie folgt gefasst:

(2)

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 erhält der erste Satz die folgende Fassung :

a)

In Absatz 3 wird der erste Satz gestrichen.

„Das Königreich Spanien darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 Gebrauch machen, um seinen nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

b)

In Absatz 4 erhält der erste Satz die folgende Fassung :

b)

In Absatz 4 wird der erste Satz gestrichen .

„Die Republik Österreich darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

c)

In Absatz 5 erhält der erste Satz die folgende Fassung :

c)

In Absatz 5 wird der erste Satz gestrichen .

„Das Königreich Belgien darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 Gebrauch machen, um seinen nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

d)

In Absatz 6 erhält der erste Satz die folgende Fassung :

d)

In Absatz 6 wird der erste Satz gestrichen .

„Das Großherzogtum Luxemburg darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um seinen nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

e)

In Absatz 7, zweiter Unterabsatz, erhält der erste Satz folgende Fassung :

e)

In Absatz 7 Unterabsatz 2 wird der erste Satz gestrichen.

„Die Portugiesische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindeststeuerbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

f)

In Absatz 8, dritter Unterabsatz, erhält der erste Satz folgende Fassung :

f)

In Absatz 8 Unterabsatz 3 wird der erste Satz gestrichen.

„Die Griechische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

a)

In Absatz 5 erhält der erste Satz die folgende Fassung:

a)

Absatz 5 Unterabsatz 1erhält folgende Fassung:

„Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin der neuen Mindeststeuer von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen sowie für als Kraftstoff verwendetes Gasöl von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2015 , um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und bis zum 1. Januar 2017, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen .“

(5)   „Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin der neuen Mindeststeuer von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013 um den Betrag von 330 EUR zu erreichen sowie für als Kraftstoff verwendetes Gasöl von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016 um den Betrag von 359 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin soll jedoch ab dem 1. Mai 2004 nicht weniger als 245 EUR je 1 000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 nicht weniger als 274 EUR je 1 000 Liter betragen.

b)

In Absatz 6 erhält der erste Satz die folgende Fassung:

b)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Republik Litauen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen sowie für als Kraftstoff verwendetes Gasöl von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2015 , um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und bis zum 1. Januar 2017, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen .“

(6)   „Die Republik Litauen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013 um den Betrag von 330 EUR zu erreichen sowie für als Kraftstoff verwendetes Gasöl von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016 , um den Betrag von 359 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin soll jedoch ab dem 1. Mai 2004 nicht weniger als 245 EUR je 1 000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 nicht weniger als 274 EUR je 1 000 Liter betragen.

c)

In Absatz 9, zweiter Unterabsatz, erhält der erste Satz die folgende Fassung:

c)

Absatz 9 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 , um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014 , um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.

„Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013 , um den Betrag von 330 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin soll jedoch ab dem 1. Mai 2004 nicht weniger als 245 EUR je 1 000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 nicht weniger als 274 EUR je 1 000 Liter betragen.

Unbeschadet der Ausnahmeregelungen zu Artikel 7 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien zur Europäischen Union dürfen diese Mitgliedstaaten von einer weiteren Übergangszeit für als Kraftstoff verwendetes Gasöl bis zum 1. Januar 2015 Gebrauch machen, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und bis zum 1. Januar 2017 um den Betrag von 380 EUR zu erreichen .

Unbeschadet der Ausnahmeregelungen zu Artikel 7 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien zur Europäischen Union dürfen diese Mitgliedstaaten von einer weiteren Übergangszeit für als Kraftstoff verwendetes Gasöl bis zum 1. Januar 2016 Gebrauch machen, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen.

Vorschlag der Kommission

 

1. Januar 2004

1. Januar 2010

1. Januar 2012

1. Januar 2014

Unverbleites Benzin

(in EUR je 1 000 l)

KN-Codes 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49

359

359

359

380

Gasöl

(in EUR je 1 000 l)

KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49

302

330

359

380

Abänderung des Parlaments

 

1. Januar 2004

1. Januar 2010

1. Januar 2012

1. Januar 2015

Unverbleites Benzin

(in EUR je 1 000 l)

KN-Codes 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49

359

359

359

359

Gasöl

(in EUR je 1 000 l)

KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49

302

330

340

359

Unbeschadet der in Artikel 18a Absätze 5, 6 und 9 und in Artikel 18c festgelegten Zeiträume gelten folgende Bestimmungen :

Vor dem 1. Januar 2015 dürfen die Verbrauchsteuersätze für unverbleites Benzin und Gasöl nicht weniger als 359 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Mitgliedstaaten, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verpflichtet sind, den Verbrauchsteuersatz für Gasöl bis zum 1. Januar 2012 auf 340 EUR je 1 000 Liter zu erhöhen, müssen bis zum 1. Januar 2015 einen Steuersatz von mindestens 359 EUR je 1 000 Liter einführen.

Die Mitgliedstaaten, in denen der Verbrauchsteuersatz für Gasöl am 1. Januar 2008 400 EUR je 1 000 Liter überstieg, dürfen diesen Satz bis 1. Januar 2015 nicht weiter erhöhen.

Die Mitgliedstaaten, in denen der Verbrauchsteuersatz für unverbleites Benzin am 1. Januar 2008 500 EUR je 1 000 Liter überstieg, dürfen diesen Satz bis 1. Januar 2015 nicht weiter erhöhen.

(5a)     Der folgende Artikel 29a wird eingefügt :

Artikel 29a

Die Kommission legt einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vor, für die die Übergangsfrist 2010 ausläuft.


(1)  Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.