18.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 71/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 3/2008

vom Rat festgelegt am 20. Dezember 2007

im Hinblick auf die Annahme der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG, 86/280/EWG und 2000/60/EG

(2008/C 71 E/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern stellt eine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserlebewesen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen sowie die menschliche Gesundheit bedrohen kann. In erster Linie sollten die Verschmutzungsursachen ermittelt und die Emissionen in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht möglichst wirksam an ihrem Ursprung bekämpft werden.

(2)

In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (3) werden Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität als Schlüsselprioritäten dieses Programms bezeichnet, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, dass spezifischere Rechtsvorschriften im Bereich der Wasserpolitik erforderlich sind.

(3)

In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (4) ist eine Strategie gegen die Wasserverschmutzung festgelegt und werden spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung sowie Umweltqualitätsnormen gefordert. Mit der vorliegenden Richtlinie werden Umweltqualitätsnormen gemäß den Bestimmungen und Zielen der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt.

(4)

Nach Maßgabe von Artikel 4 der der Richtlinie 2000/60/EG sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 16 Absätze 1 und 8 jener Richtlinie durchführen, um die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen.

(5)

Seit dem Jahr 2000 sind zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft verabschiedet worden, die Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für einzelne prioritäre Stoffe im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/60/EG darstellen. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften. Daher sollte der Umsetzung und Überarbeitung bereits vorhandener Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Begrenzungsmaßnahmen gegeben werden.

(6)

Für die Begrenzung der Emissionen prioritärer Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/60/EG empfiehlt es sich vom Standpunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit, dass die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusätzlich zur Umsetzung anderer geltender Gemeinschaftsvorschriften geeignete Begrenzungsmaßnahmen aufgrund von Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG in das Maßnahmenprogramm aufnehmen, das gemäß Artikel 11 jener Richtlinie für jede Flussgebietseinheit festzulegen ist.

(7)

Mit der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (5) wurde die erste Liste von 33 Stoffen und Stoffgruppen festgelegt, die als prioritär für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene identifiziert wurden. Mehrere dieser prioritären Stoffe wurden als prioritäre gefährliche Stoffe identifiziert, und die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Einleitungen, Emissionen und Verluste dieser Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen. Einige Stoffe wurden überprüft und sollten klassifiziert werden. Die Kommission sollte das Verzeichnis der prioritären Stoffe weiterhin überprüfen und nach dem in Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Zeitplan anhand vereinbarter Kriterien, die das Risiko, das ein Stoff für oder durch die aquatische Umwelt darstellt, belegen, eine Rangfolge der Stoffe festlegen, für die Maßnahmen getroffen werden müssen, und gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten.

(8)

Im Interesse der Gemeinschaft und für eine wirksamere Regulierung des Schutzes der Oberflächengewässer empfiehlt es sich, die Umweltqualitätsnormen für die als prioritär eingestuften Schadstoffe auf Gemeinschaftsebene festzusetzen und die Vorschriften für sonstige Schadstoffe erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene von den Mitgliedstaaten festlegen zu lassen. Die acht Schadstoffe, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (6) fallen und zu der Gruppe von Stoffen gehören, bei denen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Artikel 2 und 4 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmen durchführen sollten, um bis 2015 einen guten chemischen Zustand zu erreichen, wurden jedoch nicht in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen. Die für diese Schadstoffe aufgestellten gemeinsamen Normen haben sich jedoch als nützlich erwiesen, und es empfiehlt sich, ihre Regelung auf Gemeinschaftsebene beizubehalten.

(9)

Folglich werden die Bestimmungen über die derzeitigen Umweltqualitätsziele, die in der Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (7), der Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (8), der Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (9), der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (10) und der Richtlinie 86/280/EWG festgelegt sind, überflüssig und sollten gestrichen werden.

(10)

Die aquatische Umwelt kann durch chemische Verschmutzung sowohl kurzfristig als auch langfristig geschädigt werden; daher sollten bei der Festlegung der Umweltqualitätsnormen Daten über akute und über chronische Wirkungen zugrunde gelegt werden. Um einen angemessenen Schutz der aquatischen Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, sollten die Umweltqualitätsnormen als Werte für den Jahresdurchschnitt so festgelegt werden, dass sie Schutz vor den Folgen von Langzeitexposition bieten, und die zulässigen Höchstkonzentrationen sollten vor den Folgen von Kurzzeitexposition schützen.

(11)

Gemäß den in Randnummer 1.3.4 von Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Bestimmungen zur Überwachungsfrequenz können die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, einschließlich der als zulässige Höchstkonzentrationen ausgedrückten Normen, statistische Methoden wie etwa eine Perzentilberechnung einführen, um Ausreißerwerte (extreme Abweichungen vom Durchschnittswert) und falsche Messergebnisse zu berücksichtigen, damit ein akzeptables Maß an Zuverlässigkeit und Genauigkeit sichergestellt werden kann. Um die Vergleichbarkeit der Überwachung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass im Wege des Ausschussverfahrens detaillierte Regeln für diese statistischen Methoden erstellt werden.

(12)

Für die meisten Stoffe sollten auf Gemeinschaftsebene einstweilen nur Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer festgesetzt werden. Bei Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Quecksilber kann der Schutz vor indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftung jedoch nicht allein durch Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden. Daher empfiehlt es sich, für diese drei Stoffe Umweltqualitätsnormen für Biota auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Um den Mitgliedstaaten je nach ihrer Überwachungsstrategie eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollten sie die Möglichkeit haben, entweder diese Umweltqualitätsnormen zu überwachen und auf Biota anzuwenden oder strengere Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer festzulegen, die dasselbe Schutzniveau bieten.

(13)

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf einzelstaatlicher Ebene Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota festzulegen und diese anstelle der in dieser Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser anzuwenden. Derartige Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota sollten im Rahmen eines transparenten Verfahrens, das Mitteilungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten einschließt, festgelegt werden, damit ein gleichwertiges Schutzniveau wie mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser gewährleistet wird. Die Kommission sollte diese Mitteilungen in ihren Berichten über die Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG zusammenfassen. Da Sedimente und Biota weiterhin wichtige Matrizes für die Überwachung bestimmter Stoffe sind, durch die die Mitgliedstaaten die langfristigen Auswirkungen anthropogener Tätigkeiten und Trends bewerten können, sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die derzeitigen Schadstoffbelastungen von Biota und Sedimenten nicht signifikant ansteigen.

(14)

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (11) einhalten und die für die Trinkwasserentnahme genutzten Oberflächengewässer gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG bewirtschaften. Die vorliegende Richtlinie sollte daher unbeschadet der genannten Vorschriften, die strengere Normen vorsehen können, umgesetzt werden.

(15)

In der Nähe von Einleitungen aus Punktquellen sind die Schadstoffkonzentrationen gewöhnlich höher als die Konzentrationen im umgebenden Wasser. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Durchmischungsbereiche vorzusehen, sofern dadurch die Einhaltung der entsprechenden Umweltqualitätsnormen für den restlichen Oberflächenwasserkörper nicht beeinträchtigt wird. Die Ausdehnung der Durchmischungsbereiche sollte auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt und verhältnismäßig sein.

(16)

Es muss überprüft werden, ob die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ziele der Beendigung oder schrittweisen Einstellung bzw. der Reduzierung eingehalten werden, und die Bewertung der Erfüllung dieser Verpflichtungen muss, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung signifikanter Emissionen, Einleitungen und Verluste aufgrund menschlicher Tätigkeiten, transparent erfolgen. Ferner muss ein Zeitplan für die Beendigung oder schrittweise Einstellung mit einer Bestandsaufnahme verbunden sein. Außerdem sollte es möglich sein, die Anwendung von Artikel 4 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie 2000/60/EG zu bewerten. Desgleichen wird ein geeignetes Instrument für die Quantifizierung der Verluste von natürlich vorkommenden Stoffen oder Stoffen, die durch natürliche Prozesse entstehen, benötigt, da es in diesen Fällen nicht möglich ist, alle potenziellen Quellen abzustellen. Um diese Erfordernisse zu erfüllen, sollte jeder Mitgliedstaat für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in seinem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste vornehmen.

(17)

Um Doppelarbeit bei diesen Bestandsaufnahmen zu vermeiden und die Kohärenz der Bestandsaufnahmen mit anderen Instrumenten des Oberflächengewässerschutzes sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen verwenden, die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (12) erfasst wurden.

(18)

Damit ihre Erfordernisse besser berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für die Messung der grundlegenden Eintragungen in der Bestandsaufnahme einen angemessenen Referenzzeitraum von einem Jahr zu wählen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verluste aufgrund der Anwendung von Pestiziden von Jahr zu Jahr stark variieren können, da beispielsweise wegen unterschiedlicher Witterungsbedingungen unterschiedliche Mengen von Pestiziden ausgebracht werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten für bestimmte Stoffe, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (13) fallen, einen Referenzzeitraum von drei Jahren wählen können.

(19)

Zur optimalen Nutzung der Bestandsaufnahme empfiehlt es sich, einen Termin festzusetzen, bis zu dem die Kommission überprüft, ob bei den in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verlusten Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele gemacht werden.

(20)

Mehrere Mitgliedstaaten werden durch Verschmutzungsquellen außerhalb ihres Hoheitsbereiches in Mitleidenschaft gezogen. Daher ist es zweckmäßig, deutlich hervorzuheben, dass ein Mitgliedstaat durch Überschreitung einer Umweltqualitätsnorm aufgrund einer derartigen grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung nicht gegen seine Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie verstößt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind und er gegebenenfalls die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2000/60/EG genutzt hat.

(21)

Die Kommission sollte auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten prüfen, ob zusätzliche spezifische gemeinschaftsweite Maßnahmen notwendig sind, und gegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten.

(22)

Die Kriterien für die Identifizierung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen sowie von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben, namentlich sehr persistenten und stark bioakkumulierbaren Stoffen, gemäß der Richtlinie 2000/60/EG sind festgelegt im Technischen Leitfaden für Risikobewertungen zur Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (14) notifizierten Stoffen, zur Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (15) und zur Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (16). Um die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, sollten auf die gemäß der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG zu prüfenden Stoffe nur diese Kriterien angewandt werden und Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG sollte dementsprechend ersetzt werden.

(23)

Die Verpflichtungen, die in den in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Richtlinien festgelegt sind, sind bereits in der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (17) und in der Richtlinie 2000/60/EG enthalten, und es wird mindestens das gleiche Schutzniveau gewährleistet, wenn die Umweltqualitätsnormen aufrechterhalten oder überprüft werden. Um eine kohärente Strategie gegen die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern sicherzustellen und die diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften zu vereinfachen und klarer zu fassen, empfiehlt es sich, aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG die Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aufzuheben.

(24)

Die in der Richtlinie 2000/60/EG genannten Empfehlungen, insbesondere diejenigen des Wissenschaftlichen Ausschusses „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“, wurden geprüft.

(25)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (18) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(26)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer durch Festlegung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher zur Aufrechterhaltung desselben Schutzniveaus für Oberflächengewässer in der gesamten Gemeinschaft besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(27)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (19) erlassen werden.

(28)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Anhang I Teil B Nummer 3 zu ändern. Da es sich hierbei um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirkt, ist sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und den darin genannten Zielen Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG mit dem Ziel festgelegt, einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG gelten für die Zwecke dieser Richtlinie.

Artikel 3

Umweltqualitätsnormen

1.   Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen im Einklang mit Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie und mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG auf Oberflächenwasserkörper an.

Die Mitgliedstaaten wenden die Umweltqualitätsnormen gemäß den Anforderungen in Anhang I Teil B auf Oberflächenwasserkörper an.

2.   Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, in bestimmten Kategorien von Oberflächengewässern Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota anstelle der in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen anzuwenden. Für Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, gilt Folgendes:

a)

sie wenden eine Umweltqualitätsnorm von 20 μg/kg für Quecksilber und Quecksilberverbindungen und/oder eine Umweltqualitätsnorm von 10 μg/kg für Hexachlorbenzol und/oder eine Umweltqualitätsnorm von 55 μg/kg für Hexachlorbutadien an; diese Umweltqualitätsnormen beziehen sich auf das Gewebe (Nassgewicht), wobei unter Fischen, Weichtieren, Krebstieren und anderen Biota der geeignetste Indikator ausgewählt wird;

b)

sie erstellen für Sedimente und/oder Biota andere, nicht unter Buchstabe a genannte Umweltqualitätsnormen für bestimmte Stoffe und wenden sie an. Diese Umweltqualitätsnormen bieten mindestens dasselbe Schutzniveau wie die in Anhang I Teil A angegebene Norm für Wasser;

c)

sie legen für die unter den Buchstaben a und b genannten Stoffe die Überwachungsfrequenz in Biota und/oder Sedimenten fest. Die Überwachung findet jedoch mindestens einmal jährlich statt, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt;

d)

sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über den in Artikel 21 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ausschuss Folgendes mit: die Stoffe, für die Umweltqualitätsnormen gemäß Buchstabe b erstellt wurden, die Gründe und die Grundlagen für die Wahl dieses Vorgehens, die erstellten alternativen Umweltqualitätsnormen einschließlich der Daten und der Methode für ihre Ableitung, die Kategorien von Oberflächengewässern, für die sie gelten sollen, und die geplante Überwachungsfrequenz mit einer Begründung für diese Frequenz.

Die Kommission nimmt eine Zusammenfassung der gemäß dem vorstehenden Buchstaben d sowie gemäß Fußnote viii in Anhang I Teil A ergangenen Notifizierungen in die Berichte auf, die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2000/60/EG veröffentlicht werden.

3.   Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen der in Anhang I Teil A aufgeführten prioritären Stoffe, die sich in Sedimenten und/oder Biota ansammeln (mit besonderer Beachtung der Stoffnummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28 und 30), und führen hierzu die Überwachung des Gewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durch. Sie ergreifen Maßnahmen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten und/oder den betreffenden Biota nicht signifikant ansteigen.

Die Mitgliedstaaten legen die Überwachungsfrequenz für Sedimente und/oder Biota in der Weise fest, dass genügend Daten für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung gesammelt werden. In der Regel sollte die Überwachung mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

4.   Die Kommission prüft den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Schlussfolgerungen der Risikobewertungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/60/EG sowie der gemäß Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Zusammenhang mit der Registrierung der Stoffe öffentlich zugänglich gemachten Informationen, und schlägt erforderlichenfalls vor, dass die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags nach dem in Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Zeitplan überarbeitet werden.

5.   Anhang I Teil B Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie kann nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG geändert werden.

Artikel 4

Durchmischungsbereiche

1.   Die Mitgliedstaaten können an Einleitungspunkte angrenzende Durchmischungsbereiche ausweisen. Die Konzentrationen eines oder mehrerer Schadstoffe innerhalb dieser Durchmischungsbereiche dürfen die jeweiligen Umweltqualitätsnormen überschreiten, wenn sie die Einhaltung dieser Normen für den restlichen Oberflächenwasserkörper nicht beeinträchtigen.

2.   Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, fügen ihren gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete eine Beschreibung der für die Einteilung solcher Bereiche angewandten Ansätze und Methoden bei.

3.   Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, stellen sicher, dass die Ausdehnung jedes Bereichs:

a)

auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt ist;

b)

verhältnismäßig ist, und zwar unter Berücksichtigung der Schadstoffkonzentrationen an den Einleitungspunkten, der in den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG genannten vorherigen Regelungen festgelegten Bedingungen für Schadstoffemissionen wie Genehmigungen und/oder Zulassungen und der sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, ferner in Anwendung der besten verfügbaren Techniken sowie unter Beachtung des Artikels 10 der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere nach Überprüfung der genannten vorherigen Regelungen.

Artikel 5

Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste

1.   Die Mitgliedstaaten erstellen unter Verwendung der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 erfassten Informationen für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und Schadstoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind.

2.   Der Referenzzeitraum für die Schätzung der in den Bestandsaufnahmen gemäß Absatz 1 zu erfassenden Schadstoffwerte ist ein Jahr innerhalb des Zeitraums von 2008 bis 2010.

Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe kann jedoch der Durchschnittswert der Jahre 2008, 2009 und 2010 verwendet werden.

3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellten Bestandsaufnahmen unter Angabe der jeweiligen Referenzzeiträume gemäß den Vorschriften für die Berichterstattung nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG mit.

4.   Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen der Analysen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG.

Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr vor dem voraussichtlichen Abschluss dieser Analyse. Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe können jedoch die Durchschnittswerte der drei Jahre vor Abschluss dieser Analyse verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die aktualisierten Bestandsaufnahmen in ihren aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG.

5.   Die Kommission überprüft bis spätestens 2025, ob bei den in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verlusten Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Reduzierungs- bzw. Beendigungsziele gemacht werden; dies erfolgt vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie.

Artikel 6

Grenzüberschreitende Umweltverschmutzung

1.   Ein Mitgliedstaat verstößt durch Überschreitung einer Umweltqualitätsnorm nicht gegen seine Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie, wenn er nachweisen kann, dass:

a)

die Überschreitung auf eine Verschmutzungsquelle zurückzuführen ist, die außerhalb seines Hoheitsbereiches liegt;

b)

er aufgrund einer solchen grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung nicht in der Lage war, wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der betreffenden Umweltqualitätsnorm zu ergreifen; und

c)

er die Koordinierungsmechanismen nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/60/EG angewandt sowie gegebenenfalls die Bestimmung des Artikels 4 Absätze 4, 5 und 6 der genannten Richtlinie für die durch die grenzüberschreitende Umweltverschmutzung beeinträchtigten Wasserkörper genutzt hat.

2.   Die Mitgliedstaaten nutzen den Mechanismus nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG, um der Kommission in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen die erforderlichen Informationen sowie eine Zusammenfassung der Maßnahmen zu übermitteln, die sie im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung in dem betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß den Vorschriften für die Berichterstattung nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG ergriffen haben.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission prüft auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten, einschließlich der nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichte und insbesondere der Berichte über grenzüberschreitende Umweltverschmutzung, die Notwendigkeit zusätzlicher spezifischer gemeinschaftsweiter Maßnahmen, wie etwa Emissionsbegrenzungen. Sie berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichts über die Ergebnisse dieser Prüfung und fügt gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei.

Artikel 8

Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 9

Änderung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG

1.   Anhang II der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG und 84/491/EWG wird jeweils gestrichen.

2.   In den Abschnitten I bis XI des Anhangs II der Richtlinie 86/280/EWG wird jeweils Teil B gestrichen.

Artikel 10

Aufhebung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG

1.   Die Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG werden mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aufgehoben.

2.   Vor dem 22. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten die Überwachung und Berichterstattung gemäß den Artikeln 5, 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG statt gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Richtlinien durchführen.

Artikel 11

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem … (20) nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 97 vom 28.4.2007, S. 3.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 2007 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(7)  ABl. L 81 vom 27.3.1982, S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

(8)  ABl. L 291 vom 24.10.1983, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

(9)  ABl. L 74 vom 17.3.1984, S. 49. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

(10)  ABl. L 274 vom 17.10.1984, S. 11. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

(11)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.

(12)  ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/50/EG der Kommission (ABl. L 202 vom 3.8.2007, S. 15).

(14)  ABl. L 227 vom 8.9.1993, S. 9.

(15)  ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.

(16)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(17)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(18)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(19)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(20)  18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.


ANHANG I

Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe

TEIL A: UMWELTQUALITÄTSNORMEN (UQN)

JD: Jahresdurchschnitt

ZHK: zulässige Höchstkonzentration

Einheit: [μg/l]

Nr.

Stoffname

CAS-Nummer (1)

JD-UQN (2)

Binnenoberflächengewässer (3)

JD-UQN (2)

Sonstige Oberflächengewässer

ZHK-UQN (4)

Binnenoberflächengewässer (3)

ZHK-UQN (4)

Sonstige Oberflächengewässer

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(1)

Alachlor

15972-60-8

0,3

0,3

0,7

0,7

(2)

Anthracen

120-12-7

0,1

0,1

0,4

0,4

(3)

Atrazin

1912-24-9

0,6

0,6

2,0

2,0

(4)

Benzol

71-43-2

10

8

50

50

(5)

Bromierter Diphenylether (5)

32534-81-9

0,0005

0,0002

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(6)

Cadmium und Cadmiumverbindungen

(je nach Wasserhärteklasse) (6)

7440-43-9

≤ 0,08 (Klasse 1)

0,08 (Klasse 2)

0,09 (Klasse 3)

0,15 (Klasse 4)

0,25 (Klasse 5)

0,2

≤ 0,45 (Klasse 1)

0,45 (Klasse 2)

0,6 (Klasse 3)

0,9 (Klasse 4)

1,5 (Klasse 5)

 

(6a)

Tetrachlorkohlenstoff (7)

56-23-5

12

12

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(7)

C10-13 Chloralkane

85535-84-8

0,4

0,4

1,4

1,4

(8)

Chlorfenvinphos

470-90-6

0,1

0,1

0,3

0,3

(9)

Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)

2921-88-2

0,03

0,03

0,1

0,1

(9a)

Cyclodien Pestizide:

Aldrin (7)

Dieldrin (7)

Endrin (7)

Isodrin (7)

309-00-2

60-57-1

72-20-8

465-73-6

Σ = 0,01

Σ = 0,005

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(9b)

DDT insgesamt (8)  (7)

Nicht anwendbar

0,025

0,025

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Para-para-DDT (7)

50-29-3

0,01

0,01

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(10)

1,2-Dichlorethan

107-06-2

10

10

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(11)

Dichlormethan

75-09-2

20

20

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(12)

Bis(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)

117-81-7

1,3

1,3

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(13)

Diuron

330-54-1

0,2

0,2

1,8

1,8

(14)

Endosulfan

115-29-7

0,005

0,0005

0,01

0,004

(15)

Fluoranthen

206-44-0

0,1

0,1

1

1

(16)

Hexachlorbenzol

118-74-1

0,01 (9)

0,01 (9)

0,05

0,05

(17)

Hexachlorbutadien

87-68-3

0,1 (9)

0,1 (9)

0,6

0,6

(18)

Hexachlorcyclohexan

608-73-1

0,02

0,002

0,04

0,02

(19)

Isoproturon

34123-59-6

0,3

0,3

1,0

1,0

(20)

Blei und Bleiverbindungen

7439-92-1

7,2

7,2

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(21)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

7439-97-6

0,05 (9)

0,05 (9)

0,07

0,07

(22)

Naphthalin

91-20-3

2,4

1,2

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(23)

Nickel und Nickelverbindungen

7440-02-0

20

20

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(24)

Nonylphenol

(4-Nonylphenol)

104-40-5

0,3

0,3

2,0

2,0

(25)

Octylphenol

(4-(1,1',3,3'-Tetramethylbutyl)-phenol)

140-66-9

0,1

0,01

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(26)

Pentachlorbenzol

608-93-5

0,007

0,0007

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(27)

Pentachlorphenol

87-86-5

0,4

0,4

1

1

(28)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (10)

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Benzo(a)pyren

50-32-8

0,05

0,05

0,1

0,1

Benzo(b)fluoranthen

205-99-2

Σ = 0,03

Σ = 0,03

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Benzo(k)fluoranthen

207-08-9

Benzo(g,h,i)perylen

191-24-2

Σ = 0,002

Σ = 0,002

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Indeno(1,2,3-cd)pyren

193-39-5

(29)

Simazin

122-34-9

1

1

4

4

(29a)

Tetrachlorethylen (7)

127-18-4

10

10

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(29b)

Trichlorethylen (7)

79-01-6

10

10

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(30)

Tributylzinnverbindungen (Tributhyltin-Kation)

36643-28-4

0,0002

0,0002

0,0015

0,0015

(31)

Trichlorbenzole

12002-48-1

0,4

0,4

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(32)

Trichlormethan

67-66-3

2,5

2,5

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(33)

Trifluralin

1582-09-8

0,03

0,03

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

TEIL B: ANWENDUNG DER IN TEIL A FESTGELEGTEN UMWELTQUALITÄTSNORMEN (UQN)

1.

Spalten 4 und 5 der Tabelle: Bei jedem Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der JD-UQN, dass das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr gemessenen Konzentrationen für jede repräsentative Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.

Die Berechnung des arithmetischen Mittels und das angewandte Analyseverfahren müssen mit dem Beschluss …/… der Kommission vom … zur Annahme der technischen Spezifikationen für die chemische Überwachung und die Qualität der Analyseergebnisse gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) in Einklang stehen; dies gilt auch für die Frage, wie eine Umweltqualitätsnorm anzuwenden ist, wenn es kein geeignetes Analyseverfahren gibt, das den Mindestleistungskriterien entspricht.

2.

Spalten 6 und 7 der Tabelle: Bei jedem Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der ZHK-UQN, dass die gemessene Konzentration an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Abschnitt 1.3.4 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG jedoch statistische Methoden, etwa eine Perzentilberechnung, einführen, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der ZHK-UQN mit hinreichender Zuverlässigkeit und Genauigkeit bestimmt wird. Wenn sie sich hierfür entscheiden, müssen die statistischen Methoden den detaillierten Regeln entsprechen, die nach dem in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Verfahren festgelegt wurden.

3.

Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (nachstehend „Metalle“) sind die in diesem Anhang festgelegten Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.

Die Mitgliedstaaten können bei der Beurteilung der Überwachungsergebnisse anhand der Umweltqualitätsnormen folgende Faktoren berücksichtigen:

a)

natürliche Hintergrundkonzentrationen von Metallen und ihren Verbindungen, wenn diese die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm verhindern; und

b)

Wasserhärte, pH-Wert oder andere Wasserqualitätsparameter, die die Bioverfügbarkeit von Metallen beeinflussen.


(1)  CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)  Dieser Parameter ist die Umweltqualitätsnorm (UQN) ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben, gilt er für die Gesamtkonzentration aller Isomere.

(3)  Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper.

(4)  Dieser Parameter ist die Umweltqualitätsnorm ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Ist für die ZHK-UQN „Nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.

(5)  Für die unter bromierte Diphenylether (Nr. 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe gemäß der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG wird nur für Kongenere der Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154 eine Umweltqualitätsnorm festgesetzt.

(6)  Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen (Nr. 6) hängt die UQN von der Wasserhärte ab (Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l).

(7)  Hierbei handelt es sich nicht um einen prioritären Stoff, sondern um einen der sonstigen Schadstoffe, bei denen die Umweltqualitätsnormen mit denen identisch sind, die in den vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften festgelegt worden sind.

(8)  DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3), 1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethylen (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 7254-8; EU-Nr. 200-783-0).

(9)  Wendet ein Mitgliedstaat die Umweltqualitätsnormen für Biota nicht an, so führt er strengere Umweltqualitätsnormen für Wasser ein, so dass das gleiche Schutzniveau erreicht wird wie mit denr in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Umweltqualitätsnormen für Biota. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den in Artikel 21 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ausschuss über die Gründe für die Wahl dieses Vorgehens und die festgesetzten alternativen Umweltqualitätsnormen für Wasser sowie über die Daten und die Methode für ihre Ableitung und die Kategorien von Oberflächengewässern, für die sie gelten sollen.

(10)  Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) (Nr. 28) gilt jede einzelne Umweltqualitätsnorm, d. h. die Umweltqualitätsnorm für Benzo(a)pyren, und die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(b)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen und die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(g,h,i)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren müssen eingehalten werden.

(11)  ABl. L …


ANHANG II

Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG X

Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik

Nummer

CAS-Nummer (1)

EU-Nummer (2)

Bezeichnung des prioritären Stoffes (3)

Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft

(1)

15972-60-8

240-110-8

Alachlor

 

(2)

120-12-7

204-371-1

Anthracen

X

(3)

1912-24-9

217-617-8

Atrazin

 

(4)

71-43-2

200-753-7

Benzol

 

(5)

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Bromierte Diphenylether (4)

X (5)

 

32534-81-9

Nicht anwendbar

Pentabromdiphenylether (Kongenere mit den Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154) (3)

 

(6)

7440-43-9

231-152-8

Cadmium und Cadmiumverbindungen

X

(7)

85535-84-8

287-476-5

C10-13-Chloralkane (4)

X

(8)

470-90-6

207-432-0

Chlorfenvinphos

 

(9)

2921-88-2

220-864-4

Chlorpyrifos

(Chlorpyrifos-Ethyl)

 

(10)

107-06-2

203-458-1

1,2-Dichloroethan

 

(11)

75-09-2

200-838-9

Dichlormethan

 

(12)

117-81-7

204-211-0

Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

 

(13)

330-54-1

206-354-4

Diuron

 

(14)

115-29-7

204-079-4

Endosulfan

X

(15)

206-44-0

205-912-4

Fluoranthene (6)

 

(16)

118-74-1

204-273-9

Hexachlorbenzol

X

(17)

87-68-3

201-765-5

Hexachlorbutadien

X

(18)

608-73-1

210-158-9

Hexachlorcyclohexan

X

(19)

34123-59-6

251-835-4

Isoproturon

 

(20)

7439-92-1

231-100-4

Blei und Bleiverbindungen

 

(21)

7439-97-6

231-106-7

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

X

(22)

91-20-3

202-049-5

Naphthalin

 

(23)

7440-02-0

231-111-14

Nickel und Nickelverbindungen

 

(24)

25154-52-3

246-672-0

Nonylphenol

X

 

104-40-5

203-199-4

(4-Nonylphenol) (3)

X

(25)

1806-26-4

217-302-5

Octylphenol

 

 

140-66-9

Nicht anwendbar

(4-(1,1',3,3'-Tetramethylbutyl)-phenol) (3)

 

(26)

608-93-5

210-172-5

Pentachlorbenzol

X

(27)

87-86-5

231-152-8

Pentachlorphenol

 

(28)

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

X

 

50-32-8

200-028-5

(Benzo(a)pyren)

X

 

205-99-2

205-911-9

(Benzo(b)fluoranthen)

X

 

191-24-2

205-883-8

(Benzo(g,h,i)perylen)

X

 

207-08-9

205-916-6

(Benzo(k)fluoranthen)

X

 

193-39-5

205-893-2

(Indeno(1,2,3-cd)pyren)

X

(29)

122-34-9

204-535-2

Simazin

 

(30)

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Tributylzinnverbindungen

X

 

36643-28-4

Nicht anwendbar

Tributylzinn-Kation

X

(31)

12002-48-1

234-413-4

Trichlorbenzole

 

(32)

67-66-3

200-663-8

Trichlormethan (Chloroform)

 

(33)

1582-09-8

216-428-8

Trifluralin

 


(1)  CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)  EU-Nummer: European Inventory of Existing Commercial Substances (EINECS) oder European List of Notified Chemical Substances (ELINCS).

(3)  Wenn Stoffgruppen ausgewählt wurden, sind typische Vertreter der betreffenden Gruppe als Indikatorparameter aufgeführt (in Klammern und ohne Nummer). Für diese Stoffgruppen muss der Indikatorparameter durch die Analysemethode definiert werden.

(4)  Diese Stoffgruppen umfassen in der Regel eine große Anzahl einzelner Verbindungen. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine geeigneten Indikatorparameter angegeben werden.

(5)  Nur Pentabrombiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9).

(6)  Fluoranthen ist in der Liste als Indikator für andere gefährlichere polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aufgeführt.“


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat ihren Vorschlag für eine Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG im Juli 2006 angenommen.

Das Europäische Parlament hat im Mai 2007 in erster Lesung Stellung genommen.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme im April 2007 abgegeben (1). Der Ausschuss der Regionen hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 20. Dezember 2007 festgelegt.

II.   ZIEL

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen Umweltqualitätsnormen (UQN) für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) festgelegt werden.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeines

Mehrere der vom Europäischen Parlament in erster Lesung beschlossenen Abänderungen sind wortwörtlich, teilweise oder sinngemäß in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen worden. Die Mehrzahl der Abänderungen findet sich jedoch nicht darin wieder, da sie nach übereinstimmender Auffassung des Rates und der Kommission unnötig und/oder nicht erstrebenswert sind.

Der Gemeinsame Standpunkt enthält überdies einige Änderungen, die nicht der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung entnommen wurden. In den nachfolgenden Abschnitten werden die inhaltlichen Änderungen beschrieben. Außerdem wurden im Interesse der Eindeutigkeit und der Kohärenz der gesamten Richtlinie einige redaktionelle Änderungen am Text vorgenommen.

2.   Gegenstand und Begriffsbestimmungen (Artikel 1 und 2)

Artikel 1 deckt sich insofern teilweise mit Abänderung 20, als darin präzisiert wird, dass mit der Richtlinie im Einklang mit der Wasserrahmenrichtlinie und den darin genannten Zielen UQN mit dem Ziel festgelegt werden, einen guten chemischen Zustand zu erreichen. In den Gemeinsamen Standpunkt wurde ein neuer Artikel 2 aufgenommen, aus dem hervorgeht, dass für die Zwecke der Richtlinie die Begriffsbestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie gelten.

3.   Umweltqualitätsnormen (Artikel 3 und Anhang I)

In Artikel 3 werden die Abänderungen 21 und 66 teilweise berücksichtigt, da in Absatz 1 auf den Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie hingewiesen wird. Auch wird in diesem Artikel zum Teil Abänderung 26 Rechnung getragen, denn nach dem neuen Absatz 2 hätten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung in Biota oder Sedimenten durchzuführen.

In Artikel 3 Absatz 3 wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht nur für die Anwendung der UQN zu sorgen haben, sondern auch für die langfristige Trendermittlung in Bezug auf die prioritären Stoffe, die sich in Sedimenten und/oder Biota ansammeln.

In Artikel 3 Absatz 4 wurde eine Bezugnahme auf die REACH-Verordnung aufgenommen und wird somit Abänderung 29 in vollem Umfang berücksichtigt.

Artikel 3 Absatz 5 schreibt das Regelungsverfahren mit Kontrolle vor, da Änderungen an den detaillierten Regeln für die Überwachung der Metallkonzentrationen den verfügenden Teil der Richtlinie betreffen würden.

Anhang I Teil A steht insofern in Einklang mit den Abänderungen 50 und 51, als darin die Tabelle mit den UQN für andere Schadstoffe mit der Tabelle für die prioritären Stoffe zusammengefasst wird. Allerdings wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die anderen Schadstoffe damit nicht unter die prioritären Stoffe eingestuft werden, da dies die Einteilung, auf die sich das Europäische Parlament und der Rat mit dem Beschluss Nr. 2455/2001/EG verständigt hatten, zu Fall bringen würde.

In Anhang I Teil B wurde dem Ziel von Abänderung 30 teilweise und dem Ziel von Abänderung 52 weitgehend Rechnung getragen, da Hintergrundkonzentrationen von Metallen nunmehr in stärkerem Maße berücksichtigt werden können; die betreffenden Regeln können zudem im Wege des Ausschussverfahrens geändert werden. Ferner wurden klargestellt, welche Analyseverfahren und statistischen Methoden anzuwenden sind.

4.   Durchmischungsbereiche (Artikel 4)

Artikel 4 entspricht insofern teilweise dem Ziel der Abänderungen 35 und 36, als darin klargestellt wird, dass die Ausdehnung der Durchmischungsbereiche verhältnismäßig sein und regelmäßig überprüft werden muss. Im Gemeinsamen Standpunkt wird statt des Ausdrucks „Übergangszonen der Überschreitung“ der kürzere und verständlichere Begriff „Durchmischungsbereiche“ verwendet.

Der Gemeinsame Standpunkt schreibt kein Ausschussverfahren vor. Stattdessen wird die Kommission Leitlinien für die Umsetzung des Artikels herausgeben.

5.   Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste (Artikel 5)

In Artikel 5 wurde Abänderung 40 teilweise berücksichtigt. Der Rat kann die anderen Abänderungen zur Bestandsaufnahme nicht akzeptieren, da sie aus seiner Sicht einen übermäßigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten nach sich ziehen würden, nicht mit der Wasserrahmenrichtlinie zu vereinbaren wären oder aber überflüssig sind.

Auch hier schreibt der Gemeinsame Standpunkt kein Ausschussverfahren vor. Vielmehr wird die Kommission Leitlinien für die Umsetzung des Artikels herausgeben.

6.   Grenzüberschreitende Umweltverschmutzung (Artikel 6)

In den Gemeinsamen Standpunkt wurde ein neuer Artikel aufgenommen, in dem die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung festgelegt sind. Damit wird den Abänderungen 24 und 47 zum Teil Rechnung getragen.

7.   Überprüfung (Artikel 7)

Nach dem neuen Artikel 7 hat die Kommission zu prüfen, ob zusätzliche spezifische gemeinschaftsweite Maßnahmen erforderlich sind. Damit werden die Abänderungen 20, 32, 33 und 45 teilweise bzw. im Grundsatz berücksichtigt.

8.   Anhang II — Änderungen von Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie

Der Rat lehnt die Abänderungen 53 bis 63 sowie 70 ab, da mit ihnen mehrere prioritäre Stoffe und die anderen Schadstoffe als prioritäre gefährliche Stoffe eingestuft würden. Auch der Abänderung 65, mit der die Wasserrahmenrichtlinie um eine Liste von Stoffen ergänzt würde, die zur möglichen Einstufung als „prioritäre gefährliche Stoffe“ oder „prioritäre Stoffe“ einer Überprüfung unterzogen werden, kann der Rat nicht zustimmen. Artikel 16 der Wasserrahmenrichtlinie schreibt bereits vor, dass Anhang X regelmäßig zu überprüfen ist. Der Rat schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass diese Überprüfung ausschließlich auf wissenschaftlichen Überlegungen beruhen sollte.

Die Liste prioritärer Stoffe, einschließlich des Rahmens für die Aufnahme zusätzlicher Stoffe und der Kriterien für die vorrangige Aufnahme bestimmter Stoffe, wird derzeit im Rahmen der gemeinsamen Strategie für die Umsetzung der Wasser-Rahmenrichtlinie überarbeitet, damit die Kommission gemäß dem Überprüfungszeitplan des Artikels 16 Absatz 4 der Wasser-Rahmenrichtlinie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Liste unterbreiten kann.

9.   Sonstiges

Ferner wurden in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen:

ein Verweis auf Entsprechungstabellen im Einklang mit Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung,

Folgeänderungen der Erwägungsgründe sowie die Abänderungen 1, 4, 7 (teilweise), 14 (im Grundsatz) und 73 (teilweise).

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Auffassung, dass sein Gemeinsamer Standpunkt ein ausgewogenes Paket darstellt, mit dem der Wasserrahmenrichtlinie und den darin genannten Zielen Rechnung getragen wird. Er hofft auf einen konstruktiven Verlauf der Beratungen mit dem Europäischen Parlament, damit die Richtlinie rasch angenommen werden kann.


(1)  ABl. C 97 vom 28.4.2007, S. 3.