15.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/12


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten im Fall COMP/E-2/39.143 — Opel

(gemäß Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2007/C 304/11)

Der von der Kommission vorgelegte Entwurf einer Entscheidung nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) betrifft die Bereitstellung technischer Informationen für die Reparatur von Fahrzeugen der Marken Opel und Vauxhall des Unternehmens General Motors Europe (nachstehend als „GME“ bezeichnet).

Nach der Veröffentlichung einer Studie des deutschen Forschungsinstituts IKA leitete die Kommission am 22. Dezember 2004 eine Untersuchung darüber ein, wie GME unabhängigen Werkstätten seine technischen Informationen zur Verfügung stellt. Am 1. Dezember 2006 leitete die Kommission im Rahmen von Kapitel III (Artikel 9 Absatz 1) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein Verfahren ein und gab eine vorläufige Beurteilung ab. Die in der Beurteilung dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission heben darauf ab, dass GME offenbar nur den zugelassenen Werkstätten uneingeschränkten Zugang zu seinen technischen Informationen gewährte. Die vorläufige Beurteilung der Kommission wurde GME am 1. Dezember 2006 übermittelt.

GME bot in seiner Antwort vom 9. Februar 2007 Verpflichtungen an.

Am 22. März 2007 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der interessierte Dritte aufgefordert werden, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung ihre Bemerkungen zu den angebotenen Verpflichtungen vorzubringen. Die aufgrund der Bekanntmachung eingegangenen Bemerkungen bestätigen im Wesentlichen die von GME vorgeschlagenen Verpflichtungen.

Die Kommission ist angesichts der von GME vorgeschlagenen Verpflichtungen nunmehr zu dem Schluss gelangt, dass unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.

In einer in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannten Entscheidung muss nicht festgestellt werden, ob gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen wurde bzw. wird, aber die beteiligten Unternehmen erkennen an, die von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung mitgeteilten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Diesem Verfahren liegt das Bestreben beider Seiten zugrunde, die administrativen und rechtlichen Schritte, die mit einer umfassenden Untersuchung bei einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung verbunden sind, zu vereinfachen. Aus diesem Grund wurde in mehreren bereits vom Kollegium (2) erlassenen Entscheidungen auch akzeptiert, dass die Verfahrensrechte gewahrt worden sind, wenn die beteiligten Unternehmen der Kommission mitteilen, dass sie hinreichenden Zugang zu Informationen hatten, die sie ihrer Ansicht nach benötigten, um Verpflichtungszusagen anbieten zu können, mit denen die Bedenken der Kommission ausgeräumt werden konnten.

In diesem Fall wurde in derselben Weise verfahren: GME hat zu diesem Zweck am 24. Mai 2007 der Kommission gegenüber eine entsprechende Erklärung abgegeben.

Das Recht auf Anhörung aller an diesem Verfahren Beteiligten ist somit nach meinem Dafürhalten gewahrt worden.

Brüssel, den 11. Juli 2007

Karen WILLIAMS


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Vgl. Entscheidung vom 22. Juni 2005 im Fall COMP/39.116 — Coca-Cola sowie Entscheidung vom 19. Januar 2005 im Fall COMP/37.214 — DFB.