13.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/4


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.4215 — Glatfelter/Crompton Assets

(Nach den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21))

(2007/C 131/04)

Am 4. April 2006 beantragte Deutschland nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung) die Verweisung der oben genannten Fusionssache an die Kommission. Die Kommission setzte die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die betroffenen Unternehmen nach Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung von dem Antrag in Kenntnis. Das Vereinigte Königreich schloss sich dem Verweisungsantrag an. Am 15. Mai 2006 beschloss die Kommission, dem Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses nachzukommen, und teilte den Mitgliedstaaten und den Unternehmen ihre Entscheidung mit.

Am 16. August 2006 erhielt die Kommission die Anmeldung des geplanten Zusammenschlusses, nach dem das Unternehmen P. H. Glatfelter durch Erwerb von Vermögenswerten die alleinige Kontrolle über das unter Insolvenzverwaltung stehende Werk Lydney von J. R. Crompton Ltd erwirbt.

Nach Prüfung der Anmeldung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Transaktion unter die Fusionskontrollverordnung fällt und dass ernste Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen bestehen. Die Kommission leitete das Prüfverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung am 20. September 2006 ein.

Nach einer eingehenden Marktuntersuchung kamen die Kommissionsdienstellen zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beeinträchtigen würde, insbesondere nicht durch Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, und deshalb mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist. Folglich wurde den Beteiligten keine Mitteilung der Beschwerdepunkte zugeleitet.

Die Anhörungsbeauftragte erhielt weder Anfragen noch Stellungnahmen von den Beteiligten oder von Dritten. Der vorliegende Fall gibt somit keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen hinsichtlich des Anhörungsrechts.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Karen WILLIAMS