9.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der 143. Sitzung vom 28. Juli 2006 zum Entscheidungsentwurf in der in der Sache COMP/M.4094 — Ineos/ BP Dormagen

Berichterstatter: Frankreich

(2007/C 54/04)

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission überein, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission überein, dass es sich um ein Vorhaben von gemeinschaftsweiter Bedeutung handelt.

3.

De Beratende Ausschusses teilt die Ansicht der Kommission, dass für die Würdigung des Vorhabens folgende sachlichen Märkte relevant sind:

a)

im vorliegenden Fall stellt Ethylenoxid nur in Form von reinem EO den sachlich relevanten Produktmarkt dar.

b)

Eine Unterscheidung zwischen on-site (durch Pipelines) und off-site (durch Bahn- oder LKW-Verkehr) Angebot von Ethylenoxid ist nicht notwendig, da sie keine Auswirkung auf die Analyse des Wettbewerbs hätte. (Ein Mitgliedstaat enthält sich)

c)

Es ist nicht notwendig, Ethylenglykole weiter nach unterschiedlichen Typen aufzuteilen.

d)

Es ist für die Beurteilung des Zusammenschlusses nicht weiter notwendig, eine abschließende Beurteilung des geografischen Markts für Ethylene und Ethylenoxide vorzunehmen. Der geografische Markt für EGs ist zumindest EWR-weit.

4.

Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die stimmt mit der Analyse der Kommission dahingehend überein, dass das Vorhaben genehmigt werden sollte:

a)

in Bezug auf Ethylenoxide

a.1.

Ein betroffener Markt ist der für den Handel mit Ethylenoxiden.

a.2.

Wettbewerber sind in der Lage, ihre Produktion zu erhöhen, sollte das zusammengeschlossene Unternehmen einseitig Preiserhöhungen vornehmen (Ein Mitgliedstaat enthält sich).

a.3.

Die Kapazität wird sich voraussichtlich dahingehend entwickeln, dass die derzeitigen Überkapazitäten bestehen bleiben und Wettbewerber in der Lage sein werden, jedem, von dem zusammengeschlossenen Unternehmen ausgehenden Preiserhöhungsrisiko zu begegnen.

a.4.

Demzufolge wird das Vorhaben den Wettbewerb auf dem Markt für Ethylenoxide nicht beeinträchtigen.

b)

in Bezug auf Ethylenglykol

b.1.

Das zusammengeschlossene Unternehmen wird keine marktbeherrschende Stellung auf diesem Markt haben.

b.2.

Demzufolge wird das Vorhaben den Wettbewerb auf dem Markt für Ethylenglykol nicht beeinträchtigen.

c)

in Bezug auf vertikale Integration:

c.1.

Der vorgelagerte Markt für Ethylen, das für die Produktion für Ethylenoxide verwendet wird, wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.

c.2.

Die anderen nachgelagerten Märkte für Ethylenoxid-Derivative (mit Ausnahme von Ethylenglykolen) werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darüber überein, dass das Vorhaben den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert und deshalb gemäß Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen als mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden kann.