22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/44


Veröffentlichung eines Löschungsantrags gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 314/15)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates Einspruch gegen den Löschungsantrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

LÖSCHUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 17 ABSATZ 2

„ARROZ DEL DELTA DEL EBRO“

Nr. EG: ES/PGI/005/0336/03.03.2004

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g.g.A.

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g.U.

1.   Eingetragener Name, dessen Löschung beantragt wird:

„Arroz del Delta del Ebro“ (1)

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6 — Getreide

4.   Antragstellende Person oder Einrichtung:

Name:

Consejo Regulador de la Indicación Geográfica Protegida «Arroz del Delta del Ebro»

Anschrift:

C/Prim 92

E-43870 Amposta (Tarragona)

Tel.

(34) 977 70 10 20

Fax

(34) 977 70 01 90

E-Mail:

info@arrosaires.com

Art des berechtigten Interesses an der Antragstellung:

 

Der Löschungsantrag stammt von derselben Vereinigung wie der ursprüngliche Eintragungsantrag und wird gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung von „Arroz del Delta del Ebro“ oder „Arrós del Delta de l'Ebre“ als geschützte Ursprungsbezeichnung eingereicht.

5.   Gründe für die Löschung:

Das Erzeugnis wurde ursprünglich in der Autonomen Gemeinschaft seiner Herkunft, Katalonien, im Jahr 1985 mit der Qualitätsbezeichnung „Arroz del Delta del Ebro“ versehen, welche auf nationaler Ebene als spezifische Bezeichnung anerkannt wurde. Da der Wunsch nach einem Schutz der Bezeichnung auf internationaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft bestand, wurde im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fristen im Jahr 1993 bei der Kommission ein Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Arroz del Delta del Ebro“ als geschützte geographische Angabe gestellt.

Als Ergebnis wurde die geschützte geographische Angabe „Arroz del Delta del Ebro“ am 21. Juni 1996 in Übereinstimmung mit dem Verfahren von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 in das Verzeichnis der g.U. und g.g.A. eingetragen.

Die antragstellende Vereinigung ist der Auffassung, dass „Arroz del Delta del Ebro“ bestimmte Merkmale aufweist, die ausschließlich dem betreffenden geographischen Gebiet oder der geographischen Umgebung mit ihren natürlichen und menschlichen Faktoren zugeschrieben werden können. Die Erzeugung und Verarbeitung finden vollständig in dem bezeichneten geographischen Gebiet statt, so dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 für eine Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung erfüllt sind.

Aus diesen Gründen beantragt die Vereinigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 die Löschung der Eintragung von „Arroz del Delta del Ebro“ als geschützte geographische Angabe im Verzeichnis der Ursprungsbezeichnungen und geschützten geographischen Angaben und die gleichzeitige Eintragung von „Arroz del Delta del Ebro“ oder „Arrós del Delta de l'Ebre“ als geschützte Ursprungsbezeichnung in das selbe Verzeichnis.


(1)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.