14.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/10


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2007/C 302/10)

Nummer der Beihilfe: XA 162/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Litija

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: „Podpora programom razvoja podeželja v občini Litija 2007-2013“

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju proračunskih sredstev za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Litija za programsko obdobje 2007-2013 (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Geldmittel im Zeitraum 2007-2013 belaufen sich auf durchschnittlich 60 000 EUR pro Jahr.

Beihilfehöchstintensität:

1.

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten bzw. bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Gebieten, sofern die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Anbau von Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland und der Zugangswege auf dem Gelände landwirtschaftlicher Betriebe.

2.

Erhaltung traditioneller Gebäude:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten für die Erhaltung von nichtproduktiven Objekten,

in benachteiligten Gebieten bis zu 75 % und in anderen Gebieten bis zu 60 % der tatsächlich entstandenen Kosten für die Erhaltung von produktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien entstehen.

3.

Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

besteht die vorgenommene Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau bestehender Gebäude werden bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten bezuschusst,

bewirkt die vorgenommene Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so hat dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 45 % in benachteiligten Gebieten bzw. 55 % in anderen Gebieten,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazität zur Folge, so hat der Landwirt einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 % in benachteiligten Gebieten.

4.

Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des Prämienbetrags für die Versicherung gegen den Verlust von Saat- und Erntegut durch widrige, Naturkatastrophen gleichzusetzende Witterungsverhältnisse sowie für die Versicherung gegen den Verlust von Tieren durch Krankheit.

5.

Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6.

Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für die Einführung von Qualitätssicherungssystemen gemäß den Standards ISO 9000 und 1400, die Einführung von Verfahren auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP), Verfahren zur Herkunftssicherung, Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften sowie Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

7.

Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretung des Landwirts und seines Partners bei Krankheit und während der Urlaubszeit.

Bewilligungszeitpunkt: 25. Juli 2007 (bzw. mit Inkrafttreten der Verordnung).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen.

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju proračunskih sredstev za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Litija za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe wird für die pflanzliche und tierische Erzeugung mit Ausnahme der Zucht warmblütiger Pferderassen sowie der Geflügel- und Kaninchenzucht gewährt. Für die Zucht von Kleinvieh wird die Beihilfe in benachteiligten Gebieten gewährt.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Litija

Jerebova 14

SLO-1270 Litija

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200759&dhid=90366

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Unterschrift der verantwortlichen Person:

Franci Rokavec

Bürgermeister der Gemeinde Litija

Nummer der Beihilfe: XA 163/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje Mestne občine Celje

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: „Podpore programom razvoja podeželja v Mestni občini Celje 2007-2013“

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v Mestni občini Celje za programsko obdobje 2007-2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 66 767 EUR

 

2008: 66 767 EUR

 

2009: 66 767 EUR

 

2010: 66 767 EUR

 

2011: 72 275 EUR

 

2012: 72 275 EUR

 

2013: 74 278 EUR.

Beihilfehöchstintensität:

1.

Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe zur pflanzlichen und tierischen Erzeugung:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten bzw. bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen und Weideland, Maßnahmen der Bodenverbesserung sowie der Erschließung und Neuordnung von Zugangswegen auf dem Gelände landwirtschaftlicher Betriebe.

2.

Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten für die Erhaltung von nichtproduktiven Objekten,

bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten für die Erhaltung von produktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien entstehen.

3.

Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

besteht die vorgenommene Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau bestehender Gebäude werden bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten bezuschusst,

bewirkt die vorgenommene Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so hat dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 45 % in benachteiligten Gebieten bzw. 55 % in anderen Gebieten,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazität zur Folge, so hat der Landwirt einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 % in benachteiligten Gebieten.

4.

Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des Prämienbetrags für die Versicherung gegen den Verlust von Saat- und Erntegut durch widrige, Naturkatastrophen gleichzusetzende Witterungsverhältnisse sowie für die Versicherung gegen den Verlust von Tieren durch Krankheit.

5.

Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6.

Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen, einschließlich der Vorbereitung von Anträgen auf Anerkennung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Bescheinigungen der besonderen Merkmale von Erzeugnissen enstprechend den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

7.

Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Landwirten, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Vertretung des Landwirts oder seines Partners. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Bewilligungszeitpunkt: Juli 2007 (bzw. mit Inkrafttreten der Verordnung).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen.

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v Mestni občini Celje za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Pflanzliche und tierische Erzeugung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Mestna občina Celje

Trg celjskih knezov 9

SLO-3000 Celje

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200758&dhid=90294

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Nummer der Beihilfe: XA 164/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Zagorje ob Savi

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: „Podpore programom razvoja podeželja in kmetijstva v občini Zagorje ob Savi 2007-2013“

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju finančnih pomoči za programe razvoja podeželja in kmetijstva v občini Zagorje ob Savi

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: (voraussichtliche jährliche Kosten)

2007: 47 571,36 EUR

2008: 47 571,36 EUR

2009: 47 571,36 EUR

2010: 47 571,36 EUR

2011: 47 571,36 EUR

2012: 47 571,36 EUR

2013: 47 571,36 EUR.

Beihilfehöchstintensität:

1.

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Investitionen in Weideland, Erschließung und Neuordnung von Zugangswegen auf dem Gelände landwirtschaftlicher Betriebe.

2.

Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für die Erhaltung von nichtproduktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe (archäologische oder historische Merkmale),

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Erhaltung von produktiven Teilen des Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe wie z.B. landwirtschaftlichen Gebäuden (Getreidespeicher, Heustall, Scheune, Schweinestall, Bienenhaus etc.), sofern die Investitionen nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen.

3.

Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

4.

Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt.

Bewilligungszeitpunkt: 17. Juli 2007.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen.

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju finančnih pomoči za programe razvoja podeželja in kmetijstva v občini Zagorje ob Savi“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor: Pflanzliche und tierische Erzeugung mit Ausnahme der Geflügel- und Kaninchenzucht sowie der Zucht warmblütiger Pferderassen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Zagorje ob Savi

Cesta IX. avgusta 5

SLO-1410 Zagorje ob Savi

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200758&dhid=90339

Sonstige Angaben: Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Unterschrift der verantwortlichen Person:

Brane OMAHNE

Nummer der Beihilfe: XA 165/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Pivka

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: „Državna pomoč za pospeševanje razvoja kmetijstva in gozdarstva v občini Pivka v obdobju 2007-2013“

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za pospeševanje razvoja kmetijstva in gozdarstva v občini Pivka v obdobju 2007-2013 (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 46 804,10 EUR

 

2008: 48 208,22 EUR

 

2009: 49 654,47 EUR

 

2010: 51 144,10 EUR

 

2011: 52 678,43 EUR

 

2012: 54 258,78 EUR

 

2013: 55 886,54 EUR.

Beihilfehöchstintensität: (Angabe der Beihilfehöchstintensität bzw. des maximalen Beihilfebetrags für jedes einzelne Beihilfeelement.)

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Weideland und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.

für nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investitionen nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien entstehen.

besteht die vorgenommene Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau bestehender Gebäude werden bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten bezuschusst,

bewirkt die vorgenommene Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so hat dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 45 % in benachteiligten Gebieten bzw. 55 % in anderen Gebieten,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazität zur Folge, so hat der Landwirt einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 45 % in benachteiligten Gebieten und 55 % in anderen Gebieten.

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

bis zu 100 % der Kosten in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Beihilfe darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen für bis zu 70 % der Kosten gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen. Sie gilt für folgende Bereiche: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Bewilligungszeitpunkt: Juli 2007 (bzw. mit Inkrafttreten der Verordnung).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen.

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za pospeševanje razvoja kmetijstva in gozdarstva v občini Pivka v obdobju 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor. Teilsektor: Viehzucht.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Pivka

Kolodvorska cesta 5

SLO-6257 Pivka

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200757&dhid=90251

Sonstige Angaben: Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Unterschrift der verantwortlichen Person:

Robert SMRDELJ

Bürgermeister

Nummer der Beihilfe: XA 166/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Vojnik

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: „Podpore programom razvoja kmetijstva in podeželja v občini Vojnik 2007-2013“

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Vojnik za programsko obdobje 2007-2013 (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 83 125 EUR

 

2008: 90 000 EUR

 

2009: 95 000 EUR

 

2010: 100 000 EUR

 

2011: 105 000 EUR

 

2012: 110 000 EUR

 

2013: 115 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität:

1.

Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe zur pflanzlichen und tierischen Erzeugung:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten bzw. bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.

Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten für die Erhaltung von nichtproduktiven Objekten,

bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten für die Erhaltung von produktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien entstehen.

3.

Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

besteht die vorgenommene Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau bestehender Gebäude werden bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten bezuschusst,

bewirkt die vorgenommene Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so hat dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 45 % in benachteiligten Gebieten bzw. 55 % in anderen Gebieten,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazität zur Folge, so hat der Landwirt einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 % in benachteiligten Gebieten.

4.

Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des Prämienbetrags für die Versicherung gegen den Verlust von Saat- und Erntegut durch widrige, Naturkatastrophen gleichzusetzende Witterungsverhältnisse sowie für die Versicherung gegen den Verlust von Tieren durch Krankheit.

5.

Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6.

Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen, einschließlich der Vorbereitung von Anträgen auf Anerkennung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Bescheinigungen der besonderen Merkmale von Erzeugnissen enstprechend den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

7.

Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Vertretungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Bewilligungszeitpunkt: Juli 2007 (bzw. mit Inkrafttreten der Verordnung).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen.

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Vojnik za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Vojnik

Keršova 8

SLO-3212 Vojnik

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200757&dhid=90264

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Unterschrift der verantwortlichen Person:

Benedikt PODERGAJS

Bürgermeister der Gemeinde Vojnik