6.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/12


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

(2007/C 294/08)

Nummer der Beihilfe: XA 93/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Basilicata

Bezeichnung der Beihilferegelung: Apicoltura

Rechtsgrundlage: Mit dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum beabsichtigt die Region Basilikata, einen eigenständigen Beihilferahmen als Ergänzung zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kofinanzierten Beihilfen aufrechtzuerhalten, um eine zusätzliche Förderung nach Artikel 89 der genannten Verordnung zu gewährleisten. Diese Regelung ist Teil dieses Rahmens, weshalb der Beschluss der Regionalregierung über das betreffende Programm, wie nachstehend beschrieben, im Anschluss an die Entscheidung über die Zulässigkeit des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Basilikata 2007-2013 erlassen wird.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 100 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 %:

Bis zu einem Höchstsatz von 50 % der zuschussfähigen Investitionen (60 % der zuschussfähigen Investitionen, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden) für:

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Datum der Zulässigkeit des Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Basilikata 2007-2013.

Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: In der Basilikata erlangt die Bienenzucht dank der natürlichen Beschaffenheit dieser Region und der Strukturmerkmale des Agrarsektors zunehmend an Bedeutung. Generell besteht das auf regionaler Ebene angestrebte Ziel darin, die Entwicklung des Bienenzuchtsektors in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu fördern und dabei Rücksicht auf die Umwelt und auf die Gesundheit der Verbraucher zu nehmen.

Die betreffende Beihilfe zielt auf Folgendes ab:

Aus- und Weiterbildung der Bienenzüchter,

Zertifizierung des Honigs und Erzeugung und Zertifizierung von Biohonig,

Kauf von Maschinen und Ausrüstungen für die Honigerzeugung,

Strukturanpassung der Honigschleuderräume,

technische Hilfe bei der Erbringung von Betriebsführungsdiensten, Vertretungsdiensten, der Verbreitung neuer Techniken mit Demonstrationsvorhaben, der Veranstaltung von Wettbewerben, Ausstellungen und Messen,

Verbesserung der Bedingungen bei der Nutzung von „Weideland“.

Zuschussfähige Ausgaben:

1.

Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen, einschließlich der Vorbereitung von Anträgen auf Anerkennung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Bescheinigungen der besonderen Merkmale von Erzeugnissen entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen;

2.

Kosten für die Einführung von Qualitätssicherungssystemen wie die Reihen ISO 9000 oder 14000, Verfahren auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP), Verfahren zur Herkunftssicherung und zur Sicherstellung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften sowie Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;

3.

Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung der vorstehend genannten Systeme und Verfahren;

4.

Kosten für die Gebühren, die von anerkannten Zertifizierungsstellen für die Erstzertifizierung im Rahmen von Qualitätssicherungs- und ähnlichen Systemen erhoben werden;

5.

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computer-Hardware und -Software, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

6.

Grundstücksinvestitionen zur Senkung der Produktionskosten, zur Verbesserung der Produktionsbedingungen und der Erzeugnisqualität, zum Schutz und zur Verbesserung der natürlichen Umwelt oder der Hygienebedingungen und des Tierschutzes;

7.

allgemeine Aufwendungen in Zusammenhang mit den unter 5 und 6 genannten Ausgaben, etwa für Honorare, Durchführbarkeitsstudien und den Erwerb von Patentrechten oder Lizenzen;

8.

zuschussfähigen Kosten für die folgenden Aktivitäten: Aus- und Fortbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern (Kosten der Veranstaltung eines Ausbildungsprogramms; Reisekosten und Spesen der Teilnehmer; Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit des Landwirts oder des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers); Vertretungsdienste (die tatsächlichen Kosten für die Vertretung des Landwirts, seines Partners oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit und während der Urlaubszeit); Beratungsdienste durch Dritte (Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören); Veranstaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen (Teilnahmegebühren, Reisekosten, Kosten für Veröffentlichungen, Miete für die Ausstellungsräume, symbolische Preise, die im Rahmen von Wettbewerben verliehen werden, bis zu einem Wert von 250 EUR je Preis und Gewinner); Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und neutral dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden.

Bezugsartikel: Artikel 4: „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben“.

Artikel 14: „Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität“.

Artikel 15: „Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor“.

Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Tierproduktion — Bienen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Basilicata — Dipartimento Agricoltura

Sviluppo Rurale

Economia Montana

Viale della Regione Basilicata, 12

I-85100 Potenza

Tel.: (39) 971 66 87 35

Fax: (39) 971 450 74

Website: Internetadresse (URL): http://www.regione.basilicata.it/dipagricoltura/

Sonstige Auskünfte: Im Übrigen verpflichtet sich die Region Basilikata, bei der Anwendung der Beihilferegelung sämtliche in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.

Die betreffende Beihilferegelung wurde mit dem Regionalgesetz Nr. 36/2001 eingeführt (Beihilfe Nr. 588/01, genehmigt von der Europäischen Kommission mit der Entscheidung vom 17. Juli 2002), das gegenwärtig nicht mehr in Kraft ist (denn in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes heißt es unter der Überschrift „Laufzeit“: „1. Die Laufzeit der von diesem Gesetz vorgesehenen Beihilferegelung stimmt mit der Laufzeit des am 22. August 2000 verabschiedeten Operationellen Regionalprogramms (ORP) überein.“). Aufgrund des Fortbestehens der Erfordernisse, die ausschlaggebend für die Einführung der Regelung waren, beabsichtigt die Region Basilikata, die betreffenden Beihilfen auch für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 in Kraft zu setzen.

Nummer der Beihilfe: XA 94/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Basilicata

Bezeichnung der Beihilferegelung: Associazioni di Produttori

Rechtsgrundlage: Mit dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum beabsichtigt die Region Basilikata, einen eigenständigen Beihilferahmen als Ergänzung zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kofinanzierten Beihilfen aufrechtzuerhalten, um eine zusätzliche Förderung nach Artikel 89 der genannten Verordnung zu gewährleisten. Diese Regelung ist Teil dieses Rahmens, weshalb der Beschluss der Regionalregierung über das betreffende Programm, wie nachstehend beschrieben, im Anschluss an die Entscheidung über die Zulässigkeit des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Basilikata 2007-2013 erlassen wird.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 800 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Der Gesamtbetrag der Beihilfen, die nach der vorliegenden Beihilferegelung einer Erzeugergemeinschaft oder einer Erzeugervereinigung gewährt werden können, darf 200 000 EUR nicht übersteigen.

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Datum der Zulässigkeit des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Basilikata 2007-2013.

Laufzeit der Regelung: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Eines der Haupthindernisse für das Wachstum des lukanischen Primärsektors ist die geringe Konzentration und Qualifikation des Angebots an landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Mit dieser Beihilfe will die Region zur Gründung von Erzeugergemeinschaften und -vereinigungen beitragen, die ihren Mitgliedern für die Entwicklung des Primärsektors notwendige Dienstleistungen und Unterstützung bieten können. Mit der Beihilfe soll die Gründung von Erzeugervereinigungen gefördert werden, um zu erreichen, dass sie ihre Produktion insbesondere durch die Konzentration des Angebots an die Markterfordernisse anpassen.

Zuschussfähige Ausgaben:

Bezugsartikel:

Artikel 9: „Beihilfen für Erzeugergemeinschaften“.

Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Erzeugergemeinschaften und -vereinigungen, die in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätig sind, und/oder Erzeugervereinigungen, die für die Überwachung der Verwendung von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Gütezeichen zuständig sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Basilicata — Dipartimento Agricoltura

Sviluppo Rurale

Economia Montana

Viale della Regione Basilicata, 12

I-85100 Potenza

Tel.: (39) 971 66 87 35

Fax: (39) 971 450 74

Website: Internetadresse (URL): http://www.regione.basilicata.it/dipagricoltura/

Sonstige Auskünfte: Im Übrigen verpflichtet sich die Region Basilikata, bei der Anwendung der Beihilferegelung sämtliche in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.

Die betreffende Beihilferegelung wurde mit dem Regionalgesetz Nr. 36/2001 eingeführt (Beihilfe Nr. 588/01, genehmigt von der Europäischen Kommission mit der Entscheidung vom 17. Juli 2002), das gegenwärtig nicht mehr in Kraft ist (denn in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes heißt es unter der Überschrift „Laufzeit“: „1. Die Laufzeit der von diesem Gesetz vorgesehenen Beihilferegelung stimmt mit der Laufzeit des am 22. August 2000 verabschiedeten Operationellen Regionalprogramms (ORP) überein.“ Aufgrund des Fortbestehens der Erfordernisse, die ausschlaggebend für die Einführung der Regelung waren, beabsichtigt die Region Basilikata, die betreffenden Beihilfen auch für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 in Kraft zu setzen.

Nummer der Beihilfe: XA 95/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Basilicata

Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des von der Einzelbeihilfe begünstigten Unternehmens: Sapori Lucani

Rechtsgrundlage: Mit dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum beabsichtigt die Region Basilikata, einen eigenständigen Beihilferahmen als Ergänzung zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kofinanzierten Beihilfen aufrechtzuerhalten, um eine zusätzliche Förderung nach Artikel 89 der genannten Verordnung zu gewährleisten. Diese Regelung ist Teil dieses Rahmens, weshalb der Beschluss der Regionalregierung über das betreffende Programm, wie nachstehend beschrieben, im Anschluss an die Entscheidung über die Zulässigkeit des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Basilikata 2007-2013 erlassen wird.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 100 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der Kosten für:

Die vorliegende Beihilferegelung sieht darüber hinaus eine Prämie für die lukanischen Gastwirte vor, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf De-minimis-Beihilfen gewährt wird.

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Datum der Zulässigkeit des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für Basilikata 2007-2013.

Laufzeit der Regelung: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Mit dieser Beihilfe sollen die weingastronomischen Erzeugnisse und Traditionen Lukaniens in Italien und in der Welt aufgewertet werden. Um dieses Ziel zu erreichen, unterstützt das Dipartimento Agricoltura e Sviluppo Rurale (Ressort Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums) die Erstellung eines Katalogs typischer lukanischer Erzeugnisse, in den alle Lebensmittel Lukaniens zwecks Förderung ihres weltweiten Absatzes aufgenommen werden.

Zweck des Katalogs ist die weltweite Absatzförderung der Regionalproduktion. Dank des Katalogs können alle lukanischen Erzeugnisse zusammen wie ein Warenkorb präsentiert werden, wobei auch ihre Herkunft bestimmt werden kann. Der Katalog wird bei Messen, Ausstellungen und Wettbewerben wie dem um den Preis „Sapori Lucani“ verteilt, an denen sich die Region Basilikata mit eigenem Stand beteiligt. Der Katalog dient als Begleitmaterial für Messen, Ausstellungen usw. und wird ausschließlich in diesem Rahmen eingesetzt. Der Katalog steht allen landwirtschaftlichen Erzeugern offen und wird keine Elemente enthalten, die zum Kauf der Erzeugnisse animieren.

Zuschussfähige Ausgaben:

Kosten für:

Bezugsartikel:

Artikel 15: „Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor“.

Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Der gesamte Agrarsektor.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Basilicata — Dipartimento Agricoltura

Sviluppo Rurale

Economia Montana

Viale della Regione Basilicata, 12

I-85100 Potenza

Tel.: (39) 971 66 87 35

Fax: (39) 971 450 74

Website: Internetadresse (URL): http://www.regione.basilicata.it/dipagricoltura/

Sonstige Auskünfte: Im Übrigen verpflichtet sich die Region Basilikata, bei der Anwendung der Beihilferegelung sämtliche in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.

Die betreffende Beihilferegelung wurde mit dem Regionalgesetz Nr. 36/2001 eingeführt (Beihilfe Nr. 588/01, genehmigt von der Europäischen Kommission mit der Entscheidung vom 17. Juli 2002), das gegenwärtig nicht mehr in Kraft ist (denn in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes heißt es unter der Überschrift „Laufzeit“: „1. Die Laufzeit der von diesem Gesetz vorgesehenen Beihilferegelung stimmt mit der Laufzeit des am 22. August 2000 verabschiedeten Operationellen Regionalprogramms (ORP) überein.“). Aufgrund des Fortbestehens der Erfordernisse, die ausschlaggebend für die Einführung der Regelung waren, beabsichtigt die Region Basilikata, die betreffenden Beihilfen auch für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 in Kraft zu setzen.

Nummer der Beihilfe: XA 96/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Basilicata

Bezeichnung der Beihilferegelung: Meccanizzazione

Rechtsgrundlage: Mit dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum beabsichtigt die Region Basilikata, einen eigenständigen Beihilferahmen als Ergänzung zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kofinanzierten Beihilfen aufrechtzuerhalten, um eine zusätzliche Förderung nach Artikel 89 der genannten Verordnung zu gewährleisten. Diese Regelung ist Teil dieses Rahmens, weshalb der Beschluss der Regionalregierung über das betreffende Programm, wie nachstehend beschrieben, im Anschluss an die Entscheidung über die Zulässigkeit des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Basilikata 2007-2013 erlassen wird.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 120 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Bis zu einem Höchstsatz von 50 % der zuschussfähigen Investitionen (60 % der zuschussfähigen Investitionen, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden) für:

Der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag darf in keinem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren 100 000 EUR übersteigen.

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Datum der Zulässigkeit des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für Basilikata 2007-2013.

Laufzeit der Regelung: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Mit der Beihilfe sollen die Effizienz und die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe der Region verbessert werden, um sie auf den neuesten Stand zu bringen und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt zu sichern. Die Beihilfe zielt darauf ab:

die Produktionskosten und -zeiten zu senken,

die Qualität der Produktion zu verbessern.

Das spezifische Ziel der Beihilfe besteht darin, durch die Finanzierung des Kaufs von Maschinen, Anlagen und Computersoftware die technologische Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Lukanien zu fördern.

Zuschussfähige Ausgaben:

Bezugsartikel:

Artikel 4 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben“.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Basilicata — Dipartimento Agricoltura

Sviluppo Rurale

Economia Montana

Viale della Regione Basilicata, 12

I-85100 Potenza

Tel.: (39) 971 66 87 35

Fax: (39) 971 450 74

Website: Internetadresse (URL): http://www.regione.basilicata.it/dipagricoltura/

Sonstige Auskünfte: Im Übrigen verpflichtet sich die Region Basilikata, bei der Anwendung der Beihilferegelung sämtliche in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.

Die betreffende Beihilferegelung wurde mit dem Regionalgesetz Nr. 36/2001 eingeführt (Beihilfe Nr. 588/01, genehmigt von der Europäischen Kommission mit der Entscheidung vom 17. Juli 2002), das gegenwärtig nicht mehr in Kraft ist (denn in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes heißt es unter der Überschrift „Laufzeit“: „1. Die Laufzeit der von diesem Gesetz vorgesehenen Beihilferegelung stimmt mit der Laufzeit des am 22. August 2000 verabschiedeten Operationellen Regionalprogramms (ORP) überein.“). Aufgrund des Fortbestehens der Erfordernisse, die ausschlaggebend für die Einführung der Regelung waren, beabsichtigt die Region Basilikata, die betreffenden Beihilfen auch für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 in Kraft zu setzen.

Nummer der Beihilfe: XA 97/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Basilicata

Bezeichnung der Beihilferegelung: Ricomposizione fondiaria

Rechtsgrundlage: Mit dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum beabsichtigt die Region Basilikata, einen eigenständigen Beihilferahmen als Ergänzung zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kofinanzierten Beihilfen aufrechtzuerhalten, um eine zusätzliche Förderung nach Artikel 89 der genannten Verordnung zu gewährleisten. Diese Regelung ist Teil dieses Rahmens, weshalb der Beschluss der Regionalregierung über das betreffende Programm, wie nachstehend beschrieben, im Anschluss an die Entscheidung über die Zulässigkeit des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Basilikata 2007-2013 erlassen wird.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 30 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Ausgaben zur Deckung der mit der Maßnahme verbundenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich der Vermessungskosten.

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Datum der Zulässigkeit des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Basilikata 2007-2013.

Laufzeit der Regelung: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Durch diese Maßnahme will die Region Basilikata die Schaffung von Unternehmensgrundlagen fördern, die sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht effizienter sind, und gleichzeitig die ländlichen Gebiete neu beleben, indem der Generationswechsel und der Einstieg junger Landwirte gefördert werden.

Zuschussfähige Ausgaben:

Bezugsartikel:

Artikel 13: „Beihilfe für die Flurbereinigung“.

Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Der gesamte Agrarsektor.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Basilicata — Dipartimento Agricoltura

Sviluppo Rurale

Economia Montana

Viale della Regione Basilicata, 12

I-85100 Potenza

Tel.: (39) 971 66 87 35

Fax: (39) 971 450 74

Website: Internetadresse (URL): http://www.regione.basilicata.it/dipagricoltura/

Sonstige Auskünfte: Im Übrigen verpflichtet sich die Region Basilikata, bei der Anwendung der Beihilferegelung sämtliche in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.

Die betreffende Beihilferegelung wurde mit dem Regionalgesetz Nr. 36/2001 eingeführt (Beihilfe Nr. 588/01, genehmigt von der Europäischen Kommission mit der Entscheidung vom 17. Juli 2002), das gegenwärtig nicht mehr in Kraft ist (denn in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes heißt es unter der Überschrift „Laufzeit“: „1. Die Laufzeit der von diesem Gesetz vorgesehenen Beihilferegelung stimmt mit der Laufzeit des am 22. August 2000 verabschiedeten Operationellen Regionalprogramms (ORP) überein.“). Aufgrund des Fortbestehens der Erfordernisse, die ausschlaggebend für die Einführung der Regelung waren, beabsichtigt die Region Basilikata, die betreffenden Beihilfen auch für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 in Kraft zu setzen.

Nummer der Beihilfe: XA 98/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Basilicata

Bezeichnung der Beihilferegelung: Zootecnia

Rechtsgrundlage: Mit dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum beabsichtigt die Region Basilikata, einen eigenständigen Beihilferahmen als Ergänzung zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kofinanzierten Beihilfen aufrechtzuerhalten, um eine zusätzliche Förderung nach Artikel 89 der genannten Verordnung zu gewährleisten. Diese Regelung ist Teil dieses Rahmens, weshalb der Beschluss der Regionalregierung über das betreffende Programm, wie nachstehend beschrieben, im Anschluss an die Entscheidung über die Zulässigkeit des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Basilikata 2007-2013 erlassen wird.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 4 300 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 %:

Bis zu einem Höchstsatz von 70 %:

Bis zu einem Höchstsatz von 40 % (bis zum 31. Dezember 2011) für die Einführung innovativer Zuchtverfahren oder -praktiken im landwirtschaftlichen Betrieb mit Ausnahme der Kosten für die Einführung oder Durchführung der künstlichen Besamung.

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Datum der Zulässigkeit des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Basilikata 2007-2013.

Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Ziel der Region ist es, mit dieser Beihilfe die Effizienz und Professionalität des Tierhaltungssektors zu verbessern, indem langfristig zur Steigerung seiner Rentabilität beigetragen wird. Die Region gewährt eine finanzielle Unterstützung gegen Vorlage entsprechender Tierzuchtprogramme mit Maßnahmen zum Schutz und zur qualitativen und quantitativen Entwicklung des Sektors, die gleichzeitig auf die Verbesserung der genetischen Qualität des Bestands in der Region, die Lebensmittelsicherheit sowie die Einführung von zertifizierten Methoden und Erkennungs- und Identifizierungssystemen abzielen, die die Rückverfolgbarkeit und Erhaltung der Rasse und zugleich die Bekämpfung von Viehdiebstahl gewährleisten.

Zuschussfähige Ausgaben:

Bezugsartikel:

Artikel 14: „Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität“.

Artikel 15: „Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor“.

Artikel 16: „Unterstützung des Tierhaltungssektors“.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltungssektor.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Basilicata — Dipartimento Agricoltura

Sviluppo Rurale

Economia Montana

Viale della Regione Basilicata, 12

I-85100 Potenza

Tel.: (39) 971 66 87 35

Fax: (39) 971 450 74

Website: Internetadresse (URL): http://www.regione.basilicata.it/dipagricoltura/

Sonstige Auskünfte: Im Übrigen verpflichtet sich die Region Basilikata, bei der Anwendung der Beihilferegelung sämtliche in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.

Die betreffende Beihilferegelung wurde mit dem Regionalgesetz Nr. 36/2001 eingeführt (Beihilfe Nr. 588/01, genehmigt von der Europäischen Kommission mit der Entscheidung vom 17. Juli 2002), das gegenwärtig nicht mehr in Kraft ist (denn in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes heißt es unter der Überschrift „Laufzeit“: „1. Die Laufzeit der von diesem Gesetz vorgesehenen Beihilferegelung stimmt mit der Laufzeit des am 22. August 2000 verabschiedeten Operationellen Regionalprogramms (ORP) überein.“). Aufgrund des Fortbestehens der Erfordernisse, die ausschlaggebend für die Einführung der Regelung waren, beabsichtigt die Region Basilikata, die betreffenden Beihilfen auch für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 in Kraft zu setzen.