29.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/27


STAATLICHE BEIHILFE — DEUTSCHLAND

Staatliche Beihilfe C 24/07 (ex NN 71/06) — Staatliche Beihilfe zugunsten der Flughafen Lübeck GmbH und Ryanair

Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 287/07)

Mit Schreiben vom 10. Juli 2007, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.

Die Kommission fordert alle Beteiligten zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung an folgende Anschrift auf:

Europäische Kommission

Generaldirektion Energie und Verkehr

Direktion A — Allgemeine Angelegenheiten

DM 28, 6/109

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 296 41 04

Alle Stellungnahmen werden Deutschland übermittelt. Jeder, der eine Stellungnahme abgibt, kann unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird.

ZUSAMMENFASSUNG

—   Beschreibung der Beihilfe, derentwegen die Kommission das Verfahren einleitet:

Dieser Fall betrifft bestimmte Geschäftsvorgänge, die mit staatlichen Beihilfen zugunsten des Flughafens Lübeck-Blankensee verbunden sein könnten, und die sich gemäß den Beteiligten ihrem Wesen nach unterscheiden.

Mögliche staatliche Beihilfen zugunsten der Flughafen Lübeck GmbH (der Flughafenbetreiber) für den Betrieb des Flughafens: Die Hansestadt Lübeck hat offenbar den Betrieb des Flughafens mit verschiedenen Mitteln finanziert, insbesondere einem Verlustübernahmevertrag, einem günstigen Pachtvertrag und Bürgschaften.

Mögliche staatliche Beihilfen zugunsten der Flughafen Lübeck GmbH im Rahmen der Infrastrukturfinanzierung: Das Land Schleswig-Holstein hat der Flughafen Lübeck GmbH über die Hansestadt Lübeck Mittel für Investitionen in bestimmte Bauvorhaben am Flughafen Lübeck bereitgestellt (insbesondere den Einbau eines Instrumentenlandesystems der Kategorie II (ILS Cat II)).

Mögliche staatliche Beihilfen zugunsten von Infratil im Zusammenhang mit der Privatisierung der Flughafen Lübeck GmbH: die Flughafen Lübeck GmbH wurde „privatisiert“, indem 90 % der Anteile an der Flughafen Lübeck GmbH von der Hansestadt Lübeck an den neuseeländischen Infrastrukturbetreiber Infratil verkauft wurden.

Mögliche staatliche Beihilfen zugunsten von Ryanair: in der Geschäftsbeziehung zwischen der Flughafen Lübeck GmbH und der Billigfluglinie Ryanair könnte Ryanair staatliche Beihilfen in Form unzureichender Landeentgelte und Passagierentgelte oder kombinierter Entgelte und einer Marketingregelung erhalten haben.

—   Würdigung der Beihilfe/Maßnahme:

Nach Einschätzung der Kommission besteht die Möglichkeit, dass die Privatisierung der Flughafen Lübeck GmbH unter Beachtung der geltenden Leitlinien der Kommission erfolgte und somit nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten wäre. Sie kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit feststellen, ob der von Infratil gezahlte Preis der Marktpreis war.

Die drei übrigen Maßnahmen sind nach Ansicht der Kommission wahrscheinlich als staatliche Beihilfen anzusehen.

Anmerkungen zur Vereinbarkeit der Beihilfe unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlage, mit Aufführung der von der Kommission geäußerten Zweifel und genauer Bezugnahme auf einschlägige Leitlinien/Gemeinschaftsrahmen

Die Betriebsbeihilfe zugunsten der Flughafen Lübeck GmbH wurde auf der Grundlage von Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags geprüft. Zum jetzigen Zeitpunkt bezweifelt die Kommission ernsthaft, dass sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, da offenbar keine der Ausnahmen vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen anwendbar ist.

Die Investitionsbeihilfe zugunsten der Flughafen Lübeck GmbH könnte auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c und der Leitlinien der Kommission von 2005 über staatliche Beihilfen für Regionalflughäfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern alle in diesen Leitlinien genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass:

der Bau und Betrieb der Infrastruktur einem klar definierten Ziel von allgemeinem Interesse dient (Regionalentwicklung, Erschließung usw.),

die Infrastruktur für die Erreichung des beabsichtigten Ziels notwendig und angemessen ist,

die mittelfristigen Perspektiven für die Nutzung der Infrastruktur, insbesondere der bestehenden, zufrieden stellend sind,

alle potenziellen Nutzer einheitlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu der Infrastruktur erhalten,

die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft.

Zum jetzigen Zeitpunkt hat die Kommission Zweifel, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Die staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit der Privatisierung ist wahrscheinlich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sich herausstellen sollte, dass der von Infratil gezahlte Preis unter dem Marktpreis lag, da dem Anschein nach keine der Voraussetzungen für ihre Vereinbarkeit gegeben ist.

Die Betriebsbeihilfe zugunsten von Ryanair könnte für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, falls die in den Leitlinien der Kommission von 2005 über staatliche Beihilfen für Regionalflughäfen festgelegten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Anlaufbeihilfe erfüllt sind. Die Kommission bezweifelt, dass dies in Bezug auf folgende Punkte der Fall ist:

Einführung neuer Strecken: Die deutsche Regierung hat nicht nachgewiesen, dass die Beihilfe auf neue Strecken beschränkt ist.

Rentabilität und degressive Staffelung: Die deutsche Regierung hat weder den Nachweis dafür erbracht, dass die Beihilfe auf neue Strecken beschränkt ist, noch dafür, dass sie degressiv gestaffelt ist.

Beihilfe zur Deckung der Anlaufkosten: Die deutsche Regierung hat nicht nachgewiesen, dass die Beihilfe auf die Deckung der Anlaufkosten beschränkt ist.

Öffentlichkeit und Nichtdiskriminierung: Die deutsche Regierung hat nicht nachgewiesen, dass die Beihilfe öffentlich bekannt gemacht und in nichtdiskriminierender Weise gewährt wurde.

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) können alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden.


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.