21.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 278/6


Nationales Verfahren Griechenlands für die Zuteilung beschränkter Verkehrsrechte im Luftverkehr

(2007/C 278/03)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten veröffentlicht die Europäische Kommission das folgende nationale Verfahren zur Aufteilung der Verkehrsrechte auf die in Frage kommenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, sofern die Verkehrsrechte aufgrund von Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten begrenzt sind.

„Ministerium für Verkehr und Kommunikation Zivilluftfahrtbehörde — Generaldirektion Luftverkehr — Direktion Luftverkehrsbetrieb — Departement B — Abteilung Bilaterale Luftverkehrsabkommen — Aktenzeichen d1/b/28178/2647

Athen, den 19. Juli 2007

Betreff: Erlass einer Verordnung über die Benennung eines in Griechenland niedergelassenen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für die Erbringung regelmäßiger Linienflüge zwischen Griechenland und Drittländern.

ERLASS

Der Direktor

(1)

Gestützt auf die Bestimmungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 und des Gesetzes Nr. 211/1947 über die Internationale Zivilluftfahrt;

(2)

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43;

(3)

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, unterzeichnet in Porto am 2. Mai 1992, und das Protokoll zur Änderung des Abkommens, unterzeichnet in Brüssel am 17. März 1993;

(4)

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999;

(5)

gestützt auf die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen und (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs;

(6)

gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, insbesondere auf die Artikel 5 und 6;

(7)

gestützt auf die Erklärung der Verkehrsminister der Europäischen Union vom 5. Juni 2003 über die Niederlassungsfreiheit;

(8)

gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 24 des Gesetzes Nr. 714/70 zur Errichtung der Direktion Luftverkehr und der Organisation der Zivilluftfahrtbehörde, in der durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 3082/02 geänderten Fassung (Regierungsamtsblatt 316 Α);

(9)

gestützt auf die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes Nr. 1815/1988 in der gültigen Fassung;

(10)

gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 29A des Gesetzes Nr. 1558/1985 über die Regierung und die Regierungsstellen (Regierungsamtsblatt 137 Α), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes Nr. 2081/1992 (Regierungsamtsblatt 154 Α) und ersetzt durch Artikel 1 Absatz 2a des Gesetzes Nr. 2469/1997 (Regierungsamtsblatt 38 Α);

(11)

gestützt auf die Tatsache, dass die Bestimmungen dieser Verordnung keine zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Staatshaushalts bewirken,

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Die folgende Verordnung über die Benennung eines in Griechenland ansässigen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für die Erbringung regelmäßiger Linienflüge zwischen Griechenland und Drittländern wird genehmigt:

‚Verordnung über die Benennung eines in Griechenland ansässigen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für die Erbringung regelmäßiger Linienflüge zwischen Griechenland und Drittländern‘

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung des Verfahrens und der Kriterien über die Benennung eines in Griechenland ansässigen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für die Erbringung regelmäßiger Linienflüge zwischen Griechenland und Drittländern, die aufgrund einschlägiger bilateraler Luftverkehrsabkommen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 fallen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a)

‚Benennung‘: die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für ein oder mehrere interessierte Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft für im Rahmen des einschlägigen bilateralen Luftverkehrsabkommens vereinbarte Strecken zwischen Griechenland und einem Drittland, die (sofern das bilaterale Luftverkehrsabkommen nichts anderes vorsieht) dem Drittland auf diplomatischem Wege notifiziert wird.

b)

‚Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft‘: ein Luftfahrtunternehmen mit einer gemäß der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gültigen Betriebsgenehmigung.

Artikel 3

Verfahren

a)

Das Verfahren für die Benennung eines in Griechenland niedergelassenen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für die Erbringung regelmäßiger, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 fallender Linienflüge zwischen Griechenland und Drittländern, wird auf Veranlassung der Zivilluftfahrtbehörde oder auf Antrag eines in Griechenland ansässigen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft gemäß der Bestimmungen den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingeleitet und wie folgt abgewickelt:

i)

Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung durch die Zivilluftfahrtbehörde an in Griechenland gemäß der Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft betreffend die Benennung eines oder mehrerer (gemäß der Bestimmungen des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens) Luftfahrtunternehmen für die Erbringung regelmäßiger, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 fallender Linienflüge von bzw. nach einem Drittland gemäß der Bestimmungen des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens. Der Aufruf erfolgt in Form einer Bekanntmachung der Direktion Luftverkehrsbetrieb (Δ1) der Zivilluftfahrtbehörde gegenüber den in Griechenland ansässigen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bzw. deren Verbände. In der Bekanntmachung wird auf ggf. bereits eingereichte Anträge auf Benennung für den betreffenden Flugdienst hingewiesen. Die Bekanntmachung wird ferner über die Web-Präsenz der Zivilluftfahrtbehörde (www.hcaa.gr) veröffentlicht.

ii)

Die Frist für die Einreichung einer Interessenbekundung beträgt zwanzig Kalendertage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung.

Artikel 4

Erforderliche Belege

a)

Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das Interesse an der Bennennung für die Erbringung regelmäßiger, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 fallender Linienflüge mit Drittländern bekundet, stellt an die Direktion Luftverkehrsbetrieb (Δ1) der Zivilluftfahrtbehörde einen Antrag, zusammen mit den Bewertungsunterlagen die folgende Belege umfassen:

i)

die Betriebsgenehmigung und das Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit den dazugehörigen besonderen Voraussetzungen;

ii)

Angaben die belegen, dass das Luftfahrtunternehmen einen in Griechenland bevollmächtigten Vertreter (Niederlassung) hat;

iii)

einen Flugplan mit detailliertem Streckenplan unter Angabe der Anzahl, der Art und der Kapazität der Luftfahrzeuge die von dem Luftfahrtunternehmen zur Durchführung der beantragten Luftverkehrsdienste hauptsächlich oder alternativ eingesetzt werden, der Flugfrequenz und der vorgeschlagenen Aufnahme und Dauer des Dienstes, sowie Nachweise dass es um eigene oder gemietete Flugzeuge handelt;

iv)

eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung für die kommenden drei Jahre für den betreffenden Flugdienst, einschließlich Angaben die eine Schätzung der Rentabilität der betreffenden Strecke ermöglichen (u.a. voraussichtlicher Marktanteil auf der betreffender Strecke, Treibstoffpreise, Löhne und Gehälter, Wartungskosten, Versicherung, Gebühren, Bodenabfertigungsdienst, Catering-Dienste, geschätzte Erträge und Aufwendungen usw.);

v)

die Flugpreise und die Luftfrachtraten die für den betreffenden Flugdienst festgesetzt werden;

vi)

Geschäftspraktiken (Code-Sharing, Luftverkehrsallianzen) die gegebenenfalls für den betreffenden Flugdienst angewendet werden;

vii)

Angaben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, die die betriebliche und finanzielle Eignung des Luftfahrtunternehmens für die Bedienung des betreffenden Luftverkehrsdienstes belegen.

b)

Geprüft werden ausschließlich Anträge mit vollständigen Bewertungsunterlagen.

c)

Die Anträge und die vollständigen Unterlagen müssen in griechischer Sprache abgefasst sein. Für die Zustellung der einschlägigen Schreiben seitens der Zivilluftfahrtbehörde muss in jedem Antrag eine Anschrift in Griechenland angegeben werden.

d)

Falls erforderlich, kann die Zivilluftfahrtbehörde ergänzende Informationen anfordern, die das Luftfahrtunternehmen innerhalb von fünfzehn Kalendertagen vorlegen muss.

Artikel 5

Benennungskriterien

a)

Für die Bennennung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft, das Interesse zur Erbringung regelmäßiger, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 fallender Linienflüge mit Drittländern bekundet hat, einschließlich derjenigen, die in der einschlägiger bilateraler Luftverkehrsabkommen festgelegt wurden, gelten folgende Kriterien:

i)

Die Erbringung ausreichender und angemessener Luftverkehrsdienste, insbesondere:

die Deckung der Nachfrage nach Luftverkehrsdiensten;

die Art der angebotenen Dienste, nämlich als Direktflüge oder Flüge mit Zwischenlandung, sowie die Erweiterung des Angebots von Luftverkehrsdiensten;

die Frequenz der Luftverkehrsdienste;

die angebotene Kapazität;

die Tarifpolitik (u. a. Höhe der vorgeschlagenen Flugpreisen und Luftfrachtraten, Angebot ermäßigter Flugpreise);

das Datum für die Aufnahme des Luftverkehrsdienstes;

die Dauer der Erbringung der Flugverkehrsdienste und die Möglichkeit der dauerhaften Bereitstellung in der Form von regelmäßigen Linienflugdiensten, insbesondere im Hinblick der voraussichtlichen Rentabilität der betreffenden Strecke;

die Zuverlässigkeit des Luftfahrtunternehmens, im Falle einer früheren Benennung auf eine außergemeinschaftliche Strecke, betreffend der Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 7 dieser Verordnung;

ii)

die Qualität der angebotenen Dienstleistungen, insbesondere:

die Art und die Anzahl der Luftfahrzeuge die hauptsächlich oder alternativ für den betreffenden Luftverkehrsdienstes eingesetzt werden;

das Vorhandensein eines Vertriebsnetzes im Interesse der Passagiere;

iii)

die Bedingungen im jeweiligen Markt, insbesondere:

die Folgen der Benennung für die Wettbewerbsbedingungen auf den betreffenden Markt und die Erhöhung des Marktanteils der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft auf den betreffenden Markt;

der Beitrag zur Förderung des Tourismus, der wirtschaftlichen und regionalen Entwicklung von Griechenland;

iv)

zusätzlich werden folgende Kriterien berücksichtigt:

Griechisch-Grundkenntnisse der Kabinenbesatzung und des Verkaufspersonals;

Im Falle mehrerer, aufgrund der obengenannten Kriterien gleichwertiger Anträge, den Vorrang erhält der erste vorgelegte begründete Antrag zur Benennung für den betreffenden Flugdienst, vorausgesetzt dass der Antrag zum ersten Mal nach dem Aufruf der Zivilluftfahrtbehörde vorgelegt wurde.

Artikel 6

Bewertungs- und Benennungsverfahren des Luftfahrtunternehmens

a)

Die für die Prüfung von Anträgen zuständige Direktion der Zivilluftfahrtbehörde (Direktion Luftverkehrsbetrieb/Abteilung Bilaterale Luftverkehrsabkommen) prüft gemäß Artikel 4 und 5 dieser Verordnung die Unterlagen der Luftfahrtunternehmen. Binnen zwei Monaten nach Erhalt der ggf. letzten nachgeforderten Angabe bzw. Unterlage, bzw. binnen zwei Monaten nach dem Beginn der Prüfung der Anträge, erstellt die zuständige Direktion eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Benennung, die sie dem Direktor der Zivilluftfahrtbehörde übermittelt.

b)

Die Auswahl des zu benennenden Luftfahrtunternehmens erfolgt aufgrund der obengenannten Stellungnahme binnen dreißig Tagen nach ihrer Vorlage durch Verfügung des Direktors der Zivilluftfahrtbehörde.

c)

Diese Verfügung umfasst die Betriebsbedingungen für den betreffenden Flugdienst (u.a. Flugfrequenz, Kapazität und ggf. sonstige Bedingungen, gemäß dem einschlägigen bilateralen Luftverkehrsabkommen). Mit dieser Verfügung wird auch über die Ablehnung von Anträgen befunden. Die vorgenannten Entscheidungen werden allen an einer Benennung interessierte Luftfahrtunternehmen mitgeteilt und über die offiziellen Web-Präsenz der Zivilluftfahrtbehörde veröffentlicht.

d)

Einsprüche gegen die Entscheidungen unter Buchstabe b sind an den Minister für Verkehr und Kommunikation zu richten.

e)

Die Benennung des ausgewählten Luftfahrtunternehmens gegenüber den Behörden des Drittlandes erfolgt nach Maßgabe des einschlägigen bilateralen Luftverkehrsabkommens.

f)

Stellt ein Luftfahrtunternehmen einen Antrag zur Erhöhung der Flugfrequenz auf der Strecke, für die es benannt wurde, so muss es Unterlagen einreichen, die die unter Artikel 4 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v dieser Verordnung vorgesehenen Angaben enthalten und etwaige Änderungen/Abänderungen/Ergänzungen der unter Artikel 4 Buchstabe a Ziffern i und ii vorgesehenen Angaben aufzeigen. Binnen zwei Monaten nach Erhalt des Antrags übermittelt die zuständige Direktion der Zivilluftfahrtbehörde nach Maßgabe des eingereichten Antrags dem Direktor der Zivilluftfahrtbehörde einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Änderung der Verfügungen über die Benennung.

Artikel 7

Verpflichtungen benannter Luftfahrtunternehmen

a)

Das benannte Luftfahrtunternehmen muss alle vorbereitenden Maßnahmen treffen, die für den Betrieb der die Benennung betreffende Strecke notwendig sind, so dass die Aufnahme der Luftverkehrsdienste spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Benennung und ohne Abweichung von dem vorgelegten Flugplan erfolgt, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

b)

Das benannte Luftfahrtunternehmen muss jede Änderung seines im Rahmen der Benennung vorgelegten Flugplans der zuständigen Direktion der Zivilluftfahrtbehörde melden.

c)

Das benannte Luftfahrtunternehmen muss bei der Erbringung der Luftverkehrsdienste für die es benannt wurde, die nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über die Durchführung des internationalen Luftverkehrs strikt einhalten und die von der zuständigen Behörde des Landes seiner Benennung festgelegten Verfahren und Richtlinien erfüllen; es gelten die Vorschriften des einschlägigen bilateralen Luftverkehrsabkommens.

d)

Es ist nicht gestattet, die Verkehrsrechte einem anderen Luftfahrtunternehmen zu übertragen.

Artikel 8

Neubewertung benannter Luftfahrtunternehmen — Widerruf der Benennung

a)

Im Falle einer wesentlichen Änderung der betrieblichen, gewerblichen, wirtschaftlichen oder sonstiger Angaben, aufgrund derer die Benennung des Luftfahrtunternehmens gemäß dieser Verordnung erfolgte, bzw. der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, kann die Zivilluftfahrtbehörde, zu jedem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eine Neubewertung des Luftfahrtunternehmens vornehmen mit dem Ziel, die Verfügungen über die Benennung zu verlängern oder die Benennung zu widerrufen und einen neuen Aufruf zur Interessenbekundung von der Luftfahrtunternehmen bekanntgeben.

b)

Einen hinreichenden Grund, die Benennung zu widerrufen, stellt insbesondere die teilweise oder gänzliche Nichtnutzung der Verkehrsrechte während des Zeitraums von mindestens sechs Monaten gemäß Artikel 7 Buchstabe a dieser Verordnung dar, wie auch die Unterbrechung des Betriebs des Luftverkehrsdienstes durch das Luftverkehrsunternehmen während einer Zeitspanne von mindestens sechs Monaten bzw. die Einstellung des Betriebs der betreffenden Luftverkehrsdienste; dessentwegen kann die Zivilluftfahrtbehörde einen neuen Aufruf zur Interessenbekundung von Luftfahrtunternehmen veröffentlichen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Regierungsamtsblatt in Kraft.

Diese Verordnung wird im Regierungsamtsblatt veröffentlicht.

Der Direktor

Ioannis ANDRIANOPOULOS