13.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/19


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 270/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Eisnpruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

Änderungsantrag nach Artikel 9 und Artikel 17 Absatz 2

„RADICCHIO VARIEGATO DI CASTELFRANCO“

Nr. EG: IT/PGI/117/1515/26.04.2004

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

Beabsichtigte Änderung(en)

Rubrik(en der Spezifikation:

Image

Name des Erzeugnisses

Image

Beschreibung des Erzeugnisses

X

Geografisches Gebiet

Image

Ursprungsnachweis

X

Herstellungsverfahren

Image

Zusammenhang

X

Etikettierung

X

Einzelstaatliche Vorschriften

Änderung(en):

Geografisches Gebiet

Die Gemeinde Mira, die in der zum Zeitpunkt der Anerkennung übermittelten Karte enthalten war, in der Beschreibung jedoch versehentlich fehlte, wird in das geografische Gebiet aufgenommen.

Herstellungsverfahren

Die Erzeugungsmodalitäten und die Herstellungszeiten für Radicchio werden näher spezifiziert und Angaben zu Bleich- und Treibvorgängen, die nichts zu den Qualitätsmerkmalen des Erzeugnisses beitragen, werden gestrichen.

Insbesondere wurde entschieden, die Ernten hinauszuschieben, um dem Verbraucher eine gleichbleibende hohe Qualität zu garantieren, denn aufgrund des Klimawandels herrschen bis weit in den Monat September hinein milde Temperaturen, was der Qualität des „Radicchio variegato di Castelfranco“ abträglich ist. Deshalb wurde eine Verschiebung der Erntezeit um 10 Tage beschlossen, um ein g.g.A.-Erzeugnis mit gleichbleibenden Qualitätsmerkmalen zu garantieren.

Die Vortreibphase wurde gestrichen, da sie für die Erzeugung des „Radicchio variegato di Castelfranco“ nicht zwingend notwendig ist. Dies geht auch bereits aus der früheren Fassung der Spezifikation hervor, wonach verschiedene Formen des Bleichens zulässig sind, bei denen eine Vortreibphase nicht nur nicht förderlich ist, sondern sich sogar als nachteilig erweisen kann.

Die Merkmale der Becken wurden geändert, damit auch andere Materialien verwendet werden können, ohne dass dadurch der Zusammenhang mit dem Gebiet und mit den traditionellen Herstellungsverfahren verloren geht. Denn einige Protokolle führender internationaler Vermarktungseinrichtungen und die Rechtsvorschriften einiger Länder verbieten heute aus hygienisch-gesundheitlichen Gründen die Verwendung von Zement in der Herstellung von Lebensmitteln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Das Trocknen der Pflanzen nach der Bleichphase vor dem Putzen machte Sinn, solange das Putzen in ungeheizten Räumen oder im Freien erfolgte. Dank der veränderten Gesundheitsanforderungen und im Zuge der Verbesserung der Arbeitsumgebung sind die Verarbeitungsräume heute beheizt, so dass eine „Vortrocknungsphase“ nicht erforderlich ist und sogar kontraindiziert sein kann, da hierdurch Pflanzen schädigende Prozesse ausgelöst werden können. Falls erforderlich, erfolgt das Abtropfen der Pflanzen im Putzraum (es wird darauf verwiesen, dass das Bleichen in Wasser nicht obligatorisch ist). Auch die vorgeschriebene Einhaltung einer „konstanten“ Temperatur von 18 °C diente lediglich als Richtangabe: Es reicht aus, die Temperatur nach dem Öffnen der Tore zu messen, wenn die Pflanzen in den Putzraum verbracht werden, denn es werden deutlich niedrigere Temperaturen gemessen, was jedoch keine Probleme in Bezug auf die Einhaltung der traditionellen Methoden und die Qualität des Erzeugnisses mit sich bringt.

Etikettierung

Zur besseren Information des Verbrauchers erhält das Erzeugnis ein Erkennungslogo. Um den Marktanforderungen gerecht zu werden, wurden neue Verpackungen geschaffen oder die Maße der bestehenden verändert.

Einzelstaatliche Vorschriften

Artikel 3 und 8 der geltenden Spezifikation wurden gestrichen, und gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften wurde eine Kontrollstelle benannt.

In Artikel 7 wurde die Angabe „Mindestfläche von 1 500 m2“ als Voraussetzung für die Eintragung in das Erzeugerverzeichnis gestrichen, da dies eine im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Zugangsbeschränkung darstellt.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„RADICCHIO VARIEGATO DI CASTELFRANCO“

Nr. EG: IT/PGI/117/1515/26.04.2004

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung informiert über die Hauptbestandteile der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministero delle Politiche agricole e forestali — Dipartimento della Qualità dei prodotti agroalimentari e dei servizi — Direzione generale della Qualità dei prodotti agroalimentari e la tutela del consumatore

Anschrift:

Via XX Settembre, 20

I-00187 Roma

Tel.:

(39) 06 481 99 68

Fax:

(39) 06 42 01 31 26

E-Mail:

qualita@politicheagricole.it

2.   Vereinigung:

Name:

Consorzio Radicchio di Treviso

Anschrift:

Via Scandolara, 80

I-31059 Zero Branco (TV)

Tel.:

(39) 0422 48 80 87

Fax:

(39) 0422 48 80 87

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6 — Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „Radicchio Variegato di Castelfranco“

4.2.   Beschreibung: Die zur Erzeugung der g.g.A. „Radicchio Variegato di Castelfranco“ bestimmten Kulturen müssen aus Pflanzen der Familie der Korbblütler — Gattung Cichorium intybus — var. sylvestre bestehen, die den Typ „variegato“ umfasst.

Bei Inverkehrbringen muss der Radicchio mit der g.g.A. „Radicchio Variegato die Castelfranco“ folgende Merkmale aufweisen:

Aussehen: schön geformter, außergewöhnlich gefärbter Kopf mit einem Durchmesser von mindestens 15 cm. Die Blätter sind rosettenförmig angeordnet mit einer äußeren Runde von flach Blättern, einer zweiten Runde von etwas stärker empor gerichteten Blättern, einer dritten Runde, die sich noch stärker nach oben neigt, gefolgt von weiteren Runden bis zum Herz ohne Ausbildung eines kompakten Kopfes. Maximale Länge der Wurzel 4 cm, Durchmesser proportional zur Größe des Kopfes. Möglichst dicke, rundliche Blätter mit gezackten Rändern und gewellter Blattspreite;

Farbe: cremeweiße Blätter mit gleichmäßig über das Blatt verteilten Streifungen in Färbungen von hellviolett über rotviolett bis leuchtend rot;

Geschmack: Der Geschmack der Blätter reicht von süß bis angenehm zartbitter;

Größe und Gewicht: Mindestgewicht der Köpfe 100 g, Mindestdurchmesser der „Rosette“ 15 cm.

Der „Radicchio Variegato di Castelfranco“ muss folgende warenkundlichen Eigenschaften aufweisen:

hervorragender Reifegrad;

cremeweiße Farbe mit gleichmäßig verteilten Streifungen in Färbungen von hellviolett bis leuchtend rot;

Blätter mit gezacktem Rand und leicht gewellter Blattspreite;

Kopf von fester Konsistenz;

mittelgroße Köpfe;

gleichmäßige Größe der Köpfe;

sorgfältig geputzt, keine Rückstände;

Wurzellänge maximal 4 cm entsprechend der Kopfgröße.

4.3.   Geografisches Gebiet: Das Gebiet, in dem der „Radicchio Variegato di Castelfranco“ erzeugt und abgepackt wird, umfasst in den Provinzen Treviso, Padua und Venedig das gesamte Verwaltungsgebiet folgender Gemeinden:

Provinz Treviso: Breda di Piave, Carbonera, Casale sul Sile, Casier, Castelfranco Veneto, Castello di Godego, Istrana, Loria, Maserada sul Piave, Mogliano Veneto, Morgano, Paese, Ponzano Veneto, Preganziol, Quinto di Treviso, Resana, Riese Pio X, San Biagio di Callalta, Silea, Spresiano, Trevignano, Treviso, Vedelago, Villorba, Zero Branco.

Provinz Padua: Albignasego, Battaglia Terme, Borgoricco, Camposanpiero, Cartura, Casalserugo, Conselve, Due Carrare, Loreggia, Maserà di Padova, Massanzago, Monselice, Montagnana, Montegrotto Terme, Pernumia, Piombino Dese, Ponte San Nicolò, San Pietro Viminario, Trebaseleghe.

Provinz Venedig: Martellago, Mira, Mirano, Noale, Salzano, Santa Maria di Sala, Scorzè, Spinea.

4.4.   Ursprungsnachweis: Zur Überwachung der Erzeugungs- und Verpackungsphasen werden bei der nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 autorisierten Kontrollstelle für jedes Wirtschaftsjahr die Verzeichnisse der Hersteller und Verpacker erstellt, die die g.g.A. verwenden wollen.

In das Verzeichnis können sich Radicchio-Erzeuger eintragen lassen, die über ein innerhalb des umrissenen Gebiets liegendes Grundstück verfügen, auf dem sie beabsichtigen, „Radicchio Variegato di Castelfranco“ mit g.g.A. anzubauen.

Die Erzeuger müssen sich für jedes Wirtschaftsjahr erneut in die Liste eintragen und jährlich die Anbauflächen und die erzeugten und an den Verpackungsbetrieb gelieferten Mengen anmelden.

Der Antrag auf Eintragung muss bei der Kontrollstelle bis zum 31. Mai eines jeden Jahres eingehen.

Die Verpacker sind verpflichtet, der Kontrollstelle die von ihnen verpackte Jahresproduktionsmenge zu melden.

Die Eintragung der Erzeuger und Verpackung in das Verzeichnis gilt für jeweils ein Jahr und kann erneuert werden.

Der Betriebsinhaber trägt den Beginn der Erntearbeiten jedes Jahr in den dafür vorgesehenen Betriebsbogen ein.

Der Betriebsinhaber meldet der Kontrollstelle die Mengen an vertriebsfertigem Endprodukt, die er im Wirtschaftsjahr erzeugt hat.

Gleichzeitig trägt der Betriebsinhaber diese Mengen im Betriebsbogen ein unter Angabe des Datums der Anlieferung beim Verpacker, sofern er die Ware nicht selbst verpackt.

4.5.   Herstellungsverfahren: Der Anbau auf den zur Herstellung der g.g.A. „Radicchio Variegato di Castelfranco“ bestimmten Flächen muss nach den traditionellen Bedingungen und Verfahren erfolgen, um zu gewährleisten, dass die Köpfe die spezifischen Merkmale aufweisen.

Zur Erzeugung des „Radicchio Variegato di Castelfranco“ eignen sich frische, tiefe, durchlässige, nicht-alkalische Böden, die nicht übermäßig mit Nährstoffen, insbesondere Stickstoff, angereichert sind. Besonders gut geeignet sind Anbaugebiete mit lehmhaltigen Sandböden wie altes Schwemmland im Entkalkungsstadium und mit klimatischen Bedingungen, die durch ausreichende Niederschläge und mäßige Höchsttemperaturen im Sommer, trockene Herbstmonate und Winter, in denen es frühzeitig kalt wird mit Temperaturen bis mindestens minus 10 °C, gekennzeichnet sind.

Die Pflanzdichte nach der Aussaat oder dem Setzen und der anschließenden Vereinzelung der Jungpflanzen darf höchstens 7 Pflanzen pro m2 betragen.

Die Produktionsmenge pro Hektar Anbaufläche darf 6 000 kg nicht übersteigen (ohne jegliche Toleranz).

Das Stückgewicht der Köpfe, die das Enderzeugnis bilden, darf 0,400 kg nicht überschreiten (ohne jegliche Toleranz).

Die Erzeugung des „Radicchio Variegato di Castelfranco“ beginnt mit der Aussaat bzw. dem Pflanzen der Setzlinge.

Die Aussaat erfolgt in der Zeit vom 1. Juni bis 15. August.

Setzlinge müssen in der Zeit vom 15. Juni bis 31. August gepflanzt werden.

Der Anbau, das Bleichen, das Treiben und der Erhalt der für das Inverkehrbringen von Radicchio mit der g.g.A. „Radicchio Variegato di Castelfranco“ erforderlichen Merkmale einschließlich der Verpackung dürfen nur im Verwaltungsgebiet der in Punkt 4.3 genannten Gemeinden erfolgen.

Radicchio, der vor Erhalt der oben beschriebenen für die g.g.A. „Radicchio Variegato di Castelfranco“ erforderlichen Merkmale außerhalb des Erzeugungsgebietes vermarktet wird, verliert endgültig den Anspruch auf die g.g.A. sowie auf irgendeine andere geografische Angabe.

Der traditionelle Bearbeitungsprozess des Erzeugnisses gliedert sich in folgende Phasen:

Treiben — Bleichen

Das Treiben — Bleichen ist die grundlegende, unverzichtbare Phase, die dem „Radicchio Variegato di Castelfranco“ seine einzigartigen organoleptischen, produktspezifischen und optischen Merkmale verleiht. Dabei werden die Köpfe unter Ausschluss von Licht angeregt, neue, praktisch chlorophyllfreie Blätter zu bilden, die in der Blattspreite die besondere farbige Streifung entwickeln, ihre faserige Konsistenz verlieren, knackig werden und von angenehm feinbitterem Geschmack sind.

Die Treibphase des „Radicchio Variegato di Castelfranco“ erfolgt:

indem man die Pflanzen bis zum Kopfansatz senkrecht solange in Quellwasser einer Temperatur von ca. 11 °C setzt, bis der gewünschte Reifegrad und damit die oben beschriebenen Eigenschaften erreicht sind;

oder

in beheizten, lichtgeschützten Freilandanlagen, in denen dem Wurzelstock ausreichend Feuchtigkeit zuführt wird, um das Wachstum der Pflanzentriebe zu fördern.

Putzen

Es folgen das Putzen und die marktgerechte Aufbereitung. Dabei werden welke und beschädigte Blätter entfernt und die Wurzel wird abgeschnitten und proportional zum Kopf gekürzt.

Das Putzen erfolgt unmittelbar vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses. Anschließend wird der Radicchio in geräumigen Behältern unter fließendem Wasser gewaschen und verpackt.

Zum Inverkehrbringen wird der Radicchio mit der g.g.A. „Radicchio Variegato di Castelfranco“ wie folgt verpackt:

in geeigneten Behältern einer Grundfläche von 30 × 50 cm oder 30 × 40 cm und einem maximalen Fassungsvermögen von 5 kg Erzeugnis;

in geeigneten Behältern einer Grundfläche von 40 × 60 cm und einem maximalen Fassungsvermögen von 7,5 kg Erzeugnis;

in geeigneten Behältern mit anderen Abmessungen, sofern das Gewicht von 2 kg Erzeugnis nicht überschritten wird.

Jeder Behälter wird mit einer fest versiegelnden Abdeckung versehen, so dass der Inhalt nicht ohne Beschädigung des Siegels entnommen werden kann.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Die Spezifikation des „Radicchio Variegato di Castelfranco“ ist das Ergebnis der besonderen Umwelt- und Naturbedingungen sowie der Anbaumethoden im Erzeugungsgebiet. Die Geschichte, die Entwicklung, die über hundertjährige Tradition der landwirtschaftlichen Betriebe und Gemüsebauern dieses Gebiets, die Bodenbeschaffenheit, die klimatischen Bedingungen, die Temperatur des Grundwassers, das allein durch Bohren schon hervorsprudelt und dadurch kostengünstig genutzt werden kann, sind der beste Beweis dafür, dass eine enge Verbindung zwischen dem „Radicchio Variegato di Castelfranco“ und der Umgebung, in der er gegenwärtig angebaut wird, herrscht.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

CSQA — Certificazioni S.r.l.

Anschrift:

Via S. Gaetano, 74

I-36016 Thiene (VI)

Tel.:

(39) 0445 36 60 94

Fax:

(39) 0445 38 26 72

E-Mail:

csqa@csqa.it

4.8.   Etikettierung: Auf den Behältern ist in gleichgroßen Druckbuchstaben die Angabe „Radicchio Variegato di Castelfranco I.G.P.“ anzubringen. Außerdem müssen die Behälter folgende Angaben aufweisen:

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Einzelerzeugers und/oder des Mitglieds einer Erzeugergemeinschaft und/oder des Verpackers;

ursprüngliches Nettogewicht,

sowie eventuelle ergänzende oder zusätzlich Angaben, die keine anpreisende Wirkung haben und den Verbraucher nicht über Art und Beschaffenheit des Erzeugnisses täuschen können.

Darüber hinaus ist an jedem Behälter und/oder auf der dicht schließenden Abdeckung das Logo der g.g.A. in den angegebenen Formen, Farben, Abmessungen oder Verhältnissen anzubringen.

Das Logo in roter Farbe auf weißem Grund zeigt eine stilisierte Radicchiogruppe, über der der Schriftzug „Radicchio Variegato di Castelfranco I.G.P.“ erscheint. Das Ganze ist von einem roten viereckigen Rand umsäumt.

Schriftart: Rockwell condensed

Farbe des Logos: Rot = Magenta 100 % — Yellow 80 % — Cyan 30 %

Auf Veranlassung des Verantwortlichen kann das Logo auch in das entsprechende Siegel integriert werden.

Alle anderen Angaben als „Radicchio Variegato di Castelfranco I.G.P.“ sind in deutlich kleinerer Schrift aufzubringen.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.