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31.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/6 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(2007/C 258/04)
Nummer der Beihilfe: XA 7028/07
Mitgliedstaat: Italien
Region: Emilia Romagna
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Fondo di rotazione per la promozione e lo sviluppo della cooperazione — Foncooper — in relazione alle iniziative nella regione Emilia Romagna
Rechtsgrundlage:
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Titolo I della legge 27 febbraio 1985 n. 49, modificata con legge 5 marzo 2001 n. 57, art. 12 (G.U. n. 66 del 20 marzo 2001) |
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Direttiva del ministero dell'Industria, del commercio e dell'artigianato (ora ministero dello Sviluppo economico) del 9 maggio 2001 (G.U. n. 171 del 25 luglio 2001) |
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Deliberazione regionale n. 792 del 4.6.2007 |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Beihilferegelung: jährlicher Gesamtbetrag 15 Mio. EUR
Beihilfehöchstintensität: Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 beträgt die maximal zulässige Beihilfeintensität je nach Größe des Unternehmens 7,5 % bzw. 15 %.
Für Investitionsvorhaben in Gebieten, die Anspruch auf Regionalbeihilfe haben, ist ein Aufschlag auf den geltenden Förderhöchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen zulässig, der sich nach den jeweiligen von der Kommission genehmigten nationalen Fördergebietskarten bestimmt, wobei die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 angegebenen Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen.
Betreffen die Investitionen die Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, so darf die Beihilfeintensität nach Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 höchstens 40 % der zuschussfähigen Kosten betragen.
Bewilligungszeitpunkt: Datum der Übersendung des vorliegenden Formblatts
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe: Beihilfen an in der Primärerzeugung tätige genossenschaftliche KMU zur Realisierung von Investitionsprojekten in Sachanlagen, die nach Vorlage des Finanzierungsantrags erfolgen sollen.
Die zuschussfähigen Ausgaben (ohne MwSt.) betreffen den Erwerb von Liegenschaften, die Ausführung von Bauarbeiten sowie Erwerb, Modernisierung und Umrüstung von Maschinen, Geräten und Anlagen.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren, in denen Beihilfen an KMU nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 vom 25. Januar 2004 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006, zulässig sind.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Sonstige Auskünfte: Der Höchstbetrag für jede einzelne Finanzhilfe beträgt 2 Mio. EUR im Rahmen von 70 % der zuschussfähigen Investitionen.
Der gewährte Beihilfehöchstbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den zu Marktbedingungen kalkulierten Tilgungsraten und den bei der Finanzierung angewandten Vorzugssätzen.
Nummer der Beihilfe: XA 7032/07
Mitgliedstaat: Irland
Region: —
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Off-Farm Scheme of Grant Aid for the Development of the Organic Sector
Rechtsgrundlage: Statutory Instrument No 112 of 2004 — European Communities (Organic Farming) Regulations 2004
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 4,5 Mio. EUR über einen Zeitraum von sieben Jahren (2007-2013)
Beihilfehöchstintensität: 40 % der genehmigten beihilfefähigen Investitionen
Inkrafttreten der Regelung:
Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Ratenzahlung:
Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist es, die Entwicklung des ökologischen Sektors zu fördern, um eine kontinuierliche Versorgung des Marktes mit qualitativ hochwertigen biologischen Mehrwerterzeugnissen zu gewährleisten. Die Regelung steht im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in der Fassung von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Beihilfefähig sind u. a. Kosten für die Entwicklung von Vorrichtungen für die Vorbereitung, die Sortierung, die Verpackung, die Lagerung, den Vertrieb und den Verkauf von biologischen Erzeugnissen in existenzfähigen Unternehmen.
Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftssektor
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Internetadresse: www.agriculture.gov.ie/organics
Eine Dokumentation über die Regelung sowie die Bedingungen findet sich auf der Seite „Organic Food and Farming“ der Website www.agriculture.gov.ie des Department of Agriculture and Food (Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung in Irland).