27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/51


Entwurf einer Mitteilung der Kommission

vom […]

über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung 1/2003 des Rates in Kartellfällen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 255/20)

1.   Einleitung

1.

Diese Mitteilung enthält Rahmenbestimmungen für die Belohnung der Zusammenarbeit bei der Durchführung von Verfahren zur Anwendung von Artikel 81 EGV (1) in Kartellfällen. Das Vergleichsverfahren soll die Kommission in die Lage versetzen, mit unveränderten Ressourcen mehr Fälle bearbeiten zu können, um dadurch dem Allgemeininteresse an einer wirksamen und rechtzeitigen Ahndung von Zuwiderhandlungen zu entsprechen und die Abschreckungswirkung insgesamt zu verbessern. Die in dieser Mitteilung beschriebene Form der Zusammenarbeit unterscheidet sich von der freiwilligen Vorlage von Beweisstücken, um eine Untersuchung der Kommission auszulösen oder zu beschleunigen, die von der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (2) (der Kronzeugenmitteilung) erfasst wird. Kommt die Zusammenarbeit eines Unternehmens für die Anwendung beider Kommissionsmitteilungen in Betracht, kann es zweifach belohnt werden (3).

2.

Sind Parteien eines Verfahrens bereit, ihre Teilnahme an einem gegen Artikel 81 EGV verstoßendes Kartell und ihre entsprechende Haftbarkeit einzugestehen, können sie zur Beschleunigung des Verfahrens, das zum Erlass der entsprechenden Entscheidung nach den Artikeln 7 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (4) führt, auch in der Art und Weise und mit den Absicherungen, die in dieser Mitteilung dargelegt sind, beitragen. Die Kommission als untersuchende Behörde und Hüterin des Vertrages, die befugt ist, Entscheidungen zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln vorbehaltlich der Kontrolle durch die gemeinschaftlichen Gerichte zu erlassen, verhandelt zwar nicht über die Frage des Bestehens einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht und deren angemessene Ahndung, kann jedoch die in dieser Mitteilung beschriebene Zusammenarbeit belohnen.

3.

In der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags durch die Kommission (5) sind die Grundregeln für die Durchführung von Verfahren in Kartellfällen einschließlich der für den Vergleich geltenden festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 gibt der Kommission einen Ermessensspielraum, ob sie in Kartellfällen das Vergleichsverfahren ausloten will, gewährleistet jedoch, dass den Parteien nicht auferlegt werden kann, sich für dieses Verfahren zu entscheiden.

4.

Die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft ist mit der vollständigen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Parteien vereinbar. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der unter allen Umständen und insbesondere in Kartellverfahren, die Geldbußen nach sich ziehen können, zu beachten ist. Hieraus folgt, dass die Regeln für die Durchführung der Kommissionsverfahren zur Durchsetzung von Artikel 81 EGV gewährleisten müssen, dass die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit erhalten, ihre Auffassungen zum Wahrheitsgehalt und zur Erheblichkeit der Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände wirksam vorzubringen, die von der Kommission in dem Verwaltungsverfahren angeführt werden (6).

2.   Verfahren

5.

Die Kommission hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Auslotung der Fälle, in denen die Parteien an Vergleichsgesprächen interessiert sein könnten, und auch bei dem Entschluss, diese Gespräche zu führen, sie zu beenden oder sich zu vergleichen. Dabei kann die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt werden, ob ein Einvernehmen über den Umfang möglicher Beschwerdepunkte mit den Parteien innerhalb einer vertretbaren Frist hinsichtlich folgender Faktoren erzielt werden kann: a) Anzahl der Parteien, b) vorhersehbare Konflikte bei der Haftungszurechnung, c) Umfang der Anfechtung des Sachverhalts usw. Außerdem sind die Aussichten zu berücksichtigen, ob Verfahrensrationalisierungen angesichts des in dem Vergleichsverfahren erlangten Fortschrittes erzielt werden können. Andere Erwägungen, z.B. die Entstehung eines Präzedenzfalles, können von Bedeutung sein. Die Kommission darf Vergleichsgespräche nur auf schriftlichen Antrag der Parteien hin aufnehmen.

6.

Zwar haben die Parteien keinen Anspruch auf die Durchführung eines Vergleichsverfahrens, wenn die Kommission aber in einem geeigneten Fall auslotet, ob die Parteien ein Interesse an einem Vergleichsverfahren haben könnten, erkundet sie das Interesse sich zu vergleichen bei allen Parteien eines Verfahrens.

7.

Die Parteien und ihre Rechtsvertreter dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Kommission den Inhalt der Gespräche oder der Dokumente, zu denen sie in dem Verfahren Zugang hatten, anderen Unternehmen oder Dritten mitteilen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann die Kommission veranlassen, dem Antrag des Unternehmens auf Anwendung des Vergleichsverfahrens nicht stattzugeben, und kann einen erschwerenden Umstand im Sinne von Ziff. 28 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (7) (Leitlinien für Geldbußen) bilden.

2.1.   Einleitung des Vergleichsverfahrens und Sondierungsschritte

8.

Erwägt die Kommission den Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 7 und/oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, muss sie im Voraus die juristischen Personen als Parteien bestimmen und anerkennen, gegen die eine Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EGV festgesetzt werden könnte.

9.

Die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung kann jederzeit erfolgen, jedoch nicht später als zu dem Datum, an dem die Kommission den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zustellt. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 fügt hinzu, dass die Kommission, wenn sie es für angezeigt hält, das Interesse der Parteien an der Aufnahme von Vergleichsgesprächen auszuloten, spätestens zu dem Zeitpunkt ein Verfahren einleitet, an dem sie entweder ihre Beschwerdepunkte mitteilt oder, wenn dies früher erfolgt, die Parteien auffordert, ihr Interesse an der Aufnahme von Vergleichsgesprächen schriftlich zu bekunden.

10.

Nach der Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ist die Kommission allein für die Anwendung von Artikel 81 EGV auf den betreffenden Fall zuständig (8).

11.

Sollte es die Kommission für angezeigt halten, das Interesse der Parteien an der Aufnahme von Vergleichsgesprächen auszuloten, setzt sie eine Frist von mindestens zwei Wochen nach Artikel 10 Absatz 1 a) und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, innerhalb der die Parteien des Verfahrens schriftlich zu erklären haben, ob sie beabsichtigen, Vergleichsgespräche aufzunehmen, um zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise Vergleichsausführungen vorzubringen.

12.

Alle Parteien, die demselben Unternehmen angehören und erwägen, Vergleichsausführungen vorzubringen und die die Aufnahme von Vergleichsgesprächen beantragen, haben spätestens bis zum Ende der Frist, auf die sich Ziff. 11 bezieht, gemeinsame Vertreter zu beauftragen, in ihrem Namen zu handeln.

13.

Die Kommission kann Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Geldbußen gemäß der Kronzeugenmitteilung mit der Begründung ablehnen, dass sie nach Ablauf der Frist, auf die sich Ziff. 11 bezieht, gestellt wurden.

2.2.   Beginn des Vergleichsverfahrens: Vergleichsgespräche

14.

Sollten Parteien Vergleichsgespräche beantragen und die Voraussetzungen nach Ziff. 11 und Ziff. 12 erfüllen, kann die Kommission das Vergleichsverfahren durch bilaterale Kontakte zwischen ihrer Generaldirektion für Wettbewerb und den an einem Vergleich interessierten Parteien betreiben.

15.

Die Kommission befindet im Verlauf des Verfahrens nach eigenem Ermessen darüber, ob die bilateralen Vergleichsgespräche mit den einzelnen Unternehmen angemessen und zügig verlaufen. Dabei bestimmen sie nach Maßgabe der in dem Vergleichsverfahren erzielten Fortschritte gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (9) die Abfolge der bilateralen Vergleichsgespräche und den Zeitpunkt der Weitergabe von Informationen einschließlich der Beweismittel in der Kommissionsakte, die zur Erstellung der vorgesehenen Beschwerdepunkte und Ermittlung einer möglichen Geldbuße herangezogen werden (10). Die Informationen werden nach Maßgabe der Fortschritte der Vergleichsgespräche rechtzeitig weitergegeben.

16.

Durch die frühzeitige Weitergabe von Informationen im Rahmen der Vergleichsgespräche gemäß Artikel 10a Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 werden die Parteien über die bis dahin in Betracht gezogenen wesentlichen Elemente wie die behaupteten Tatsachen, die Einstufung dieser Tatsachen, die Schwere und Dauer des behaupteten Kartells, die Zurechnung der Haftbarkeit, die ungefähre Spanne der in Betracht kommenden Geldbußen (11) sowie die für die Erstellung der potenziellen Beschwerdepunkte herangezogenen Beweise in Kenntnis gesetzt (12). Dadurch können sie ihre Stellungnahme zu den gegen sie gerichteten potenziellen Beschwerdepunkten abgeben und ihren Beschluss zur Inanspruchnahme des Verfahrens in Kenntnis des Sachverhalts fassen.

17.

Führt der während der Vergleichsgespräche erzielte Erfolg zu einem Einvernehmen über den Umfang der potenziellen Beschwerdepunkte und einer Veranschlagung der möglicherweise festzusetzenden Geldbußen, kann die Kommission eine letzte Frist von mindestens XXX Arbeitstagen einräumen, damit die Unternehmen endgültige schriftliche Vergleichsausführungen gemäß Artikel 10a Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 vorlegen können. Diese Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden. Vor Einräumung dieser Frist haben die Parteien das Recht, dass ihnen auf Antrag die in Ziff. 16 genannten Informationen mitgeteilt werden. Die Kommission gewährt einer Partei auf deren begründetes Ersuchen hin auch Zugang zu nicht vertraulichen Fassungen sämtlicher in der Akte dieses Falles aufgeführter Unterlagen, sofern sie dies für berechtigt hält, um dieser Partei die Möglichkeit zu geben, ihre Stellung hinsichtlich anderer Gesichtspunkte des Kartells zu ermitteln und die in Ziff. 5 erwähnten Verfahrensvereinfachungen nicht beeinträchtigt werden (13).

18.

Die Parteien können während des Vergleichsverfahrens den Anhörungsbeauftragten jederzeit betreffend Fragen anrufen, die sich in Bezug auf die ordnungsgemäße Verfahrensführung stellen könnten. Der Anhörungsbeauftragte hat zu gewährleisten, dass die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte in Wettbewerbsverfahren gewahrt bleibt.

19.

Sollten die Parteien keine Vergleichsausführungen vorbringen, findet das zu der endgültigen Kommissionsentscheidung führende Verfahren gemäß den allgemeinen Vorschriften der Artikel 10 Absatz 2, 12 Absatz 1 und 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 anstelle der Bestimmungen betreffend das Vergleichsverfahren Anwendung.

2.3.   Vergleichsausführungen

20.

Parteien, die das Vergleichsverfahren gewählt haben, müssen ein förmliches Ersuchen in Form schriftlicher Vergleichsausführungen unterbreiten. Die Vergleichsausführungen nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 sollten Folgendes enthalten:

(a)

ein eindeutiges Anerkenntnis der Haftbarkeit der Parteien für die zusammenfassend dargelegte Zuwiderhandlung hinsichtlich des hauptsächlichen Sachverhalts, dessen juristischer Bewertung und der Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung gemäß den Ergebnissen der Vergleichsgespräche;

(b)

eine Angabe (14) zum Höchstbetrag der Geldbuße, die nach Auffassung der Parteien von der Kommission festzulegen sein wird und der die Parteien im Rahmen des Vergleichsverfahrens zustimmen;

(c)

eine Erklärung der Parteien, dass sie über die Beschwerdepunkte hinreichend in Kenntnis gesetzt wurden, die die Kommission zu erheben beabsichtigt, und dass sie hinreichend Gelegenheit hatten, um der Kommission ihre Auffassungen vorzutragen;

(d)

eine Erklärung der Parteien, dass sie nicht beabsichtigen, Zugang zu der Akte oder eine erneute mündliche Anhörung zu beantragen, es sei denn, die Kommission übernimmt nicht ihre Vergleichsausführungen;

(e)

die Zustimmung der Parteien, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die endgültige Entscheidung gemäß Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft entgegenzunehmen.

21.

Die von den Parteien im Hinblick auf einen Vergleich erteilten Anerkenntnisse und Bestätigungen sind Ausdruck ihrer Verpflichtung, an der beschleunigten Bearbeitung des Falles gemäß dem Vergleichsverfahren mitzuarbeiten. Die Anerkenntnisse und Bestätigungen hängen jedoch davon ab, dass die Kommission dem Vergleichsersuchen einschließlich des veranschlagten Höchstbetrages der Geldbuße stattgibt.

22.

Deshalb können schriftliche Vergleichsersuchen von den Parteien nicht einseitig widerrufen werden, es sei denn, die Kommission gibt den Vergleichsersuchen nicht statt, indem sie die schriftlichen Vergleichsausführungen nicht zunächst in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte und schließlich in der endgültigen Entscheidung übernimmt (siehe Ziffern 27 und 29). Die schriftlichen Vergleichsausführungen gelten als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte übernommen, wenn deren Inhalt hinsichtlich der Beschreibung des Kartells, der Beteiligung der Unternehmen und der rechtlichen Bewertung darin wiedergegeben sind. Außerdem sollte mit der endgültigen Entscheidung eine Geldbuße festgesetzt werden, die den angegebenen Höchstbetrag nicht überschreitet, um davon ausgehen zu können, dass die schriftlichen Vergleichsausführungen übernommen worden sind.

2.4.   Mitteilung der Beschwerdepunkte und Erwiderung

23.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 ist die Übersendung einer schriftlichen Mitteilung von Beschwerdepunkten an alle Parteien, gegen die Beschwerdepunkte erhoben werden, ein verbindlicher vorbereitender Schritt vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung (15). Deshalb versendet die Kommission auch in einem Vergleichsverfahren eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. (16)

24.

Um die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten, sollte die Kommission die Parteien zu den erhobenen Beschwerdepunkten und herangezogenen Beweismitteln vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung anhören und deren Auffassungen berücksichtigen, indem sie gegebenenfalls ihre anfängliche Beurteilung ändert (17). Die Kommission muss in der Lage sein, nicht nur die von den Parteien im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente anzunehmen oder abzuweisen, sondern auch ihre eigene Bewertung der von den Parteien angeführten Argumente vorzunehmen, um entweder die Beschwerdepunkte aufzugeben, die sich als unbegründet erwiesen haben, oder ihre sachlichen oder rechtlichen Argumente zur Stützung der von ihr aufrecht erhaltenen Beschwerdepunkte zu ergänzen oder neu zu bewerten (18).

25.

Indem die Parteien vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte einen förmlichen Vergleichsantrag in Form einer schriftlichen Vergleichsausführung stellen, versetzen sie die Kommission in die Lage, ihre Auffassungen bereits bei der Erstellung der Mitteilung (19) und nicht erst vor der Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen (im Folgenden: „der Beratende Ausschuss“) oder vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen (20). Damit können sich gegebenenfalls die den Parteien zugestellten Beschwerdepunkte auf den Inhalt der Vergleichsausführungen stützen, wobei der Betrag der festzusetzenden Geldbuße entsprechend ermäßigt werden kann (21).

26.

Werden Vergleichsausführungen in den Beschwerdepunkten übernommen, sollen die Parteien innerhalb einer Frist von wenigstens einer Woche, die von der Kommission gemäß den Artikeln 10a Absatz 3 und 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 gesetzt wird, durch eine eindeutige Bekräftigung bestätigen, dass die Beschwerdepunkte dem Inhalt ihrer Vergleichsausführungen entsprechen und dass sie sich verpflichten, das Vergleichsverfahren weiterhin zu befolgen. Sollte diese Erwiderung nicht eingehen, kann die Kommission das Ersuchen der Parteien auf Befolgung des Vergleichsverfahrens zurückweisen.

27.

Die Kommission kann eine Mitteilung von Beschwerdepunkten herausgeben, in der die Vergleichsausführungen der Parteien nicht übernommen sind. In einem solchen Fall gelten die allgemeinen Bestimmungen der Artikel 10 Absatz 2, 12 Absatz 1 und 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004. Dann würde das in den Vergleichsausführungen der Parteien enthaltene Anerkenntnis als zurückgezogen gelten und könnte nicht gegen eine der Parteien verwendet werden. Außerdem wären die Parteien nicht mehr durch ihre Vergleichsausführungen gebunden, und es würde ihnen eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie ihre Verteidigung erneut unterbreiten können, sowie die Möglichkeit, eine Anhörung und Zugang zu den Akten zu beantragen.

2.5.   Kommissionsentscheidung und Belohnung

28.

Nach Eingang der Erwiderungen der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, mit der sie ihre Vergleichszusage bestätigen, kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 zum Erlass der endgültigen Entscheidung gemäß den Artikeln 7 und/oder 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ohne einen weiteren Verfahrensschritt übergehen. Dies bedeutet, dass die Parteien, nachdem ihre Vergleichsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte übernommen wurden, keinen Antrag auf Anhörung oder Zugang zu den Akten (22) gemäß Artikel 12 Absatz 2 (23) und 15 Absatz 1a (24) der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 stellen können.

29.

Die Kommission kann eine endgültige Haltung einnehmen, die von ihrer in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Übernahme der schriftlichen Vergleichsausführungen der Parteien ursprünglich dargelegten Haltung abweicht, um die Argumente des Beratenden Ausschusses zu berücksichtigen oder aus anderen Erwägungen hinsichtlich der diesbezüglichen Entscheidungsfreiheit des Kommissionskollegiums (25). Sollte die Kommission diesen Weg wählen, wird sie die Parteien von ihrer Absicht in Kenntnis setzen und ihnen eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte zustellen, um die Verteidigungsrechte gemäß den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu gewährleisten (26). Hieraus folgt, dass die Parteien dann berechtigt wären, Zugang zu der Akte zu erhalten, eine Anhörung zu beantragen und auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu antworten. Damit würde das in ihren Vergleichsausführungen gemachte Anerkenntnis als zurückgezogen gelten, so dass es in dem Verfahren nicht mehr gegen die Parteien herangezogen werden könnte.

30.

Der endgültige Betrag der Geldbuße wird von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Feststellung einer Zuwiderhandlung und Verhängung einer Strafe gemäß Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgesetzt.

31.

Gemäß der Entscheidungspraxis der Kommission wird die Tatsache, dass ein Unternehmen im Rahmen der Mitteilung während des Verwaltungsverfahrens mitgearbeitet hat, bei der Begründung der Höhe der Geldbuße in der Entscheidung berücksichtigt.

32.

Sollte die Kommission beschließen, eine Partei auf Grundlage eines abgeschlossenen Vergleichs im Rahmen dieser Mitteilung zu belohnen, wird der Betrag der Geldbuße um XX % nach Anwendung der Obergrenze von 10 % gemäß den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (27) ermäßigt. Ein gegenüber den Parteien angewandter Aufschlag wegen Abschreckung (28) darf nicht höher sein als ein Multiplikator von 2.

33.

In Fällen eines Vergleichs mit Antragstellern der Kronzeugenregelung ergibt sich für sie die Ermäßigung der Geldbuße aus der Summe der Kronzeugenbelohnung und der Belohnung für Vergleich.

3.   Allgemeine Erwägungen

34.

Diese Mitteilung gilt für alle von der Kommission bearbeiteten Fälle während oder nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt.

35.

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Weitergabe von Unterlagen und schriftlichen oder aufgezeichneten Ausführungen, die im Rahmen dieser Mitteilung eingehen, in der Regel bestimmte öffentliche oder private Interessen schädigen würde, z.B. den Schutz des Zweckes von Nachprüfungen und Untersuchungen, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (29), auch nachdem eine Entscheidung ergangen ist.

36.

Von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassene endgültige Entscheidungen unterliegen der richterlichen Überprüfung nach Artikel 230 EGV. Gemäß Artikel 229 EGV und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hat der Gerichtshof die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung bei gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassenen Bußgeldentscheidungen.


(1)  Bezugnahmen auf Artikel 81 EGV erstrecken sich auch auf Artikel 53 EWRA in seiner Anwendung gemäß den Vorschriften von Artikel 56 des EWR-Abkommens.

(2)  ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17.

(3)  Siehe Ziff. 33.

(4)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 1419/2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. XXX/200Y (ABl. L vom …, S. …).

(6)  Siehe Rs. 85/76 Hoffmann-La Roche/Kommission [1979], Slg. 461, Rdnrn. 9 und 11; Rs. T 11/89 Shell / Kommission [1992], Slg. II 757, Rdnr. 39; verbundene Rs. T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92 [1992], Slg. II.-2667, Cimenteries CBR, Rdnr. 39; verbundene Rs. T-191/98, T 212/98 bis T-214/98 Atlantic Container Line und Andere/Kommission [2003], Slg. II-3275, Rdnr. 138; Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003 in der Rs. C-176/99 P, ARBED SA/Kommission, Rdnr. 19; Urteil des Gerichtes erster Instanz in der Rs. T-15/02, BASF AG/Kommission vom 15. März 2006, Rdnr. 44; Urteil des Gerichtes erster Instanz vom 27. September 2006 in der Rs. T-329/01, Archer Daniels Midland Co./Kommission (Natriumglukonat), Rdnr. 358.

(7)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

(8)  Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003: „Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III ein, so entfällt damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall bereits tätig, so leitet die Kommission ein Verfahren erst ein, nachdem sie diese Wettbewerbsbehörde konsultiert hat“.

(9)  „Die Kommission kann die zur Abgabe von Vergleichsausführungen bereiten Parteien über die gegen sie erwogenen Beschwerdepunkte, die zugrunde liegenden Beweise, und die potenziellen Geldbußen in Kenntnis setzen.(…)“ (Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004).

(10)  Die Bezugnahme auf „potenzielle Geldbußen“ in Artikel 10a Absatz der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 ermöglicht es ihren Dienststellen, den von Vergleichsgesprächen betroffenen Parteien einen Schätzwert ihrer potenziellen Geldbußen in Anbetracht der in den Leitlinien über Geldbußen enthaltenen Vorgaben, bzw. der Bestimmungen dieser Mitteilung oder der Kronzeugenmitteilung zu nennen.

(11)  Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française und Andere/Kommission [1983], Slg. 1825, Rdnr. 21 und Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-16/99 Lögstör Rör/Kommission [2002], Slg. II-1633, Rdnr. 193, bestätigt durch das Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P, C-208/02 P und C-213/02 P Dansk Rørindustri und Andere/Kommission [2005], Slg. I-0000, insbesondere Rdnr. 428; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006, in der Rs. T-15/02, BASF AG/Kommission, Rdnr. 48; und vom 27. September 2006 in der Rs. T-329/01, Archer Daniels Midland Co./Europäische Kommission (Natriumglukonat), Rdnr. 361.

(12)  Nach Artikel 15 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 befindet die Kommission nach eigenem Ermessen über die Zeitpunkte der Weitergabe der Beweisgrundlage in ihrer Akte für die vorgesehenen Beschwerdepunkte an die Parteien, die Vergleichsgespräche nach Einleitung des Verfahrens aufnehmen möchten.

(13)  Den Parteien wird zu diesem Zweck eine Liste sämtlicher zu jenem Zeitpunkt in der Verfahrensakte befindlicher Unterlagen bereitgestellt.

(14)  Aufgrund der in den Ziffern 16 und 17 genannten Gespräche.

(15)  Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 teilt: „Die Kommission […] den Parteien die gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte mit. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wird jeder Partei, gegen die Beschwerdepunkte erhoben werden, schriftlich zugestellt“. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 stützt die Kommission ihre Entscheidungen nur auf Beschwerdepunkte, zu denen die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte Gelegenheit hatten, ihre Bemerkungen abzugeben.

(16)  Wie vom Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 15. März 2006 in der Rs. T-15/02, BASF AG/Kommission in Rdnr. 58 ausgeführt, besteht unabhängig von dem Grad der Zusammenarbeit eines Unternehmens der Zweck einer Mitteilung der Beschwerdepunkte darin, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (Ahlström Osakeyhtiöand und Andere/Kommission, Rdnr. 46, Rdnr. 42 und Rs. C-283/98 P Mo och Domsjö/Kommission, Rdnr. 46, Rdnr. 63): Im Hinblick darauf änderte die Tatsache, dass die Klägerin mit der Kommission zusammenarbeitete, seine Zuwiderhandlungen einräumte und diese schilderte, nichts daran, dass sie ein Recht und ein Interesse hatte, von der Kommission einen Rechtsakt zu erhalten, in dem alle gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte einschließlich derjenigen, die möglicherweise auf Erklärungen oder Beweisen von anderen beteiligten Unternehmen beruhten, genau dargestellt wurden. Bei direkten Vergleichen sollten die Beschwerdepunkte Informationen enthalten, die es den Parteien ermöglichen, ihre Vergleichsausführungen zu erhärten.

(17)  Gemäß ständiger Rechtsprechung soll die Kommission ihre Entscheidungen nur auf Beschwerdepunkte stützen, zu denen die Parteien ihre Bemerkungen abgeben konnten, weshalb diesen Zugang zu der Akte der Kommission vorbehaltlich der berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu gewähren ist (siehe verbundene Rsn. T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission [1994], Slg. II-49, Rdnr. 47; verbundene Rs. T-191/98, T 212/98 bis T-214/98 Atlantic Container Line und Andere/Kommission [2003], Slg. II-3275, Rdnr. 138.

(18)  Siehe Urteile des Gerichtes erster Instanz in den Rs. T.41/96 ACF Chemiefarma/Kommission, [1970] ECR 661, Rdnr. 47, 91 und 92; Suiker Unie und Andere/Kommission, Rdnr. 80, 437 und 438; verbundene Rs. 209/78 bis 215/78 und 218/78 Van Landewyck und Andere/Kommission [1980], Slg. 3125, Rdnr. 68; Urteil des Gerichtes erster Instanz in der Rs. T-44/00 Mannesmannröhren-Werke/Kommission [2004], Slg. II-0000, Rdnrn. 98 bis 100; Rs. T-15/02, BASF AG/Kommission vom 15. März 2006, Rdnrn. 93 und 95.

(19)  Siehe hierzu Erwägungsgrund (2) der Verordnung (EG) Nr. …/2008 der Kommission: „Diese frühzeitige Weitergabe sollte die Parteien in die Lage versetzen, ihre Meinung zu den Beschwerdepunkten, die die Kommission erheben möchte und zu ihrer potenziellen Haftbarkeit abzugeben (…).“

(20)  Wie in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 bzw. Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgelegt:

„Die Kommission gibt den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, vor Konsultierung des in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannten Beratenden Ausschusses Gelegenheit zur Anhörung“ (Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004).

„Vor einer Entscheidung gemäß den Artikeln 7, 8 und 23 oder 24 Absatz 2 gibt die Kommission den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich das von ihr betriebene Verfahren richtet, Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat. Die Kommission stützt ihre Entscheidung nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Die Beschwerdeführer werden eng in das Verfahren einbezogen“. (Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003).

(21)  Siehe Urteile des Gerichtes erster Instanz in den Rs. Musique diffusion française und Andere/Kommission, Rdnr. 21; Rs. 322/81 Michelin/Kommission [1983], Slg. 3461, Rdnr. 19; Lögstör Rör/Kommission, Rdnr. 200; sowie Urteile des Gerichtes erster Instanz in den Rsn. T-15/02, BASF AG/Kommission vom 15. März 2006, Rdnr. 62.

(22)  Grundsätzlich werden Anhörungen und der Zugang zu der Akte auf Antrag der Parteien gewährt, um die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zu gewährleisten.

(23)  Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004: „2. Bei der Vorlage ihrer schriftlichen Vergleichsausführungen bestätigen die Parteien der Kommission, dass sie nur dann beantragen würden, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn der Inhalt ihrer schriftlichen Vergleichsausführungen nicht in die Mitteilung der Beschwerdepunkte übernommen wurde“.

(24)  Artikel 15 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004: „Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 soll die Kommission den Parteien gegebenenfalls die den erwogenen Beschwerdepunkten zugrunde liegenden Beweise mitteilen, um sie in die Lage zu versetzen, Vergleichsausführungen zu unterbreiten. Hierzu bestätigen die Parteien bei der Vorlage ihrer Vergleichsausführungen der Kommission, dass sie nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann Antrag auf Akteneinsicht stellen, wenn der Inhalt ihrer schriftlichen Vergleichsausführungen nicht in die Mitteilung der Beschwerdepunkte übernommen wurde.“

(25)  Siehe verbundene Rsn. T-129/95, T-2/96 und T-97/96 Neue Maxhütte Stahlwerke and Lech-Stahlwerke/Kommission [1999], Slg. II-17, Rdnr. 231, und Rs. T-16/02 Audi/OHIM [2003], Slg. II 5167, Rdnr. 75; Urteil des Gerichtes erster Instanz in der Rs. T-15/02, BASF AG/Kommission vom 15. März 2006, Rdnr. 94.

(26)  Nach ständiger Rechtsprechung gilt: „Somit werden zum einen die Verteidigungsrechte durch eine Abweichung der Mitteilung der Beschwerdepunkte von der endgültigen Entscheidung nur verletzt, wenn ein in der endgültigen Entscheidung ausgesprochener Vorwurf in der Mitteilung der Beschwerdepunkte unzulänglich dargestellt worden war, so dass sich die Adressaten dagegen nicht verteidigen konnten. Zum anderen kann die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommene rechtliche Bewertung des Sachverhalts naturgemäß nur vorläufig sein, und eine spätere Entscheidung der Kommission kann nicht allein deshalb für nichtig erklärt werden, weil die darin enthaltene endgültige Beurteilung dieses Sachverhalts nicht genau mit der vorläufigen Bewertung übereinstimmt. Denn die Kommission muss, eben um die Verteidigungsrechte der Adressaten einer Mitteilung von Beschwerdepunkten zu wahren, diese anhören und gegebenenfalls ihre Stellungnahmen zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen durch eine Änderung ihrer Einschätzung berücksichtigen“. (Rs. T-44/00 Mannesmannröhren-Werke/Kommission [2004], Slg. II-0000, Rdnrn. 98 bis 100; Rs. T-15/02 BASF AG/Kommission, Rdnr. 95).

(27)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

(28)  Siehe Ziff. 30 der Leitlinien über Geldbußen.

(29)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.