23.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/5


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

(2007/C 248/05)

Aufgrund des Artikels 9(1)(a), zweiter Spiegelstrich, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) wie folgt geändert:

Auf S. 296 wird der folgende Wortlaut eingefügt:

„7318 11 00

Schwellenschrauben

Schwellenschrauben sind eine besondere Art von ungeschlitzten Holzschrauben, die einen sechs- oder vierkantigen Kopf mit ggf. einem Teller haben.

Man unterscheidet zwei Typen von Schwellenschrauben:

Schrauben zum Befestigen von Eisenbahnschienen an Holzschwellen; das sind dem Grunde nach große Holzschrauben (siehe Beispiel A);

Schrauben zum Verbinden von Gebälk und anderen dicken Holzteilen, die im Hinblick auf ihren Verwendungszweck einen Schaftdurchmesser von mehr als 5 mm aufweisen (siehe Beispiel B).

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Auf Seite 337 wird der folgende Text eingefügt:

„8525 80 30

Digitale Fotoapparate

Digitale Fotoapparate dieser Unterposition können immer Fotos aufnehmen und sie entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern.

Das Design der meisten Fotoapparate dieser Unterposition entspricht dem herkömmlicher Fotoapparate. Sie verfügen für gewöhnlich nicht über ein aufklappbares Sucherdisplay.

Diese Fotoapparate verfügen zum Teil über Videofunktionen, mit denen Videosequenzen aufgenommen werden können. Fotoapparate werden in diese Unterposition eingereiht, es sei denn sie sind in der Lage, bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von 800 × 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzunehmen.

Im Gegensatz zu den Videokameraaufnahmegeräten der Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 bieten viele digitale Fotoapparate beim Gebrauch als Videokamera keine optische Zoomfunktion während der Videoaufnahme. Unabhängig von der Speicherkapazität beenden einige Kameras Videoaufnahmen automatisch nach einer bestimmten Zeit.

8525 80 91 und 8525 80 99

Videokameraaufnahmegeräte

Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen können immer Videosequenzen aufnehmen und entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern.

Gewöhnlich unterscheidet sich das Design der Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen von dem der digitalen Fotoapparate der Unterposition 8525 80 30. Sie verfügen oft über ein aufklappbares Sucherdisplay und häufig wird eine Fernbedienung mitgeliefert. Während der Videoaufnahmen bieten sie immer eine optische Zoomfunktion.

Diese Videokameraaufnahmegeräte können auch Fotos speichern.

Digitale Fotoapparate sind von diesen Unterpositionen ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Lage sind, bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von 800 × 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzuzeichnen.“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 1).

(2)  ABl. C 50 vom 28.2.2006, S. 1.