10.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/20


Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2007/C 238/09)

1.

Die Kommission gibt bekannt, dass die unten aufgeführten Antidumpingmaßnahmen gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) zu dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern nicht nach dem unten beschriebenen Verfahren eine Überprüfung eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschliessen, so erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Fakten zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel (Referat H-1), J-79 5/16, B-1049 Brüssel (2) spätestens drei Monate vor dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt vorliegen muss.

4.

Diese Bekanntmachung ergeht nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl

Volksrepublik China

Thailand

Taiwan

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates (ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 (ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 1); bezüglich China Ausweitung auf die aus Indonesien versandten Einfuhren durch Verordnung (EG) Nr. 2052/2004 des Rates (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 4), auf die aus Sri Lanka versandten Einfuhren durch Verordnung (EG) Nr. 2053/2004 des Rates (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 9) und auf die von den Philippinen versandten Einfuhren durch Verordnung (EG) Nr. 655/2006 des Rates (ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 1)

7.6.2008


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  Fax (32-2) 295 65 05.