18.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 192/5 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
(2007/C 192/08)
Beihilfe Nr.: XA 10/07
Mitgliedstaat: Niederlande
Region: Provincie Limburg
Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subsidieverordening Inrichting Landelijk Gebied Limburg
— Abschnitt 1.5: Verbesserung Know-how und Innovation in der Landwirtschaft
— Abschnitt 1.6: Verbesserung der Kenntnisse von Landwirten durch Informationsveranstaltungen im Rahmen von Interessenskreisen
— Abschnitt 1.7: Innovative Planung und Beratung mit Know-how-Voucher
— Abschnitt 1.8: Integrierte Konzepte für Erzeugung und Vermarktung (Produkt-Markt-Kombinationen)
— Abschnitt 1.10: Nachhaltige flächengebundene Agrarerzeugung
— Abschnitt 1.11: Untersuchung über die Verwendung von „neuem Dünger“ als Kunstdüngerersatz
— Abschnitt 1.12: Prüfung der Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit in den Bereichen Landschaftsqualität und Förderung des Absatzes regionaler Produkte
— Abschnitt 1.13: Einsatz von Know-how zur Verbesserung der Umweltqualität
— Abschnitt 1.15: Nachhaltiges Betriebsmodell für die Haltung von Milchvieh
— Abschnitt 1.16: Bioenergie
— Abschnitt 1.18: Demobetriebe Energieselbstversorgung
Rechtsgrundlage: Artikel 11, lid 3 Wet Inrichting Landelijk Gebied, juncto subsidieverordening inrichting Landelijk Gebied
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
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Abschnitt 1.5: 250 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 |
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Abschnitt 1.6: 1 000.000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 |
— |
Abschnitt 1.7: 600 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 |
— |
Abschnitt 1.8: 3 000 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 |
— |
Abschnitt 1.10: 1 980 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 |
— |
Abschnitt 1.11: 300 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 |
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Abschnitt 1.12: 30 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 |
— |
Abschnitt 1.13: 200 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 |
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Abschnitt 1.15: 150 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 |
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Abschnitt 1.16: 745 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 |
— |
Abschnitt 1.18: 90 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 |
Bei den Beträgen handelt es sich um den veranschlagten Höchstbetrag der verfügbaren Mittel, der den Landwirten ausgezahlt werden kann. Auf der Grundlage der meisten Abschnitte können Beihilfen auch anderen Empfängern als Landwirten gewährt werden (anderen Unternehmern aufgrund der „De-minimis-Regel“ und Nichtunternehmern))
Beihilfehöchstintensität:
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Abschnitt 1.5: höchstens 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 50 000 EUR pro Struktur/Jahr. |
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Abschnitt 1.6: höchstens 80 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 63 000 EUR pro Interessenskreis. |
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Abschnitt 1.7: höchstens 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 3 250 EUR pro Unternehmer/Jahr. |
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Abschnitt 1.8: höchstens 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 25 000 EUR pro Projekt. |
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Abschnitt 1.10: höchstens 90 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 900 EUR pro Hektar. |
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Abschnitt 1.11: höchstens 75 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR pro Projekt. |
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Abschnitt 1.12: höchstens 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 EUR pro Prüfung. |
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Abschnitt 1.13: höchstens 60 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 23 000 EUR pro Projekt. |
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Abschnitt 1.15: höchstens 75 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 50 000 EUR pro Projekt. |
— |
Abschnitt 1.16: höchstens 75 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 50 000 EUR pro Projekt. |
— |
Abschnitt 1.18: höchstens 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 30 000 EUR pro Projekt |
Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wird erst gewährt, wenn die Beihilferegelung „Inrichting Landelijk Gebied Limburg“ vom Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes „Inrichting Landelijk Gebied“ genehmigt und gemäß der Verordnung (EG) 1857/2006 veröffentlicht worden ist
Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Ab 2007 bis 31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe:
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Abschnitt 1.5: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Organisation von Ausbildungsveranstaltungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder den Erwerb von Know-how für den Austausch von Kenntnissen im Hinblick auf neue innovative Konzepte. Der Erwerb von Know-how ist eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört. |
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Abschnitt 1.6: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Organisation von Ausbildungsveranstaltungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder die Verpflichtung von Sachverständigen, die zur Verbesserung der fachlichen und unternehmerischen Kompetenz beratend tätig sind. Der Erwerb von Know-how ist eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört. |
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Abschnitt 1.7: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder den Erwerb von Know-how für die Erstellung von Geschäftsplänen und Durchführbarkeitsstudien. Der Erwerb von Know-how ist eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört. |
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Abschnitt 1.8: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder den Erwerb von Know-how für die Ausarbeitung innovativer Konzepte. Der Erwerb von Know-how ist eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört, sondern auf die Bildung von Produkt-Markt-Kombinationen gerichtet ist. |
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Abschnitt 1.10: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder die Kosten für eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört, sondern auf die Nachhaltigkeit der flächengebundenen Landwirtschaft und die Verbesserung der Biodiversität gerichtet ist. |
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Abschnitt 1.11: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder die Kosten für eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört, sondern auf die Möglichkeiten für die Verarbeitung und die Verwendung von festen Gärrückständen als Kunstdüngerersatz gerichtet ist. |
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Abschnitt 1.12: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Organisation von Ausbildungsveranstaltungen und für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder die Kosten für eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört, sondern auf die Prüfung der Möglichkeiten für eine regionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmern gerichtet ist. |
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Abschnitt 1.13: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Organisation von Ausbildungsveranstaltungen und für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder die Kosten für eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört, sondern auf den Aufbau von Kenntnissen und auf Untersuchungen im Zusammenhang mit Projekten in der flächengebundenen Landwirtschaft gerichtet ist. |
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Abschnitt 1.15: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder die Kosten für eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört, sondern auf die Prüfung neuer Organisationsformen für nachhaltige Milchviehhaltung gerichtet ist. |
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Abschnitt 1.16: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Organisation von Ausbildungsveranstaltungen und für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder die Kosten für eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört, sondern auf Untersuchungen zur Erzeugung von Energie durch Biomasse gerichtet ist. |
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Abschnitt 1.18: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für die Organisation von Ausbildungsveranstaltungen und für die Stellvertretung eines Unternehmers während einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und/oder die Kosten für eine nicht ständige oder nicht regelmäßige Beratungsleistung, die nicht zu den normalen Betriebsaufwendungen des Unternehmens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c gehört, sondern auf die Prüfung der Möglichkeiten für eine Energieselbstversorgung auf Betriebsebene gerichtet ist |
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe gilt für kleine und mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Provincie Limburg |
Limburglaan 10 |
Postbus 5700 |
6202 MA Maastricht |
Nederland |
Internetadresse: www.limburg.nl
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr: XA 38/07
Mitgliedstaat: Niederlande
Region: —
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Investeringen op het terrein van energiebesparing. Titel 5, § 1, van het Openstellingsbesluit LNV-subsidies
Rechtsgrundlage: De artikelen 2, 4 en 7 van de Kaderwet LNV-subsidies en de artikelen 1:3, 1:8, 1:15 en 1:16 van de Regeling LNV-subsidies
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
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2007: 8 300 000,00 EUR |
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2008: 14 500 000,00 EUR |
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2009: 8 900 000,00 EUR |
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2010: 4 800 000,00 EUR |
Beihilfehöchstintensität: 25 %
Bewilligungszeitpunkt: Anträge können 2007 zwischen dem 14. Mai und dem 25. Mai 2007 eingereicht werden. In den folgenden Jahren können die Anträge zu einem Zeitpunkt eingereicht werden, der im „Staatscourant“ festzulegen ist
Laufzeit der Regelung oder der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe: Senkung der Produktionskosten. Sekundäre Zweckbestimmung: Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt. Die Regelung beruht auf der Verordnung Nr. 1857/2006. In Betracht kommen Inverstitionen mit Blick auf Energieeinsparungen
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere Unterglasanlagen
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
De Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit |
Bezuidenhoutseweg 73 |
2500 EK Den Haag |
Nederland |
Internet-Adresse: www.minlnv.nl/loket
Sonstige Informationen: Diese Regelung ist die Fortsetzung der bei der Kommission angemeldeten ehemaligen Beihilferegelung Nr. XA 99/06
Nummer der Beihilfe: XA 70/07
Mitgliedstaat: Spanien
Bezeichnung der Beihilferegelung: Ayudas para compensar los daños extraordinarios causados por la sequía en las explotaciones ganaderas extensivas
Rechtsgrundlage: Orden APA/…/2007, de … de mayo, por la que se establecen las bases reguladoras y se aprueba la convocatoria de ayudas para compensar pérdidas extraordinarias producidas por la sequía en pastos en la campaña 2005/2006
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 3,5 Mio. EUR im Jahr 2007
Beihilfehöchstintensität: Der mögliche Beihilfehöchstsatz je Begünstigtem zuzüglich der gegebenenfalls von den Versicherungen gezahlten Entschädigung und zuzüglich einer etwaigen Beihilfe der Regierung der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft beträgt — wie in Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 festgelegt — maximal 80 % der von dem Betrieb gemeldeten Verluste.
Zur Berechnung der Beihilfen werden die Angaben des Índice de Vegetación (Vegetationsindex) der betroffenen Gebiete für den Zeitraum vom 1. Februar bis zu 30. Juni 2006 herangezogen, wobei diejenigen Gebiete für eine Entschädigung in Betracht kommen, deren Vegetationsindex unterhalb eines Wertes liegt, der sich aus dem Abzug des 0,8-fachen der typischen Abweichung vom mittleren Index ergibt. Dies entspricht einem Schaden von mehr als 30 % der normalen Erzeugung.
Es werden folgende Beihilfen gewährt:
Lag während des gesamten relevanten Zeitraums (15 Zehntageszeiträume) der Vegetationsindex unterhalb des Wertes lag, der sich aus dem Abzug des 0,8-fachen der typischen Abweichung vom mittleren Index ergibt, beträgt der Beihilfesatz somit 48 EUR/Tier für Rinder und Pferde und 7,2 EUR/Tier für Schafe und Ziegen.
Die Beihilfe für jeden Begünstigten wird auf der Grundlage der Zahl der Zehntageszeiträume berechnet, in denen die Trockenheit das genannte Ausmaß erreichte.
Nach Berechnung der Beihilfen fordert die ENESA bei AGROSEGURO eine Bestätigung über die Höhe der Entschädigungszahlungen an, die die Betroffenen von den Versicherungen hätten erhalten können. Außerdem holt die ENESA bei den betroffenen Autonomen Gemeinschaften eine Bestätigung der Beihilfen ein, die den Betroffenen für die Schäden hätten gewährt werden können. Die Summe der Beihilfen darf 80 % der für einen Betrieb gemeldeten Verluste nicht überschreiten. Wird dieser Höchstsatz überschritten, wird die berechnete Beihilfe entsprechend gekürzt, so dass dieser Prozentsatz nicht überschritten wird
Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfen können ab dem Inkrafttreten der Erlasses über einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten gewährt werden
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe soll die Viehhalter für die in den betroffenen Betrieben erlittenen wirtschaftlichen Verluste entschädigen, die dadurch entstanden, dass aufgrund des Wegfalls von Weideflächen wegen der Trockenheit zugefüttert werden musste.
Hierbei ist festzuhalten, dass im Rahmen der landwirtschaftlichen Versicherungen eine Versicherung gegen das Risiko von trockenheitsbedingten Weideschäden besteht, die Schäden bei extremer Trockenheit oder — was auf dasselbe hinausläuft — Schäden von über 50 % der Erzeugung (wenn der Vegetationsindex unterhalb des Wertes liegt, der sich beim einfachen Abzug der typischen Abweichung vom mittleren Vegetationsindex ergibt) ausgleicht.
Es wurde festgestellt, dass in bestimmten Bezirken Schäden von über 30 % der Erzeugung entstanden sind, die nicht durch Versicherungspolicen abgedeckt sind. Dies macht die Einführung von Beihilfen notwendig, die dazu bestimmt sind, die den Viehhaltern entstandenen Verlust auszugleichen.
Die Beihilfen werden unter Bezugnahme auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 über Beihilfen für durch widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden, Absätze 2 bis 6, 9 und 10, eingeführt
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfen sind für den Sektor der extensiven Viehhaltung in den Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Balearen, Katalonien, Kastilien-La Mancha, Kastilien-León, Estremadura und Murcia bestimmt
Bewilligungsbehörde:
Entidad Estatal de Seguros Agrarios (ENESA) |
Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación |
C/ Miguel Ángel, 23 — 5a planta |
E-28010 Madrid |
Internetadresse: enesa@mapya.es
Nummer der Beihilfe: XA 71/07
Mitgliedstaat: Spanien
Region: Katalonien
Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subvenciones para la incentivación de la mejora de la eficiencia energética en invernaderos agrícolas
Rechtsgrundlage: Orden ARP/501/2006, de 25 de octubre, por la que se aprueban las bases reguladoras de las subvenciones para la incentivación de la mejora de la eficiencia energética en invernaderos agrícolas, y se convocan las correspondientes al año 2006 (DOGC 4751 de 31.10.2006)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Jahr 2006: 450 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: Der Beihilfehöchstsatz pro Antrag beträgt 30 % der zuschussfähigen Investition; in folgenden Fällen ist eine Aufstockung möglich:
um 5 %, wenn der Antrag von einem Junglandwirt gestellt wird
um 2 % wenn der Antrag von einer Frau gestellt wird
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe: Der Zweck der Beihilfe besteht darin, Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zu fördern, mit denen die Energieeffizienz von landwirtschaftlich genutzten Gewächshäusern verbessert wird. (Artikel 4)
Zuschussfähig sind Investitionen in landwirtschaftlich genutzte Gewächshäuser zur Modernisierung der Betriebseinrichtungen sowie der Heizsysteme und –stoffe und Investitionen in Modernisierungsmaßnahmen, die zu messbaren Energieeinsparungen und einer messbar besseren Energieeffizienz führen.
Als zuschussfähige Ausgaben kommen die in Artikel 4 Ziffer 4 Buchstaben a und b genannten Ausgaben in Frage, d. h. Ausgaben für die Errichtung, den Erwerb oder die Modernisierung der Betriebseinrichtungen sowie Ausgaben für den Kauf oder Leasingkauf von Maschinen oder Anlagen zur Verbesserung der Effizienz der Gewächshäuser
Betroffene Wirtschaftssektoren: Erzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallenden Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sowie der Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 und 4504 (Korkerzeugnisse)
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Departamento de Agricultura, Ganadería y Pesca |
Generalitat de Catalunya |
Gran Via de les Corts Catalanes, 612-614 |
E-08007 Barcelona |
Internetadresse: https://www.gencat.net/diari_c/4751/06297022.htm
Sonstige Auskünfte: —
Nummer der Beihilfe: XA 74/07
Mitgliedstaat: Spanien
Region: Castilla-La Mancha
Bezeichnung der Beihilferegelung: Ayudas para paliar los daños ocasionados en el viñedo afectado por las heladas acaecidas en los primeros meses de 2006
Rechtsgrundlage: Orden de 15.3.2007, de la Consejería de Agricultura, por la que se declaran como fenómeno climático adverso asimilable a desastre natural las heladas acaecidas en los dos primeros meses de 2006 en determinados municipios de Castilla-La Mancha y Orden de 17.4.2007, de la Consejería de Agricultura, por la que se establecen las bases reguladoras de la concesión de ayudas para paliar los daños ocasionados en el viñedo afectado por las heladas acaecidas en los primeros meses de 2006
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1 600 000 EUR innerhalb von vier Jahren
Beihilfehöchstintensität: 47 % der Schäden
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Vier Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung
Zweck der Beihilfe: Ausgleich der aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse eingetretenen Minderung des aus dem Verkauf des Erzeugnisses erzielten Einkommens und Beihilfe zu den Kosten, die den Landwirten hierdurch entstehen (Kosten für die Neupflanzung von Rebstöcken, Kosten für den Rückschnitt und Verjüngungsschnitt der frostgeschädigten Teile der Rebstöcke) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006
Betroffene Wirtschaftssektoren: Pflanzliche Erzeugung: Rebflächen
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Consejería de Agricultura |
C/ Pintor Matías Moreno, no 4 |
E-45004 Toledo |
Internetadresse: Vorläufig:
www.jccm.es/agricul/paginas/ayudas/agricultura/vinedo.htm
Nach der Veröffentlichung:
www.jccm.es/cgi-bin/docm.php3
XA-Nummer: XA 77/07
Mitgliedstaat: Niederlande
Region: —
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Regeling LNV-subsidies (omschrijving steun: Beroepsopleiding en voorlichting voor primaire landbouwondernemingen, onderdeel collectieve adviezen)
Rechtsgrundlage:
— |
Regeling LNV-subsidies: artikel 1:2, artikel 1:3, artikel 1:20; artikel 2:1; artikel 2:3, eerste lid, aanhef en onderdeel a, |
— |
Openstellingsbesluit LNV-subsidies |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird aus den zusätzlichen Mitteln (11,32 Millionen EUR) der Maßnahme 111 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 finanziert
Beihilfehöchstintensität: 50 % der Beratungskosten von landwirtschaftlichen Betrieben bis zu einem Höchstbetrag von 1 500 EUR pro Jahr und Unternehmen
Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilferegelung „Regeling LNV-subsidies“ tritt am 1. April 2007 in Kraft. Zahlungen erfolgen erst nach Genehmigung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Beihilfen für kollektive Beratungsdienste, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden.
In diesem Rahmen können die Beratungsdienste ausschließlich im Hinblick auf die Entwicklung von landwirtschaftlichen Betrieben für folgende Aspekte in Anspruch genommen werden:
Die Beihilfe erfüllt die Bedingungen von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c, Absatz 3 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006
Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle landwirtschaftlichen Betriebe (Primärerzeuger), die in der Produktion der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Erzeugnisse tätig sind
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit |
Postbus 20401 |
2500 EK Den Haag |
Nederland |
Internet-Adresse: www.minlnv.nl/loket
Sonstige Auskünfte: —