4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/18


Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

(2007/C 182/09)

Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben (1), die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit ergänzt.

SPANIEN

Ersetzung der im ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19 veröffentlichten Angaben

Im Erlass des Präsidialministeriums (Orden del Ministerio de la Presidencia) PRE/1282/2007 vom 10. Mai 2007 über die von Ausländern bei ihrer Einreise nach Spanien nachzuweisenden finanziellen Mittel („sobre medios económicos cuya disposición habrán de acreditar los extranjeros para poder efectuar su entrada en España“) wird festgelegt, dass Ausländer den Besitz bestimmter finanzieller Mittel nachweisen müssen, um nach Spanien einreisen zu können.

a)

Während ihres Aufenthalts in Spanien müssen Ausländer für ihren Lebensunterhalt pro Tag ihres in Spanien geplanten Aufenthalts und pro mitreisender Person, für deren Unterhalt sie aufkommen müssen, Finanzmittel in Höhe von 10 % des garantierten Bruttomindestlohns (salario mínimo interprofesional bruto) in Euro nachweisen (für das Jahr 2007 sind es 57,06 Euro) oder den Gegenwert in Fremdwährung. Dieser Betrag muss sich in jedem Fall unabhängig von der geplanten Aufenthaltsdauer pro Person auf mindestens 90 % des jeweils geltenden garantierten Bruttomindestlohns (für das Jahr 2007 sind es 513,54 Euro) oder des Gegenwerts in Fremdwährung belaufen.

b)

Für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein Drittland ist die auf den Namen des Reisenden lautende(n), nicht übertragbare(n) Fahrkarte(n) mit Angabe des Reisetermins für das entsprechende Transportmittel vorzulegen.

Für den Nachweis über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss der Drittausländer diese — sofern er darüber in bar verfügt — vorlegen oder bestätigte Schecks, Reiseschecks, Quittungen oder Kreditkarten zusammen mit einem aktualisierten Kontoauszug oder Sparbuch (Bankquittungen oder Kontoauszüge aus dem Internet werden nicht akzeptiert) oder andere Belege vorweisen, mit dem das auf der Kreditkarte oder auf dem Bankkonto verfügbare Guthaben glaubhaft nachgewiesen wird.


(1)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.