14.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/6


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags an kleine und mittlere Unternehmen im Bereich Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden

(2007/C 162/04)

Nummer der Beihilfe: XA 120/06

Mitgliedstaat: Italien

Region: Region Piemont

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Contributi agli agricoltori e allevatori che attuano la riconversione del metodo di produzione.

Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta regionale n. 28 — 4172 del 30.10.2006. Legge 7 marzo 2003, n. 38 art. 3 comma 1 lettera b.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 250 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Der Höchstbetrag der Beihilfe je Betrieb kann bis zu 80 % der Kosten decken, die einem Betrieb in den ersten beiden Jahren entstehen, in denen er sich dem Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (1) unterstellt. Allerdings ist dieser Betrag in den Jahren 2005-2006 auf maximal 800 EUR je Betrieb begrenzt

Bewilligungszeitpunkt: 15. Dezember 2006; die erste Tranche wird ausgezahlt, sobald die Identifikationsnummer, die von der Kommission nach Eingang der Kurzbeschreibung vergeben wird, mitgeteilt wurde

Laufzeit der Regelung: Bis zum 30. Juni 2007

Zweck der Beihilfe: Durch die Beihilfe sollen Anreize für eine Umstellung der Anbau- bzw. Zuchtmethoden von konventionellen auf ökologische Produktionsverfahren geschaffen werden. In diesem Zusammenhang erhalten die Betriebe einen Zuschuss zu den Kosten, die durch die Kontrolle der Verfahren des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates entstanden sind

Als zuschussfähig gelten die Kosten, die von den landwirtschaftlichen Betrieben in den Jahren 2005 und 2006 für die Kontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufzuwenden waren

Es wurde folgende Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission (2) angewandt: Art. 13 Absatz 2 Buchstabe g

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Betriebe, die im Bereich der pflanzlichen und der tierischen Erzeugung tätig sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Piemonte

Assessorato Agricoltura, Tutela della Flora e della Fauna

Direzione Sviluppo dell'Agricoltura

Corso Stati Uniti, 21

I-10128 Torino

Internetadresse: www.regione.piemonte.it/agri

Sonstige Auskünfte: Die Zuschüsse werden landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung einem Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unterliegen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Hof und der größte Teil der landwirtschaftlichen Flächen in Piemont liegen müssen und dass mit der Umstellung von der konventionellen auf die ökologische Erzeugung in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2006 begonnen wurde bzw. begonnen wird

Die Zuschüsse werden anhand folgender Prioritäten gewährt:

Nummer der Beihilfe: XA 121/06

Mitgliedstaat: Italien

Region: Marken

Bezeichnung der Beihilferegelung: Contributi alle cooperative agricole e alle cooperative sociali che operano nel settore agricolo e forestale al fine di ridurre i costi di produzione, a migliorare e diversificare le attività di produzione, a migliorare la qualità dei prodotti, a tutelare e migliorare l'ambiente naturale e le condizioni di igiene e benessere degli animali.

Rechtsgrundlage:

1.

Art. 4 della legge regionale 23 febbraio 2005, n. 7 — «Promozione della cooperazione per lo sviluppo rurale»;

2.

Deliberazione di Giunta Regionale n. 1222 del 23.10.2006 avente ad oggetto «Programma annuale 2006 della legge regionale 23 febbraio 2005, n. 7 », «Promozione della cooperazione per lo sviluppo rurale» .

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. jährlicher Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Für das Jahr 2006 ist ein Gesamtbetrag von maximal 150 000 EUR vorgesehen. Für die folgenden Jahre, in denen die Beihilferegelung Anwendung findet, wird der Höchstbetrag jeweils durch das Haushaltsgesetz festgelegt. Dieser Betrag wird 1 000 000 EUR pro Jahr nicht übersteigen

Beihilfehöchstintensität: Die Bruttobeihilfeintensität ist auf 30 % der zuschussfähigen Kosten begrenzt (40 % in benachteiligten Gebieten)

Die zuschussfähigen Investitionen dürfen die Höchstgrenze von 60 000 EUR nicht überschreiten

Die Investitionen müssen sich auf folgende Ziele beziehen: Senkung der Produktionskosten, Verbesserung und Diversifizierung der Erzeugung, Förderung der Produktqualität, Schutz der Umwelt sowie Verbesserung der Hygienebedingungen und des Tierschutzes

Die Beihilfen werden nur für Investitionen gewährt, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:

Bewilligungszeitpunkt: Frühestens zehn Werktage nach Übermittlung dieses Formulars, wie in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vorgesehen

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Laufzeit ist nicht befristet. Sie richtet sich nach den Mitteln, die von der Region Marken jährlich im Haushalt bereitgestellt werden, und nach der Geltungsdauer der Freistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2004)

Zweck der Beihilfe: Verbesserung der Einkünfte, der Existenz- und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen und sozialen Genossenschaften, die im land- und forstwirtschaftlichen Sektor tätig sind; Senkung der Produktionskosten, Verbesserung und Diversifizierung der Erzeugung, Förderung der Produktqualität, Schutz der Umwelt sowie Verbesserung der Hygienebedingungen und des Tierschutzes

Begünstigte:

1.

Soziale Genossenschaften des Typs B in Land- und Forstwirtschaft, die in das Verzeichnis der sozialen Genossenschaften eingetragen sind, das mit dem Regionalgesetz Nr. 34 vom 18. Dezember 2001 eingeführt wurde;

2.

landwirtschaftliche Genossenschaften und Konsortien, die unter der Bezeichnung „Imprenditore agricolo professionale (IAP)“ (hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer) geführt werden

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche

Servizio Agricoltura, Forestazione e Pesca

Posizione di Funzione Sviluppo della impresa agricola e del sistema agroalimentare

Via Tiziano n. 44

I-60100 Ancona

Internetadresse:

1.

www.agri-marche.it

2.

www.regione.marche.it

Weitere Auskünfte: Die Beihilfen werden ausschließlich für Investitionen in der Landwirtschaft gewährt. Die Auswahl der Begünstigten erfolgt über eine öffentliche Ausschreibung

Nummer der Beihilfe: XA 122/06

Mitgliedstaat: Italien

Region: Marken

Bezeichnung der Beihilferegelung: Contributi a cooperative o consorzi di cooperative che svolgono attività nel settore agricolo e forestale, nel settore agro-industriale e agroalimentare per il finanziamento di progetti di fattibilità finalizzati ad attivare processi di fusione di cooperative esistenti, allargamento della base sociale, aggregazione di nuove imprese in forma cooperativa con l'obiettivo di aumentare la competitività della struttura cooperativa, consentire alle società cooperative di trovare nuovi sbocchi commerciali, concentrare e riorganizzare l'offerta dei prodotti agricoli e forestali

Rechtsgrundlage:

1.

Art. 6 della legge regionale 23 febbraio 2005, n. 7 — «Promozione della cooperazione per lo sviluppo rurale»;

2.

Deliberazione di Giunta regionale n. 1222 del 23.10.2006 avente ad oggetto «Programma annuale 2006 della legge regionale 23 febbraio 2005, n. 7», «Promozione della cooperazione per lo sviluppo rurale».

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. jährlicher Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Für das Jahr 2006 ist ein Gesamtbetrag von höchstens 350 000 EUR vorgesehen. Für die folgenden Jahre, in denen die Beihilferegelung Anwendung findet, wird der Höchstbetrag jeweils durch das Haushaltsgesetz festgelegt werden. Dieser Betrag wird 1 000 000 EUR jährlich nicht übersteigen

Beihilfehöchstintensität: Die zuschussfähigen Kosten müssen mindestens 30 000 EUR betragen

Die Zuschüsse sind auf 75 % der zuschussfähigen Kosten begrenzt. Der Gesamtbetrag der Zuschüsse beträgt über einen Zeitraum von drei Jahren höchstens 100 000 EUR pro Begünstigten, wie in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vorgesehen

Bewilligungszeitpunkt: Frühestens zehn Arbeitstage nach Übermittlung dieses Formulars, wie in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vorgesehen

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Laufzeit ist unbefristet. Sie richtet sich nach den Mitteln, die von der Region Marken jährlich im Haushalt bereitgestellt werden, und nach der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung (Verordnung (EG) Nr. 1/2004)

Zweck der Beihilfe: Förderung von Zusammenschlüssen bestehender Genossenschaften, der Erweiterung der sozialen Grundlage, des Zusammenschlusses neuer Betriebe zu Genossenschaften mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Genossenschaften zu verbessern; ferner die Erschließung neuer Absatzmärkte für die Genossenschaften, die Konzentration und Umstrukturierung des Angebots an landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Begünstigte: Genossenschaften und Konsortien von Genossenschaften, die im land- und forstwirtschaftlichen Sektor sowie im Agrarindustrie- und Agrarlebensmittelsektor und in deren Konsortien tätig sind, sofern sie ihren Geschäftssitz in dem Gebiet der Region haben und in das staatliche Genossenschaftsverzeichnis eingetragen sind, das per „Dekret des Ministero delle attività produttive“ vom 23. Juni 2004 geschaffen wurde

Betroffene Wirtschaftssektoren: Es sind keine spezifischen Wirtschaftssektoren betroffen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche

Servizio Agricoltura, Forestazione e Pesca

Posizione di Funzione Sviluppo della impresa agricola e del sistema agroalimentare

Via Tiziano n. 44

I-60100 Ancona

Internetadresse:

3.

www.agri-marche.it

4.

www.regione.marche.it

Weitere Auskünfte: Die Zuschüsse werden ausschließlich für Projekte gewährt, die sich auf den landwirtschaftlichen Sektor beziehen; die Auswahl der Begünstigten erfolgt über eine öffentliche Ausschreibung

Die Beihilfen für die forstwirtschaftlichen Genossenschaften werden unter Einhaltung der de-minimis-Schwelle für die außerlandwirtschaftlichen Sektoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission (3) nach denselben Modalitäten vergeben

XA-Nummer: XA 123/06

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Provincie Limburg

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Verplaatsing melkveehouderij Snijders in Zuid- Limburg (Aussiedlung der Milchviehhaltung Snijders in Süd-Limburg)

Rechtsgrundlage: Algemene Subsidieverordening 2004

Subsidieregels voorbereidingskosten verplaatsing melkveehouderijen Zuid-Limburg

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtbeitrag der Provinz von einmalig 100 000 EUR je Aussiedlung

Beihilfehöchstintensität: Der Beihilfehöchstbetrag an den Milchviehhalter beträgt 40 % der Aussiedlungskosten, bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR. Der oben genannte Beihilfebetrag entspricht der zulässigen Beihilfe für den Landwirt, wenn die im öffentlichen Interesse vorgenommene Aussiedlung bewirkt, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, und wenn sie eine Steigerung der Produktionskapazität zur Folge hat. Kommt es zu einer Wertsteigerung der Einrichtung und zu einer Steigerung der Produktionskapazität, so leistet der Landwirt einen Beitrag von mindestens 60 % der Wertsteigerung der Einrichtung oder der mit der Kapazitätssteigerung zusammenhängenden Ausgaben. Dies entspricht Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/ 2004. Der Milchviehhalter leistet selbst einen Beitrag von mindestens 60 %. Milchviehhaltung Snijders: voraussichtliche Kosten 1 524 792 EUR

Bewilligungszeitpunkt: Die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe wird nach Eingang der Empfangsbestätigung der EU betreffend diese Notifizierung ergehen

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Von Dezember 2006 bis einschließlich 31. Dezember 2008

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe bezieht sich auf die im öffentlichen Interesse vorgenommene Aussiedlung von aussichtsreichen Milchviehbetrieben aus Gebieten mit vor allem raumordnungspolitischen Beschränkungen, in denen die Existenz der Milchviehhaltung für den Erhalt der Umgebungsqualität und der Landschaft jedoch von entscheidender Bedeutung ist. Den Zielen der Provinz zufolge muss die Aussiedlung einer Milchviehhaltung auf Landschafts- und Umgebungsqualität sowie Nachhaltigkeit ausgerichtet sein

Betroffene Wirtschaftssektoren: Beihilfefähig sind intensive Milchviehhaltungen (kleine und mittlere Unternehmen) mit einem Umfang von 75 niederländischen Größeneinheiten (NGE, Nederlandse Grootte Eenheden) oder mehr, die in Gebieten mit einer Hangneigung von mehr als 2 % in Süd-Limburg liegen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincie Limburg

Limburglaan 10

Postbus 5700

6202 MA Maastricht

Nederland

Internetadresse: www.limburg.nl

XA-Nummer: XA 124/06

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Provincie Limburg

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Verplaatsing melkveehouderij Mingels in Zuid- Limburg (Aussiedlung der Milchviehhaltung Mingels in Süd-Limburg)

Rechtsgrundlage: Algemene Subsidieverordening 2004

Subsidieregels voorbereidingskosten verplaatsing melkveehouderijen Zuid-Limburg

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtbeitrag der Provinz von einmalig 100 000 EUR je Aussiedlung

Beihilfehöchstintensität: Der Beihilfehöchstbetrag an den Milchviehhalter beträgt 40 % der Aussiedlungskosten, bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR. Der oben genannte Beihilfebetrag entspricht der zulässigen Beihilfe für den Landwirt, wenn die im öffentlichen Interesse vorgenommene Aussiedlung bewirkt, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, und wenn sie eine Steigerung der Produktionskapazität zur Folge hat. Kommt es zu einer Wertsteigerung der Einrichtung und zu einer Steigerung der Produktionskapazität, so leistet der Landwirt einen Beitrag von mindestens 60 % der Wertsteigerung der Einrichtung oder der mit der Kapazitätssteigerung zusammenhängenden Ausgaben. Dies entspricht Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/ 2004. Der Milchviehhalter leistet selbst einen Beitrag von mindestens 60 %. Milchviehhaltung Mingels: voraussichtliche Kosten 1 874 970 EUR

Bewilligungszeitpunkt: Die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe wird nach Eingang der Empfangsbestätigung der EU betreffend diese Notifizierung ergehen

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Von Dezember 2006 bis einschließlich 31. Dezember 2008

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe bezieht sich auf die im öffentlichen Interesse vorgenommene Aussiedlung von aussichtsreichen Milchviehbetrieben aus Gebieten mit vor allem raumordnungspolitischen Beschränkungen, in denen die Existenz der Milchviehhaltung für den Erhalt der Umgebungsqualität und der Landschaft jedoch von entscheidender Bedeutung ist. Den Zielen der Provinz zufolge muss die Aussiedlung einer Milchviehhaltung auf Landschafts- und Umgebungsqualität sowie Nachhaltigkeit ausgerichtet sein

Betroffene Wirtschaftssektoren: Beihilfefähig sind intensive Milchviehhaltungen (kleine und mittlere Unternehmen) mit einem Umfang von 75 niederländischen Größeneinheiten (NGE, Nederlandse Grootte Eenheden) oder mehr, die in Gebieten mit einer Hangneigung von mehr als 2 % in Süd-Limburg liegen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincie Limburg

Limburglaan 10

Postbus 5700

6202 MA Maastricht

Nederland

Internetadresse: www.limburg.nl


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.