16.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/5


Mitteilung der Kommission zur Verlängerung der Geltungsdauer der Mitteilung über Folgemaßnahmen zur Mitteilung der Kommission vom 26. September 2001 zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (Mitteilung zur Filmwirtschaft) festgelegt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 134/03)

In der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (1) heißt es unter Ziffer 2.5: „Die zuvor dargestellten spezifischen Zulässigkeitskriterien für Beihilfen zugunsten von Kino- und Fernsehproduktionen sollen bis Juni 2004 Gültigkeit behalten (entsprechend der in den bisher angenommenen Entscheidungen gesetzten Frist)“. 2004 verlängerte die Kommission die Geltungsdauer der spezifischen Zulässigkeitskriterien für Beihilfen zugunsten von Kino- und Fernsehproduktionen bis zum 30. Juni 2007 (2).

Die Kommission erklärte: „Im Vorgriff auf die nächste Überprüfung der Mitteilung beabsichtigt die Kommission, neben einer gründlicheren Analyse der von den Akteuren des Sektors vorgebrachten Argumente eine umfassende Studie über die Folgen der bestehenden staatlichen Beihilferegelungen durchzuführen. Die Studie sollte insbesondere die wirtschaftlichen und kulturellen Auswirkungen der territorialen Auflagen der Mitgliedstaaten, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf Koproduktionen“ prüfen.

Die Studie wurde am 24. August 2006 eingeleitet (3). Die Ergebnisse der Studie sind von wesentlicher Bedeutung für eine Entscheidung über die künftigen Zulässigkeitskriterien.

Um genügend Zeit für die Durchführung der Studie und die anschließende Überprüfung der Mitteilung zu haben, hat die Kommission beschlossen, die geltenden Zulässigkeitskriterien solange weiter anzuwenden, bis neue Regeln für Beihilfen zugunsten von Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken in Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2009.


(1)  ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 6.

(2)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Folgemaßnahmen zur Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken vom 26.September 2001ABl. C 123 vom 30. April 2004, S. 1).

(3)  ABl. S 173 vom 12.9.2006, Ref. 2006/S 173-183874.