28.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/57


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen gewährt werden

(2007/C 71/18)

XA-Nummer: XA 101/06

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Provincie Limburg

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Stichting Administratiekantoor Aandelen KnowHouse.

Rechtsgrundlage: Algemene subsidieverordening 2004

Nadere subsidieregels ontwikkeling landelijk gebied

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Einmalig ein Beitrag der Provinz in Höhe von 191 000 EUR. Es kann ein Vorschuss von bis zu 80 % gewährt werden. Die Endabrechnung erfolgt spätestens im Jahr 2007.

Beihilfehöchstintensität: Die Gesamtkosten sind auf 382 000 EUR angesetzt. Der gewährte Beihilfebetrag beläuft sich auf 191 000 EUR. Dieser Betrag ist niedriger als die über einen Zeitraum von drei Jahren je Begünstigten zulässige Beihilfe in Höhe von 100 000 EUR bzw. 50 % der zuschussfähigen Kosten, je nachdem welcher Betrag höher ist. Es handelt sich um Beratungsgebühren, und zwar um das Entgelt für Beratungsdienste, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung —in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören (Artikel 14 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004.

Im Vorgriff auf die neue Freistellungsverordnung für die Landwirtschaft können Beihilfen in Höhe von 100 % der Kosten der von Dritten erbrachten Beratungsdienste gewährt werden, sofern diese Dienste nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören. Die Beihilfe wird dem Erzeuger über KnowHouse B.V. in Form von subventionierten Diensten gewährt, womit der Bestimmung entsprochen wird, die Beihilfen in Form von direkten Geldzahlungen an den Erzeuger untersagt.

Bewilligungszeitpunkt: Die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe wird innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Empfangsbestätigung der EU betreffend diese Notifizierung ergehen.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Von November 2006 bis einschließlich 1. Dezember 2009 (Abrechnung erfolgt früher, aber die Projekte können bis 1. Dezember 2009 weiterlaufen).

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe dient der Beantwortung von fachlichen Fragen und der Förderung von Entwicklungsprojekten, die für einen Innovationsprozess notwendig sind. Außerdem sollen gesellschaftliche Sachfragen beantwortet werden.

Zielgruppe der Beihilfe sind alle landwirtschaftlichen Unternehmen und Organisationen, die Innovationsprojekte durchführen, deren wirtschaftliche Auswirkungen vor allem die Provinz Limburg betreffen. Teilprojekte, die auf eine Produktionssteigerung abzielen, sind von der Beihilfe ausgeschlossen. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c) handelt es sich bei diesen Beratungsleistungen für landwirtschaftliche Betriebe nicht um Dienste, nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Es handelt sich um Beihilfen für kleine und mittlere in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige landwirtschaftliche Unternehmen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincie Limburg

Limburglaan 10

Postbus 5700

6202 MA Maastricht

Nederland

Website: www.limburg.nl

Beihilfe Nr.: XA 114/06

Mitgliedstaat: Polen

Region: Województwo śląskie

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Rolnicza Spółdzielnia Produkcyjna w Raciborzu

Rechtsgrundlage: Ustawa dnia 27 kwietnia 2001 r. Prawo ochrony środowiska (Dz.U. nr 62, poz. 627, z późniejszymi zmianami) — art. 405, art. 406 pkt 7 i 9, art. 409

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird in Form eines Vorzugsdarlehens in Höhe von maximal 53 016 PLN gewährt. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt bis zum 15. Dezember 2006. Die Rückzahlung des Darlehens hat im Zeitraum von Januar 2008 bis Oktober 2013 zu erfolgen. Der Bruttowert der Beihilfe (Bruttosubventionsäquivalent) beträgt 4 812,60 PLN.

Beihilfehöchstintensität: Die Bruttobeihilfeintensität beträgt maximal 6,35 %.

Bewilligungszeitpunkt: Nach Erhalt der Empfangsbestätigung durch die Europäische Kommission mit der Identifikationsnummer für die gemäß der vorliegenden Kurzbeschreibung gewährte Einzelbeihilfe.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Voraussichtlich von November 2006 bis Oktober 2013.

Zweck der Beihilfe: Fördergegenstand ist die heizungstechnische Modernisierung von 3 Gebäuden (Schweineställe, Werkstatt und Bürotrakt) der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in Racibórz/Ratibor durch folgende bauliche Maßnahmen:

Die Beihilfe wird gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 für Investitionen zur Modernisierung der als Wärmequelle dienenden Heizkessel sowie des Heizwasserkreislaufs der Zentralheizung bei der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in Racibórz/ Ratibor gewährt. Die zuschussfähigen Ausgaben erstrecken sich auf die Investitionskosten für die baulichen Maßnahmen, die für die Modernisierung von Heizkesseln, Rohrleitungsnetz und Heizkörpern der Zentralheizung erforderlich sind.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Einzelbeihilfe wird an einen Unternehmer gewährt, der eine Wirtschaftstätigkeit im Landwirtschaftssektor in Form von Getreideanbau und Schweinehaltung ausübt.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Die Beihilfe stammt aus Mitteln des Wojewódzki Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej w Katowicach (Woiwodschaftsfonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft — Kattowitz), ul. Plebiscytowa 19, PL-40-035 Katowice.

Internetadresse: www.wfosigw.katowice.pl

Sonstige Auskünfte: Die Bruttohöhe der Beihilfe (Bruttobeihilfeintensität) wurde berechnet gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen. Es handelt sich demnach um das prozentuale Verhältnis zwischen dem Bruttosubventionsäquivalent und den zuschussfähigen Kosten.

Das Bruttosubventionsäquivalent aus dem Vorzugsdarlehen wurde gemäß den folgenden Rechtsvorschriften berechnet: Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 11 sierpnia 2004 r. w sprawie szczegółowego sposobu obliczania wartości pomocy publicznej udzielanej w różnych formach — Dz. U. Nr 194, poz. 1983 (Verordnung der polnischen Regierung vom 11. August 2004 über die Modalitäten für die Berechnung des Wertes von öffentlichen Beihilfen unterschiedlicher Form — Poln. Gesetzblatt Nr. 194, Pos. 1983). Das so berechnete Bruttosubventionsäquivalent beläuft sich auf 4 812,60 PLN.

Die zuschussfähigen Kosten betragen 75 738 PLN.

Bruttobeihilfeintensität = 4 812,60/75 738 = 6,35 %.

Nummer der Beihilfe: XA 5/07

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département de la Vendée

Bezeichnung der Beihilferegelung: Beihilfen für Umweltinvestitionen in landwirtschaftlichen Betrieben (Ölpressen).

Rechtsgrundlage:

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission

Articles L 1511-2 et L 1511-5 du code général des collectivités territoriales

Convention-cadre entre le Département de la Vendée et l'État du 24 octobre 2006

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 45 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: 30 % eines auf 15 000 EUR je Ölpresse begrenzten Höchstbetrags.

Bewilligungszeitpunkt: Nach Eingang der Empfangsbestätigung der Kommission.

Laufzeit der Beihilferegelung: Fünf Jahre ab Eingang der Empfangsbestätigung der Kommission.

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfen für den Erwerb von Ölpressen für reines Pflanzenöl im Laufe der Jahre 2006 und 2007 fördern den Ersatz der Nutzung von Dieselöl durch Öl aus pflanzlicher Erzeugung.

Die Beihilfen sind für folgende Empfänger vorgesehen:

landwirtschaftliche Interessenverbände

Genossenschaften für die gemeinsame Nutzung landwirtschaftlicher Maschinen (CUMA — Coopératives d'Utilisateurs de Matériels Agricoles).

Voraussetzung ist die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Empfänger.

Der vorgesehene Beihilfebetrag wird zunächst für jeden Betrieb anhand der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags angegebenen voraussichtlichen Kosten ermittelt.

Die eigentliche Beihilfe wird nach Vorlage der beglichenen Rechnungen ermittelt. Die Kontrolle kann anhand der Dokumente vor Ort durch die zuständigen Dienststellen des Departements erfolgen.

Unterschreiten die tatsächlichen Anschaffungskosten die bei Einreichung des Antrags bei der ständigen Kommission angegebenen voraussichtlichen Kosten, wird die Beihilfe anteilig entsprechend den tatsächlich getätigten Ausgaben reduziert. Im umgekehrten Fall erfolgt keine Anpassung der Beihilfe.

Der Empfänger der Beihilfe verpflichtet sich, die Beihilfe des Departements ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Bescheids für den Verwendungszweck zu verwenden, für den sie gewährt wurde, und über einen Zeitraum von drei Jahren jährlich eine technische Betriebsbilanz der Ölpresse vorzulegen.

Die Entscheidung über die Bewilligung der Beihilfe muss erfolgen, bevor mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wird. Im gegenteiligen Fall kann der Beihilfeantrag nicht angenommen werden.

Die Beihilfe des Departements wird von der ständigen Kommission mit voller Rechtswirkung aufgehoben, falls eine Mahnung erfolglos bleibt und es kann eine unverzügliche Rückerstattung verlangt werden, wenn der Empfänger nicht die angeforderten Nachweise vorlegt. Erfüllen zudem die Ausgaben ihrer Art oder ihrem Gegenstand nach nicht die Kriterien für die Beihilfebewilligung, kann das Departement die Rückerstattung der Beihilfe verlangen.

Die Vergabeentscheidung ist hinfällig, wenn der Erwerb der Geräte und Ausrüstungsgegenstände nicht innerhalb von zwei Jahren ab der Mitteilung des Bescheids erfolgt. Die Beihilfe wird damit automatisch aufgehoben.

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer um maximal 1 Jahr kann in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der ständigen Kommission des Conseil Général für den Erwerb der Geräte und Ausrüstungsgegenstände gewährt werden, sofern dieser Verzug nicht dem Empfänger zuzuschreiben ist und der Antrag auf Verlängerung unter Beifügung entsprechender Nachweise zwei Monate vor Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Beihilfe gestellt wird.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Sämtliche landwirtschaftlichen Mehrzweckbetriebe über die folgenden Strukturen:

landwirtschaftliche Interessenverbände

Genossenschaften für die gemeinsame Nutzung landwirtschaftlicher Maschinen (CUMA — Coopératives d'Utilisateurs de Matériels Agricoles).

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:: Anschrift für Schriftwechsel:

Conseil Général de la Vendée

Direction de l'Environnement et de l'Aménagement

Service Agriculture et Pêche

40, rue Maréchal Foch

F-85923 LA ROCHE SUR YON CEDEX 9

Internetadresse:: www.vendee.fr (allgemeine Website des Departements) oder www.agricuture@vendee.fr

Die Einstellung der Beschreibung auf der Website erfolgt unter dem Vorbehalt der Eintragung dieser Ausnahmebescheinigung durch die Europäische Kommission.