15.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/9


STAATLICHE BEIHILFE

(Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag)

Mitteilung der Kommission nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag an die Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten

Staatliche Beihilfe Nr. C 21/05 (ex PL 45/04) — Poczta Polska: Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdienstleistungen — 2004-2005

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 33/06)

Mit dem folgendem Schreiben vom 9. Januar 2007 hat die Kommission Polen ihren Beschluss über die Teileinstellung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag mitgeteilt.

„Mit E-Mail vom 30. April 2004 haben die polnischen Behörden zwei Beihilferegelungen zugunsten des polnischen Postbetreibers Poczta Polska im Rahmen des ‚Übergangsverfahrens‘ gemäß Anhang IV.3 der Beitrittsakte, die Teil des Beitrittsvertrages der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union ist, der Kommission gemeldet.

Die beiden Beihilferegelungen wurden unter folgenden Nummern registriert: PL 45/04: Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdienstleistungen und PL 49/04: Beihilfe an Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdienstleistungen.

Am 26.Juli 2004, 26. November 2004 und 7. Februar 2005 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte an, die die polnischen Behörden mit Schreiben vom 10. September 2004, 27. Oktober 2004, 3. Dezember 2004 und 29. März 2005 übermittelten. Am 25. Oktober 2004 und 31. Januar 2005 fanden Treffen zwischen den polnischen Behörden und den Dienststellen der Kommission statt. Am 20. Juni 2005 erhielt die Kommission zusätzliche Auskünfte von den polnischen Behörden.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 setzte die Kommission Polen von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilferegelungen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Die beiden Beihilferegelungen wurden unter folgenden Nummern registriert: C 21/05: Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdienstleistungen und C 22/05: Beihilfe an Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdienstleistungen.

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (1) veröffentlicht. Die Kommission forderte interessierte Parteien zur Stellungnahme auf.

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten ein.

Polen übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 9. August 2005. Am 10. Januar 2006 fand ein Treffen zwischen den polnischen Behörden und der Kommission statt. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 24. Januar 2006 zusätzliche Auskünfte an.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 unterrichteten die polnischen Behörden die Kommission über ihre Absicht, die Anmeldung der Beihilferegelung Nr. C 22/05 (Beihilfe an Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdienstleistungen) zurückzuziehen. Auf das Schreiben der Kommission vom 27. Februar 2006 erklärten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 13. März 2006, dass sie das Beihilfevorhaben, auf das sich die vorgenannte Anmeldung bezog, nicht durchführen werden.

Mit Entscheidung vom 27. April 2006 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Beihilfe Nr. C 22/05 (Beihilfe an Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdienstleistungen) einzustellen, da die Beihilfe nie gewährt und das Verfahren somit gegenstandslos (2) geworden war.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 übermittelten die polnischen Behörden der Kommission zusätzliche Informationen über die staatliche Beihilfe Nr. C 21/05 (Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdienstleistungen) und machten darauf aufmerksam, dass Poczta Polska 2004 und 2005 keine diesbezügliche Ausgleichszahlung gewährt worden war. Die in Rede stehende Beihilferegelung war 2004 und 2005 weder finanziert noch angewendet worden.

Aus diesen Gründen beschließt die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Beihilfe Nr. C 21/05 (Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdienstleistungen im Zeitraum 2004-2005) zum Teil einzustellen, da die Beihilfe 2004 und 2005 nie gewährt und das Verfahren somit gegenstandslos geworden ist. Das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wird für den am 1. Januar 2006 beginnenden Zeitraum fortgesetzt.“


(1)  ABl. C 274 vom 5.11.2005, S. 14.

(2)  ABl. C 223 vom 16.9.2006, S. 11.