52007PC0868

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat zur Benennung des Verwahrers des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 /* KOM/2007/0868 endg. - ACC 2008/0006 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 11.1.2008

KOM(2007) 868 endgültig

2008/0006 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat zur Benennung des Verwahrers des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das neue Internationale Kaffee-Übereinkommen 2007 wurde im Rahmen der Internationalen Kaffeeorganisation in London ausgehandelt. Der endgültige Wortlaut des Internationalen Kaffee-Übereinkommens wurde auf der 98. Tagung des Internationalen Kaffeerats im Wege der Resolution 431 vom 28. September 2007 angenommen. Das neue Übereinkommen soll an die Stelle des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 treten.

2. Über den künftigen Verwahrer des Übereinkommens konnte auf dieser 98. Tagung des Kaffeerats keine Einigung erzielt werden, weil die Abteilung Verträge der Vereinten Nationen unvorhergesehenerweise nicht für die Verwahrung von internationalen Abkommen in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung stand. Deswegen konnten die Vereinten Nationen in New York die portugiesische Fassung des Kaffee-Übereinkommens von 2007 nicht entgegennehmen und kommen somit nicht mehr als Verwahrer in Betracht.

3. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 (Begriffsbestimmungen) des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2007 wird der künftige Verwahrer im Rahmen des geltenden Internationalen Übereinkommens von 2001 per Beschluss des Kaffeerats benannt, der vor dem 31. Januar 2008 einvernehmlich getroffen werden muss.

4. Da die Europäische Gemeinschaft unter den verschiedenen Möglichkeiten der Benennung der Internationalen Kaffeeorganisation als Verwahrer des Übereinkommens von 2007 den Vorzug gibt, muss die Europäische Gemeinschaft an der Abstimmung teilnehmen und sich für diese Option aussprechen.

5. Deshalb wird vorgeschlagen, die Europäische Gemeinschaft zu ermächtigen, für die Internationale Kaffeeorganisation als Verwahrer des Übereinkommens von 2007 zu stimmen.

2008/0006 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat zur Benennung des Verwahrers des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 Absätze 1 und 4 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf seiner 98. Tagung hat der Internationale Kaffeerat im Wege der Resolution 431 vom 28. September 2007 den Wortlaut des neuen Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2007 angenommen.

(2) Per Resolution 432 vom 28. September 2007 wurde das Internationale Kaffee-Übereinkommen 2001 vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 um ein Jahr verlängert.

(3) Gemäß Artikel 2 Absatz 10 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2007 wird der künftige Verwahrer des Übereinkommens im Rahmen des geltenden Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2001 per Beschluss des Kaffeerates benannt. Dieser Beschluss muss vor dem 31. Januar 2008 einvernehmlich getroffen werden.

(4) Die Benennung des Verwahrers liegt im Interesse der Europäischen Gemeinschaft.

(5) Der diesbezügliche Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat muss festgelegt werden –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat ist, dass sie für die Benennung der Internationalen Kaffeeorganisation als Verwahrer des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2007 stimmt.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. C …