Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2007/0864 endg. - COD 2005/0228 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 19.12.2007 KOM(2007) 864 endgültig 2005/0228 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages 2005/0228 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit 1. Einleitung Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Die Kommission nimmt im Folgenden zu den 20 vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen Stellung. 2. HINTERGRUND Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2005) 579 endg. - 2005/0228 COD) | 18. November 2005 | Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses | 21. April 2006 | Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung | 14. März 2007 | Annahme des Gemeinsamen Standpunkts (einstimmig) | 15. Oktober 2007 | Annahme der Entschließung des EP in zweiter Lesung mit 20 Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt | 12. Dezember 2007 | 3. ZIEL DES VORSCHLAGS Mit dem von der Kommission am 15. November 2005 angenommenen Vorschlag wird beabsichtigt, die gemeinsamen Sicherheitsvorschriften auf den Flugbetrieb, die Pilotenlizenzen und auf Drittlandluftfahrtzeuge auszudehnen. Darüber hinaus wird beabsichtigt, die Kontrollen und Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu verstärken und anhand der gewonnenen Erfahrungen dafür zu sorgen, dass die EASA ihre Aufgaben noch besser wahrnehmen kann. 4. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Die Kommission kann alle 20 vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung beschlossenen Abänderungen akzeptieren, da sie das Ergebnis des zwischen den drei Organen erzielten Kompromisses sind. Die wesentlichen Abänderungen beziehen sich auf die Änderung der Begriffsbestimmung „technisch komplizierter Luftfahrzeuge“, auf die Vorabanmeldung von Abweichungen von den Flugdienstzeitregelungen, auf die Einrichtung einer Sanktionsregelung sowie auf die Auswahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats aufgrund ihrer Erfahrung und ihres Einsatzes im Interesse der Agentur. Im Rahmen des Kompromisses hat die Kommission drei Erklärungen abgegeben: Bezüglich Artikel 63 Bezüglich Artikel 63 erklärt die Kommission, bei Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte gebührendes Augenmerk auf die besondere Lage von KMU zu richten, insbesondere auf die Auswirkungen der Gebühren- und Entgelthöhe auf ihre wirtschaftliche Bestandsfähigkeit, und gleichzeitig weiterhin sowohl die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sicherzustellen als auch zu gewährleisten, dass die Einnahmen aus der Zertifizierungstätigkeit der Agentur weiterhin ausreichen, um die vollen Kosten der erbrachten Leistungen zu decken. Bezüglich Artikel 3 Buchstabe j Ziffer i vierter Gedankenstrich „Hinsichtlich der Definition technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge wird die Kommission bewerten, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Einbeziehung von Flugzeugen mit Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk in diese Definition auf die Märkte hat, und die Europäische Agentur für Flugsicherheit auffordern, deren Sicherheit zu überwachen.“ Bezüglich Anhang II Buchstabe e (Ultraleichtflugzeuge) „Die Kommission wird die Europäische Agentur für Flugsicherheit auffordern, förmliche Konsultationen mit allen Beteiligten durchzuführen und eine begründete Stellungnahme für eine Änderung von Anhang II Buchstabe e vorzulegen, mit der bezweckt wird, Ultraleichtflugzeuge von weniger als 600 kg darin einzubeziehen, falls notwendig.“ 5. FAZIT Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie vorstehend ausgeführt.