52007PC0863

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) /* KOM/2007/0863 endg. - COD 2005/0281 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 9.1.2008

KOM(2007) 863 endgültig

2005/0281 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie)

2005/0281 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2005) 667 endg. – 2005/0281COD): | 26. Dezember 2005 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 19. Juni 2006 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 13. Februar 2007 |

Annahme des gemeinsamen Standpunkts: | 20. Dezember 2007 |

2. ZWECK DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Bei diesem Vorschlag geht es in erster Linie darum, die Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG zu optimieren, dabei aber gleichzeitig das Grundgerüst und die Hauptvorschriften unangetastet zu lassen.

Die Hauptziele der Überarbeitung sind,

- die Abfallrahmenrichtlinie sowie die Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung und die Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, deren Aufhebung und partielle Einfügung in die Abfallrahmenrichtlinie vorgeschlagen wird, zu vereinfachen und zu modernisieren;

- eine ehrgeizigere und wirksamere Abfallvermeidungspolitik einzuführen, insbesondere durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Abfallvermeidungsprogramme auszuarbeiten;

- die Wiederverwendung und –verwertung von Abfall zu fördern.

3. ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1 Allgemeine Bemerkungen

Die Kommission akzeptierte 48 der 120 vom Europäischen Parlament in erster Lesung eingereichten Änderungen ganz, teilweise oder im Grundsatz. In den gemeinsamen Standpunkt wörtlich oder sinngemäß aufgenommen wurden 54 Änderungen.

Die Kommission hat alle Änderungen, die in sinnvoller Weise auf eine Klarstellung der Begriffsbestimmungen abzielten oder neue Begriffsbestimmungen für in den Artikeln verwendete Termini hinzufügten, akzeptiert. Sie akzeptierte Änderungen, die den Begriff der fünfstufigen Abfallhierarchie und das Prinzip der Herstellerverantwortung klarer fassten, und im Grundsatz Änderungen, mit denen weitere Wiederverwertungs- und Wiederverwendungsziele eingefügt wurden. Die Kommission akzeptierte keine Änderungen, die den Anwendungsbereich der Richtlinie einschränkten, den durch die Richtlinie gewährleisteten Schutz abschwächten, zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würden, wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung der Verwertung oder der Elemente gefährlicher Abfälle, oder darauf abzielten, Einträge in den Anhängen, die unter internationale Übereinkommen fallen, zu ändern.

Der Rat hat nun zugestimmt, die meisten Änderungen des Parlaments zu Nebenprodukten, zur Herstellerverantwortung, zum Verursacherprinzip und zu zusätzlichen Begriffsbestimmungen sinngemäß zu übernehmen.

Nach Auffassung der Kommission verändert der gemeinsame Standpunkt vom 20. Dezember 2007 Konzept und Zielsetzungen des Vorschlags nicht; daher kann sie ihn in seiner derzeitigen Form akzeptieren.

3.2 Die Bemerkungen im Einzelnen

3.2.1 Von der Kommission ganz, teilweise oder im Grundsatz akzeptierte Änderungen des Parlaments, die ganz, teilweise oder im Grundsatz in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Die Änderungen 1, 7, 8, 14, 19, 20, 21, 23, 25, 27, 28, 30, 31, 34, 40, 44, 45, 47, 56, 64, 66, 77, 78, 90, 94, 101, 112, 131, 157, 168 und 173 wurden in unterschiedlichem Maße übernommen. Durch diese Änderungen kamen weitere Erwägungsgründe oder Begriffsbestimmungen hinzu, wurden Aspekte klargestellt, überarbeitete Komitologieformulierungen übernommen, eine fünfstufige Abfallhierarchie mit flexibler Abwicklung erläutert und Artikel zu biologischem Abfall sowie zur Durchsetzung der Bestimmungen und zu Sanktionen eingefügt. Von Änderung 141 wurde der die Förderung einer getrennten Abfallsammlung betreffende Teil übernommen. Artikel 35 zur (erweiterten) Herstellerverantwortung wurde von der Kommission im Grundsatz, d.h. in einer Form akzeptiert, die der Notwendigkeit, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, Genüge tut.

3.2.2 Änderungen des Parlaments, die von der Kommission abgelehnt, aber ganz, teilweise oder im Grundsatz in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Änderung 5 zur Wiederverwendung lehnte die Kommission ab, da damit die Erwägungsgründe auf falsche Umweltschutzziele ausgerichtet wurden und die praktischen Folgen unklar waren; sie wurde jedoch teilweise in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, und zwar in einer Form, die die Anwendung klarer fasst und der Fünfstufenhierarchie entspricht.

Änderungen 15, 134, 102, 123 und 126 beziehen sich auf den Anwendungsbereich der Richtlinie. Sie wurden von der Kommission abgelehnt, aber teilweise in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, und zwar in einer eingeschränkten Form, die die Anwendung präziser fasst, so dass der sich daraus ergebende Text akzeptabel ist.

Die Änderungen 39, 81, 82, 86 und 158 wurden von der Kommission als mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft unvereinbar abgelehnt. Sie fanden im gemeinsamen Standpunkt teilweise in Form von Klarstellungen in den Anhängen und Erwägungsgründen Niederschlag.

Änderung 59 zu den Genehmigungen wurde von der Kommission zwar abgelehnt, aber sinngemäß wurde in einer für sie akzeptablen Weise in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Die Änderungen 107 und 121 wurden von der Kommission abgelehnt, aber das Ziel dieser Änderungen (ein Artikel zu Nebenprodukten) wurde in einer Form, die der einschlägigen Mitteilung zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte von Februar 2007[1] entspricht und daher akzeptabel ist, in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Die Änderungen 67 und 151 wurden von der Kommission abgelehnt, da sie einfach vorhandene Passagen aus der Abfallverbringungsverordnung wiederholten, aber sinngemäß in einer Form, die rechtlich sinnvoll und daher akzeptabel ist, übernommen.

Die Änderungen 4, 24, 36, 89 und 115 wurden aus verschiedenen Gründen von der Kommission als zu vage, als Zusätze, die den Text nicht verbessern und zu Rechtsunsicherheit oder unnötigem Verwaltungsaufwand führen, abgelehnt. Bestimmte Elemente dieser Änderungen fanden jedoch bis zu einem bestimmten Grade Eingang in den gemeinsamen Standpunkt.

3.2.3 Von der Kommission und vom Rat abgelehnte Änderungen des Parlaments, die nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Die Änderungen 2, 3, 9, 10, 12 und 13 wurden von beiden Organen abgelehnt und nicht übernommen. In diesen Änderungen wurden Erwägungsgründe vorgeschlagen, die auf falsche Umweltschutzziele ausgerichtet oder zu vage waren oder aber die Streichung von Erwägungsgründen bezweckten, die in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommene Punkte erläutern.

Die Änderungen 17, 26, 29 und 32 wurden von beiden Organen abgelehnt und nicht übernommen, da sie sich entweder auf zusätzliche Begriffsbestimmungen von im Text des gemeinsamen Standpunkts nicht verwendeten Termini bezogen oder vorhandene Begriffsbestimmungen verunklarten.

Die Änderungen 169, 48, 170 und 171 wurden von beiden Organen abgelehnt und nicht übernommen, weil es nicht sinnvoll ist, das europäische Abfallverzeichnis an die Richtlinie anzuhängen oder ihm unmittelbare Geltung zu verleihen, und weil das Verzeichnis eher der Abfallklassifizierung als Zwecken der Datenerhebung dient.

Änderung 37 wurde von beiden Organen abgelehnt und nicht übernommen, weil die Abfallvermeidungsziele zu konkret gefasst und damit für einige Mitgliedstaat zu schwer zu verwirklichen sind und für andere nicht weit genug gehen. Änderung 70 wurde abgelehnt, weil es wichtig ist, dass sich die Fortschritte bei den nationalen Abfallvermeidungsprogrammen messen lassen.

Die Änderungen 84, 85, 87 und 88 wurden von beiden Organen als mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft unvereinbar abgelehnt.

Die Änderungen 41, 103, 138 und 153 wurden von beiden Organen abgelehnt und nicht übernommen, weil sie das Initiativrecht der Kommission beschneiden.

Die Änderungen 43, 46, 52, 53, 54, 58, 65, 83, 91, 93, 108, 109 und 127 wurden von beiden Organen abgelehnt und nicht übernommen, da sie zu Rechtsunsicherheit und unnötigen Streitigkeiten führen würden oder im Rahmen dieser Richtlinie undurchführbar bzw. ungeeignet wären.

Die Änderungen 50, 51, 52, 60, 61, 68, 71, 72, 79, 80, 161, 172 und 188 wurden von beiden Organen abgelehnt und nicht übernommen, weil sie einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand mit sich brächten.

Die Änderungen 98 und 113 wurden von beiden Organen abgelehnt und nicht übernommen, weil sie Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier mit sich brächten und das in einschlägigen Rechtsvorschriften niedergelegte Verbot, solche Küchen- und Speiseabfälle an Schweine zu verfüttern, aufhöben.

3.2.4 Von der Kommission ganz, teilweise oder im Grundsatz akzeptierte, aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommene Änderungen des Parlaments

Die Änderungen 6, 11, 33, 38, 49, 62, 63, 69, 74, 92, 95-97, 104 und 140 wurden von der Kommission teilweise oder im Grundsatz akzeptiert, aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Sie betrafen sprachliche Aspekte der Erwägungsgründe, Änderungen in der Aufmachung, zusätzliche Begriffsbestimmungen für Termini, die nicht im gemeinsamen Standpunkt vorkommen, verfahrenstechnische Anforderungen, die Förderung der Vorbereitung der Wiederverwendung, Zusätze zu Anhang IV mit der Auflistung von Abfallvermeidungsmaßnahmen, zeitliche Vorgaben für Abfallvermeidungsprogramme, Ziele für die Abfallvermeidung und –wiederverwertung sowie die Dauer, für die Belege über gefährliche Abfälle aufbewahrt werden müssen.

3.2.5 Weitere Änderungen des Rates an dem Vorschlag

In Artikel 2 wurden die Bedingungen sowohl für die Änderungen, die den Anträgen des Parlaments entsprechen, als auch für den Ausschluss nicht entfernten, verseuchten Bodens, radioaktiven Abfalls, ausgesonderter Sprengstoffe und bestimmter landwirtschaftlicher Materialien aus dem Anwendungsbereich aufgehoben und außerdem Sedimente in Oberflächengewässern ausgeschlossen. Zudem wurden neben bestimmten landwirtschaftlichen Materialien auch solche der Forstwirtschaft ausgeschlossen. In Artikel 2 werden tierische Nebenprodukte mit Ausnahme derjenigen, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder zur Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage vorgesehen sind, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu tierischen Nebenprodukten wird die Kommission den Unterschied zwischen der Nutzung von Talg als Brennstoff in einem Wärmeboiler und der Beseitigung von Talg in Bezug auf die Anwendung der Müllverbrennungsrichtlinie erläutern.

In Artikel 3 kommt die Begriffsbestimmung von „Vorbereitung der Wiederverwendung“ zur Klärung des Unterschieds zwischen der Wiederverwendung von Erzeugnissen als Müllvermeidungsvorkehrung und der Wiederverwendung von Abfall als Abfallbewirtschaftungsmaßnahme hinzu.

In Artikel 3c wird die Beziehung zwischen dem Ende der Abfalleigenschaft und den Verwertungszielen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften für Abfall genau bestimmt und außerdem präzisiert, wie sich das Ende der Abfalleigenschaft festlegen lässt, wenn es keine gemeinschaftsweit geltenden einschlägigen Kriterien gibt.

In Artikel 5 wird die Verpflichtung zu getrennter Sammlung unter der Bedingung, dass dadurch die Wiederverwertung erleichtert wird und die Trennung in technischer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht praktikabel ist, eingeführt.

In den Artikeln 5 und 6 wurden die Ausschussverfahren zur Einführung eines Mechanismus, der die Festlegung weiterer Wirksamkeitskriterien und die Zurückstufung ökologisch zweifelhafter Verwertungsverfahren als reine Abfallbeseitigung ermöglicht hätten, gestrichen.

In Artikel 7a wird ebenso wie bei der den Änderungen des Parlaments entsprechenden Fünfstufenhierarchie dargelegt, dass die Hierarchie im Zusammenhang mit dem Lebenszyklusdenken und umfassenden Umwelteinwirkungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vorsorge und Nachhaltigkeit, der technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit, des Ressourcenschutzes sowie umfassender ökologischer, die menschliche Gesundheit betreffender, wirtschaftlicher und sozialer Einflüsse anzuwenden sei.

Die Artikel 8 und 9 werden geändert, damit klargestellt ist, dass die Mitgliedstaaten die Hersteller für die Kosten der Bewirtschaftung ihrer Erzeugnisse, wenn sie Abfall werden, und für jegliche missbräuchliche Bewirtschaftung dieser Abfälle haftbar machen können.

Artikel 10 wird geändert, damit die Mitgliedstaaten die Abfalltransporte zu den städtischen Verbrennungsanlagen, die als Verwertungsmaßnahmen gelten, unterbinden können, wenn feststeht, dass infolge diese Transporte Abfall durch die öffentliche Hand beseitigt werden müsste oder Abfall in einer dem staatlichen Abfallbewirtschaftungsplans nicht gemäßen Form behandelt würde. Es wird außerdem klargestellt, dass die Grundsätze der örtlichen Nähe und der Entsorgungsautarkie nicht bedeuten, dass jeder Mitgliedstaat über die gesamte Palette von Anlagen zur endgültigen Verwertung selbst verfügen muss.

In einem neuen Artikel 18 (2a) heißt es, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, um das vorrangige nationale Ziel der Wiederaufbereitung von Altöl aufrechtzuerhalten, und unter anderem auch die grenzüberschreitende Verbringung von Altöl zur Verbrennung einschränken dürfen.

Durch die Änderung von Artikel 19 wird der ursprüngliche Artikel 20 in ersteren eingefügt und klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Abfallgenehmigung in andere Umweltgenehmigungen integrieren dürfen, sofern die Bestimmungen von Artikel 19 eingehalten werden.

Die Änderung von Artikel 25a dient der präziseren Formulierung des Mandats der Kommission, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen.

Artikel 26 wird umgebaut, und Teile der Abfallbewirtschaftungspläne werden fakultativ.

Mit der Änderung von Artikel 26a werden Abfallvermeidungsziele fakultativ, die Richtwerte für diese Programme werden hingegen obligatorisch. Die Frist für die ersten Programme wird auf fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie ausgedehnt.

Mit Artikel 35 wird eine neue Durchführungsmaßnahme hinzugefügt: die gegebenenfalls nötige Anpassung der Formel in Anhang II R1 an die örtlichen klimatischen Gegebenheiten.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Die durch den Rat vorgenommenen Änderungen tragen dazu bei, den Vorschlag in einer Reihe wichtiger Bereiche klarer zu machen. Auch wenn sie das im Vorschlag enthaltene Vereinfachungspotential in manchen Gebieten sowie die Artikel zur Abfallvermeidung, zu Abfallbewirtschaftungsplänen sowie zu bestimmten Aspekten des Binnenmarktes in Bezug auf Erzeugnisse und verwertbaren Abfall abschwächen, bleibt der Text insgesamt akzeptabel. Die Kommission akzeptiert daher den am 20. Dezember 2007 angenommenen gemeinsamen Standpunkt.

[1] KOM(2007) 59 endg.