52007PC0790

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat, der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingerichtet worden ist, zur Annahme von Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit /* KOM/2007/0790 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.12.2007

KOM(2007) 790 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat, der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingerichtet worden ist, zur Annahme von Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Artikel 70 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits[1] sieht vor, dass der Assoziationsrat spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 68 genannten Grundsätze für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erlässt. |

120 | Allgemeiner Kontext Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten erfolgt auf Gemeinschaftsebene gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71[2] und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72[3] über deren Durchführung. Die Artikel 68 bis 71 des Abkommens mit Algerien enthalten Bestimmungen über eine begrenzte Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Algeriens. Damit die in Artikel 68 genannten Grundsätze wirksam werden können, ist ein Beschluss des gemäß dem Abkommen eingerichteten Assoziationsrates erforderlich. Einige weitere Assoziationsabkommen mit Drittstaaten enthalten ähnliche Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets, das ähnliche Vorschläge in Bezug auf die Abkommen mit Marokko, Tunesien, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Israel einschließt. Für die Festlegung des Standpunktes, den die Gemeinschaft in diesem Assoziationsrat einnehmen soll, ist ein Beschluss des Rates erforderlich. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003[4] erweitert den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen. Diese Verordnung enthält bereits den Grundsatz, dass hinsichtlich des Anspruchs auf bestimmte Leistungen sämtliche Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die algerische Arbeitnehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, wie in Artikel 68 Absatz 2 des Abkommens mit Algerien festgelegt. Da jedoch die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf Titel IV des Vertrags beruht, ist sie nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, für Dänemark nicht bindend oder anwendbar. Sie ist gegenüber dem Vereinigten Königreich und Irland deshalb anwendbar, weil diese zwei Mitgliedstaaten nach Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, mitgeteilt haben, dass sie sich an der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 beteiligen möchten. |

141 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die wichtigsten Aspekte dieses Vorschlags wurden mit den Delegationen der Mitgliedstaaten in der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer erörtert, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eingerichtet worden ist. Darüber hinaus konnten die Delegationen Aufzeichnungen zu diesem Thema vorlegen. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die meisten Anmerkungen der Mitgliedstaaten waren sehr allgemein gehalten. Einige davon, etwa die zur Notwendigkeit von Bestimmungen über die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle, sind in diesen Vorschlag eingeflossen. Andere Aspekte, insbesondere Bestimmungen über die Durchsetzung von Geldbußen, wurden als für die Aufnahme in den Vorschlag nicht geeignet betrachtet, da sie nicht in den Geltungsbereich der Artikel 68 bis 71 des Abkommens mit Algerien fallen. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Die Artikel 68 bis 71 des Abkommens mit Algerien enthalten Bestimmungen über eine begrenzte Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Algeriens. Einige weitere Assoziationsabkommen mit Drittstaaten enthalten ähnliche Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Damit die in Artikel 68 genannten Grundsätze wirksam werden können, ist gemäß allen diesen Assoziationsabkommen ein Beschluss des jeweiligen Assoziationsrates erforderlich. Das Ziel der oben genannten Artikel zur sozialen Sicherheit besteht darin, dass ein betroffener Arbeitnehmer aus einem assoziierten Staat gemäß den Rechtsvorschriften des oder der Mitgliedstaaten, denen er unterliegt oder unterlag, bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen kann. Dies gilt im Rahmen der Gegenseitigkeit auch für einen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats, der in diesem assoziierten Staat arbeitet. Alle Bestimmungen, die die Vorschläge des vorliegenden Pakets für sechs assoziierte Staaten (Marokko, Algerien, Tunesien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kroatien und Israel) enthalten, sind nahezu identisch; dies wird die Durchführung dieser Bestimmungen durch die Träger der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten erleichtern. Für die nationalen Träger der sozialen Sicherheit dürfte die Umsetzung dieser Vorschläge eine Reihe finanzieller Auswirkungen mit sich bringen, da sie z. B. die Leistungen gemäß Artikel 68 des Abkommens mit Algerien erbringen müssen. Allerdings gilt dieser Artikel nur für Personen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Staats einen Beitrag zu dessen nationalem System der sozialen Sicherheit geleistet haben. Auf jeden Fall dürfte es schwierig sein, die Auswirkungen dieser Vorschläge auf die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zum gegebenen Zeitpunkt im Detail abzuschätzen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem gemäß dem Abkommen mit Algerien eingerichteten Assoziationsrat und, im Anhang, einen Beschluss des Assoziationsrates auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Der vorgeschlagene Beschluss des Assoziationsrates erfüllt die entsprechende Anforderung von Artikel 70 des Abkommens mit Algerien, um die in Artikel 68 genannten Grundsätze zur sozialen Sicherheit zu verwirklichen. Daher enthält der Beschluss Durchführungsbestimmungen für die Bestimmungen von Artikel 68 des Abkommens mit Algerien, die noch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 abgedeckt sind oder noch nicht vom Gerichtshof für unmittelbar anwendbar befunden wurden, wie etwa die Nichtdiskriminierungsklausel in Artikel 68 Absatz 1. Die übrigen Bestimmungen betreffen insbesondere die Zusammenrechnung sämtlicher Versicherungszeiten, die algerische Arbeitnehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, in Bezug auf Dänemark, und die Ausfuhr bestimmter Leistungen nach Algerien. Ferner wird mit dem vorgeschlagenen Beschluss des Assoziationsrates sichergestellt, dass die Bestimmungen zur Ausfuhr von Leistungen und zur Gewährung von Familienleistungen im Rahmen der Gegenseitigkeit auch Anwendung finden auf Arbeitnehmer aus der EU, die in Algerien rechtmäßig beschäftigt sind, und auf deren Familienangehörige, die in Algerien rechtmäßig wohnhaft sind. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 310 des Vertrags in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die Mitgliedstaaten bleiben allein zuständig für die Ausgestaltung, Organisation und Finanzierung ihrer einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit. Der Vorschlag erleichtert nur die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Algeriens; dies kommt den Bürgerinnen und Bürgern dieser Staaten zugute. Darüber hinaus lässt der Vorschlag die Rechte und Pflichten unberührt, die sich aus bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Algerien zur sozialen Sicherheit ergeben, soweit diese eine für die betroffenen Personen günstigere Regelung enthalten. |

332 | Der Vorschlag minimiert die finanzielle Belastung und den Verwaltungsaufwand der nationalen Behörden, da er Teil eines Pakets ähnlicher Vorschläge ist, die sicherstellen, dass die in Assoziationsabkommen mit Drittstaaten enthaltenen Bestimmungen über die soziale Sicherheit einheitlich durchgeführt werden. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagene Instrumente: Beschluss des Rates (mit einem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates im Anhang). |

342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Es gibt keine Alternative zu der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Gemäß Artikel 70 des Abkommens ist ein Beschluss des einschlägigen Assoziationsrates erforderlich. Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates zur Festlegung der Standpunkte erforderlich, die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Assoziationsabkommen eingerichteten Gremium zu vertreten sind, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse zu fassen hat. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

510 | Vereinfachung |

511 | Der vorgeschlagene Rechtsakt vereinfacht die Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und für Privatpersonen. |

513 | Die im Vorschlag enthaltenen Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zugunsten von Staatsangehörigen Algeriens sind nahezu identisch mit den Bestimmungen zugunsten von Staatsangehörigen der anderen assoziierten Staaten. Dies wird eine Vereinfachung der Verfahren und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Träger der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit bewirken. |

514 | Personen, für die der Vorschlag gilt, werden nicht mit unterschiedlichen nationalen Bestimmungen konfrontiert, was die in Artikel 68 des Abkommens mit Algerien genannten Grundsätze zur sozialen Sicherheit betrifft, und können sich stattdessen auf einheitliche Bestimmungen innerhalb der Gemeinschaft verlassen. |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag A. Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat, der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Algerien eingerichtet worden ist, zu den Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Artikel 1 In diesem Artikel wird der rechtliche Zusammenhang zwischen diesem Beschluss des Rates und dem im Anhang enthaltenen Beschluss des Assoziationsrates erläutert. B. Beschluss des Assoziationsrates zu den im Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang) Teil I: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 In diesem Artikel werden für die Zwecke der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und für die Zwecke der Rechtsvorschriften Algeriens folgende Begriffe definiert: Abkommen, Verordnung, Durchführungsverordnung, Mitgliedstaat, Arbeitnehmer, Familienangehöriger, Rechtsvorschriften, Leistungen und Familienleistungen; hinsichtlich der sonstigen Ausdrücke, die im Beschluss verwendet werden, wird auf die Verordnung und die Durchführungsverordnung verwiesen. Artikel 2 Gemäß dem Wortlaut des Artikels 68 des Abkommens mit Algerien legt dieser Artikel fest, für welche Personen der Beschluss gilt. Teil II Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Algerien Dieser Teil des Beschlusses behandelt die in Artikel 68 Absatz 4 des Abkommens mit Algerien enthaltenen Grundsätze sowie die Gegenseitigkeit in Bezug auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen nach Artikel 68 Absatz 5. Artikel 3 Dieser Artikel benennt die in Artikel 68 Absätze 3 und 4 des Abkommens mit Algerien erwähnten Zweige der sozialen Sicherheit, auf die Teil II des Beschlusses Anwendung findet. Artikel 4 Dieser Artikel enthält den Grundsatz der Ausfuhr von Geldleistungen nach Artikel 68 Absatz 4 des Abkommens mit Algerien und besagt eindeutig, dass sich dieser Grundsatz auf die in Artikel 1 Buchstabe h des Beschlusses aufgeführten Leistungen beschränkt. Artikel 5 Dieser Artikel legt fest, welche der Personen, für die dieser Vorschlag gilt, einen Anspruch auf Familienleistungen zulasten des zuständigen Staats haben. Er besagt – im Einklang mit Artikel 68 Absatz 3 des Abkommens mit Algerien – eindeutig, dass für die Familienangehörigen eines algerischen Arbeitnehmers kein Anspruch auf Familienleistungen besteht, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Europäischen Union haben. Teil III Durchführung der Bestimmungen zur sozialen Sicherheit in Bezug auf Dänemark Artikel 6 Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 enthält bereits den Grundsatz, dass hinsichtlich des Anspruchs auf bestimmte Leistungen sämtliche Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die algerische Arbeitnehmer in der Gemeinschaft zurückgelegt haben, wie in Artikel 68 Absatz 2 des Abkommens mit Algerien festgelegt. Da jedoch diese Verordnung auf Titel IV des Vertrags beruht, ist sie nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, für Dänemark nicht bindend oder anwendbar. Dieser Artikel sieht daher vor, dass Dänemark sich an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 hält, um den oben genannten Grundsatz der Zusammenrechnung umzusetzen. Teil IV Ergänzende Bestimmungen Artikel 7 Dieser Artikel enthält allgemeine Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Trägern der sozialen Sicherheit einerseits und Algerien und seinen Trägern der sozialen Sicherheit andererseits sowie über die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Leistungsempfängern und Trägern. Diese Bestimmungen sind den Bestimmungen von Artikel 84 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den Bestimmungen von Artikel 76 Absatz 3, Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ähnlich. Artikel 8 Dieser Artikel legt mittels Bestimmungen, die denen von Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ähnlich sind, die Verfahren für die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle fest. Außerdem sieht er die Möglichkeit vor, weitere Durchführungsbestimmungen auf diesem Gebiet zu erlassen. Artikel 9 Dieser Artikel enthält einen Verweis auf Anhang II des Beschlusses, der Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ähnelt und der erforderlich ist, um die besonderen Bestimmungen für die Durchführung der Rechtsvorschriften Algeriens im Hinblick auf den Beschluss festzulegen. Artikel 10 Im Einklang mit Artikel 71 des Abkommens mit Algerien legt dieser Artikel fest, dass die Bestimmungen bilateraler Abkommen in Kraft bleiben, soweit diese eine günstigere Regelung enthalten. Artikel 11 Dieser Artikel sieht die Möglichkeit vor, ergänzende Verwaltungsvereinbarungen zu schließen. Artikel 12 Die Übergangsbestimmungen dieses Artikels entsprechen den Übergangsbestimmungen von Artikel 94 Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie den ähnlichen Bestimmungen von Artikel 87 Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Artikel 13 In diesem Artikel werden der rechtliche Status der Anhänge des Beschlusses und das Verfahren zu deren Änderung festgelegt. Artikel 14 Dieser Artikel sieht ein Verfahren vor, das sicherstellt, dass alle Maßnahmen getroffen werden, die für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind. Artikel 15 Dieser Artikel legt das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses fest. |

1. Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat, der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingerichtet worden ist, zur Annahme von Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[5],

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Artikel 70 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits sieht vor, dass der Assoziationsrat spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 68 genannten Grundsätze für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erlässt –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 70 des Abkommens einnimmt, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates im Anhang dieses Beschlusses.

Geschehen zu Brüssel am .

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ASSOZIATION ZWISCHEN DER

EUROPÄISCHEN UNION

UND DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN

– Der Assoziationsrat –

BESCHLUSS Nr. …/… DES ASSOZIATIONSRATES,

der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingerichtet worden ist,

vom …

zu den im Europa-Mittelmeer-Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

DER ASSOZIATIONSRAT –

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, insbesondere auf Artikel 70,

in Erwägung nachstehender Gründe:

2. Die Artikel 68 bis 71 des genannten Abkommens sehen die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Algeriens und der Mitgliedstaaten vor. Artikel 68 legt die Grundsätze dieser Koordinierung fest.

3. Artikel 70 des genannten Abkommens sieht vor, dass die in Artikel 68 genannten Grundsätze spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch einen Beschluss des Assoziationsrates zur Anwendung kommen.

4. Gemäß diesem Beschluss hat ein algerischer Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienleistungen, wenn seine Familienangehörigen zusammen mit ihm einen rechtmäßigen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem er beschäftigt ist. In Bezug auf Familienangehörige, die ihren Wohnsitz in einem anderen Staat, z. B. in Algerien, haben, begründet der Beschluss keine Ansprüche auf Familienleistungen.

5. Nach der derzeitigen Rechtslage erweitert die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen. Diese Verordnung beruht auf Titel IV des Vertrags. Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 beteiligt; diese ist daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar. Aus diesem Grund ist es erforderlich, eigene auf Dänemark bezogene Bestimmungen zu den Grundsätzen gemäß Artikel 68 des genannten Abkommens festzulegen, die bereits durch diese Verordnung abgedeckt sind.

6. Es könnte erforderlich sein, besondere Bestimmungen vorzusehen, die den Besonderheiten der nationalen Rechtsvorschriften Algeriens gerecht werden, damit die Durchführung der Koordinierungsvorschriften erleichtert wird.

7. Dieser Beschluss lässt die Rechte und Pflichten aufgrund bilateraler Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Algerien unberührt, in denen Leistungen der sozialen Sicherheit vorgesehen sind.

8. Damit eine reibungslose Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Algeriens gewährleistet wird, ist es erforderlich, eigene Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Algerien sowie über die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Personen und den Trägern des zuständigen Staates zu erlassen.

9. Es sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, damit die von diesem Beschluss erfassten Personen geschützt werden und ihnen durch sein Inkrafttreten keine Ansprüche verloren gehen –

BESCHLIESST:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a) „Abkommen“ das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits;

b) „Verordnung“ die Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jeweils geltenden Fassung;

c) „Durchführungsverordnung“ die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern;

d) „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften;

e) „Arbeitnehmer“

i) – für die Zwecke der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats – einen Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung;

ii) – für die Zwecke der Rechtsvorschriften Algeriens – einen Arbeitnehmer im Sinne dieser Rechtsvorschriften;

f) „Familienangehöriger“

i) – für die Zwecke der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats – einen Familienangehörigen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung;

ii) – für die Zwecke der Rechtsvorschriften Algeriens – einen Familienangehörigen im Sinne dieser Rechtsvorschriften;

g) „Rechtsvorschriften“

i) in Bezug auf die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe j der Verordnung;

ii) in Bezug auf Algerien die einschlägigen in Algerien geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit über Alters- und Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder dadurch verursachter Invalidität, sowie Familienleistungen;

h) „Leistungen“:

i) in Bezug auf die Mitgliedstaaten:

- Alters- und Hinterbliebenenrenten,

- Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten oder

- Leistungen bei Invalidität, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde,

im Sinne der Verordnung, mit Ausnahme der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Anhang IIa der Verordnung;

ii) in Bezug auf Algerien die entsprechenden Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften Algeriens, mit Ausnahme der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Anhang I dieses Beschlusses;

i) „Familienleistungen“

i) in Bezug auf die Mitgliedstaaten Familienleistungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung;

ii) in Bezug auf Algerien Familienleistungen im Sinne der Rechtsvorschriften Algeriens.

(2) Für die sonstigen Ausdrücke, die in diesem Beschluss verwendet werden, gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverordnung.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für:

a) Arbeitnehmer, die Staatsangehörige Algeriens sind, rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind oder waren und für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Hinterbliebenen,

b) Familienangehörige von Arbeitnehmern gemäß Buchstabe a, wenn die Familienangehörigen zusammen mit den betreffenden Arbeitnehmern einen rechtmäßigen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie beschäftigt sind,

c) Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, rechtmäßig im Hoheitsgebiet Algeriens beschäftigt sind oder waren und für die die Rechtsvorschriften Algeriens gelten oder galten, sowie für ihre Hinterbliebenen, und

d) Familienangehörige von Arbeitnehmern gemäß Buchstabe c, wenn die Familienangehörigen zusammen mit den betreffenden Arbeitnehmern einen rechtmäßigen Wohnsitz in Algerien haben.

TEIL II

BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND ALGERIEN

Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

Teil II dieses Beschlusses gilt für alle Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und Algeriens über die folgenden Zweige der sozialen Sicherheit:

10. Leistungen bei Alter;

11. Leistungen an Hinterbliebene;

12. Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

13. Leistungen bei Invalidität, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde;

14. Familienleistungen.

Artikel 4

Aufhebung der Wohnortklauseln

Leistungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h dürfen nicht gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Leistungsempfänger

i) – für die Zwecke einer Leistungsgewährung gemäß den Rechtsvorschriften Algeriens – seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder

ii) – für die Zwecke einer Leistungsgewährung gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats – seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet Algeriens hat.

Artikel 5

Familienleistungen

Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c erhalten für ihre Familienangehörigen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d gemäß den Rechtsvorschriften Algeriens die gleichen Familienleistungen wie Staatsangehörige Algeriens.

TEIL III

DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN ZUR SOZIALEN SICHERHEIT IN BEZUG AUF DÄNEMARK

Artikel 6

Allgemeine Bestimmung

Zum Zweck der Durchführung des Artikels 68 Absätze 2 und 3 des Abkommens wendet Dänemark auf die in Artikel 2 Buchstabe a erwähnten Personen, soweit erforderlich, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverordnung an.

TEIL IV

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 7

Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten und Algerien unterrichten einander:

a) über die Maßnahmen, die sie gemäß dem in Artikel 14 festgelegten Verfahren zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen haben;

b) über Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Durchführung dieses Beschlusses berühren können.

(2) Für die Zwecke dieses Beschlusses unterstützen sich die Behörden und Träger der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Algeriens, als handelte es sich um die Durchführung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Algeriens können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.

(3) Die Behörden und Träger der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Algeriens können für die Zwecke dieses Beschlusses miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.

(4) Die Träger der sozialen Sicherheit und die Personen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sind zur gegenseitigen Information und zur Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

(5) Die betroffenen Personen müssen die Träger der sozialen Sicherheit des zuständigen Mitgliedstaats oder Algeriens, wenn Algerien der zuständige Staat ist, und des Wohnsitzmitgliedstaats oder Algeriens, wenn Algerien der Wohnsitzstaat ist, so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche gemäß diesem Beschluss auswirkt.

(6) Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 5 kann angemessene Maßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände gemäß dem einzelstaatlichen Recht vorgesehen sind, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diesen Beschluss eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Artikel 8

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

(1) Hat eine Person, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fällt und Leistungen gemäß Artikel 1 Buchstabe h erhält,

i) – für die Zwecke einer Leistungsgewährung gemäß den Rechtsvorschriften Algeriens – ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder hält sie sich dort auf, oder

ii) – für die Zwecke einer Leistungsgewährung gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats – ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Algeriens oder hält sie sich dort auf,

so erfolgt die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsempfängers gemäß den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der leistungspflichtige Träger behält jedoch die Möglichkeit, den Leistungsempfänger durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

(2) Ein oder mehrere Mitgliedstaaten und Algerien können weitere Verwaltungsbestimmungen vereinbaren, nachdem sie den Assoziationsrat darüber unterrichtet haben.

Artikel 9

Besondere Bestimmungen über die Durchführung der Rechtsvorschriften Algeriens

Besondere Bestimmungen über die Durchführung der Rechtsvorschriften Algeriens können erforderlichenfalls in Anhang II festgelegt werden.

Artikel 10

Bilaterale Abkommen mit günstigeren Regelungen

Dieser Beschluss lässt die Rechte und Pflichten unberührt, die sich aus bilateralen Abkommen ergeben, soweit diese eine (für die betroffenen Personen) günstigere Regelung enthalten.

Artikel 11

Ergänzende Vereinbarungen zur Durchführung dieses Beschlusses

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder Algerien und ein oder mehrere Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls zusätzliche Vereinbarungen über die verwaltungstechnische Durchführung dieses Beschlusses schließen.

TEIL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

(1) Dieser Beschluss begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch gemäß diesem Beschluss auch für Ereignisse vor seinem Inkrafttreten begründet.

(3) Leistungen jeder Art, einschließlich Familienleistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der betreffenden Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden.

(4) Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieses Beschlusses mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Algeriens entgegengehalten werden können.

(5) Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche – vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Algeriens – vom Tag der Antragstellung an erworben.

Artikel 13

Anhänge dieses Beschlusses

(1) Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Beschlusses.

(2) Auf Antrag Algeriens können diese Anhänge durch Beschluss des Assoziationsrates geändert werden.

Artikel 14

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die Gemeinschaft und Algerien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Beschluss durchzuführen, und unterrichten den Assoziationsrat über diese.

(2) Der Assoziationsrat erlässt einen Beschluss, mit dem bestätigt wird, dass alle Maßnahmen gemäß Absatz 1 getroffen worden sind.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung des in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Beschlusses des Assoziationsrates im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.

ANHANG I

Verzeichnis der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen Algeriens

ANHANG II

Besondere Bestimmungen über die Durchführung der Rechtsvorschriften Algeriens

[1] ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.

[2] ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 392 vom 30.12.2006, S. 1).

[3] ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 311/2007 der Kommission (ABl. L 82 vom 23.3.2007, S. 6).

[4] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1.

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].