Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Kündigung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien /* KOM/2007/0782 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 13.12.2007 KOM(2007) 782 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Kündigung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung auf der Grundlage des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien wurde für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. August 2006 geschlossen. Gemäß seinem Artikel 12 verlängert sich das Protokoll zweimal automatisch um jeweils zwei Jahre, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigung ist in Artikel 13 des Protokolls geregelt, wobei die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Zweijahreszeitraums von ihrer Absicht benachrichtigt, das Protokoll zu kündigen. Die finanzielle Gegenleistung ist im Protokoll auf jährlich 86 000 000 EUR für in elf Fischereikategorien eingeräumte Fangmöglichkeiten festgesetzt, die von zwölf Mitgliedstaaten genutzt werden können. Der Nutzungsgrad bei diesen Fischereikategorien ist nicht optimal, weil die Fangmöglichkeiten in den meisten Fällen nicht ausgeschöpft werden und dadurch die wirtschaftliche und finanzielle Rentabilität des Protokolls beeinträchtigt ist. Infolgedessen ergeht der Vorschlag, anstelle einer automatischen Verlängerung des Protokolls dieses gemäß Artikel 13 zu kündigen und erneut Verhandlungen mit Mauretanien aufzunehmen, um ein neues Protokoll mit Fangmöglichkeiten, die auf den tatsächlichen Bedarf der Fischereiflotten der betreffenden Mitgliedstaaten abgestimmt sind, auszuhandeln und eine entsprechend angepasste finanzielle Gegenleistung festzulegen. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, den beigefügten Beschluss anzunehmen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Kündigung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien[1] ist von der Gemeinschaft und Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. August 2006 geschlossen worden. Entsprechend seinem Artikel 12 verlängert sich dieses Protokoll zweimal automatisch um jeweils zwei Jahre, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. (2) Angesichts des nicht optimalen Nutzungsgrades der mit diesem Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten liegt es im Interesse der Gemeinschaft, das Protokoll nach den Bestimmungen von dessen Artikel 13 zu kündigen und Konsultationen mit der Islamischen Republik Mauretanien aufzunehmen. (3) Damit die Fortsetzung der Fangtätigkeiten nach Ablauf des so gekündigten Protokolls sichergestellt ist, sollten erneut Verhandlungen eingeleitet werden, um gemäß den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven ein neues Protokoll auszuhandeln, das an die von den Fischereiflotten der Mitgliedstaaten tatsächlich benötigten Fangmöglichkeiten besser angepasst ist - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Rat ermächtigt die Kommission, das vorstehend genannte Protokoll im Namen der Gemeinschaft zu kündigen und der Islamischen Republik Mauretanien die Kündigung förmlich zu notifizieren. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8. Dezember 2006, S. 9).