Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* KOM/2007/0729 endg. - CNS 2007/0251 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 20.11.2007 KOM(2007)729 endgültig 2007/0251(CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS | 110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den so genannten „Open Skies“-Rechtssachen hat der Rat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens[1] zu ersetzen („horizontales Mandat“). Diese Abkommen haben das Ziel, allen EU-Luftfahrtunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten zu sichern und bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. | 120 | Allgemeiner Kontext Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt. Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Besitz dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden und von diesen tatsächlich kontrolliert werden, vorzuenthalten, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Somit liegt ein Verstoß gegen Artikel 43 EG-Vertrag vor, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie Staatsangehörige des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats. Aber auch in anderen Bereichen, z.B. bei der Besteuerung von Flugkraftstoff, bei Tarifen, die von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten auf innergemeinschaftlichen Strecken eingeführt wurden, oder bei verbindlichen kommerziellen Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen, sollte Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gewährleistet werden. | 130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen oder ergänzen die geltenden Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Armenien. | 140 | Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Das Abkommen unterstützt ein Kernziel der gemeinschaftlichen Luftfahrtaußenbeziehungen, nämlich die Herstellung der Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht bei bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen. | ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung von interessierten Kreisen | 211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Während der Verhandlungen wurden sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Branche konsultiert. | 212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Bemerkungen der Mitgliedstaaten und der Branche wurden berücksichtigt. | RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS | 305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zum „horizontalen Mandat“ hat die Kommission mit der Republik Armenien ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Armenien ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine Gemeinschaftsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennt. Gegenstand der Artikel 4 und 5 sind zwei Arten von Klauseln, die sich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Gemeinschaft zuständig ist. Artikel 4 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 5 (Beförderungstarife) beseitigt Widersprüche zwischen den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, die Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten die Preisführerschaft bei Beförderungen im Flugverkehr ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft verbietet. Artikel 6 bringt Bestimmungen in bilateralen Abkommen, die eindeutig gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen (verbindliche kommerzielle Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen) in Übereinstimmung mit dem EU-Wettbewerbsrecht. | 310 | Rechtsgrundlage EG-Vertrag Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der gesamte Vorschlag basiert auf dem „horizontalen Mandat“ des Rates und berücksichtigt vom Gemeinschaftsrecht abgedeckte Aspekte sowie bilaterale Luftverkehrsabkommen. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlich ist. | Wahl des Instruments | 342 | Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Armenien ist das am besten geeignete Instrument, um alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Armenien in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. | WEITERE INFORMATIONEN | 510 | Vereinfachung | 511 | Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. | 512 | Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Armenien werden durch Bestimmungen eines einheitlichen Gemeinschaftsabkommens ersetzt. | 570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Gemäß dem üblichen Verfahren für die Unterzeichnung und den Abschluss internationaler Vereinbarungen wird der Rat ersucht, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. | 1. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz, auf Vorschlag der Kommission[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. (2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Armenien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. (3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden – BESCHLIESST: Einziger Artikel 1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen. 2. Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen. 3. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident 2007/0251(CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission[3], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. (2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Armenien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. (3) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom [...][5] im Namen der Gemeinschaft am [...] unterzeichnet. (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden – BESCHLIESST: Artikel 1 1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. 2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits und DIE REPUBLIK ARMENIEN andererseits (nachstehend „die Vertragsparteien“) – IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die Bestimmungen enthalten, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können, IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben, GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können, IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten, IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können, UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Armenien zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ARTIKEL 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. 2. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. 3. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen. ARTIKEL 2 Benennung durch einen Mitgliedstaat 1. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a) und b) genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Armenien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse. 2. Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Armenien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern i. das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und iii. das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird. 3. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Armenien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn i. das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist, oder iii. das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird. Die Republik Armenien übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren. ARTIKEL 3 Sicherheit 1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c) genannten Artikel. 2. Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Armenien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens. ARTIKEL 4 Besteuerung von Flugkraftstoff 1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d) genannten Artikel. 2. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d) genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Armenien benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird. ARTIKEL 5 Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft 1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe e) genannten Artikel. 2. Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Republik Armenien nach einem der in Anhang 1 genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe e) enthaltenden Abkommen benannt wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. ARTIKEL 6 Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht 1. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Luftverkehrsunternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen verstärken, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen. 2. Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung. ARTIKEL 7 Anhänge des Abkommens Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens. ARTIKEL 8 Überprüfung und Änderung Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern. ARTIKEL 9 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung 1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. 2. Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. 3. Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Armenien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang 1 Buchstabe b) aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden. ARTIKEL 10 Beendigung 1. Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft. 2. Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache. FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: | FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ARMENIEN | ANHANG 1 Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird (a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Armenien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - Abkommen zwischen der Regierung Österreichs und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, paraphiert in Wien am 25. August 1993, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Armenien–Österreich“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung Belgiens und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Brüssel am 7. Juni 2001, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Armenien–Belgien“ bezeichnet - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Armenien , paraphiert am 8. Februar 2002 in Prag, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Armenien–Tschechische Republik“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 25. Oktober 2000 in Stockholm, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Armenien–Dänemark“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 17. März 2000 in Tallinn, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Armenien–Estland“ bezeichnet - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Armenien , unterzeichnet am 4. Mai 1998 in Bonn, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Armenien–Deutschland“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, paraphiert in Paris am 12. Februar 2002, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Armenien–Frankreich“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Athen am 16. Dezember 1994, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Armenien–Griechenland“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Eriwan am 18. Juli 2002, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Armenien–Italien“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, paraphiert am 21. November 2000 in Luxemburg, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Armenien–Luxemburg“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 26. November 1999 in Eriwan, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Armenien–Niederlande“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 27. Januar 1998 in Warschau, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Armenien–Polen“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Eriwan am 25. März 1996, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Armenien–Rumänien“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 25. Oktober 2000 in Stockholm, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Armenien–Schweden“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in London am 9. Februar 1994, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Armenien–Vereinigtes Königreich“ bezeichnet, zuletzt geändert durch die Absichtserklärung von Eriwan vom 19. Juni 1998. ANHANG 2 Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird (a) Benennung durch einen Mitgliedstaat: - Artikel 3 des Abkommens Armenien–Österreich - Artikel 4 des Abkommens Armenien–Belgien - Artikel 3 des Abkommens Armenien–Tschechische Republik - Artikel 3 des Abkommens Armenien–Dänemark - Artikel 3 des Abkommens Armenien–Deutschland - Artikel 3 des Abkommens Armenien–Estland - Artikel 3 des Abkommens Armenien–Frankreich - Artikel 3 des Abkommens Armenien–Griechenland - Artikel 4 des Abkommens Armenien–Italien - Artikel 3 des Abkommens Armenien–Luxemburg - Artikel 4 des Abkommens Armenien–Niederlande - Artikel 3 des Abkommens Armenien–Polen - Artikel 3 des Abkommens Armenien–Rumänien - Artikel 3 des Abkommens Armenien–Schweden - Artikel 4 des Abkommens Armenien–Vereinigtes Königreich (b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen: - Artikel 4 des Abkommens Armenien–Österreich - Artikel 5 des Abkommens Armenien–Belgien - Artikel 4 des Abkommens Armenien–Tschechische Republik - Artikel 4 des Abkommens Armenien–Dänemark - Artikel 4 des Abkommens Armenien–Deutschland - Artikel 4 des Abkommens Armenien–Estland - Artikel 4 des Abkommens Armenien–Frankreich - Artikel 4 des Abkommens Armenien–Griechenland - Artikel 5 des Abkommens Armenien–Italien - Artikel 4 des Abkommens Armenien–Luxemburg - Artikel 5 des Abkommens Armenien–Niederlande - Artikel 4 des Abkommens Armenien–Polen - Artikel 4 des Abkommens Armenien–Rumänien - Artikel 4 des Abkommens Armenien–Schweden - Artikel 5 des Abkommens Armenien–Vereinigtes Königreich (c) Sicherheit: - Artikel 8 des Abkommens Armenien–Tschechische Republik - Artikel 14 des Abkommens Armenien–Dänemark - Artikel 12 des Abkommens Armenien–Deutschland - Artikel 12 des Abkommens Armenien–Estland - Artikel 8 des Abkommens Armenien–Frankreich - Artikel 10 des Abkommens Armenien–Italien - Artikel 6 des Abkommens Armenien–Luxemburg - Artikel 14 des Abkommens Armenien–Schweden - Artikel 9a des Abkommens Armenien–Vereinigtes Königreich (d) Besteuerung von Flugkraftstoff: - Artikel 7 des Abkommens Armenien–Österreich - Artikel 10 des Abkommens Armenien–Belgien - Artikel 9 des Abkommens Armenien–Tschechische Republik - Artikel 6 des Abkommens Armenien–Dänemark - Artikel 6 des Abkommens Armenien–Deutschland - Artikel 6 des Abkommens Armenien–Estland - Artikel 10 des Abkommens Armenien–Frankreich - Artikel 9 des Abkommens Armenien–Griechenland - Artikel 6 des Abkommens Armenien–Italien - Artikel 8 des Abkommens Armenien–Luxemburg - Artikel 10 des Abkommens Armenien–Niederlande - Artikel 6 des Abkommens Armenien–Polen - Artikel 9 des Abkommens Armenien–Rumänien - Artikel 6 des Abkommens Armenien–Schweden - Artikel 8 des Abkommens Armenien–Vereinigtes Königreich (e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft: - Artikel 11 des Abkommens Armenien–Österreich - Artikel 13 des Abkommens Armenien–Belgien - Artikel 13 des Abkommens Armenien–Tschechische Republik - Artikel 10 des Abkommens Armenien–Dänemark - Artikel 10 des Abkommens Armenien–Deutschland - Artikel 10 des Abkommens Armenien–Estland - Artikel 14 des Abkommens Armenien–Frankreich - Artikel 12 des Abkommens Armenien–Griechenland - Artikel 8 des Abkommens Armenien–Italien - Artikel 10 des Abkommens Armenien–Luxemburg - Artikel 6 des Abkommens Armenien–Niederlande - Artikel 10 des Abkommens Armenien–Polen - Artikel 8 des Abkommens Armenien–Rumänien - Artikel 10 des Abkommens Armenien–Schweden - Artikel 7 des Abkommens Armenien–Vereinigtes Königreich ANHANG 3 Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens (a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) (b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) (c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) (d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft). [1] Beschluss des Rates 11323/03 vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch). [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].