Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft /* KOM/2007/0713 endg. - AVC 2007/0241 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 14.11.2007 KOM(2007) 713 endgültig 2007/0241 (AVC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Als Teil der Europäischen Nachbarschaftspolitik ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme und Einrichtungen der Gemeinschaft für die Teilnahme der ENP-Partnerstaaten eine der vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Dieser politische Aspekt wird in der Mitteilung der Kommission „über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von ENP-Partnerstaaten an Gemeinschaftsagenturen und -programmen“ [1] behandelt. Der Rat hat dieses Konzept am 5. März 2007 unterstützt[2]. Auf der Grundlage dieser Mitteilung und dieser Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007 Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, der Republik Moldau, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft[3]. Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die überragende Bedeutung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und schloss sich dem Sachstandsbericht des Vorsitzes[5], der dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf seiner Tagung vom 18./19. Juni vorgelegt worden war, und den dazugehörigen Schlussfolgerungen des Rates[6] an. In diesem Bericht werden die Richtlinien des Rates für die Aushandlung der entsprechenden Zusatzprotokolle erwähnt und Israel, Marokko und die Ukraine als die wahrscheinlich ersten Partnerstaaten genannt, denen diese Maßnahmen zugute kommen. Die Verhandlungen mit Israel sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden. Der Wortlaut des mit Israel ausgehandelten Protokolls ist beigefügt. Beigefügt sind ferner die Vorschläge der Kommission für 1) einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Protokolls und 2) einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls. Das Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Israels an den Programmen der Gemeinschaft. Es enthält Standardbestimmungen, die für alle ENP-Partnerstaaten gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll geschlossen wird. Der ausgehandelte Text ermöglicht es den Vertragsparteien, die Bestimmungen des Protokolls ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig anzuwenden. Dies ist im Falle Israels besonders wichtig. Das Europäische Parlament wird nach Artikel 300 Absatz 3 EG-Vertrag um seine Zustimmung zu diesem Protokoll ersucht. Der Rat wird ersucht, die beigefügten Beschlussvorschläge anzunehmen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Am 18. Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen mit Israel über ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für dessen Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft auszuhandeln. 2. Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden. 3. In Artikel 10 des mit dem Staat Israel ausgehandelten Protokolls ist vorgesehen, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird. 4. Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das Protokoll im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen und vorläufig anzuwenden – BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Artikel 2 Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wird das Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident 2007/0241 (AVC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: 5. Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits ist am [Tag der Unterzeichnung einfügen] im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden. 6. Das Protokoll ist zu genehmigen – BESCHLIESST: Einziger Artikel Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und DER STAAT ISRAEL, nachstehend „Israel“ genannt, andererseits – in Erwägung nachstehender Gründe: 7. Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits wurde am 20. November 1995 unterzeichnet (ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3). 8. Auf seiner Tagung vom 17./18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an. 9. Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet. 10. Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Kommission vom 4. Dezember 2006 (KOM(2006) 724 endg.) skizzierte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den ENP-Partnern nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt. 11. Israel hat den Wunsch geäußert, an einer Reihe von Programmen der Gemeinschaft teilzunehmen. 12. Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Israels an jedem einzelnen Programm, unter anderem der finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind im Einvernehmen zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Namen der Gemeinschaft handelt, und Israel festzulegen – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Israel kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Gemeinschaft teilnehmen, die nach den Vorschriften zur Annahme dieser Programme Israel zur Teilnahme offenstehen. Artikel 2 Israel leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamtshaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den Programmen richtet, an denen Israel teilnimmt. Artikel 3 Vertreter Israels können bei den Israel betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme teilnehmen, zu denen Israel einen finanziellen Beitrag leistet. Artikel 4 Für die von Teilnehmern aus Israel unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten. Artikel 5 Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Israels an jedem Programm, insbesondere der zu leistende finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, werden im Einvernehmen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft handelt, und den zuständigen Behörden Israels festgelegt (Vereinbarung). Ersucht Israel für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Gemeinschaft um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Gemeinschaft für Israel vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Israel in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Artikel 6 In jeder Vereinbarung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen von der Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die Verwaltungsmaßnahmen, die Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden Durchführungsvorschriften festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Gemeinschaft ansässigen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen. Artikel 7 Dieses Rahmenabkommen (nachstehend „Abkommen“ genannt) gilt für den Zeitraum, in dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits in Kraft ist. Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und von Israel nach ihren Verfahren unterzeichnet und genehmigt. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 8 Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle drei Jahre können die beiden Vertragsparteien die Durchführung dieses Abkommens auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Israels an einem oder mehreren Programmen der Gemeinschaft überprüfen. Artikel 9 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (bzw. sein Nachfolgevertrag) angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet Israels andererseits. Artikel 10 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten kommen die Vertragsparteien überein, die Bestimmungen dieses Protokolls ungeachtet des Abschlusses ihrer internen Verfahren ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorbehaltlich seines späteren Abschlusses vorläufig anzuwenden. Artikel 11 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst. Jede dieser Sprachfassungen ist gleichermaßen verbindlich. Artikel 12 Dieses Abkommen ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits. Geschehen zu Brüssel am [Datum] Für die Regierung Israels Für die Europäische Gemeinschaft [1] KOM(2006) 724 endg. vom 4. Dezember 2006. [2] Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 5. März 2007. [3] Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […], Dok. 10412/07. [4] Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni 2007, Dok. 11177/07. [5] Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – Fortschrittsbericht des Vorsitzes, Dok. 10874/07. [6] Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 18. Juni 2007, Dok. 11016/07.