52007PC0639

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme eines Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Audiovisuelle Mediendienste ohne Grenzen) /* KOM/2007/0639 endg. - COD 2005/0260 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 18.10.2007

KOM(2007) 639 endgültig

2005/0260 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag über den

gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme eines Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Audiovisuelle Mediendienste ohne Grenzen)

2005/0260 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag über den

gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme eines Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Audiovisuelle Mediendienste ohne Grenzen)

1. Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat [KOM(2005) 646 – 2005/0260(COD)]: | 15. Dezember 2005 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 13. September 2006 [CESC 1178/2006] |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 13. Dezember 2006 |

Übermittlung des geänderten Vorschlags: | 29. März 2007 |

Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: | 15. Oktober 2007 |

2. Ziel des Kommissionsvorschlags

Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) dient der Vertiefung des Binnenmarktes für nichtlineare / abrufbare audiovisuelle Mediendienste (Mindestharmonisierung in Bezug auf den Jugendschutz, Anstachelung zum Hass, kommerzielle Kommunikation) auf der Grundlage des Herkunftslandprinzips sowie der Modernisierung der Vorschriften für lineare / Fernsehdienste, insbesondere der Bestimmungen über die Werbung.

3. Stellungnahme zum gemeinsamen Standpunkt des Rates

3.1 Allgemeine Bemerkung zum gemeinsamen Standpunkt

Der gemeinsame Standpunkt (politische Einigung) stimmt wesentlich und weitgehend mit dem Kommissionsvorschlag überein und kann daher vollständig befürwortet werden. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über Anwendungsbereich, kommerzielle Kommunikation, Produktplatzierung, Kurzberichterstattung, Medienvielfalt, Medienkompetenz und Koregulierung.

3.2 Einigung auf den gemeinsamen Standpunkt

Der gemeinsame Standpunkt ist das Ergebnis intensiver Verhandlungen zwischen den Organen. Der Vorsitzende des Kulturausschusses, Herr Nikolaos Sifunakis, bestätigte die Einigung mit Schreiben vom 21. Mai 2007 an den Vorsitzenden des AstV, Dr. P. Witt.

Auf der Ratstagung am 24. Mai nahm die Kommission mit Befriedigung zur Kenntnis, dass sich die beiden Gesetzgeber darauf verständigt haben, die Vorschriften über den Niederlassungsort eines Mediendiensteanbieters in Artikel 2 nicht zu ändern und dass sie das Recht der Fernsehveranstalter, seine Dienste innerhalb des Binnenmarktes vom Niederlassungsland seiner Wahl aus anzubieten, bekräftigt haben. In Bezug auf strengere nationale Vorschriften (Artikel 3) sieht die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ein neues Verfahren vor, das greift, falls Rundfunkveranstalter die strengeren Regeln eines Mitgliedstaates, der von der Möglichkeit der Festlegung solcher Regeln im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Gebrauch macht, zu umgehen versuchen.

Die Kommission ist zuversichtlich, dass schon der erste Verfahrensschritt, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten „nach besten Kräften“ zusammenarbeiten, die frühzeitige Lösung der meisten Probleme erlauben wird. Sollte die unverbindliche Zusammenarbeit zu keinem Ergebnis führen, würde ein zweiter, formaler Schritt eingeleitet, in dem der Europäischen Kommission nach dem neuen Verfahren eine wichtige Rolle zukommt, denn sie wird zu prüfen haben, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen des Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Hält die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, so darf der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht ergreifen. Die Kommission ist der Ansicht, dass mit diesen Verfahrenvorschriften das „Herkunftslandprinzip“ gewahrt bleibt.

Der Kompromiss hinsichtlich der Kurzberichterstattung für allgemeine Nachrichtenzwecke ist für die Kommission annehmbar. Die Kompromissformulierung zur Abgeltung lautet: „Wird eine Abgeltung vorgesehen, so darf sie die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten nicht übersteigen.“ Mit diesem Wortlaut soll sichergestellt werden, dass das Recht auf Kurzberichterstattung nicht als Zwangslizenz verstanden wird, welche den begünstigten Rundfunkveranstaltern weitergehende Rechte einräumen würde. Diese Lösung findet die breite Unterstützung aller Beteiligten, sowohl Rundfunkveranstalter als auch Rechteinhaber.

In Bezug auf das Diskriminierungsverbot in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation in Artikel 3d Absatz 1 Buchstabe c akzeptierte der Rat auf Forderung des Parlaments, dass der Kompromisswortlaut auf alle in Artikel 13 EG-Vertrag aufgeführten Arten der Diskriminierung mit der Formulierung „darf weder enthalten noch fördern“ verweisen soll. Dies ist für die Kommission annehmbar.

Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden schlug der Ratsvorsitz vor, in einer Erwägung auf die Möglichkeit zu verweisen, dass die Mitgliedstaaten unabhängige nationale Regulierungsstellen einrichten. Diese müssten sowohl von den nationalen Regierungen als auch von den Veranstaltern unabhängig sein. Das Europäische Parlament und die Kommission hielten es für notwendig, den Verweis auf solche Gremien in den verfügenden Teil der Richtlinie aufzunehmen. Der Kompromiss zu Artikel 23b, der für die Kommission annehmbar ist, lautet: „Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sich gegenseitig und der Kommission, hauptsächlich über ihre zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen, die Informationen zu übermitteln, die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere der Artikel 2, 2a und 3 notwendig sind.“ [1]

4. Schlussfolgerung

Der gemeinsame Standpunkt stimmt mit den Zielen des ursprünglichen und des geänderten Vorschlags der Kommission überein. Die Kommission unterstützt daher den gemeinsamen Standpunkt.

[1] Ursprünglicher Kommissionsvorschlag (Art. 23b):

„1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und sorgen dafür, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.

2. Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln sich gegenseitig und der Kommission alle Informationen, die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie notwendig sind.“